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Autor Thema: VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen  (Gelesen 55906 mal)

H
  • Beiträge: 582
Klage zurückziehen heißt: Forderung anerkennen. Will xxx das?

Klage zurückziehen heißt in erster Linie, keine gerichtliche Entscheidung bekommen...

Das kann auch dann gut sein, wenn man später noch mal dagegen vorgehen möchte/muss.

Aber bei einer Klagerücknahme ist auch darauf zu achten, dass möglicherweise vorherige Bescheide dann rechtskräftig werden können.

Aber der Vorteil bei einer Klagerücknahme ist eben, dass man keine Entscheidung (gerichtlich) in der Hauptsache erlangt,

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 15:25 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Der Weg vor das OVG ist jedoch gangbar und sollte auch angestrebt werden, wenn bereits vor dem VG geklagt wird. Rechtskraft tritt bei Klagerücknahme unmittelbar ein, so man dem Ganzen Glauben schenken will.

Verwaltungstechnisch ist es besser, mit Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten fortzusetzen gemäß
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

Die Zeit arbeitet dann. Zumindest ist das aktuell noch der Fall, außer bei OVG, wo in der Vergangenheit bereits keine Fortschritte erzielbar waren. Aber auch da kommt es sehr wahrscheinlich auf den Einzelfall an.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 15:26 von Bürger«

T
  • Beiträge: 8
Hallo,

Weil die Frist quasi morgen ausläuft, wird xxx erst einmal um Fristverlängerung bitten.
Dann kann er ja weitersehen.

Danke für die vielen Antworten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 18:25 von Bürger«

H
  • Beiträge: 17
Wie sieht es denn nun nach dem Urteil des EuGHs aus, die Klage weiterhin laufen zu lassen?


Edit "Bürger":
Ich dachte, diese Frage wäre mit dem gleichen Ergebnis der Aufrechterhaltung der Klage schon im Forum erörtert?
EuGH hat lediglich zur Beihilfen-Thematik entschieden, 3-4 von 7 Vorabentscheidungsfragen nicht behandelt.
Die EuGH-Entscheidung wäre hilfreich gewesen, wenn sie gegenteilig ausgefallen wäre, tangiert aber in der jetzigen Form die deutsche Grundrechtsproblematik bzw. die persönliche Betroffenheit nicht ansatzweise - so die diesseitige Auffassung.
Die Frage gehört auch nicht mehr zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bzw. geht darüber hinaus bzw. ist ein eigenständiges Thema und wäre hier im Thread daher bitte auch nicht weiter zu vertiefen.
Bitte noch mal ausgiebig die Suchfunktion nutzen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Edit DumbTV:
Siehe dazu u.a. im Thread ab Beitrag:
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.msg185305.html#msg185305


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2019, 20:04 von DumbTV«

  • Beiträge: 13
Nach der Entscheidung des EuGH erhielt auch Person X im Dezember ein Schreiben vom VG, das wissen wollte, ob Person X seine Klage dennoch aufrecht erhalten wolle. Man wies darauf hin, dass die Klage "wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte" und dass sich im Falle eine Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage die Gerichtsgebühren auf 1/3 reduzieren werden. Zudem möge Person x erklären, ob sie ggf. im weiteren mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden sei. Man sähe einer Antwort binnen drei Wochen entgegen.

Person X hatte auf dieses Schreiben innerhalb der genannten drei Wochen nicht reagiert und erhielt nun ein weiteres Schreiben vom VG, in dem das Gericht an die Aufforderung vom Dezember erinnerte und nun einer Antwort binnen zwei Wochen entgegen sähe.

Selbstverständlich möchte Person X seine Klage aufrechterhalten.


Macht Person X einen Fehler, wenn sie auf die Bitte des Gerichts weiterhin gar nicht reagiert, riskiert sie damit beispielsweise eine Klageabweisung?
Ist es ggf. sinnvoll, eine Erklärung bzgl. des Einverständnisses mit mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens abzugeben?


