Guten TagX,
Entscheidung des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen, vom 22.12.1992 St 5/91; Öffentliche Ausschreibung;
Zur Frage, ob Art. 128 BremLV es fordert, dass
Eingangsstellen im bremischen öffentlichen Dienst grundsätzlich erst nach öffentlicher Ausschreibung besetzt werden dürfen.
https://www.staatsgerichtshof.bremen.de/entscheidungen-1469g) Die verfassungsrechtlich gebotene Ausschreibungspflicht gilt mit den genannten Maßgaben
für alle öffentlichen Ämter, also auch für die Ämter der Hochschullehrer und der Fachhochschullehrer. Art. 128 BremLV läßt demgemäß eine Ausnahmeregelung für die Hochschule für Verwaltung nicht zu. Im Zusammenhang mit der Besetzung von Hochschullehrer- und Fachhochschullehrerstellen ist zu beachten, daß § 45 des Hochschulrahmengesetzes des Bundes vom 26.1.1976 (BGBl. 1976 I, S. 185 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.4.1987 (BGBl. 1987 I, S. 1170), dessen Anwendungsbe-reich sich nach § 1 u. a. auf Universitäten und Fachhochschulen erstreckt, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung der Hochschullehrer geregelt hat. Gemäß § 45 Abs. 1 HRG sind die Stellen für Professoren „öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben“. Diese bundesrechtlich vorgeschriebene Ausschreibungspflicht entspricht der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 11 BremLV gewährleisteten Freiheit der Wissenschaft, die schon von ihrem Wesen her auf Offenheit angelegt ist. Der enge Zusammenhang von Wissenschaftsfreiheit und Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 35, 79 (114)) steht heute außer Zweifel.
Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 HRG schreibt also bundesrechtlich das vor, was sich bei Fehlen dieser Vorschrift schon aus Art. 128 BremLV für alle öffentlichen Ämter und aus Art. 11 BremLV speziell für die Ämter von Hochschul- und Fachhochschullehrern ergibt.
Rein fiktiv.
RBS / RS TV-Rundfunkrecht (TV Staatsverträge)? LRA / Medienanstalt "Behörden"?
Alles verfassungswidrig! Vollkommener UnfuX! Total abwegig! Bananenrepublikmäßig!
Völlig diktatorisch!
Was für Hochschulen gilt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), gilt erst Recht für die Bremische Landesmedienanstalt.
Diese "diktatorische Wahl" durch ein "geheimes Staatskommitee" ist unvereinbar mit Art. 128 BremLV!