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  • EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr: 04. Juli 2018

Autor Thema: EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr  (Gelesen 73349 mal)

  • Beiträge: 7.371
In meinen Augen ist und bleibt das ein Spiel mit dem Feuer!  >:D
Antwort siehe auch ->

Die Zukunft der GEZ: Kommt die Kopfpauschale?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27567.msg175490.html#msg175490


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,

hier noch ein paar Informationen zu dem eigentlichen Ablauf:

Europäischer Gerichtshof - Präsentation
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/

Verfahren
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/#procedures

Zitat
Verfahren

Das Verfahren umfasst in allen Rechtssachen eine schriftliche und gegebenenfalls auch eine mündliche Phase mit öffentlicher Verhandlung. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Verfahren in Vorabentscheidungssachen und dem Verfahren in Klagesachen (Klagen und Rechtsmittel).

Anrufung des Gerichtshofs und schriftliches Verfahren

Vorlagen zur Vorabentscheidung

Ein nationales Gericht legt dem Gerichtshof - in der Regel in Form einer richterlichen Entscheidung gemäß dem innerstaatlichen Verfahrensrecht - Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts vor. Das Vorabentscheidungsersuchen wird zunächst vom Übersetzungsdienst des Gerichtshofs in alle anderen Amtssprachen der Union übersetzt und anschließend vom Kanzler den Parteien des Ausgangsverfahrens sowie den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen zugestellt. Der Kanzler lässt eine Mitteilung im Amtsblatt veröffentlichen, in der u. a. die Parteien des Ausgangsverfahrens genannt werden und der Inhalt der Fragen wiedergegeben wird. Die Parteien, die Mitgliedstaaten und die Organe können binnen zwei Monaten schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof einreichen.

Klagen und Rechtsmittel

Die Anrufung des Gerichtshofs erfolgt durch eine an seine Kanzlei zu richtende Klageschrift. Der Kanzler lässt eine Mitteilung über die Klage einschließlich der Klageanträge und -gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Die Klageschrift wird den übrigen Parteien zugestellt, die binnen zwei Monaten eine Klage- oder Rechtsmittelbeantwortung einzureichen haben. Daran können sich gegebenenfalls eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten anschließen. Die Fristen für die Einreichung dieser Schriftstücke sind einzuhalten.

Bei beiden Verfahrensarten werden zur weiteren Behandlung der Rechtssache vom Präsidenten bzw. vom Ersten Generalanwalt ein Berichterstatter und ein Generalanwalt bestimmt.


Vorbereitende Maßnahmen

In allen Verfahren können die Beteiligten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens binnen drei Wochen mitteilen, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen. Der Gerichtshof entscheidet auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Rechtssache eine Beweisaufnahme erfordert, welchem Spruchkörper die Rechtssache zugewiesen wird und ob eine mündliche Verhandlung stattfindet, deren Termin der Präsident bestimmt.

Mündliche Verhandlung und Schlussanträge des Generalanwalts

Ist beschlossen worden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, tragen die Parteien ihre Ausführungen in öffentlicher Sitzung dem Spruchkörper und dem Generalanwalt vor. Die Richter und der Generalanwalt können den Parteien die Fragen stellen, die sie für zweckdienlich erachten. Einige Wochen später, wiederum in öffentlicher Sitzung, trägt der Generalanwalt dem Gerichtshof seine Schlussanträge vor. Darin geht er insbesondere auf die rechtlichen Aspekte des Rechtsstreits ein und schlägt dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit die Entscheidung vor, die seiner Meinung nach in dem Rechtsstreit ergehen sollte. Damit ist die mündliche Phase des Verfahrens abgeschlossen. Wirft eine Rechtssache keine neuen Rechtsfragen auf, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, ohne Schlussanträge zu entscheiden.

Urteile

Die Richter beraten auf der Grundlage eines vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs. Jeder Richter des Spruchkörpers kann Änderungen vorschlagen. Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit gefasst; etwaige abweichende Meinungen werden nicht aufgeführt. Das Urteil wird nur von den Richtern unterzeichnet, die an der mündlichen Beratung teilgenommen haben, in der es angenommen worden ist, unbeschadet der Regel, dass der dienstjüngste Richter des Spruchkörpers das Urteil nicht unterzeichnet, wenn der Spruchkörper eine gerade Zahl von Richtern aufweist. Die Urteile werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Urteile und die Schlussanträge der Generalanwälte sind an dem Tag, an dem sie verkündet bzw. gestellt werden, auf der Website CURIA verfügbar. Sie werden in den meisten Fällen später in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

Und hier noch eine Information zur eigentlichen Verfahrensart:

Zuständigkeiten
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/#competences

Zitat
Vorabentscheidungsersuchen

Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Unionsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union sein.
Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofs andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst werden.
Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Unionsrechts feststellen zu lassen. Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, doch können an dem Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane teilnehmen. Verschiedene tragende Grundsätze des Unionsrechts sind auf diese Weise aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen - zum Teil erstinstanzlicher Gerichte - vom Gerichtshof aufgestellt worden.