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S
  • Beiträge: 403
[...]
Person X hatte auf dieses Schreiben innerhalb der genannten drei Wochen nicht reagiert und erhielt nun ein weiteres Schreiben vom VG, in dem das Gericht an die Aufforderung vom Dezember erinnerte und nun einer Antwort binnen zwei Wochen entgegen sähe.

Selbstverständlich möchte Person X seine Klage aufrechterhalten.

Macht Person X einen Fehler, wenn sie auf die Bitte des Gerichts weiterhin gar nicht reagiert, riskiert sie damit beispielsweise eine Klageabweisung?
Ist es ggf. sinnvoll, eine Erklärung bzgl. des Einverständnisses mit mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens abzugeben?
[...]

Bzgl. der Aufrechterhaltung der Klage wäre zu Prüfen, ob es sich bei der Erinnerung des VG möglicher Weise um eine Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO handeln könnte. In einem solchen Fall sollte vor Ablauf der Frist entsprechend reagiert werden.

Siehe hierzu auch
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28266.0


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

g
  • Beiträge: 74
Wenn Person X auf das Schreiben des Gerichts wieder nicht reagiert
geht das Gericht davon aus, dass die Klage nicht zurückgenommen werden soll
(dann  kannst Du dir denken wie sie ausgeht)

oder sie wird  nochmal förmlich (mit gelbem Brief) aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.

Bei mir hat der Beitragsservice jetzt die Vollstreckung angedroht
obwohl das Verfahren der Landesrundfunkanstalt  noch ruhte......
Vermutlich dachte man ich bezahle jetzt, dann hätte man die Hauptsache für erledigt erklären können
und ich hätte auch noch die Gerichtskosten tragen müssen.
Da war es wohl sinnvoller die Klage zurück zu nehmen (und 2 Gerichtsgebühren zurück zu bekommen)


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bei mir hat der Beitragsservice jetzt die Vollstreckung angedroht
obwohl das Verfahren der Landesrundfunkanstalt  noch ruhte......
Vermutlich dachte man ich bezahle jetzt, dann hätte man die Hauptsache für erledigt erklären können

Hinweis:
Die Androhung einer Vollstreckung muss nicht unbedingt eine Durchführung der Vollstreckung nach sich ziehen.
Wie die Wortbedeutung schon sagt, es soll hier gedroht werden, um möglicherweise die Zahlungswilligkeit zu steigern oder den Boykott zu brechen.
Wenn die Forderung einer Vollstreckung bezahlt wird, hat dies zunächst nichts mit einem anhängigen Gerichtsverfahren zu tun, das sich lediglich auf die entsprechenden Bescheide bezieht aus denen vollstreckt wurde. Ein gerichtliches Verfahren kann nur mit Zustimmung des Klägers für erledigt erklärt werden.

Häufig werden Vollstreckungen erst gar nicht durchgeführt oder vorläufig eingestellt, wenn eine Klage gegen die entsprechenden Bescheide anhängig ist.
Diese Möglichkeit sollte man in Betracht ziehen, bevor man eine Klage zurückziehen möchte.
Wird die Klage zurückgezogen, werden die entsprechenden Bescheide rechtskräftig und bieten somit einen zusätzlichen Anlass zur Vollstreckung.

Bitte das Thema Vollstreckung hier nicht weiter diskutieren.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
  • Beiträge: 104
auch hier ist ein entsprechendes Schreiben des VG GIessen über den beauftragten RA eingegangen. Dem Anwalt wurde mitgeteilt, dass einer Einstellung nicht zugestimmt wird. Die aufgeführte Begründung des VG ist hahnebüchen, da in Karlsruhe der eigene Fall (ich bin auch als Kläger bis nach Karlsruhe gegangen) noch gar nicht behandelt wurde. Ausserdem wurde wieder auf eine Verfassung hingewiesen(....). Soll erst einmal die entsprechende schriftliche Begründung der Ablehnung oder wie auch immer aus Karlsruhe kommen, dann kann sich das jeweilige VG immer noch darauf berufen.


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

  • Beiträge: 13
Vielen Dank!

