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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: linkER am 10. Juni 2018, 17:47

Titel: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: linkER am 10. Juni 2018, 17:47
Aus
Hörfunkrat unterstützt „Denkfabrik“-Prozess beim Deutschlandradio
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27677.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27677.0)
Zitat
Einen Schwerpunkt der Beratungen nahmen die anstehenden Änderungen in der Deutschlandradio-Satzung ein. Der Hörfunkrat befasste sich mit den Anpassungen, die im Rahmen des geänderten Deutschlandradio-Staatsvertrags und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) notwendig sind. So wird in Ergänzung des Datenschutzbeauftragten die Funktion eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten neu geschaffen. Deutschlandradio prüft gegenwärtig gemeinsam mit weiteren öffentlich-rechtlichen Partnern die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Die angestrebte Bündelung mit dem Ziel der Ressourcenschonung wird vom Hörfunkrat unterstützt.


Dürfen die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten einen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" ernennen?
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: maikl_nait am 11. Juni 2018, 10:24
Hallo!

[ironie]
Ja, natürlich -- Resourcenschonung ist wichtig!  >:D
[/ironie]

Es geht bei dem Vorstoß wohl darum, die Ohren der Intendanten zu schonen, in denen die Datenschutzbeauftragten ständig liegen.  >:D

Auf Grund der verteilten Vorgänge müsste es (IMHO zwingend) jeweils mindestens einen DSB vor Ort geben (bei jeder Anstalt, und ganz dringend beim BS). Der DSB soll ja vor Ort als Ansprechpartner, aber auch als Aufsicht dienen.

Besonders letzteres ist natürlich ein Dorn im Auge, wo eine unbeaufsichtigte Bundesmeldekartei mit Zusatzdaten betrieben wird.

MfG
Michael
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 11. Juni 2018, 10:33
Dürfen die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernennen?

Wonach sollte ihnen das verwehrt sein?

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 11. Juni 2018, 15:21
Wonach sollte ihnen das verwehrt sein?
Evtl. durch EU- oder Bundesrecht? Es wäre ja möglich, dass jedes Unternehmen, (die LRA sind aus EU-Sicht alle eigenständige Unternehmen), einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu haben hat?

Evtl. wären zusätzlich auch jene Vertragswerke zu untersuchen, die die 47 europäischen Staaten des Europarates miteinander abgeschlossen haben, die via nationaler Ratifikation ja nationales Recht, also Bundesrecht in der Bundesrepublik Deutschland, geworden sind?
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 11. Juni 2018, 16:11
Nette Fragen, die aber meine Frage nicht ansatzweise beantworten, da sie lediglich mit angeblichen oder tatsächlichen Möglichkeiten spielen. Davon gibt es ja viele, bis hin zur Vermutung, die Schuhgrößen der Ministerpräsidenten könnten eine Rolle spielen. Du erwartest daher hoffentlich nicht, dass ich die obigen Fragen überprüfe.

Ungeachtet dessen lautet die Antwort auf die erste Frage übrigens: m. W. nicht.
Es gibt nämlich Angebote Externer, die Position des Datenschutzbeauftragte in Unternehmen zu übernehmen. Die wären wohl kaum möglich, müsste die Tätigkeit zwingend von einem eigenen Datenschutzbeauftragten - im Sinne von "ein Datenschutzbeauftragter für ein Unternehmen" -  übernommen werden. Einer 10-Mann-Bude wäre eine zusätzliche Person finanziell wohl auch kaum zuzumuten. Gerade an die, die sich weder mit der Thematik auskennen noch eine Person dafür zusätzlich beschäftigen können, richten sich entsprechende Angebote vorzugsweise. Zudem heißt es ja explizit Datenschutzbeauftragter. Worin mag wohl der Sinn liegen, eine solche Bezeichnung zu wählen? Nun nennt man die angestellte Buchhalterin bekanntlich nicht Buchhaltungsbeauftragte, ergo könnte man da einen Unterschied mindestens vermuten.

