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Autor Thema: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)  (Gelesen 42669 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
So klug das ganze analysiert ist...

Wo ist der Unterschied zwischen einem Hostelzimmer, das keinen Internetzugang hat, und einem Betriebs-KFZ ohne Autoradio, sowie einer Privat-Wohnung ohne Internetanschluss, wie z.B bei meiner Nachbarin, die trotzdem den vollen Rundfunkbeitrag bezahlen muss.
...
Konzentriert man sich auf diesen Punkt, also der technischen Empfangsmöglichkeit, so hat das BVerfG in seiner unendlichen Weisheit dies bereits umfänglich und abschließend erläutert. Der Bewohner einer Privatwohnung kann sich nämlich, um in seiner Wohnung  vom Angebot der Möglichkeit des Rundfunkempfangs tatsächlich Gebrauch zu machen, jederzeit - vermutlich unter Beachtung der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten - ein geeignetes Empfangsgerät beschaffen. Dies kann der Betreiber eines Hostels, Hotels, einer Pension oder von Ferienwohnungen ganz offensichtlich nicht. Der kann ja nicht einfach beim Elektronikfachhändler anrufen und ein paar TV- und/oder Hörfunkgeräte nebst Aufstellung und Anschluss ordern. Das ist völlig klar!
...
Konsequenter Weise muss sich der Hotelier auch nicht den langatmigen Sermon des BVerfG zu Nutzen und Wert des ÖR-Rundfunks für die "Demokratie" reinziehen. Braucht er nicht, er vermietet ja nur Zimmer.
...
Wer aus solchen Entscheidungen und ihren erkennbaren Widersprüchen den Schluß zieht, dass zwischen der unterstellten Weisheit von Richtern an den höchsten deutschen Gerichten und dem institutionalisierten, totalen Irrsinn nur haarfeine Unterschiede herrschen, der ist der Ursache der richterlichen Posse um den angeblichen Rundfunkbeitrag vermutlich ziemlich dicht auf der Spur.
...

... und so prononciert die Einstufung zum Abschluß ausfällt - ich bin eindeutig dagegen, den Herrschaften vom Bundesverfassungsgericht mit letzterem so etwas wie  »mildernde Umstände« anhand gewisser geistiger Befindlichlichkeiten einzuräumen, und auch der etablierten Politik (Stichwort: institutionalisierter Irrsinn) nicht.

Das eine ist mit voller Absicht gestaltete Politik, und die Herren (oder »Brüder«) Bundesverfassungsrichter haben schlicht und einfach ein von Grund auf & praktisch in jeder beliebigen Hinsicht politisches Urteil gefällt und üben damit schlichte Willkür aus. Der angesprochene haarfeine Unterschied zwischen dem Handeln der Politik und dem der Herren (beiderlei Geschlechts) Bundesverfassungsrichter bzgl. deren Urteils besteht insofern nicht.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

P
  • Beiträge: 4.011
BVerfGE 44, 197 <203 f.>
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044197.html


BVerwGE 108, 108 <117>
meint wahrscheinlich
BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1998-12-09/bverwg-6-c-13_97/
angegeben mit Fundestellen
Müsste also in
BVerwGE 108, 108 - 122 enthalten sein


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Zitat
[Rn 135]
Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen, oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören.

Das ist auch in der Hinsicht äußerst bedenklich, weil es als Totschlagargument gegen Programm- und inhaltiliche Kritik verwendet werden könnte, oder?
Das ist ein wichtiger Punkt den ich am Verwaltungsgericht erfragen würde, wenn ich mal dahin käme. Die Fragen sind: Geht es nur um die Pflicht an sich (aber nicht um die Höhe)? Oder muss bei Nichtleistung Schadenersatz (vor dem Amtsgericht?) gefordert werden (aber die Zahlpflicht und Höhe besteht immer)? Aber was ist dann mit meinem indirekten Nutzen, darüber, dass alle anderen so gebildet sind? Der ist ja das Argument für die Zahlpflicht bei Nichtnutzen. Den kann es aber doch nur geben, wenn der Programmauftrag auch erfüllt wird!

