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Autor Thema: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)  (Gelesen 32694 mal)

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Gesetz Nr. 1490 - Saarländisches Mediengesetz (SMG); Link:

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/MedienG_SL.htm#MedienG_SL_rahmen

§ 42b Gewährleistung des Datenschutzes beim SR
§ 42c Unabhängigkeit
§ 42d Aufgaben und Befugnisse

Bis jetzt haben wir: NDR, MDR, Deutschlandradio, SR, ZDF, WDR (Link unten) gleiche Regelungen.

RBB keine Änderung des RBB-StV

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, Link:

https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf

I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 9c Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg (Absatz 1):
Zitat
1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis).

2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
 
3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

4Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung.

5Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine
Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und andere Rundfunkveranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden.

7 Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

VI. Abschnitt - Telemedien

§ 57 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg (Absatz 1):
Zitat
1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken erarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis).

2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.

4Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

5Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. 6
Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen.

7Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.


WDR-Gesetz, Link:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wdr%20gesetz%23NORM

§ 49 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

Erwägungsgründe DSGVO, Link:

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/


DSGVO Erwägungsgrund 119

Zitat
1Errichtet ein Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden, so sollte er mittels Rechtsvorschriften sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden am Kohärenzverfahren wirksam beteiligt werden. 2Insbesondere sollte dieser Mitgliedstaat eine Aufsichtsbehörde bestimmen, die als zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Behörden an dem Verfahren fungiert und eine rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, dem Ausschuss und der Kommission gewährleistet.

Erwägungsgrund 120
Zitat
1Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, wie sie für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig sind. 2Jede Aufsichtsbehörde sollte über einen eigenen, öffentlichen, jährlichen Haushaltsplan verfügen, der Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein kann.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich habe gerade den Boden aufgewischt.

Sicher hast du dich zwischenzeitlich mit der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGO und dem Erwägungsgrund 119 befasst.

Den dortigen Ausführungen schließe ich mich an und nehme diese zum Anlasss, dich darauf hinzuweisen, dass deine bisher hier dargestellte Rechtsauffassung völlig unvereinbar mit der DSGVO ist.

Die Behauptung lese ich hier nicht zum ersten Mal. Mit den Belegen dazu hapert es aber. Stattdessen erfahre ich Nebensächliches über Hausarbeit/Fussbodenpflege sowie Vermutungen zu meiner derzeitigen bevorzugten Lektüre. Inhaltlich führt das nicht so richtig weiter. Also mal Butter bei die Fische!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Hamburg zusätzlich:

Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG), Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-DSGHA2018rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Sechster Abschnitt (Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; Aufsichtshörde Art. 51 DSGVO gem. § 19 Abs. 1 HmbDSG).

Hamburg hat somit 2 Aufsichtsbehörden (NDR Rundfunkdatenschutzbeauftragter + die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit)

Bremen:

Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
(BremDSGVOAG), Drucksache 19/1501; Link:

http://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp19/land/drucksache/D19L1501.pdf

BremDSGVOAG, Link:

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.116884.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Zitat
§ 14 Sonderbestimmung für Radio Bremen

Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. Diese oder dieser ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. An sie oder ihn kann sich jede Person wenden, wenn sie annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz kann mit Zustimmung des Rundfunkrates andere Aufgaben und Pflichten, auch die des Datenschutzbeauftragten, innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Der Rundfunkrat darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn die der oder dem Beauftragten für den Datenschutz übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Beanstandungen richtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz an die Intendantin oder den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

Keine "Radio Bremen" Aufsichtsbehörde (Art. 51 DSGVO) sondern Datenschutzbeauftragte(r) ( Art. 37 DSGVO).

Einzige Aufsichtsbehörde Bundesland Bremen ist "Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" siehe Abschnitt 5 § 21 BremDSGVOAG.

Berlin:

Gesetz  zur  Anpassung  des  Berliner  Datenschutzgesetzes  und  weiterer  Gesetze  an  die 
Verordnung   (EU)   2016/679   und   zur   Umsetzung   der   Richtlinie   (EU)   2016/680
(Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – BlnDSAnpUG-EU), Drucksache 18/1033, Link:

https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-1033.pdf

Hinweis: Vom Abgeordnetenhaus Berlin in Zweiter Lesung beschlossen. Noch nicht im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Aufsichtsbehörde: Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Keine rbb Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO.

