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Autor Thema: Deutscher Rundfunkbeitrag vor dem Europäischen Gerichtshof  (Gelesen 23201 mal)

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SWR aktuell, 04.07.2018
Deutscher Rundfunkbeitrag vor dem Europäischen Gerichtshof
Landrichter aus Tübingen hält Praxis von SWR und ZDF für EU-rechtlich verboten – Bundesgerichtshof hat sie aber abgesegnet
Der Jurist hat sechs Fälle vorliegen, in denen Bürger den Rundfunkbeitrag nicht gezahlt haben. Der SWR will das Geld per Vollstreckung einfordern. Ob er das darf, darüber verhandelte der EuGH mündlich.

Zitat
Die Gegner des Rundfunkbeitrags waren nicht gekommen, so dass in der gut zweistündigen Verhandlung vorm höchsten Gericht der EU niemand das deutsche System grundsätzlich in Frage stellte.
[...]
Und die Vertreterin der EU-Kommission teilte mit, dass sie beständig das deutsche System überwachen würden, aber, wie schon 2007 einmal offiziell festgestellt, hier keine unzulässige Beihilfe erkennen könnten.

EU-Kommission steht zur deutschen Beitragspraxis
[...]

Urteil des EuGH im Spätherbst

Am Schluss der Verhandlung zeigte sich: Der Generalanwalt kann das Urteil des Verfassungsgerichts auf jeden Fall berücksichtigen. Er gibt am 26. September sein Votum ab. Das heißt, das endgültige Urteil der europäischen Richter in Sachen deutscher Rundfunkbeitrag kommt im Spätherbst.

Weiterlesen (vorsicht, Link geht zum SWR):
https://www.swr.de/swraktuell/bw/karlsruhe/deutscher-rundfunkbeitrag-vor-dem-europaeischen-gerichtshof-landrichter-aus-tuebingen-haelt-praxis-von-swr-und-zdf-fuer-eu-rechtlich-verboten-bundesgerichtshof-hat-sie-aber-abgesegnet/-/id=1572/did=22002868/nid=1572/103zynx/index.html

Mal sehen was unsere Mitstreiter vor Ort berichten.


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Also irgendwie klingt der ("presseähnliche"?) Artikel des SWR so "Larifari"...
...und es klingt auch so, als ob die Verhandlung selbst ebenfalls eher so "Larifari" gewesen sei?

"Larifari"
https://de.wiktionary.org/wiki/Larifari


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Zitat
Und die Vertreterin der EU-Kommission teilte mit, dass sie beständig das deutsche System überwachen würden, aber, wie schon 2007 einmal offiziell festgestellt, hier keine unzulässige Beihilfe erkennen könnten.
Quelle: Im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel
Es gab dazumal keine "Feststellung" sondern eine "Einigung"...

Zur Relativierung der Aussage daher hier ein paar im Forum bereits erwähnte Hintergründe
Arbeitspapier des VPRT "Zum Auftrag der örR-Anstalten in der digit. Medienwelt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18471.msg120881.html#msg120881
...auch hier noch etwas interessantes zum Kompromiss zwischen den Bundesländern*** und dem EuGH aus dem Jahre 2007 wegen der wettbewerbsverzerrenden Subventionierung, was letztendlich zum Drei-Stufen-Test geführt hat - gefunden in einem Link unter

ARD Rundfunkrat: Drei-Stufen-Tests und das implizierte Publikum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18472.msg120877.html#msg120877

Zitat
1. Der Beihilfekompromiss mit der EU-Kommission

Im Jahre 2003 reichte der „Verband Privater Rundfunk und Telemedien“ (VPRT) eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel ein. Darin rügte er die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wettbewerbsverzerrend und klassifizierte die deutsche "Rundfunkgebühr" als unzulässige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV. Als Begründung führte der VPRT an, dass dem Tätigkeitsfeld der Rundfunkanstalten keine wirkliche Grenze, etwa in Form eines konkreten Funktionsauftrags gesetzt sei. Insbesondere im Online-Bereich sah der VPRT gefährliche Ausuferungen zu Lasten der privaten Anbieter. Die Kommission überzeugten die Argumente des VPRT in weiten Teilen. Sie qualifizierte die deutsche Rundfunkfinanzierung deshalb fortan als staatliche Beihilfe. Eine solche Beihilfe ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn sie die Ausnahmekriterien des Art 86 Abs. 2 EGV erfüllt kann sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Insbesondere ist dazu nötig, dass die Aufgabe, die mit der staatlichen Beihilfe - also hier der Rundfunkgebühr - finanziert wird, klar definiert ist. Darüber hinaus darf die Beihilfegewährung – vereinfacht ausgedrückt – nicht grob wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Die zuständigen Bundesländer und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst sahen in der deutschen Rundfunkfinanzierung zu keiner Zeit eine staatliche Beihilfe. Ein mehrjähriger Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik entbrannte.