Wieder ein Widerspruch in diesem Urteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2018, 19:29 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

T
  • Beiträge: 220
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Das ist ein wichtiger Punkt den ich am Verwaltungsgericht erfragen würde, wenn ich mal dahin käme.

Siehe dazu auch:
Neue Juristische Wochenschrift (NJW-Aktuell), 31/2018, S. 3
Dr. Christian Treffer: Glotzen als Bürgerpflicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28622.0.html


Aber was ist dann mit meinem indirekten Nutzen, darüber, dass alle anderen so gebildet sind? Der ist ja das Argument für die Zahlpflicht bei Nichtnutzen. Den kann es aber doch nur geben, wenn der Programmauftrag auch erfüllt wird!
DAS frage ich mich auch! Kann ich nun darauf pochen und Zahlung verweigern, dass dieser idealistische Soll-Zustand, nicht den aktuellen und real-objektiven Ist-Zustand widerspiegelt? Siehe Rn 80+81:

Zitat
Rn 80
[..] Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. [..]

Rn 81
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil. Dies entspricht sowohl nach der Gesetzesbegründung der Landesregierungen als auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem Willen der Gesetzgeber. [..]
Ich empfinde es als zynisch, wenn - im Gegensatz dazu - besonders hier im Forum Nutzer argumentieren, dass sie genau dies lieber selbst tun, weil sie glauben, der örR kommt dieser Aufgabe eben NICHT nach.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2018, 20:40 von DumbTV«

G

Gee

  • Beiträge: 33
Hier: „gesamtgesellschaftlicher Vorteil“

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
Rn 76
Zitat
Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt allerdings nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist …

vs.

BVerwG,  22.11.2000 - BVerwG 6 C 10.99
Rn 10
Zitat
Der Verordnungsgeber hätte folglich  den  auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteil  der Höhe  nach festlegen  und bei der Beitragsbemessung berücksichtigen  müssen. Dies ist unterblieben und hat die  Nichtigkeit der gesamten Verordnung zur Folge.

M.E. hat nun das BVerfG mit Rn 76 festgelegt, dass ein Allgemeininteresse (=  gesamtgesellschaftlicher Vorteil) neben dem individuellen Vorteil des Beitragspflichtigen besteht.
Gem. Rechtsprechung des BVerwG müsste demzufolge in der Rundfunkbeitragsbemessung die Vorteile, welche die Allgemeinheit hat (dieses könnten die Vorteile der Nicht-Beitragspflichtigen sein), in der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden.

Oder?


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S
  • Beiträge: 403
Zum einen versucht das BVerfG die Bebeitragung der Allgemeinheit durch die Anknüpfung der Abgabe an die Wohnung damit zu rechtfertigen, dass die Beschaffung eines Empfangsgerätes jederzeit möglich ist. Andererseits konstatiert das BVerfG, das kein Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen besteht, um vermutlich somit nicht mit Art. 5 GG in Konflikt zu geraten.

Wäre es aufgrund dieser Gesichtspunkte nicht angeraten gewesen, zumindest auch mal die Verschlüsselung der Inhalte des ÖrR in Erwägung zu ziehen? Schließlich muss man ja auch kein Sky-Abo abschließen, da die Möglichkeit der Empfangsgerätebeschaffung besteht. Das hätte  aus meiner Sicht noch die gerechteste Lösung sein können. Allerdings wäre dies wohl kaum im Sinne des ÖrR gewesen, denn dann hätte sich die wahre Akzeptanz bzw. Inanspruchnahme des ÖrR innerhalb der Bevölkerung gezeigt, was für den ÖrR vermutlich äußerst ernüchternd ausgefallen wäre. Auch hier zeigt sich wieder ein klares Indiz für eine politische Entscheidung des BVerfG zugunsten des ÖrR und gegen den Willen bzw. die Rechte vieler Bürger.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 886
M.E. hat nun das BVerfG mit Rn 76 festgelegt, dass ein Allgemeininteresse (=  gesamtgesellschaftlicher Vorteil) neben dem individuellen Vorteil des Beitragspflichtigen besteht.
Gem. Rechtsprechung des BVerwG müsste demzufolge in der Rundfunkbeitragsbemessung die Vorteile, welche die Allgemeinheit hat (dieses könnten die Vorteile der Nicht-Beitragspflichtigen sein), in der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden.
Oder?
Das kann man so sehen, insbesondere hat es sich dazu nicht ausgelassen. Auf jeden Fall ist das eine Nachfrage (bei anderen Gerichten?) wert. Wenn das Gericht darauf keine Antwort hat, muss es das Verfassungsgericht anrufen. Es gibt aber auch Stimmen, die meinen das BVerfG hat mit dem Urteil einfach das bisherige Beitragsrecht über den Haufen geworfen. Ich glaube das nicht, denn die Folgen wären immens.