BDSG neu, Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

§ 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

Zitat
(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammen.
Vor der Übermittlung eines gemeinsamen Standpunktes an die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission oder den Europäischen Datenschutzausschuss geben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck tauschen sie untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder beteiligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679  eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden, sofern diese von der
Angelegenheit betroffen sind.

Art. 54 DSGVO Errichtung der Aufsichtsbehörde; Link:

https://dsgvo-gesetz.de/art-54-dsgvo/

§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten NDR-Datenschutz-Staatsvertrag, Satz 1:

Zitat
Der NDR ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), die oder der  zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.

Artikel 51 Aufsichtsbehörde DSGVO

https://dsgvo-gesetz.de/art-51-dsgvo/

Zitat

4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.



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@Profät Di Abolo: sehr schön. Wurde schon beim Hamburger Datenschutzbeauftragten nachgefragt, ob er für den NDR zuständig ist? Was sagt der bremische Datenschutzbeauftragte zu seiner Aufsicht über Radio Bremen?

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html

Zitat

Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ)

Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit gelten für die journalistisch-redaktionelle Arbeit in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei privaten Rundfunkveranstaltern (Fernsehen und Hörfunk) die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt.
...
Datenschutzkontrolle

Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es auch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt.

Schon mal vom "Medienprivileg" gehört?  :D

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Bayern:

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG), Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRuFuG

Art. 21 Rundfunkdatenschutzbeauftragter
Zitat
(1) 1Es besteht ein Rundfunkdatenschutzbeauftragter. 2Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) für

1.
den Bayerischen Rundfunk und
2.
dessen Beteiligungsunternehmen im Sinn des § 16c Abs. 3 Satz 1 RStV, wenn sie ihren Sitz in Bayern haben, soweit die beteiligten Rundfunkdatenschutzbeauftragten keine abweichende, eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen haben.


3Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. 4Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 6Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Bayerischen Rundfunks oder einem seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden.

(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) 1Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des Bayerischen Rundfunks auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 4Sie unterstehen allein seiner Leitung.

(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.

(6) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. 2Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk.

(7) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(8  ) 1Die vom Intendanten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

(9) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen des Bayerischen Rundfunks. 2Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks ausreichend ist.

Art. 22 Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO

Zitat
Der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks nach Art. 37 DSGVO wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.

Bayerischer Landtag, 12.12.2017 Drucksache 17/19628

Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Datenschutzgesetz

Link:
http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000012500/0000012823.pdf

Änderung weiterer Rechtsvorschriften
...
(17)  Das Bayerische  Rundfunkgesetz (BayRG)

Informantenschutz Medienprivileg / Presse

Beispiel BR:
Zitat
Rechtsausschuss beschäftigt sich mit Ermittlungsverfahren gegen LKA-Beamte und BR-Reporter

Donnerstag, 23. April 2015
– Von Jan Dermietzel –

Hatten Beamte des Landeskriminalamts einem Reporter des Bayerischen Rundfunks vertrauliche Ermittlungsakten über die Bayerische Landesbank angeboten und dafür 30.000 Euro verlangt? Dieser Frage ist die Staatsanwaltschaft München I zwischen 2012 und 2014 nachgegangen. Ob sie dabei die richtigen Maßnahmen ergriffen hat, das bezweifelt vor allem die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Jetzt hat das bayerische Justizministerium gemeinsam mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Manfred Nötzel dem Rechtsausschuss über Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens berichtet.
Donnerstag, 23. April 2015
– Von Jan Dermietzel –

Hatten Beamte des Landeskriminalamts einem Reporter des Bayerischen Rundfunks vertrauliche Ermittlungsakten über die Bayerische Landesbank angeboten und dafür 30.000 Euro verlangt? Dieser Frage ist die Staatsanwaltschaft München I zwischen 2012 und 2014 nachgegangen. Ob sie dabei die richtigen Maßnahmen ergriffen hat, das bezweifelt vor allem die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Jetzt hat das bayerische Justizministerium gemeinsam mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Manfred Nötzel dem Rechtsausschuss über Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens berichtet.