NB: Hier im Forum werden ja durchaus öfters Zweifel an den Handlungen der LRAn und des BS geäußert. Diese sind teils nachdenkenswert, teils Ausdruck von Unkenntnis Es wäre in jedem Fall zweckmäßig, man würde die Gründe für solche Zweifel wenigstens soweit erklären, dass deutlich wird, warum man diese hat. Noch besser wäre es, man würde erklären, aus welchen Gründen LRA/BS bestimmte Handlungen nicht gestattet sein sollen.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: linkER am 11. Juni 2018, 19:20
LDI - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen - Aktuelles
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Datenschutzbeauftragte/Datenschutzbeauftragte.html
dort der Download-Link zu
"Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Datenschutzbeauftragten nach der Datenschutz-Grundverordnung und der JI-Richtlinie."
Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) (Stand 05.2018), PDF, 25 Seiten, ~500kB
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Datenschutzbeauftragte_nach_der_DS-GVO_und_der_JI-RL/Inhalt/FAQ_zum_Datenschutzbeauftragten/FAQ_ein_Dokument.pdf (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Datenschutzbeauftragte_nach_der_DS-GVO_und_der_JI-RL/Inhalt/FAQ_zum_Datenschutzbeauftragten/FAQ_ein_Dokument.pdf)
Zitat
2. Können mehrere Verantwortliche einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen?

Behörden oder öffentliche Stellen haben die Möglichkeit, für mehrere Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen (Art. 37 Absatz 3 DS-GVO, vgl. Art. 32 Absatz 3 JI-RL).

Der Bezug auf Organisationsstruktur und Größe bedeutet auch, dass der Verantwortliche sicherstellen muss, dass der gemeinsame Datenschutzbeauftragte in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen, welche ihm in Bezug auf sämtliche Behörden oder öffentlichen Stellen übertragen wurden.
Zitat
3. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine leichte Erreichbarkeit nach Artikel 37 Absatz 2 DSGVO vor?

Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten liegt dann vor, wenn sowohl die persönliche, als auch die sprachliche Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten gewährleistet ist (vgl. Artikel 37 Absatz 2 DS-GVO). Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten soll gleichermaßen sowohl für Betroffene, als auch für Aufsichtsbehörden sowie Beschäftigte innerhalb des Unternehmens gewährleistet sein.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 12. Juni 2018, 11:16
Es darf daran erinnert werden, dass gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmelderechtes eine öffentliche Stelle im Bereich Datenschutz als "nicht-öffentlich" zu behandeln ist, wenn sie in Wettbewerb steht und dieses aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit geboten ist. Wurde hier im Forum bereits diskutiert.

Da die LRA im Wettbewerb stehen, sind sie im Bereich Datenschutz folglich als "nicht-öffentlich" zu behandeln, womit jede einen eigenen Datenschutzbeauftragten bräuchte?
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 12. Juni 2018, 12:06
Es nützt nichts darüber zu sinnieren, ob es möglicherweise und unter gewissen Umständen Situationen oder Regeln der {gewünschte Institutionen einsetzen} geben könnte, die einen Einfluss auf einen bestimmten Sachverhalt haben oder ausschließen.

Stattdessen könnte man einmal in den Text der DSGVO sehen:

Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten
https://dsgvo-gesetz.de/art-37-dsgvo/
Zitat
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten,

 a) wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, 

 b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

 c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

(2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

(3) Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.

(5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

(6) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(7) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

Man betrachte ergänzend:

Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich
https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/

Art. 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich
https://dsgvo-gesetz.de/art-3-dsgvo/

Art. 90 DSGVO Geheimhaltungspflichten
https://dsgvo-gesetz.de/art-90-dsgvo/

BDSG (neu) §§1- 4, §38
+ ggf. Landesdatenschutzgesetze

M. Boettcher

Quellen:
- BDSG (neu): https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/
- DGSVO: https://dsgvo-gesetz.de/
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: linkER am 12. Juni 2018, 16:28
(2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

