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Autor Thema: Dr. Matthias Wiemers: Rundfunkfinanzierung ohne Lösung ... (NVwZ 2018, 1272)  (Gelesen 3202 mal)

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  • Beiträge: 178
NVwZ Heft 17/2018, 01.09.2018
(NVwZ 2018, 1272)

Rundfunkfinanzierung ohne Lösung – auch nach der jüngsten Entscheidung aus Karlsruhe
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiemers (Prof. Versteyl Rechtsanwälte, Berlin)

Inhaltsverzeichnis
Zitat
I. Von der Verwaltung eines knappen Guts zum Gewährleistungsverwaltungsrecht
1. Knappe Frequenzen als Ausgangspunkt
2. Duale Rundfunkordnung
3. Ende des Fernmeldemonopols
4. Landesmedienanstalten als Ausprägungen des Gewährleistungsstaats
II. Entwicklung der Rundfunkfinanzierung
1. Der Alte Zustand: Bereithaltungsgebühr
2. Neue Geräte
3. Der Beitrag: näher am Grundgesetz
III. Die Schwächen des „Beitragsurteils“
1. Sinn und Zweck von Typisierungen
2. Positive Folgen im Rundfunkrecht
3. Verkennung der technischen Weiterentwicklung?
4. Keine zwingende Befreiung der Zweitwohnung
5. Betriebsstätten und Dienstfahrzeuge
IV. Ausblick
1. Beitragsstabilität rechtfertigt nichts
2. Grundversorgung verflüchtigt sich
3. Umstieg auf Gewährleistungsrecht?

Zitat von: Dr. Matthias Wiemers, NVwZ Heft 17/2018, 01.09.2018 (NVwZ 2018, 1272)
Das neue Rundfunkbeitragsrecht ist nun erkennbar von dem Bestreben geprägt, das Beitragsaufkommen in seiner Höhe zu stabilisieren. Die „Beitragsstabilität“ wovon man hier sprechen könnte, rechtfertigt jedoch nicht die mögliche Verletzung von Grundrechten. Eine Alternative wäre deshalb, Rundfunkanstalten zum Sparen anzuhalten. Daneben wäre auch daran zu denken, einzelne öffentlich-rechtliche Anstalten zu privatisieren.

Zitat von: Dr. Matthias Wiemers, NVwZ Heft 17/2018, 01.09.2018 (NVwZ 2018, 1272)
Es wäre nicht nur denkbar, im Falle der Teilprivatisierung des bislang öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Pflichten für private Rundfunkanbieter zu erhöhen, sondern gleichzeitig auch Grundversorgungselemente am Programm der verbleibenden öffentlich-rechtlichen Sender zu stärken.

Gelingt Letzteres nicht, wäre das aufwändige Konstrukt eines staatsfernen, aber dennoch nicht steuerfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Systementscheidung in einigen Jahren erneut zu überdenken.

Weiterlesen: (Einzelartikel, nicht frei verfügbar)
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2018%2Fcont%2Fnvwz.2018.1272.1.htm


Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiemers
http://www.versteyl.de/kurzvorstellung-wiemers
Zitat
Schwerpunkte der Berufstätigkeit
[...]
    Verfassungs- und Europarecht
Dr. Matthias Wiemers ist Rechtsanwalt seit 2001 und seit 2009 im Berliner Büro als Of Counsel tätig. Im Hauptberuf ist er als Justiziar und Geschäftsführer der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main tätig. [...]


Edit "Bürger":
Die Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte ist via Sozietätspartner Dr. Holger Jacobj
http://www.versteyl.de/kurzvorstellung-jacobj/
auch in Verfahren bzgl. des sog. "Rundfunkbeitrags" im nicht-privaten Bereich, d.h. bei Betriebsstätten involviert (Fa. SIXT und Fa. ROSSMANN) - siehe u.a. unter
BVerwG: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21213.msg136547.html#msg136547
sowie im Weiteren u.a. auch unter
juve, 10.01.2013
Richtungsweisend: Rossmann klagt mit Prof. Versteyl gegen Rundfunkgebühren
http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2013/01/richtungsweisend-rossmann-klagt-mit-kanzlei-prof-versteyl-gegen-rundfunkgebuhren



Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2019, 23:28 von Bürger«

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Für alle die weiterlesen möchten hier nochmals die 'zitierfähige' Literaturangabe mit dem Nachweis des Aufsatzes in Bibliotheken:

Matthias Wiemers: Rundfunkfinanzierung ohne Lösung – auch nach der jüngsten Entscheidung aus Karlsruhe, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang 37, 2018, Heft 17, Seite 1272-1276.

Katalogeintrag im Gemeinsamen Bibliotheksverbund:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=103094945X


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