Link Bayerischer Landtag:

https://www.bayern.landtag.de/aktuelles/sitzungen/aus-den-ausschuessen/rechtsausschuss-beschaeftigt-sich-mit-ermittlungsverfahren-gegen-lka-beamte-und-br-reporter/

Beispiel GEZ:

9. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Link

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/9--taetigkeitsbericht.file.html/9__taetigkeitsbericht.pdf

Seite 37

Zitat
IV. Protokollierung von Zugriffen auf Teilnehmerkonten

Im Jahr 2011 kam es aufgrund einer Indiskretion zu einer Veröffentlichung des in der Rundfunkteilnehmer-Datenbank bei der GEZ gespeicherten Anmeldeformulars eines ehemaligen  Bewerbers um den Intendantenposten beim Mitteldeutschen Rundfunk. Der Informant der Zeitung, die das Anmeldeformular veröffentlicht hatte, konnte nicht ermittelt werden.

MDR-Rundfunkrat lässt Intendanten-Kandidat durchfallen, Link Spiegel Online:

http://www.spiegel.de/kultur/tv/bernd-hilder-mdr-rundfunkrat-laesst-intendanten-kandidat-durchfallen-a-788334.html

Thüringer Allgemeine; MDR-Datenschutzbeauftragter prüft Datenloch, Link:

https://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/MDR-Datenschutzbeauftragter-prueft-Datenloch-553828258

TAZ Hilder schön durchgefallen; Link:

http://www.taz.de/!78839/

These: Den Bock zum Gärtner machen.


Beispiel Informantenbriefkasten online TAZ:

Anonymer & verschlüsselter Kontakt Briefkasten für sensible Daten

taz informant, Link:

https://informant.taz.de/

Pressegesetze:

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000

Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPrG/true

Art. 11 Datenschutz
Zitat
(1) 1Soweit Unternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Prüfung von Beschwerden nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) obliegt den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle.

Hamburger Pressegesetz; Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=0C84EA8AFCA568AA0434ADFF044D96F1.jp19?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-PresseGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Zitat
§ 11a Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Medienstaatsvertrag HSH), Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-MedienStVtrGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 37 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht
Zitat
(1) Soweit mit den in § 57 Rundfunkstaatsvertrag genannten Stellen vergleichbare Anbieter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 von 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24, und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

Zum Verweis auf § 57 RS TV Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg [/i]

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -); Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-RdFunkStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Querverweis: Thema: ARD und ZDF im Netz : Mehr Freiheit, weniger Text

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27808.msg174986/topicseen.html#msg174986



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Schon mal vom "Medienprivileg" gehört?
Dieses "Medienprivileg" gilt nur für den Inhalt der Medien und deren Entstehung; es gilt nicht für die Relation Medien zu Konsument/Nicht-Konsument, bzw. Nutzer/Nicht-Nutzer.

Wäre ja noch schöner, wenn es Medien erlaubt wäre, mit ihren Kundendaten machen zu dürfen, was sie wollen.

Es wird nochmals daran erinnert, daß im europäischen Rechtsrahmen alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Leitenscheidung des EuGH zu Kontrollstellen RL 95/46/EG (jetzt Art. 51 DSGVO)

EuGH Rechtssache C-362/14 (Schrems), Urteil vom 6. Oktober 2015:
Befugnisse der nationalen Kontrollstellen, Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823249

EuGH Rechtssache C-230/14, Urteil vom 1. Oktober 2015:
Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der zuständigen Kontrollstelle, Ausübung der Befugnisse der Kontrollstelle, Sanktionsbefugnis, Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168944&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823301

EuGH Rechtssache C-288/12, Urteil vom 8. April 2014:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150641&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823428

EuGH Rechtssache C-614/10, Urteil vom 16. Oktober 2012:
Nationale Kontrollstelle, Unabhängigkeit, Kontrollstelle und Bundeskanzleramt, Persönliche und organisatorische Bindungen; Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=128563&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

EuGH Rechtssache C-518/07, Urteil vom 9. März 2010:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit, Behördliche Aufsicht über diese Stellen
Kommission gegen Deutschland; Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=822543

Siehe auch Antwort 14 @marga:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174891.html#msg174891

Richtlinie 95/46/EG (Vorgängerregelung DSGVO); Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Siehe Artikel 28 Kontrollstelle Anmerkung: jetzt Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO

Weder die RL 95/46/EG noch die DSGVO kannten bzw. kennen Kontrollstellen bzw. Aufsichtbehörden mit "eingeschränkten sachlichen Zuständigkeiten" für den Geltungsbereich/Anwendungsbereich der RL 95/46/EG oder jetzt der DSGVO.