Edit "Bürger":
Danke für die Zusammenstellung. Quellen-Links ergänzt.
Bitte bei Zitierung immer auch gem. Forum-Regeln zur Zitierung/ Verlinkung die erforderlichen Quellen-Informationen/ Links mit angeben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2018, 19:21 von Bürger«

M
  • Beiträge: 508
die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung so lange wartet
ist wohl mit NEIN beantwortet - siehe
Urteilsverkündung 18. Juli 2018 10.00 Uhr - BVerfG Pressemitteilung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27954.0.html

Frage:
Ist Morgen in Luxembourg "das Forum" dabei und wird hier berichten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2018, 13:03 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Oh, das kann ja noch spannend werden:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIEGBERT ALBER
vom 11. Januar 2001 (1)
Rechtssache C-17/99
Französische Republik
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen - Verfahren der Prüfung von staatlichen Beihilfen - Unterlassung, dem betreffenden Mitgliedstaat aufzugeben, die nötigen Informationen mitzuteilen

http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=DOC&docid=45976&occ=first&dir=&cid=192397
Zitat
39.
        Ein Verfahrensverstoß der Kommission läge vor, wenn sie ihre Entscheidung ausschließlich damit begründet hätte, Frankreich habe keine ausreichenden Informationen vorgelegt. Die Kommission kann nämlich nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Beihilfenentscheidung auf die unzureichende Information der Mitgliedstaaten stützen. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung geschriebene Regelungen über das Verfahren bei der Beihilfenaufsicht fehlten, ist auf die vom Gerichtshof entwickelten Vorgaben zurückzugreifen. Dieser hat in seiner Entscheidung Boussac ausgeführt, die Kommission könne, wenn eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet wurde, ohne dass sie davon unterrichtet wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat zunächst vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzüglich bis zum Abschluss ihrer Überprüfung einzustellen und der Kommission innerhalb der von ihr gesetzten Frist alle Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Komme der Mitgliedstaat der Anordnung der Kommission vollständig nach, so sei diese verpflichtet, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach dem Verfahren des Artikels 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zu prüfen. Erteile der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission die verlangten Auskünfte nicht, so sei die Kommissionbefugt, das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen(19).

Mal sehen ob die umgestaltete Beihilfe morgen sofort eingestellt wird.


Edit "Bürger":
Link-Informationen ergänzt.
Danke für den Fund. Bitte jedoch immer auch die Forum-Regeln zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Informationen mit angeben.
Vorsorglicher Hinweis, hier bitte keine vertiefenden inhaltlichen Diskussionen anhand anderer Verfahren zu führen, sondern bitte erst die konkrete Verhandlung, dazugehörige Berichte sowie die abschließende Entscheidung abwarten, denn spekulative Diskussionen sind müßig und aus Kapazitätsgründen im Forum nicht vorgesehen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.371
ist wohl mit NEIN beantwortet - siehe
Zumindest aber wartet das BVerfG die morgige mündliche Verhandlung ab und könnte dieser bereits einiges entnehmen?

@noGEZ99
Man könnte noch die Quellen zu der von Dir eingefügten Entscheidung konsultieren, denn diese beziehen sich zum großen Teil auf Vorgänge in Deutschland.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
Bald geht es los... noch 75 Minuten.... ;)


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s
  • Beiträge: 236
ich wünsche viel "Spaß" bei dieser Erfahrung oder "Erhörung"  :police:

Hoffentlich kommen alle Argumente zur Geltung welche für uns relevant sind.

Berichtet bitte zeitnah  8)


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

n
  • Beiträge: 1.456
Ich bin auch sehr gespannt auf einen Bericht.

Der SWR hat schon eine Meldung:

Deutscher Rundfunkbeitrag vor dem Europäischen Gerichtshof
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28001.0.html

Der Generalanwalt gibt am 26. September sein Votum ab.

Enttäuschend:
Es war anscheinend nur der Rundfunk bei der Verhandlung vertreten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juli 2018, 00:37 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
Enttäuschend:
?? Es war anscheinend nur der Rundfunk bei der Verhandlung vertreten. ??
(Ver-)Säumnisurteil: !! Sowas kann doch nicht sein. !!