Mit einer ausschließlich schriftlichen Fortführung des Verfahrens wäre Person X einverstanden und überlegt nun, dies dem VG  (bitt-) fristgerecht in einem Einzeiler mitzuteilen, wodurch sie ja auch die Aufrechterhaltung ihrer Klage erklärt.

Spricht da etwas dagegen?


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g
  • Beiträge: 77
Einfach einen Einzeiler, dass die Klage aufrecht erhalten wird!  (#) Nicht ignorieren, sonst könnte das fiktive VG daraus noch einen Strick drehen und die Klage abweisen o.Ä.  :police:


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  • Beiträge: 886
Wie oft muss man das eigentlich tun? Person I.C.H. hat schon 3-4 mal die Rücknahme der Klage ausgeschlossen, mündliche Verhandlung beantragt und wird doch immer wieder vom VG gefragt. Es kommt der Person auch halbautomatisch vor. Sie glaubt bis heute nicht, dass das VG die Klage schon ernsthaft gelesen hat, da in den Schreiben Unkenntnis darüber verschriftlicht ist. Es ist mittlerweile der 4. Berichterstatter damit beschäftigt (nach Gerichtsakte). Wird eine Klage im Zweifelsfall so lang weitergereicht, bis sich einer findet, der kein Restgewissen mehr besitzt?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

Z
  • Beiträge: 1.563
Es könnte sein, daß ein Richter keine Lust mehr auf ein Urteil hat, weil er es eben nicht abschreibt, vielleicht hat Kläger K auch ein gewisses Detail in seiner Klageschrift, das zweifelhaft ist und in einer ablehnenden Urteilsbegründung der Richterschaft Kopfzerbrechen bereiten könnte.
Auch die allgemeine Überlastung des Gerichts wäre eine Erklärung, möglichst viele Sachen einfach so vom Tisch zu kriegen.
Mündliche Verhandlung ist so schlecht nicht, schließlich dient es der Wahrheitsfindung und man sieht seinem Richter mal direkt ins Gesicht...


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S
  • Beiträge: 25
Nochmal als Hinweis, weil es oben ergänzt wurde:

Die Klage kann noch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden - vor Stellung der Anträge sogar noch ohne Einwilligung des Beklagten...
Würde eine Rücknahme in der mündlichen Verhandlung auch bedeuten, daß nur 1/3 der Gerichtsgebühren anfallen, wie es bei einer vorherigen Rücknahme der Fall wäre?

Eine fiktive Person P, die ebenfalls vom Verwaltungsgericht die Hinweise zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil, zu dem Urteil des EuGH und zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. September 2018 über die begründungslose Abweisung von 50 Verfassungsbeschwerden erhalten hat, fragt sich, welche sinnvollen Argumente für eine Klagefortsetzung sprechen würden. Auch bezüglich der Gewissensfrage hat das Verwaltungsgericht bereits die Aussichtslosigkeit zu erkennen gegeben.

Die fiktive Person P hat nicht die finanziellen und zeitlichen Ressourcen um nach der voraussichtlichen Klageabweisung durch das VG eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche nach bisherigen Erfahrungen auch begründungslos abgewiesen werden dürfte. Für eine individuelle Klage aus Gewissensgründen vor dem EGMR (nach Abweisung einer Verfassungsbeschwerde) erscheinen Person P die Erfolgsaussichten zu gering.

Person P fragt sich also, worin konkret könnten noch realistische Erfolgschancen für einen letztlichen Sieg (d. h. keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen) bestehen, die eine Klagefortsetzung rechtfertigen würden?

Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?


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G
  • Beiträge: 326
Die Gerichtsgebühren reduzieren sich auch auf 1/3, wenn man die Klage erst in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt.
Man muss allerdings im Falle der Klagerücknahme die notwendigen Kosten der Gegenseite tragen.  Diese könnten ansteigen, wenn man die Klage erst in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt.
Das könnten z.B. Reisekosten des Vertreters der Rundfunkanstalt sein, wenn dieser z.B. von Hamburg nach Göttingen oder nach Osnabrück reisen müsste, oder von Stuttgart nach Koblenz.
In Berlin besteht dieses Risiko wohl eher nicht.


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