Im sog. "Beihilfekompromiss" einigten sich die Bundesländer*** im Jahr 2007 aber schließlich mit der EU-Kommission. Anscheinend scheuten beide Seiten den Gang zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn eigentlich hätte nur ein Urteilsspruch abschließende Klarheit bringen können. Allerdings hätten beide Seiten dabei riskiert, dass die Rundfunkfinanzierung in der gesamtem EU in Frage gestellt worden wäre, was unabsehbare politische Folgen gehabt hätte. [...]
Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1160-Was-ist-eigentlich-der-Drei-Stufen-Test.html

***Edit "Bürger":
Bitte die Hinweise beachten unter
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg160328.html#msg160328
denen gemäß es nicht die Bundesländer, sondern das Auswärtige Amt war.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



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Der Artikel ist meiner Meinung nach sehr "positiv" für den Rundfunk verfasst....

Was mich darin sehr stutzig macht ist die Aussage, das der Unabhängige Generalanwalt das Urteil des Bundesverfassungsgericht berücksichtige kann.

Der sollte / muss doch eine Unabhängige Einschätzung abgeben und sich nicht von anderen Urteilen am höchsten Gericht beeinflussen lassen.


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Die übliche Desinformation und Allgemeinplätze. Ich sehe in der Berichterstattung nicht eine der vorgelegten Fragen beantwortet...


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

M
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Zusammenfassung des presseähnlichen Aufsatzes des SWR: in der Verhandlung war kein Gegner des Rundfunkbeitrags anwesend, die anwesenden eifrigen Befürworter des Beitrags, einschließlich der Bundersregierung, der schwedischen Regierung und der EU Kommission, beruhigten den Generalanwalt, also den Gutachter, der vor den Richtern ganz unabhängig seine Meinung sagt.


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Zitat
Und die Vertreterin der EU-Kommission teilte mit, dass sie beständig das deutsche System überwachen würden, aber, wie schon 2007 einmal offiziell festgestellt, hier keine unzulässige Beihilfe erkennen könnten.
Quelle: Im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel

2007 ?
Da gab es noch GEZ und Gebühren. Jetzt BS und Beitrag. Also was ganz anderes.


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Was mich darin sehr stutzig macht ist die Aussage, das der Unabhängige Generalanwalt das Urteil des Bundesverfassungsgericht berücksichtige kann.
Der sollte / muss doch eine Unabhängige Einschätzung abgeben und sich nicht von anderen Urteilen am höchsten Gericht beeinflussen lassen.
Die Antwort lautet: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus  ;)


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Die übliche Desinformation und Allgemeinplätze. Ich sehe in der Berichterstattung nicht eine der vorgelegten Fragen beantwortet...
So ist es !  :)

Zitat
Und die Vertreterin der EU-Kommission teilte mit, dass sie beständig das deutsche System überwachen würden, aber, wie schon 2007 einmal offiziell festgestellt, hier keine unzulässige Beihilfe erkennen könnten.
Quelle: Im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel

2007 ?
Da gab es noch GEZ und Gebühren. Jetzt BS und Beitrag. Also was ganz anderes.
Merkt doch keiner !  ;)

Die Antwort lautet: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus  ;)
Nein, der EuGH muss auf deutsche Befindlichkeiten keine Rücksicht nehmen. Er kann es aber   :)


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Zitat
Die Gegner des Rundfunkbeitrags waren nicht gekommen, so dass in der gut zweistündigen Verhandlung vorm höchsten Gericht der EU niemand das deutsche System grundsätzlich in Frage stellte.

Warum hat eigentlich kein "Gegner" daran teil genommen?
Werden Kläger, die vorhaben, bis zum EUGH zu ziehen, nochmal separat angehört?


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Das Erscheinen der Klägerseite vor dem EuGH wurde nicht angeordnet.


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Zitat
Der Generalanwalt, also der Gutachter, der vor den Richtern ganz unabhängig seine Meinung sagt, fragte nach dem Bundesverfassungsgericht. Das wolle doch am 18. Juli über den Rundfunkbeitrag entscheiden – ob es da Kollisionen geben könnte. Der Vertreter der Bundesregierung beruhigte: Nein, da ginge es nicht um staatliche Beihilfe, sondern nur darum, ob der Beitrag im Einzelnen gerecht erhoben würde.

Zitat aus der Verfassungsbeschwerde des Leitverfahrens 1 BvR 1675/16 (Prozessbevollmächtigter RA Thorsten Bölck) S.40-41
Zitat
7. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 (1) S. 2 GG
Das Urt. des BVwG verletzt den Bf. in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 (1) S. 2 GG. Hiernach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Der gesetzliche Richter in diesem Sinne ist auch der EuGH.