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

g
  • Beiträge: 74
Vielleicht sollte man noch in Ergänzung des SWR-Berichtes in swr.de/aktuell darauf hinweisen, dass die eine Richterin (die französisch sprach, Name habe ich mir nicht gemerkt) die Vertreterin der EU-Kommission fragte ob sie wirklich meine, dass, wenn Beitragspflichten von Geräteinhabern auf Wohnungsinhaber geändert werden, nicht der Kernbereich einer Beihilfe betroffen wäre.

Der Vertreter der BRD und des Südwestfunks waren der Meinung, die Vorlage des LG Tübingen wäre schon deshalb unzulässig, weil der Richter gar nicht die Befugnis habe, den Vollstreckungstitel zu prüfen und an ihn gebunden wäre und erörterten nur hilfsweise, aber auf jeden Fall seien die Vorlagen 5-7 unzulässig, da sie rein hypothetisch wären und mit den vorliegenden Fällen nichts zu tun hätten.

Die Vertreterin war anderer Meinung, die Vorlagen wären zumindest zulässig.

Die Gerichtsreporterin des SWR habe ich auch nicht erkannt bzw. hat sich auch nicht zu erkennen gegeben, es waren aber auch nur ca. 15 Personen da. Markus KA hat ausführlich mitgeschrieben. Ich hoffe, es kommt bald noch ein Bericht von ihm


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M
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Also vom LG Tübigen war niemand da?


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  • Beiträge: 74
Zumindest trat niemand im Verfahren vom LG Tübingen auf.

Lediglich die 3 Genannten sowie der Generalanwalt und die Vertreterin der schwedischen Regierung.


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D
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Der Vertreter der BRD und des Südwestfunks waren der Meinung, die Vorlage des LG Tübingen wäre schon deshalb unzulässig, weil der Richter garnicht die Befugnis habe den Vollstreckungstitel zu prüfen und an ihn gebunden wäre und erörterten nur hilfsweise, aber auf jeden Fall seien die Vorlagen 5-7 unzulässig, da sie rein hypothetisch wären und mit den vorliegenden Fällen nichts zu tun hätten.
Die Vertreterin war anderer Meinung, die Vorlagen wären zumindest zulässig.

Ein tolles Eigentor des ÖRR  ;D
Der EuGH hatte schon entschieden, dass er zuständig ist.


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T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Warum sollte Sprißler da antanzen? Alles was es zu fragen und bemängeln gab, hat er akribisch niedergeschrieben.
Dass lediglich welche der "Gegenseite" zur "Verteidigung" angerannt kamen, macht für mich eigentlich Sinn ;)

Der Vertreter der BRD und des Südwestfunks waren der Meinung, die Vorlage des LG Tübingen wäre schon deshalb unzulässig, weil der Richter garnicht die Befugnis habe den Vollstreckungstitel zu prüfen und an ihn gebunden wäre und erörterten nur hilfsweise, aber auf jeden Fall seien die Vorlagen 5-7 unzulässig, da sie rein hypothetisch wären und mit den vorliegenden Fällen nichts zu tun hätten.

Ich hoffe, dass die von der "BRD" und dem (staatsfernen) örR endlich richtig in ihre Schranken gewiesen werden. In einem kürzlich ergangenen Urteil des VG Berlin gab es eine hanebüchene mündliche Verhandlung, in der der Richter wohl (laut Erzählung des Klägers) nahezu wörtlich eingestand, "Das wäre von oben so gewollt", er könne dem Kläger kein Recht geben. Bei solch rechtsbrechender Willkür muss es eine Instanz als Korrektiv geben. Ich mag dieses EU-Zeugs ja nicht sonderlich, aber wenn es hier dem Bürger real hilft...


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  • Beiträge: 74
Vielleicht noch zwei Anmerkungen:

Es wurde vorgetragen, früher hätten ca. 25 % ihre Geräte nicht angemeldet und die Gebühren/Beiträge wären bis heute praktisch gleich geblieben. Es würde in etwa gleich viel erwirtschaftet. Insoweit hätte sich nichts wesentliches geändert. Was wäre da die logische Schlußfolgerung? Gibt es soviel Zahlungsverweigerer...

Der Generalanwalt wollte wissen, ob das Bundesverfassungsgericht, falls es das Gesetz aufheben sollte, dies ex tunc  oder es ex nunc macht. Der Vertreter des SWR meinte, meistens für die Zukunft, aber man kann ja nie wissen.


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