Ich empfehle jedem mal dieses Urteil des VG Freiburg vom 24.05.2018 zu lesen. Das hat doch nichts mehr mit Klagebegründung zu tun.
Das zieht mir doch echt die Socken aus
Das ist dreist gelogen:
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Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkangeboten des Beklagten im Ausland, denn für den hierin liegenden Vorteil könnten im Ausland lebende Personen naturgemäß schon gar nicht herangezogen werden, weil sie nicht im räumlichen Geltungsbereich der deutschen landesgesetzlichen Beitragsgesetzgebung leben. Die Finanzierung auch des im Ausland (über Funkwellen bzw. Internet) zu empfangenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag ist durch die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gerechtfertigt, die auch bezüglich dieses Angebote eine die Programmfreiheit wahrende Finanzierung über einen als Vorzugslast ausgestalteten Beitrag erfordert (vgl. insb. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., juris, Rn. 22 und U. v. 15.6.2016, a.a.O., juris, Rn. 23). Die beitragspflichtigen Inhaber einer Wohnung im Inland werden gegenüber den Inhabern von Wohnungen im angrenzenden Ausland, die dort ebenfalls das Rundfunk empfangen können, aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, nicht ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. diskriminiert (vgl. Art. 18 AEUV), da diese vom Landesgesetzgeber schon gar nicht „behandelt“, nämlich zum Beitrag herangezogen und damit auch nicht „ungleich behandelt“ werden können und – selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung läge – diese nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an das Innehaben der Wohnung im Bundesgebiet, so dass auch keine Inländerdiskriminierung vorliegt, wofür im Übrigen schon der grenzüberschreitende Bezug fehlen würde (vgl. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 847).
1.) Lüge
Deutsche Sender werden im Ausland oft eingespeist (in den Niederlanden: ARD, ZDF, SAT1, RTL, WDR, SWR
-> war bei meiner Anmeldung im Jahr 2000 so !
2.) Lüge
Dafür wird auch anteilsmäßig bezahlt (die Summe kennen die Sender genau!)
3.) Lüge
und natürlich ist es eine Diskriminierung, nicht wegen der Nationalität, sondern dem gewählten Wohnsitz !
Das waren Teile aus @koblenzers Gutachten, die NATÜRLICH keine Rolle spielten, in der mündlichen Verhandlung !
Edit "DumbTV": @alle
Das Urteil vom VG Freiburg hier nicht weiter vertiefen, sondern ggf. einen neuen Thread dafür eröffnen.
Bitte hier eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Bundesverfassungsgericht verkündet Urteil zum Rundfunkbeitrag am 18.07.2018
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.