Jemand wird dann seinem gesetzlichen Richter entzogen, wenn eine Rechtssache nicht dem EuGH vorgelegt wird, obwohl sie dem EuGH vorgelegt werden muss.

Hier muss eine Vorlage an den EuGH erfolgen.

Nach Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung u.a. über die Auslegung der Verträge.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Dieses ist hier der Fall.

In dem RevVf 6 C 7.15 beim BVwG stellte sich eine solche Frage.

Das in dem RevVf 6 C 7.15 ergangene Urt. des BVwG v. 18.3.2016 ist nicht mehr mit Rechtsmitteln des deutschen VwProzR's nach der VwGO anfechtbar.

Deshalb ist das BVwG zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Diese Pflicht verletzte das BVwG, indem es den EuGH nicht anrief.
Die sich hier stellende Auslegungsfrage ist folgende: Ist Art. 108 (3) AEUV in der Weise auszulegen, dass die Kommission der Europäischen Union vor dem Erlass des NRW-ZustG zum RBStV so rechtzeitig -zwecks Äußerung dazu- zu unterrichten ist, weil es sich bei der WBA um eine beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe handelt, die NRW-Landesregierung keine Schritte zur Gesetzeswerdung des RBStV einleiten darf, bevor die Kommission der EU einen abschließenden Beschluss erlassen hat?

Diese Auslegungsfrage ist im hier dargestellten Sinne zu bejahen.

Sie ist aus folgendem Grund zu bejahen:

Vor der Gesetzeswerdung des NRW-ZustG zum RBStV musste die NRW-Landesregierung einen abschließenden Beschluss der Kommission der EU erwirken, der sich mit der Rechtsfrage befasst, ob die WBA eine Umgestaltung der bis zum 31.12.2012 bestehenden Beihilfe in Gestalt der seinerzeitigen Rundfunkgebühr ist.
Quelle:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.0.html


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Warum hat eigentlich kein "Gegner" daran teil genommen?
Werden Kläger, die vorhaben, bis zum EUGH zu ziehen, nochmal separat angehört?
Das Erscheinen der Klägerseite vor dem EuGH wurde nicht angeordnet.
Aber es gab doch gar keinen Kläger - nur einen penetranten Frager - ein HOCH auf den  (#)


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

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Die Gegner des Rundfunkbeitrags waren nicht gekommen, so dass in der gut zweistündigen Verhandlung vorm höchsten Gericht der EU niemand das deutsche System grundsätzlich in Frage stellte.
Schade, dass von den an der Vorlage Beteiligten niemand anwesend war. Das wird natürlich gleich ausgeschlachtet  >:(

Zitat
Die Vertreterin der schwedischen Regierung wies darauf hin, wie wichtig die öffentlich-rechtliche Versorgung für das demokratische und kulturelle Leben in einer Gesellschaft sei. […]
Wurden Vertreter aller EU-Regierungen eingeladen?

Zitat
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Auch wenn der Beitrag seit 2013 anders erhoben wird – es würde doch ungefähr die gleiche Summe wie früher erwirtschaftet. Insofern hätte sich nichts Wesentliches geändert.
Einmal davon abgesehen, dass die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag in der Beitragsperiode 2013-2016 Mehreinnahmen von ca. 2 Milliarden Euro generierte, ist diese Argumentation doch wohl ein Witz, oder?


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Zitat
Der SWR verteidigte den neuen Rundfunkbeitrag. Und auch der Vertreter der Bundesregierung erklärte ausführlich, …

Auch am 16.05.2018 haben die Sender und die Ländervertretung vor dem Bundesverfassungsgericht versucht, den gegen den Willen abgepressten Rundfunkbeitrag zu verteidigen. Das BVerfG hat davon nicht viel gehalten und sehr kritische Fragen gestellt ohne zufriedenstellende Antworten zu bekommen.

Der SWR und andere Anstalten leben sehr gut auf Kosten der Nichtnutzer und potentieller Nichtnutzer dieser Option. Die Politiker bemächtigen sich der Sender, um die Bürger subtil in ihrem Sinne zu beeinflussen. Der SWR berichtet über die angeblichen Gegner des Rundfunkbeitrags und übersieht geflissentlich, dass Menschen ihr durch das Grundgesetz garantiertes Recht der Belastungsgleichheit (Art. 3. Abs. 1 GG) wahrnehmen wollen.

Dazu das passende Zitat:
Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG. Ungleiche Sachverhalte müssen ungleich behandelt werden.

Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.

- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.

- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.

Wie viele Mio. Bürger die finanziell ungehinderte Medienwahl gern selbstbestimmt wählen würden, interessiert die ö.-r. Anstalten und die Politiker nicht.

Warten wir einfach auf Infos von unvoreingenommenen Stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2018, 17:23 von Viktor7«

 
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