"Staatsferne Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO" kennt die DSGVO nicht. Ganze Kapitel der DSGVO aufgrund des "Medienprivilegs" für nicht anwendbar zu erklären ist ebenfalls unvereinbar mit der DSGVO. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat einfach nur recht.




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Nachtrag:

Leitenscheidung des EuGH zu Kontrollstellen RL 95/46/EG (jetzt Art. 51 DSGVO)

EuGH Rechtssache C-210/16 (Fanpages Facebook), Urteil vom 5. Juni 2018:
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher, Anwendbares nationales Recht, Nationale Kontrollstellen, Einwirkungsbefugnisse dieser Stellen; Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=202543&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1


Hey DU! Ja genau DU! GEZ-Informant, der DU das Social-Web "beobachtest". Nur für DICH:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Das gilt natürlich auch für Mitarbeiter_innen  NSA-Rasterfahndungsstellen "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" die "Datenschutz-Öffentlichkeitsarbeit" leisten.

Werdet TAZ-Informanten!

taz.informant, Briefkasten für sensible Daten; Link:

https://informant.taz.de/

Gebt
Also mal Butter bei die Fische!

dieser thread wurde gereinigt
m anitiGEZ g
der eXorzist
di abolo

 >:D


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Nachdem dieser Thread nun von "datenschutzrechlicher scheinheiliger Bessenheit" gereinigt wurde, fahren wir mit der datenschutzrechtlichen Reise durch die Bundesländer fort. Kommen wir nun zu einem Bundesland, in dem seine "staatferne, hoheitliche, majestätische, datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit" der "heimliche Kardinal" von Mainz, seine "Scheinheiligkeit der Intendancer des ZDF", in Mainz residiert.

Rheinland-Pfalz:

Exkurs:

§ 1 LVwVfG Anwendungsbereich

Zitat
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

1.

der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.

der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Link:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/qpc/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Wie auch die Kirchen, ist seine "imperiale, datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit ZDF" von der Anwendung des LVwVfG ausgenommen. Seine "Scheinheiligkeit und Informanten-Inquisitor", Klaus Kleber, verkündet somit keine Verwaltungsakte von der Kanzel des Heute Journals.

Landesdatenschutzgesetz (LDSG); Link:

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ltx/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=5C4FA2D167EC592D798F35EF89F4339F.jp26?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGRP2018rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-DSGRP2018pP2

§ 1 Zweck
Zitat
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. EU Nr. L 119 S. 1 -) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.
...

§ 2 Anwendungsbereich

Zitat
...
(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Südwestrundfunk (SWR) sowie beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. Dies gilt nicht für die Aufsicht über Hilfsunternehmen sowie Unternehmen, an denen der SWR oder das ZDF weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind.
...
(8  ) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Während das LVwVfG nur seine "datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit das ZDF" ausnimmt, weil "seine Hoheit und datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit, der ZDF-Intendancer-Kardinal" in Mainz residiert, finden die Besitmmungen des LDSG auch keine Anwendung auf "seine datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit den SWR", der in Stuttgart seinen "staatsfernen majestätischen, hoheitlichen Kardinalsdienstsitz" hat.

§ 7 Verarbeitung zu anderen Zwecken
Zitat
...
(4) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, finden die Absätze 1 und 3 keine Anwendung.

Aufsichtbehörde Art. 51:

§ 15 Zuständigkeit und Organisation
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist.

Landesmediengesetz (LMG), Link:

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/m4k/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LMGRP2005rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

§ 1 Geltungsbereich
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuteilung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

§ 12 Datenschutz

Zitat
(1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 und die Artikel 24 und 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f und den Artikeln 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

Seine "Scheinheiligkeit und Informanten-Inquisitor", Klaus Kleber, kann sich auf das "datenschutzrechltiche-ZDF-Berufsgeheimnis-Informanten-Inquisitionsrecht" berufen. Dieses Recht der "staatsfernen Inquisition zu Daten" erstreckt sich auch auf den "Informanten-Mitbewohner", bei der "Aufforderung zum Ablegen der Datenschutzbeichte:
"wer wohnt mit dir Wohnungs-Sünder_in?"

§ 12a Datenschutzaufsicht
Zitat
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter, sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), erfolgt die Aufsicht durch die Direktorin oder den Direktor der LMK. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

(2) Eine Aufsicht erfolgt nicht für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 hat die Direktorin oder der Direktor der LMK die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 ist die Direktorin oder der Direktor der LMK unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.

