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Autor Thema: BVerfG-Urteil > Was kann Zweitwohnungsinhaber ohne bisherigen Bescheid tun?  (Gelesen 3178 mal)

P
  • Beiträge: 4.011
Müssten nicht alle Zweitwohnungsinhaber, welche bisher - ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzuwarten und dagegen Rechtsmittel einzulegen - von sich aus bzw. nur auf Zahlungserinnerungen gezahlt haben, wegen der Rechtsweggarantie und dem Gleichbehandlungsgrundsatz jetzt einen Bescheid anfordern und dann dagegen Widerspruch einlegen und das Geld zurückverlangen - also auch rückwirkend über den gesamten Zeitraum, mindestens aber der letzten 3 Jahre.

Der Hintergrund ist, dass das möglich ist, solange keine Rechtskraft besteht.
Ohne anfechtbaren Bescheid besteht halt nirgendwo Rechtskraft.

Wie seht Ihr das?


Edit "Bürger" - siehe nunmehr auch tangierende Diskussion unter
Wie könnten Zweitwohnungsinhaber Beiträge zurückfordern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29812.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 05:57 von Bürger«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Aus aktuellem Anlass:
Zweitwohnung: SWR hebt Bescheide nach Urteil BVerfG 07/18 auf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28426.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2018, 23:29 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

M
  • Beiträge: 1
Guten Abend,

Freundin A erhält wenige Tage vor dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 ein Schreiben, wonach der Beitragsservice Daten abgeglichen hat und festgestellt hat, dass Person A sich nicht angemeldet hat.

Am Tag des Urteils 18.07.2018 verweist Person A auf das Urteil und beantragt Befreiung.
Die Befreiung wurde gewährt ab dem 01.07.2018.

Für die Zeit davor aber bekam Person A ein Informationsschreiben, wonach 525 Euro offen wären.
Die Befreiung würde nur für Beiträge nach dem 18.07.2018 gelten.

Ein Bescheid ist noch nicht ergangen.

Es ist wohl mehr als irreführend, wenn nach diesem Urteil nun doch Bescheide für einen Zweitwohnsitzbeitrag ergehen.

Wären die Bescheide vor dem Urteil ergangen und man hätte vor dem Urteil auch form- und fristgerecht Widerspruch eingereicht, dann wären keine Zahlungen mehr notwendig.
So der Beitragsservice.

Nun verschickt man die Bescheide danach und erwartet dann die Zahlungen?
Was ist denn das?!
Anscheinend typische Manier, oder?

Gibt es ähnliche Fälle?

Auszug aus dem Informationsschreiben :
Zitat
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbetragspflicht für Ihre Nebenwohnung liegen erst seit dem 18.07.2018 vor. Auf Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2018 ist eine Befreiung für frühere Zeiten grundsätzlich nicht möglich.

Somit soll eine Rechtswidrigkeit erst am 18.07.2018 eingetreten sein?
Für etwas, was bis dahin noch gar nicht im Raum stand?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2018, 00:20 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.564
Solange es nur der Beitragsservice ist, der so ein Quatsch schreibt, dann ist das genauso heiße Luft, wie die Desinformationen aus anderen Quellen, aber einen Versuch ist es doch wert, vielleicht findet sich jemand, der die Sache nicht bis zur Klage durchzieht und den dreist eingeforderten Betrag abdrückt...


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  • Beiträge: 4.011
Ein Bescheid ist noch nicht ergangen.
Es ist wohl mehr als irreführend, wenn nach diesem Urteil nun doch Bescheide für einen Zweitwohnsitzbeitrag ergehen.
Es gilt hier, einen Bescheid abzuwarten oder auch anzufordern und entsprechend bei Bekanntgabe einen Widerspruch zu erheben. Sollte dann ein Widerspruchsbescheid kommen, kann dann auch aus weiteren Gründen Klage eingereicht werden.
Das bringt Zeit. Diese Zeit arbeitet hier für Person A, je weiter die Zahlung - egal ob die Forderung berechtigt ist oder nicht - in Richtung Zukunft verzögert werden kann, desto besser, denn alles Geld, was nicht in diese Richtung fließt, stört das System.
Es kann sein, dass andere Kläger, welche bereits vor Person A liegen, in der bis dahin vergehenden Zeit einen weiteren Erfolg erzielen, welchen A dann zusätzlich mit nutzen kann.
Somit soll eine Rechtswidrigkeit erst am 18.07.2018 eingetreten sein?
Für etwas, was bis dahin noch gar nicht im Raum stand?!
Nein, die Rechtswidrigkeit ist bereits davor eingetreten und wurde am 18.07.2018 festgestellt. Es dürfte jedoch nicht zulässig sein, mit Wissen der Rechtswidrigkeit Bescheide auszustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2018, 14:00 von Bürger«

 
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