Vielleicht ist das DIE Frage, die wir gesucht haben. So weit ich das sehe hat sich das Gericht nämlich gar nicht dazu ausgelassen. Es sagt ja in Rn 75 ausdrücklich, dass eine "Demokratieabgabe" usw. NICHT durch den Beitrag abgedeckt wird. Die "Möglichkeit des Empfangs" (Rn 76) begründet nämlich natürlicherweise noch keinen individuellen Nutzen, wenn das Angebot an meinem persönlichen Bedarf vorbei geht. Da Widersprechen sie sich oder öffnen das Tor zum Ausstieg aus dem Beitrag.
Dass es auf den Nutzen nicht ankommt, bezog sich nach meinem Verständnis nach nur auf die Anknüpfungsart der Wohnung (Rn 89), ansonsten sagt das Gericht nur etwas in Rn 81 (Satz 1) zu dem potentiellen Nutzen, der aber eine klare (funktionierende) Funktion verlangt (die nicht gegeben ist).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2018, 17:04 von NichtzahlerKa«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Zum einen versucht das BVerfG die Bebeitragung der Allgemeinheit durch die Anknüpfung der Abgabe an die Wohnung damit zu rechtfertigen, dass die Beschaffung eines Empfangsgerätes jederzeit möglich ist. Andererseits konstatiert das BVerfG, das kein Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen besteht, um vermutlich somit nicht mit Art. 5 GG in Konflikt zu geraten.
...

Doch, das Bundesverfassungsgericht »gerät damit mit Art. 5 GG in Konflikt« (bzw. §10 EMRK). Man könnte es aber auch deutlicher sagen: Es scheisst (im bewussten Kontrast zur ansonsten üblichen, gekünstelten, verlogenen pseudo-höfischen Sprachattitüde so formuliert) gleich in mehrfacher Hinsicht darauf.

...
Wäre es aufgrund dieser Gesichtspunkte nicht angeraten gewesen, zumindest auch mal die Verschlüsselung der Inhalte des ÖrR in Erwägung zu ziehen? Schließlich muss man ja auch kein Sky-Abo abschließen, da die Möglichkeit der Empfangsgerätebeschaffung besteht. Das hätte  aus meiner Sicht noch die gerechteste Lösung sein können.
...
 Auch hier zeigt sich wieder ein klares Indiz für eine politische Entscheidung des BVerfG zugunsten des ÖrR und gegen den Willen bzw. die Rechte vieler Bürger.

Nein, es geht nämlich den zuständigen Herrschaften in Karlsruhe mit dem Urteil nicht um Gerechtigkeit, sondern die Zementierung von nichts anderem als einem als "öffentlich-rechtlich" getarnten Staatsrundfunk mit dem Ziel der Formierung der öffentlichen Meinung im Sinne der politischen Ziele der "Eliten" und Sicherung dessen Status als unhinterfragter »Erziehungsanstalt« der Nation.