Der "SWR-Inquisitor-S-TV" wird dann bei Baden-Württemberg eXorzistisch behlandelt, um die "datenschutzrechtliche-SWR-Scheinheiligkeit" rechtlich auszutreiben.

Welcome to Hell, ihr "datenschutzrechlichen Scheinheiligkeitkeiten und ARD, ZDF und Co. Wohnungs-Inquisitons-Kardinalsoberhäupter".

Es war den 16 "Heiligen-Datenschutzbeauftragten-der-Länder" damals als Kontrollstellen nicht möglich den Datenschutz-Teufel ARD ZDF und Co. auszutreiben.
Das lag daran, dass "ARD-ZDF-Datenschutz- Scheinheiligkeits-Theorien" verbreitet wurden.
Damit ist es nun vorbei.

Verweisen wir nun auf den praktischen Teil zum

diablolischern eXorzismus austreibung der datenschutz-scheinheiligkeit beitraXservus


Thema:
Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Manchmal braucht Mensch keine Engel, sondern einen diobolischen Bengel!

m antiGEZ g
Profät

 :)



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D
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Danke für den Beitrag, di Abolo, mein Profät..

 Dan de Lion


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Werter Profät,

wie passt das zusammen?

Rheinland-Pfalz:
Exkurs:
§ 1 LVwVfG Anwendungsbereich
Zitat
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
[...]
2.
der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Link:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/qpc/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
[...]

Landesdatenschutzgesetz (LDSG); Link:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ltx/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=5C4FA2D167EC592D798F35EF89F4339F.jp26?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGRP2018rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-DSGRP2018pP2
[...]
§ 2 Anwendungsbereich
Zitat
...
(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Südwestrundfunk (SWR) sowie beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. [...]
...

Dieses Datenschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz gilt weder für's ZDF, noch für den SWR; das entsprechende Landesverwaltungsverfahrensgesetz gilt allerdings auch nicht.

Folglich gelten direkt die EU-Datenschutzgrundverordnung, (gilt eh, weiß ich), wie auch das Bundesdatenschutzgesetz.

Es kann sich also jeder Bürger in Rheinland-Pfalz direkt und unmittelbar auf diese EU-Datenschutzgrundverordnung berufen, deren Geltung das nationale Recht gar nicht in Frage stellen kann.

Daß ein Unternehmen ohne gültiges Datenschutzrecht ist, geht gar nicht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Daß ein Unternehmen ohne gültiges Datenschutzrecht ist, geht gar nicht.

Man möchte den Bürger auf eine kleine Umleitung führen:
https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf

Dort dann: § 39 Datenschutz, Chancengleichheit

Du wirst dich vermutlich wundern, wohin man dich schickt. - Die spinnen, die Politiker!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.246

Dort dann: § 39 Datenschutz, Chancengleichheit

Du wirst dich vermutlich wundern, wohin man dich schickt. - Die spinnen, die Politiker!

M. Boettcher

"Dort" steht:
Zitat
§ 39
Datenschutz, Chancengleichheit
(1)
Für den Datenschutz beim SWR gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des
Landes in der jeweils gültigen Fassung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt.

Der "Dienstort der Intendanz " des SWR liegt in BW - nicht in RLP

Und nun?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Naja, RLP, das Bundesland in dem 2 Landesdatenschutzgesetze "gelten"!
Hatt du 2 Landesdatenschutzgesetze mutt du nicht machen DSGVO!!!  :o

Prof.EU@pinguin welche Unternehmen? Das ist das Imperium! Die ARD-Allianz und ZDF-Technologie-Union! Das datenschutzrechtliche "scheinheilige", abgrundtief BÖSE!

Baden-Württemberg:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, (Landesdatenschutzgesetz - LDSG), Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSGBW2000V9P38

VIERTER ABSCHNITT
Landesbeauftragter für den Datenschutz

§ 26 Bestellung und Rechtsstellung

Zitat
(1)* Auf Vorschlag der Landesregierung wählt der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird jeweils für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- und Fachaufsicht.