Dazu nochmals:
LDI - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten (FAQ) (Stand 05.2018), PDF, 25 Seiten, ~500kB
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Datenschutzbeauftragte_nach_der_DS-GVO_und_der_JI-RL/Inhalt/FAQ_zum_Datenschutzbeauftragten/FAQ_ein_Dokument.pdf (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzbeauftragte/Inhalt/Datenschutzbeauftragte_nach_der_DS-GVO_und_der_JI-RL/Inhalt/FAQ_zum_Datenschutzbeauftragten/FAQ_ein_Dokument.pdf)
Zitat
3. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine leichte Erreichbarkeit nach Artikel 37 Absatz 2 DSGVO vor?

Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten liegt dann vor, wenn sowohl die persönliche, als auch die sprachliche Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten gewährleistet ist (vgl. Artikel 37 Absatz 2 DS-GVO). Die leichte Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten soll gleichermaßen sowohl für Betroffene, als auch für Aufsichtsbehörden sowie Beschäftigte innerhalb des Unternehmens gewährleistet sein.

Wenn der BR und der NDR den gleichen/ einen "gemeinsamen Datenschutzbeauftragten" hätten, wäre die "persönliche Erreichbarkeit" wohl eher nicht gegeben.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. Juni 2018, 18:43
Das Thema lautet:

Gemeinsamer Rundfunkdatenschutzbeauftragter für Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)

Warum es derzeit keinen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" für Landesrundfunkanstalten geben kann?

Ick helf mal auf die Sprünge:

Staatsvertrag über den Datenschutz beim NDR (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag)
http://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/61678/einundzwanzigster-staatsvertrag-zur-%c3%a4nderung-rundfunkrechtlicher-staatsvertr%c3%a4ge-einundzwanzigster-rundfunk%c3%a4nderungsstaatsvertrag-staatsvertrag.pdf

Kieck mal hier
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRDSStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Schon mal von "Medienprivileg" gehört?
§ 1 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
(Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk [NDR-Datenschutz-Staatsvertrag])
Zitat
Die Zuständigkeit der nach Artikel 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden im Bereich der Presse, des Rundfunks und der Kirchen und religiösen Vereinigungen bleibt hiervon unberührt.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811325.pdf

Und hier, so sah eine Anordnung "Datenschutzaufsichtsbehörde NDR" aus:
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rundfunkwesens und der Telemedien
vom 25. März 1997
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkZustAnOHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

NB: Hier im Forum werden ja durchaus öfters Zweifel ...
Da haste recht, ick habe och Zweifel ...

Du erwartest daher hoffentlich nicht, dass ich die obigen Fragen überprüfe. Ungeachtet dessen lautet die Antwort auf die erste Frage übrigens: m. W. nicht.
Welches "Wissen"?


O.T. Thema:
Rettung durch die DSGVO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27548.msg173238.html#msg173238


 :)
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 13. Juni 2018, 10:11
Warum es derzeit keinen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" für Landesrundfunkanstalten geben kann?
Kieck mal hier
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRDSStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Erledigt!

Zitat von: NDR-Datenschutz-Staatsvertrag
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der NDR ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), die oder der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Rundfunkrates; die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrates in einer Satzung.

Kein Wort davon, dass der Rundfunkrat nicht auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Person wählen kann, die diese Funktion auch für einen oder mehrere andere Sender ausübt. Dass diese Funktion gemäß §2 (1) des NDR-Datenschutzvertrages nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen ausgeübt werden kann, schließt die Tätigkeit für andere Sender nicht aus. Solche Tätigkeit wäre demnach als "sonstige Aufgabe" zu betrachten, die zwar einer Genehmigung bedarf aber vermutlich nicht die Unabhängigkeit gefährden würde. Dass Verwaltungsrat und Rundfunkrat sich den Wünschen des Intendanten verweigern, sollte der einen Datenschutzbeauftragten wünschen, der für mehrere Sender tätig ist, wäre ein völlig neuer Zug des Widerstandes, geradezu eine Unabhängigkeitserklärung. Das wird aber nicht passieren, der NDR-Intendant kann also weiter ruhig schlafen, sollten sich die Sender wie berichtet einigen.