Man vergegenwärtige sich dazu - der kleine scheinbare Schlenker möge erlaubt sein - auf einem anscheindend ganz anderen Gleis doch bitte das Wunderwerk dieses - vom »Atlantic Council« höchstgelobten - *** Maas mit seinem "Netzwerkdurchsetzungsgesetz" oder auf dem nicht mehr ganz so anderen Gleis die im neuen "Mediendienste-Staatsvertrag" geplante RUNDFUNKLIZENZPFLICHT für Bürger/Kollektive/Organisationen, die im Internet letztlich ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nachgehen. Wie lange wird es bei diesem nur mittelmäßig getarnten Versuch der Zensureinführung wohl noch solche Plattformen wie die Nachdenkseiten, den Blauen Boten oder ähnliche geben, die wenigstens noch ein bisschen Gegenöffentlichkeit (zumal angesichts des Versuchs der Dominanzerlangung des ÖRR auch im Internet) sicherzustellen in der Lage sind. Bzw., wann werden diese zu blossen Transmissionsriemen bzw. zum Echo des deutschen"öffentlich-rechtlichen" Rundfunks »umfunktioniert« sein? Dann auf ausländische Server umzuziehen, dürfte höchstens einstweilen helfen...

...
 Auch hier zeigt sich wieder ein klares Indiz für eine politische Entscheidung des BVerfG zugunsten des ÖrR und gegen den Willen bzw. die Rechte vieler Bürger.

Dem ist nichts hinzuzufügen - oder doch: Die zuständigen Herren beiderlei Geschlechts des Bundesverfassungsgerichts mussten zusammenfassend - angesichts der auch schon von Herrn Dr. Winkler festgestellten schreienden Unlogiken und Inkonsistenzen - wohl mit diesem »Husarenstück« unbedingt demonstrieren, dass sie das juristische Instrumentarium aus Rechtsverdrehung, Rabulistik, dazu ganz nach Bedarf Rauchvorhänge aufzuziehen und Nebelkerzen zu zünden - kurz & gut:  das inzwischen sozusagen ad nauseam bekannte und durchexerzierte gerichtliche »Hase-und-Igel«-Spielchen mit dem Bürger - am besten von allen beherrschen.

Erst zu behaupten, der Bürger könne sich ja Geräte beschaffen, also den Gerätebezug wieder einzuführen - Wozu denn denn dann bitte? Um damit dem Wunsch der politischen Elite gemäß sich die »journalistischen« Meisterstücke des ÖRR eintrichtern zu lassen! Anders als so ergeben die ganzen Aussagen wie eben bzgl. der Möglichkeit der Gerätebeschaffung als individueller Konkretisierung des abstrakten angeblichen Vorteils der Empfangsmöglichkeit keinen Sinn, ebensowenig aber in diversen Randnummern die Lobpreissungen auf die angeblichen »Qualitäten« des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks im angeblichen Unterschied zu anderen Akteuren, ebensowenig die Aussagen, der Bürger habe die spezifischen  journalistischen Ergebnisse, die sinngemäß als das Ergebnis der »professionellen Arbeit und Organisation« der Anstalten vorlägen, eben so »zu schlucken« (vgl. dazu den durchgängig lesenswerten Artikel Herrn Winklers an entsprechender Stelle: » Freiheitlich-demokratisch denkende Menschen würden einen Gesinnungsrundfunk, wie er vom Bundesverfassungsgericht mit den Stichworten „Filter“ und „Orientierungshilfe“ postuliert wird (Rn. 80), eher als Nachteil bewerten.«
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html

Ergänzend hatte auch Koll. Markus KA gestern noch dazu passend festgestellt:

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg180066.html#msg180066
...
»Widersprüchlich dazu aber auch, wenn es keine Pflicht oder Zwang zur Konfrontation gibt, woher kommt dann die hochgepriesene Begründung der Förderung der Demokratie etc.?  Wenn niemand das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm nutzen muss, kann es auch zu keinem "Vorteil" oder "positive Auswirkungen" für die Gesellschaft führen, weil sie es nicht nutzt.«

