Als Unternehmer nehme ich mal den Fall SIXT auseinander:
Die Begründung des Gerichtes, daß mit der Konsummöglichkeit von ÖRR für die Kunden ein Vorteil entsteht, der ja auch an die Kunden kostenmäßig weitergegeben wird, bringt gewisse Unlogiken mit sich, denn ein Auto ohne Radio (oder Motor, um es ganz absurd zu machen), kann ja nunmal leider nicht billiger an den Kunden vermietet werden, weil ja dennoch der Rundfunkbeitrag für das Auto fällig wird, völlig unabhängig vom Empfangsgerät.
Analog zur Zweitwohnung dürfte der Kunde dann den Beitrag des Unternehmens für den Wagen, den er ja mitbezahlt zurückverlangen, da ja ein Beitrag, der über den der Erstwohnung hinausgeht verfassungswidrig sein soll, denn die messerscharfe Logik des Bundesverfassungsgerichts, daß man ja nur an genau einem Ort ÖRR konsumieren könnte, träfe hierfür ja auch zu...
Der "Vorteil" für den Kunden wäre z.B. Verkehrsmeldungen empfangen zu können. Da fehlt aber eine Abgrenzung zu anderen Dienstleistern, wie Privatfunk oder intelligente Navigeräte, da müßten die Verkehrsmeldungen des ORR ja einen "besonderen" Vorteil haben.
Ich weiß ja nicht, inwieweit sich SIXT auch gegen die Betriebsabgabe gewehrt hat, aber was im Privaten Bestand hat, kann ja nicht für einen Gewerbebetrieb anders sein, so wäre also für den Hauptbetriebssitz Beitrag zu bezahlen, für jede weitere Filiale aber nicht.
Z ist Geschäftsführer eines Handwerksbetriebes. Da zahlt er für die Betriebsstätte, die Mitarbeiter und für die Firmenfahrzeuge, mit denen die Mitarbeiter zur Baustelle fahren.
Das Bundesverfassungsgericht postuliert einen Vorteil für den Betrieb ob der "Möglichkeit", ÖRR empfangen zu können.
"Vorteil" für Unternehmen heißt aber immer: Es wird damit Geld verdient oder Geld gespart.
Wie man mit einer "Möglichkeit" konkret Geld verdient, erschließt sich Z natürlich nicht und das Bundesverfassungsgericht verweigert hierzu eine (meinetwegen auch unlogische) Begründung.
Dazu kommt, daß ein Handwerksbetrieb, weil er ja dreifach abgezockt wird (wenn man Privat mitzählt ja sogar vierfach...) theoretisch ja auch einen dreifachen "Vorteil" haben müßte.
Also den Fall SIXT auf das Monteurfahrzeug übertragen und dem Kunden einfach noch die Kosten des Rundfunkbeitrages für das Monteurfahrzeug mit auf die Rechnung gesetzt, denn der Unternehmer (nee, der Kunde, nee der Monteur) hat ja einen "Vorteil" davon, wenn mit dem Firmenfahrzeug versus Privatfahrzeug des Monteurs, oder Betriebsfahrrad/Motorrad oder zu Fuß der Kunde aufgesucht wird.
Kommen wir zu den Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaften. Wird das Gewerbe innerhalb der Wohnung ausgeübt, so wird keine Betriebsabgabe auf Betrieb und Fahrzeuge fällig. Nur weil der Arzt oder Handwerker andere Räume mietet, soll er dafür doppelt bezahlen, wo doch das Gericht festgestellt hat, daß eine Doppelbelastung nicht zulässig ist.
Wenn das Unternehmen doch aber generell einen Vorteil ob der "Möglichkeit" des ÖRR-Empfanges hat, so ist zu hinterfragen, warum dieser Vorteil nicht auch innerhalb der Privatgemächer nicht abgeschröpft wird. Mit der kruden Begründung des Verfasungsgerichts wäre dieser Ausnahmetatbestand eigentlich auch verfassungswidrig...