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-RdFunkZustAnOHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Auch hier im gesamten Text kein Hinweis darauf, dass der NDR, der den Datenschutzbeauftragten laut obigem Zitat selbst ernennt, gehindert ist einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen, der diese Funktion auch für einen oder mehrere andere Sender ausübt.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. Juni 2018, 15:56
Vielleicht wird der NDR ja durch andere gesetzliche Regelungen daran gehindert, @drboe.

Z.B. durch den:

Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio”, (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/e6b/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DLRStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-DLRStVtrBEV13P16

oder den

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/ztu/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1826&numberofresults=1864&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ZDFStVtrBEV13P21&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

oder den

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1066/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=326&numberofresults=1864&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GemRdFunkABBErStVtrBEV2P7&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

oder den

...

Vielleicht ist "diese Theorie" auch auf einen "gemeinsamen Intendanten" aller "Landesrundfunkanstalten" zu erweitern. Der NDR Rundfunkrat ist ja sicher nicht nach dem NDR-StV daran gehindert gleich für alle anderen "Landesrundfunkanstalten" den Intendanten zu wählen.

Vielleicht sollte der Bundestag auch bei der Wahl des Bundeskanzlers / der Kanzlerin gleich den französischen Ministerpräsidenten mitwählen. Der Bundestag ist ja nach dem GG nicht daran gehindert.

Ich bin auch unbedingt dafür, dass das Berliner Abgeordnetenhaus den Regierenden Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg wählt und die Elbphilharmonie auf Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses vorsichtig abgetragen und auf dem Gelände des BER wieder aufgebaut wird. Das Abgeordnetenhaus ist ja nach der VvB nicht daran gehindert einen solchen Beschluss zu fassen. Auch hört sich Willy-Brandt-Flughafen-Philharmonie viel besser an.

"Wissen" ist nicht alles. Mensch muss auch den Sinn einer gesetzlichen oder verfassungs- oder völkerrechtlichen Regelung verstehen.
 
Sind die "Organe" des NDR für die Wahl und Ernennung eines "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" zuständig? Nein.

Sind die "Organe" der BRDeutschland für die Wahl und Ernennung des US Präsidenten zuständig?
Leider nicht, sonst wäre ja:

Miss Präsident of the United States: Mörkel first!

möglich.

Der politische Exportweltmeister Deutschland! Wir können nicht nur Autos! Nein! Wir exportieren auch Staatschefs und Chefinnen.

Assad? Nöö.

Darf ick vorstellen: Der Regierende Bürgermeister von Hamburg, Staatspräsident Syrens, gewählt und ernannt von den "Organen" des Landes Berlin.

Das Selbstverwaltungsrecht in völlig neuer globaler Dimension! DE verwaltet sich und die Welt selbst!

Die vollautomatische Direktabdankung:

Zitat
Sehr geehrter Herr Kim Jong-il.

Hiermit bestätigen wir Ihren Rücktritt.

Bitte zahlen Sie Ihre noch ausstehenden Diktatorbeiträge in Höhe von 100 000 000 000.
Für Ihre Überweisung haben wir einen Überweisungsträger vorbereitet. 

Dieses Schreiben ist vollautomatisch von einer Datenverarbeitungsanlage ausgelöst und versendet worden. Es ist ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Mit freundlichen Grüßen
Die Präsidentin der USA
a Mörkel

Werter @drboe ich bin daran gehindert fortzufahren, weil ick vom Thema immer mehr abweiche und in den Forum-Regeln steht ... ick könnte jetzt aber auch allerdings ausführen ... Ultra Vires ... die kleinen Viren sind die schlimmsten ...

 :)
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 13. Juni 2018, 18:18
Vielleicht wird der NDR ja durch andere gesetzliche Regelungen daran gehindert, @drboe.