(3) Die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Landtag eingerichtet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trifft die Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags nur insoweit, als seine völlige Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die für Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, die Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, die Altersteilzeit, die Altersgrenze, die Abordnung, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit, die Entlassung, die Amtsenthebung, die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte und über Disziplinarmaßnahmen sind auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Satzes 4 sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes und des Deutschen Richtergesetzes über Disziplinarverfahren, Versetzungs- und Prüfungsverfahren und Richterdienstgerichte sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den Dienstgerichten nur Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitwirken. Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, der Dienstgerichtshof in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für das Dienstgericht bestimmt das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe und für den Dienstgerichtshof das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart die Vorsitzenden, die Beisitzer und deren Vertreter aus den Vorschlagslisten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Antragsrecht zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und für ein Vorermittlungsverfahren übt hinsichtlich des Landesbeauftragten für den Datenschutz der Präsident des Landtags aus.

Meine Fresse! 2 Jahre hatten die Zeit! Was für  ... ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... piep ...

Was allerdings sehr hilfreich für die EU-Beschwerde ist, ist der Absatz 3!

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtenstatusgesetz
; Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/ouc/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR101000008&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Die Unabhängigkeit der Mitarbeiter_innen bei den Aufsichtbehörden Art. 51 DSGVO (die es in Baden-Württemberg, vorbehaltlich einer vielleicht "kürzlich" [siehe Art. 99 DSGVO Übergangsfrist 2 Jahre] vorgenommenen Änderung des LDSG, noch nicht gibt!!!!!), ist nur dann gesichert wenn es sich um Landesbeamte_innen handelt.

Hierzu:

Siehe aktuelle Rechtsprechung des BVerfG:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018, - 2 BvR 1738/12 -; Link:
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018, - 2 BvL 10/16 -; Link:
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

Achtung! Achtung! Genickbruch für die imperiale Verwaltung der ARD-Allianz und ZDF-Technologie-Union!
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180424_2bvl001016.html

§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk

Zitat
(1) Soweit der Südwestrundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes neben den Absätzen 2 und 3 und § 38 nur die §§ 6 und 9 sowie § 25 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung von § 6 oder § 9 eintreten, entsprechend. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken gelten neben § 38 die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit Ausnahme des Vierten Abschnitts. Für Hilfsunternehmen des Südwestrundfunks, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 sind, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken Satz 1 sowie zu anderen Zwecken die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
...

Dddddddddddddddditt jejejejejejeht ja allet jar nich!

Herzlichen Gückwunsch ARD ZDF und Deutschlandradio und willkommen zu:


 
GEZ-Wars

Episode II
§ 14 Abs. 9 a RBS TV
Rasterfahndung 2018

Das Erwachen der Datenschutz-Macht

Das Imperium, die ARD-Allianz sowie die ZDF-Technologie Union ist in heller Aufregung!
Bereits vor geraumer Zeit wechselte Lord Vader die Seite.
Damit kam den GEZ-Rebellen die dunkle Seite der Macht zu Hilfe! ...

Singsang: dark side ... dark side ... dark side

Ey DU! Ja genau DU!
Come to the dark side of life!
Join the GEZ-Boykott-Forum!
Mach mit bei GEZ-Wars und dem Erwachen der Datenschutz-Macht!
Folge dem Aufruf Lord Vaders:
I support the GEZ-Boykott-Forum!

:)

Ey yoo Lupus, sag mal bist du als "scheinheiliger-staatsferner-BeitraXservus-Rasterfahndnngs-Kanzler" der "wir die imperialen, datenschutzrechtlich Scheinheiligkeiten der ARD Allianz und ZDF Technologieunion" eigentlich Beamter auf Lebenszeit?

Yoo Klausi! "ZDF-Inquisitor"! Wenn du nächstes mal den Bundesinnenminister von deiner Heute-Journal-Kanzel "vernimmst", dann frag ihn doch mal warum er in der "bundesweiten BeitraXverwaltung" dem Berufsbeamtentum nicht Geltung verschafft hat, als er in Bayern Ministerpräsident war und den ARD-ZDF-RBS TV-Gilde-Vertrag unterschrieb.

... dark side ... dark side ... dark side ... dark side ...

Ick muss noch Hausarbeiten machen ...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2018, 16:53 von Profät Di Abolo«

K
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Leute - wäre nett wenn hier mal einer in normalem Deutsch erklärt um was es (jetzt) hier überhaupt (noch) geht!?

Ich habe den Faden/Überblick verloren :-(

Also: was ist das Ziel - die Intention dieses threads?

Danke und Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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