Nun angesichts der eindeutig herauslesbaren Informationen und offenkundigen Bestrebungen der Gängelung des Bürgers i. R. der Indoktrination durch den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks als Bundesverfassungsgericht am Ende dieser ganzen Sentenzen abschliessend  zu behaupten, der Bürger müsse sich ja nicht mit dem konfrontieren, was der "öffentlich-rechtliche" Rundfunk ihm zu verabreichen trachte (sondern nur zahlen :->>>), er habe ja die Freiheit der Wahl - das stellt nichts anderes dar denn eine unsägliche, an Zynismus nicht zu überbietende Verhöhnung des Bürgers, die dem Ganzen abschliessend die Krone aufsetzt.

So etwas läßt an totalitäre Systeme (nein, im konkreten Zusammenhang ist nicht die DDR gemeint:->>>) und allgemein totalitäre Charakterzüge und Haltungen denken.

Allein schon dafür - oder gerade deswegen gehört dieses hanebüchene Urteil vor den EGMR. Der wird sich hoffentlich vom Bundesverfassungsgericht nicht in der Form auf die Schippe nehmen lassen, wie es  zumindest gegenwärtig noch mit dem dummen Bürger gemacht wird. & was der solchermassen schlicht vom Bundesverfassungsgericht verscheisserte Bürger selbst sonst noch tun kann, ist ja zum Glück Gegenstand der Diskussion, und mögliche Schritte in großem Massstab sind im ständigen Gespräch.


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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@Zeitungsbezahler: So ist es ja nicht: In der Logik des BVerfG ist die Rundfunkempfangsmöglichkeit zunächst ein personenbezogener Vorteil. Die Wohnung als Anknüpfungspunkt ist nur der 'Ersatzmaßstab' für die personenbezogene Beitragserhebung mit allen Ungerechtigkeiten, die damit verbunden sind. Mit dem Erstwohnungsbeitrag ist die stationäre und mobile Rundfunkempfangsmöglichkeit jeder Person im privaten Bereich abgegolten. Eine Zweitwohnung steigert diese Empfangsmöglichkeit nicht, denn bereits am Erstwohnsitz bzw. mobil kann man Rundfunk 24h am Tag empfangen.

Dieser Ansatz ist natürlich dann in keinster Weise -wie richtig angemerkt- mit der Betriebsstättenabgabe zu vereinbaren.

Bei der Begründung zur SIXT-Beschwerde wird ja ganz dreist vom Gericht behauptet, die Möglichkeit des ÖRR-Empfanges ließe sich zum Geldverdienen des Unternehmens nutzen, weil der Wagen über Empfangsgeräte verfügt, er sich deshalb teurer vermieten ließe, wobei die Begründung außerst unlogisch ist, weil für ein Fahrzeug ohne Radio eben auch ein Beitrag zu bezahlen ist, es deshalb auch nicht "billiger" vermietet werden kann.


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w
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Also Rd 135 verweist auf folgendes

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1998-12-09/bverwg-6-c-13_97/

nämlich
Zitat
dd) Eine Verletzung der individuellen (negativen) Informationsfreiheit des Klägers (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt ebenfalls fern. Auf ihn wird ein Zwang, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören, nicht ausgeübt. Der Kläger muß sie nicht einschalten. Die "Gebühr" wird nur dafür erhoben, daß er sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können. Soweit er geltend macht, daß er private Programme den öffentlich-rechtlichen Programmen generell vorzieht, rechtfertigt dies keine andere Würdigung. Der Kläger übersieht insoweit, daß nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im dualen Fernsehsystem der private Rundfunk in seiner gegenwärtigen Form aus Gründen des Verfassungsrechts überhaupt nur bestehen kann, wenn die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt ist. Angesichts dieser Verknüpfung ist ihm der Zugriff auf das eine ohne die gleichzeitige Möglichkeit des Zugriffs auf das andere nicht eröffnet.

Nach altem Recht besteht immer noch die Möglichkeit, sich aus der ganzen dualen Veranstaltung rauszuhalten. Wie es mit dem Beitrag und der negativen Informationsfreiheit steht, ist im aktuellen Urteil gar nicht untersucht worden..