Z.B. durch den:

Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio”, (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)

oder den

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)

oder den

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
 

Nö, der NDR wird dadurch sicher nicht daran gehindert die Position entsprechend der eigenen Vorstellungen zu besetzen. Dass jemand, der für ZDF, RBB oder anderswo für den Datenschutz zuständig ist, auf Grund der dortigen Verträge ggf. nicht auch noch beim NDR antreten kann, mag sein. Das ist aber lösbar, da diese Verträge ja regelmäßig geändert werden. Und dass die Politik grundsätzlich pro ÖRR ist und deren Wünsche erfüllt, kann man ebenfalls regelmäßig beobachten.

Für den Fall, dass weitere Möglichkeiten gleicher Qualität wie oben geboten werden: Fakten anstelle ausschweifender "Theorien" wären deutlich nützlicher.

Zitat
Sind die "Organe" des NDR für die Wahl und Ernennung eines "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" zuständig? Nein.

Stimmt! - Der NDR ist allerdings in keiner Weise daran gehindert eine Person zum Datenschutzbeauftragten zu benennen, die/der diese Funktion auch für andere ÖR-Sender übernommen hat oder, sofern das noch nicht der Fall ist, der Person die Übernahme der gleichen Funktion bei anderen ÖR-Sendern zu gestatten. Ausnahme siehe oben.

Übrigens ist der Wortlaut beim ZDF wie beim NDR:

Zitat
§ 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
und des Datenschutzbeauftragten


(1) Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Juni 2018, 17:23
Werter @drboe, entschuldige die verspätete Antwort.

Ich habe gerade den Boden aufgewischt.

Ich erlaube mir dich auf das Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG hinzuweisen.

Sicher hast du dich zwischenzeitlich mit der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGO und dem Erwägungsgrund 119 befasst.

In diesem Zusammenhang weise ich dich auf
Anlage Beschlussempfehlung und Bericht, Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6

Seite 6 ff., hin.

Den dortigen Ausführungen schließe ich mich an und nehme diese zum Anlasss, dich darauf hinzuweisen, dass deine bisher hier dargestellte Rechtsauffassung völlig unvereinbar mit der DSGVO ist.

Ätsch!  :P


Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: marga am 14. Juni 2018, 18:37
In diesem Zusammenhang weise ich dich auf
Anlage Beschlussempfehlung und Bericht, Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6

Seite 6 ff., hin.

Den dortigen Ausführungen schließe ich mich an und nehme diese zum Anlasss, dich darauf hinzuweisen, dass deine bisher hier dargestellte Rechtsauffassung völlig unvereinbar mit der DSGVO ist.

Ätsch!  :P

Hier ein Ausschnitt aus der Beschlussempfehlung des Fundstücks von wertem user @Profät Di Abolo:

Zitat
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs „müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unabhängig vorgehen. Hier-zu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen“ (EuGH, Urt. v. 9. März 2010 - C-518/07).
Quelle: http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6 (http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6)
Hervorhebung durch user @marga

Die "Unabhängigkeit" der Datenschutzbeauftragten der LRAn ist nicht gegeben, da diese vom Fernseh- bzw. Rundfunkrat kontrolliert werden, die aber sind Organe der LRAn und damit gibt es "keine Unabhängigkeit der durch den Indendanten benannte Datenschutzbeauftragte der LRA". Es kann somit nie einen sogen. "gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der LRAn" geben. Auch die jetzigen benannten sogen. "Datenschützer der LRAn" sind nicht DSGVO konform.

Auch hier weiterlesen: "DSGVO und Journalismus" : DFJV veröffentlicht Leitfaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27594.msg174192.html#msg174192
Zitat
(4)  Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrates für die  Dauer  von  sechs  Jahren  eine  Datenschutzbeauftragte  oder  einen  Datenschutzbeauftragten des SR. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.
Quelle § 11 Saarländisches Mediengesetz: https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf
Hervorhebung durch user @marga
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Juni 2018, 22:42
Gesetz Nr. 1490 - Saarländisches Mediengesetz (SMG); Link:

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/MedienG_SL.htm#MedienG_SL_rahmen

§ 42b Gewährleistung des Datenschutzes beim SR
§ 42c Unabhängigkeit
§ 42d Aufgaben und Befugnisse

Bis jetzt haben wir: NDR, MDR, Deutschlandradio, SR, ZDF, WDR (Link unten) gleiche Regelungen.

