@Bürger
Gemäß der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes MACIEJ SZPUNAR in der Rechtssache C-347/14 - New Media Online GmbH - erfasst die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste nur Rundfunk via linearer Verbreitung und rundfunkähnliche Angebote via non-linearer Verbreitung im Internet.
Nicht rundfunkähnlich sind Youtube, Blogs und letztlich auch dieses Forum; sie werden von der benannten Richtlinie nicht erfasst, weil einerseits private Seiten und andererseits von den Nutzern selbst gestaltete Plattformen nicht erfasst werden.
Daraus auszugsweise:
36. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i(22) der Richtlinie 2010/13 in Verbindung mit dem 29. Erwägungsgrund dieser Richtlinie muss ein audiovisueller Mediendienst die folgenden Kriterien erfüllen:
– wirtschaftlicher Charakter,
– redaktionelle Verantwortung des Mediendiensteanbieters,
– Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten als Hauptzweck,
– Bereitstellung von Sendungen,
– zur Information, Unterhaltung oder Bildung,
– der allgemeinen Öffentlichkeit,
– über elektronische Kommunikationsnetze.
37. Der 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 betont, dass sowohl diese Kriterien als auch die Kriterien, die in den anderen Erwägungsgründen genannt werden, alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit ein Dienst als ein audiovisueller Mediendienst im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann. Dies weist nach meiner Ansicht auf den Willen des Gesetzgebers hin, mit dieser Definition nur ausdrücklich bestimmte Arten von Diensten zu erfassen, und damit auch nur diese Dienste dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu unterwerfen. Dies spricht für eine enge Auslegung des Begriffs der audiovisuellen Mediendienste.
38. Nach dem ersten der genannten Kriterien geht es um Dienstleistungen im Sinne des AEU-Vertrags, also solche, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden. Dies soll gemäß dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 „private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden“, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen. Es geht dabei insbesondere um private Internetseiten jeder Art, die von Privatpersonen ohne wirtschaftliches Interesse erstellt und betrieben werden, z. B. Blogs und Videoblogs, sowie Portale wie YouTube.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 1. Juli 2015(1)
Rechtssache C-347/14http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=gegendarstellung%2Bfacebook&docid=165435&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=275739#ctx1Bei bedarf bitte alles aufmerksam lesen; das Dokument enthält zudem eine kleine Historie zur Entstehung der bereits benannten Richtlinie.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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