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  • Beiträge: 1.563
Bezüglich der negativen Freiheit - Ist denn das Budgetproblem für Mediennutzung beim Bundesverfassungsgericht vorgetragen bzw. begründet worden?
Wenn ich mich nunmal entschieden habe, mit meinem verfügbaren Budget ein Zeitungsabo abzuschließen und zu bezahlen, aber wegen der Möglichkeit, mir jederzeit ein Fernsehgerät anzuschaffen (auf dem ich keine Zeitung lesen kann) eine Zwangsabgabe leisten muß, die mir die Abbestellung der Zeitung aus finanziellen Gründen aufzwingt?

Ich sehe zunehmend ein, daß es sich tatsächlich nicht um ein verwaltungsrechtliches, sondern menschenrechtliches Phänomen handelt.
Immerhin soll das Grundgesetz mich ja vor staatlicher Willkür schützen, dazu gehört ja nicht nur das Handeln von irgendwann mal erschaffenen Institutionen ÖRR sondern auch der Schutz vor nachteiliger Gesetzgebung zugunsten anderer.
Interessant wird sein, wie die EU Polen drohen will, bezüglich Rechtsstaatlichkeit auf der Verfassungsebene und der Einführung eines Staatsrundfunks.


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Wenn ich mich nunmal entschieden habe, mit meinem verfügbaren Budget ein Zeitungsabo abzuschließen und zu bezahlen, aber wegen der Möglichkeit, mir jederzeit ein Fernsehgerät anzuschaffen (auf dem ich keine Zeitung lesen kann) eine Zwangsabgabe leisten muß, die mir die Abbestellung der Zeitung aus finanziellen Gründen aufzwingt?
Ist das ein Eingriff in Deine individuelle Informations- und Meinungsfreiheit, die Du gemäß Art. 10 EMRK nicht zu dulden brauchst.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.575
Hierzu vielleicht zwei Textschnipsel aus einem Artikel, der im Forum schon erwähnt wurde unter
Dr. Matthias Wiemers: Rundfunkfinanzierung ohne Lösung ... (NVwZ 2018, 1272)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28620.0.html

NVwZ Heft 17/2018, 01.09.2018
(NVwZ 2018, 1272)

Rundfunkfinanzierung ohne Lösung – auch nach der jüngsten Entscheidung aus Karlsruhe
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiemers (Prof. Versteyl Rechtsanwälte, Berlin)

Der Artikel ist eher sachte geschrieben und bezieht deutlich härter Stellung gegen die Abgabe für Betriebsstätten als gegen die Abgabe im privaten Bereich.

Zitat
In betrieblich genutzten Fahrzeugen bestünde ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil, etwa durch die Möglichkeit des Abhörens von Verkehrsfunk. Der Senat sieht in der Empfangsmöglichkeit einen preisbildenden Faktor bei der Autovermietung. Diese Überlegungen verkennen jedoch einmal, dass Außendienstmitarbeiter heute typischerweise über Smartphones verfügen und sich auch hierdurch über Verkehrsmeldungen informieren können. Zudem weisen moderne Navigationssysteme entsprechende Funktionen auf. Man fragt sich vor diesem Hintergrund, für wen das Vorhandensein eines Radiogeräts in einem Mietfahrzeug wirklich noch einen geldwerten Vorteil darstellt. Eher noch als in Betriebsstätten laufen Radioempfangsgeräte auf Baustellen, wo mitunter ein Gewirr von unterschiedlichen Radioprogrammen für einen gewissen Lärmpegel sorgt. Die verantwortlichen Bauunternehmen dulden dies häufig, dürfen aber bei objektiver Betrachtung den Empfang gar nicht wünschen, weil Arbeitssicherheit und Qualität der Arbeit gefährdet werden. In keinem Fall besteht ein geldwertes Interesse an dieser Art des Rundfunkempfangs. Darüber hinaus dürfte es schlicht nicht jeder Unternehmenskultur entsprechen, Rundfunkempfang während der Arbeitszeit zu dulden oder gar zu fördern. Es fehlt hier an einer Basis für die Typisierung.