RBB keine Änderung des RBB-StV

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, Link:

https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf

I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 9c Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg (Absatz 1):
Zitat
1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis).

2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
 
3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

4Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung.

5Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine
Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und andere Rundfunkveranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden.

7 Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

VI. Abschnitt - Telemedien

§ 57 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg (Absatz 1):
Zitat
1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken erarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis).

2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.

4Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

5Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. 6
Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen.

7Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.


WDR-Gesetz, Link:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wdr%20gesetz%23NORM

§ 49 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

Erwägungsgründe DSGVO, Link:

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/


DSGVO Erwägungsgrund 119

Zitat
1Errichtet ein Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden, so sollte er mittels Rechtsvorschriften sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden am Kohärenzverfahren wirksam beteiligt werden. 2Insbesondere sollte dieser Mitgliedstaat eine Aufsichtsbehörde bestimmen, die als zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Behörden an dem Verfahren fungiert und eine rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, dem Ausschuss und der Kommission gewährleistet.

Erwägungsgrund 120
Zitat
1Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, wie sie für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig sind. 2Jede Aufsichtsbehörde sollte über einen eigenen, öffentlichen, jährlichen Haushaltsplan verfügen, der Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein kann.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 15. Juni 2018, 18:45
Ich habe gerade den Boden aufgewischt.

Sicher hast du dich zwischenzeitlich mit der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGO und dem Erwägungsgrund 119 befasst.

Den dortigen Ausführungen schließe ich mich an und nehme diese zum Anlasss, dich darauf hinzuweisen, dass deine bisher hier dargestellte Rechtsauffassung völlig unvereinbar mit der DSGVO ist.

Die Behauptung lese ich hier nicht zum ersten Mal. Mit den Belegen dazu hapert es aber. Stattdessen erfahre ich Nebensächliches über Hausarbeit/Fussbodenpflege sowie Vermutungen zu meiner derzeitigen bevorzugten Lektüre. Inhaltlich führt das nicht so richtig weiter. Also mal Butter bei die Fische!

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Juni 2018, 01:52
Hamburg zusätzlich:

Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG), Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-DSGHA2018rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Sechster Abschnitt (Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; Aufsichtshörde Art. 51 DSGVO gem. § 19 Abs. 1 HmbDSG).

Hamburg hat somit 2 Aufsichtsbehörden (NDR Rundfunkdatenschutzbeauftragter + die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit)

Bremen:

Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
(BremDSGVOAG), Drucksache 19/1501; Link:

http://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp19/land/drucksache/D19L1501.pdf

BremDSGVOAG, Link:

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.116884.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Zitat
§ 14 Sonderbestimmung für Radio Bremen

Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. Diese oder dieser ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. An sie oder ihn kann sich jede Person wenden, wenn sie annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz kann mit Zustimmung des Rundfunkrates andere Aufgaben und Pflichten, auch die des Datenschutzbeauftragten, innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Der Rundfunkrat darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn die der oder dem Beauftragten für den Datenschutz übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Beanstandungen richtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz an die Intendantin oder den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

Keine "Radio Bremen" Aufsichtsbehörde (Art. 51 DSGVO) sondern Datenschutzbeauftragte(r) ( Art. 37 DSGVO).

Einzige Aufsichtsbehörde Bundesland Bremen ist "Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" siehe Abschnitt 5 § 21 BremDSGVOAG.

Berlin:

Gesetz  zur  Anpassung  des  Berliner  Datenschutzgesetzes  und  weiterer  Gesetze  an  die 
Verordnung   (EU)   2016/679   und   zur   Umsetzung   der   Richtlinie   (EU)   2016/680
(Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – BlnDSAnpUG-EU), Drucksache 18/1033, Link:

https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-1033.pdf

Hinweis: Vom Abgeordnetenhaus Berlin in Zweiter Lesung beschlossen. Noch nicht im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Aufsichtsbehörde: Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Keine rbb Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO.