Eine allgemeine Einschätzung:
Zitat
In den rechtswissenschaftlichen Diskussionen der jüngsten Vergangenheit wurde bekanntlich auch vertreten, bei der Rundfunkgebühr handele es sich nicht mehr um eine Vorzugslast, sondern um eine durch Steuern zu finanzierende Gemeinlast. Das BVerfG ist dem zwar nicht gefolgt, aber der Begründungsaufwand, warum es sich hierbei um einen Beitrag nicht für jedermann, sondern nur für den jeweiligen Haushaltsvorstand handelt, ist auffällig aufwändig (Urteil Rn. 51 ff.).
Terschüren wird hier auch erwähnt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2018, 19:10 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Ich sehe einen ganz wesentlichen Widerspruch für die Rechtspraxis darin, dass das BVerfG in seinem Verfahren Fragen zum Programm nicht zugelassen hat, aber dann schreibt [Rn 98]
Zitat
Ein Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht nicht. [...] Entgeltpflichtige Vollprogramme kosten deutlich mehr, andere entgeltpflichtige Programme hingegen erfassen lediglich Sparten und bieten nur einen Ausschnitt aus dem Leistungsspektrum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Den entscheidenden Satz habe ich Fett gedruckt. Was muss man geraucht haben? Das ist schlicht eine komplette und klare Falschbehauptung. Ich kenne jedenfalls kein Entgeltpflichtiges Programm, dass deutlich mehr als 8.000.000.000 € pro Jahr verschlingt. Mit dieser Falschbehauptung von ganz oben kann man nämlich das komplette Programm, egal wie das Geld veruntreut/missbraucht/verschwendet und vervetternwirtschaftet wird, einfach per Generalablass sündenfrei behaupten. Genau das tut gerade mein VG mit Berufung auf diese Zeilen.

Dass dabei ab 2015 ein von den Ministerpräsidenten frei erfundener Betrag von 17,50€ eingezogen wird, interessiert das BVerfG an der Stelle auch nicht, obwohl es vormals gegen die Ministerpräsidenten entschieden hat, als der Betrag zu klein gewählt wurde. Bei zu groß gewähltem Betrag scheint ein anderes Maß zu gelten...

Die Wahrheit klingt etwa so:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland bietet das teuerste entgeltpflichtige Programm der Welt an und bringt zudem noch Werbung. Die Qualität ist im internationalen Vergleich objektiv als unterdurchschnittlich anzusehen (kaum Einnahmen durch Verkauf). Es besteht ein grobes Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 104
Zitat
Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen. Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen.

Ich frage mich gerade, bis zu was für einen Prozentsatz es den "verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügt"?

Im Jahre 2017 gab es in Deutschland 41 304 000 Haushalte. Davon sind 17 263 000 Haushalte Einpersonenhaushalte. Es ist der häufigste Haushaltstyp in Deutschland.
Quelle: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/1_2_Privathaushalte_Bundeslaender.html


Das sind aber noch nicht alle:
Zitat
20 Prozent der Eltern in Deutschland sind alleinerziehend - Tendenz steigend. In Zahlen ausgedrückt sind demnach 1.500.000 Frauen (91%) und 157.000 Männer alleinerziehend.
Quelle: https://wir-sind-alleinerziehend.de/alleinerziehende-in-deutschland/

Diese 1 657 000 Alleinerziehenden haben zum größten Teil minderjährige Kinder. Da minderjährige Kinder aber noch nicht der Beitragspflicht unterfallen, kann man sie auch zu den Einpersonenhaushalten rechnen, da es nur einen beitragspflichtigen Zahler gibt.

Das macht dann rund 18 920 000 Einpersonenhaushalte (oder Einzahlerhaushalte).

Das sind rund 45,8% aller Haushalte in Deutschland.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2019, 16:36 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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