BDSG neu, Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

§ 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

Zitat
(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammen.
Vor der Übermittlung eines gemeinsamen Standpunktes an die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission oder den Europäischen Datenschutzausschuss geben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck tauschen sie untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder beteiligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679  eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden, sofern diese von der
Angelegenheit betroffen sind.

Art. 54 DSGVO Errichtung der Aufsichtsbehörde; Link:

https://dsgvo-gesetz.de/art-54-dsgvo/

§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten NDR-Datenschutz-Staatsvertrag, Satz 1:

Zitat
Der NDR ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), die oder der  zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.

Artikel 51 Aufsichtsbehörde DSGVO

https://dsgvo-gesetz.de/art-51-dsgvo/

Zitat

4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 16. Juni 2018, 10:04
@Profät Di Abolo: sehr schön. Wurde schon beim Hamburger Datenschutzbeauftragten nachgefragt, ob er für den NDR zuständig ist? Was sagt der bremische Datenschutzbeauftragte zu seiner Aufsicht über Radio Bremen?

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html

Zitat

Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ)

Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit gelten für die journalistisch-redaktionelle Arbeit in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und bei privaten Rundfunkveranstaltern (Fernsehen und Hörfunk) die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt.
...
Datenschutzkontrolle

Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es auch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt.

Schon mal vom "Medienprivileg" gehört?  :D

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Juni 2018, 12:09

Bayern:

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG), Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRuFuG

Art. 21 Rundfunkdatenschutzbeauftragter
Zitat
(1) 1Es besteht ein Rundfunkdatenschutzbeauftragter. 2Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) für

1.
den Bayerischen Rundfunk und
2.
dessen Beteiligungsunternehmen im Sinn des § 16c Abs. 3 Satz 1 RStV, wenn sie ihren Sitz in Bayern haben, soweit die beteiligten Rundfunkdatenschutzbeauftragten keine abweichende, eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen haben.


3Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. 4Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 6Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Bayerischen Rundfunks oder einem seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden.

(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) 1Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des Bayerischen Rundfunks auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 4Sie unterstehen allein seiner Leitung.

(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.

(6) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. 2Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk.

(7) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(8  ) 1Die vom Intendanten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

(9) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen des Bayerischen Rundfunks. 2Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks ausreichend ist.

Art. 22 Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO

Zitat
Der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks nach Art. 37 DSGVO wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.

Bayerischer Landtag, 12.12.2017 Drucksache 17/19628

Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Datenschutzgesetz

Link:
http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000012500/0000012823.pdf

Änderung weiterer Rechtsvorschriften
...
(17)  Das Bayerische  Rundfunkgesetz (BayRG)

Informantenschutz Medienprivileg / Presse

Beispiel BR:
Zitat
Rechtsausschuss beschäftigt sich mit Ermittlungsverfahren gegen LKA-Beamte und BR-Reporter

Donnerstag, 23. April 2015
– Von Jan Dermietzel –

Hatten Beamte des Landeskriminalamts einem Reporter des Bayerischen Rundfunks vertrauliche Ermittlungsakten über die Bayerische Landesbank angeboten und dafür 30.000 Euro verlangt? Dieser Frage ist die Staatsanwaltschaft München I zwischen 2012 und 2014 nachgegangen. Ob sie dabei die richtigen Maßnahmen ergriffen hat, das bezweifelt vor allem die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Jetzt hat das bayerische Justizministerium gemeinsam mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Manfred Nötzel dem Rechtsausschuss über Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens berichtet.
Donnerstag, 23. April 2015
– Von Jan Dermietzel –

Hatten Beamte des Landeskriminalamts einem Reporter des Bayerischen Rundfunks vertrauliche Ermittlungsakten über die Bayerische Landesbank angeboten und dafür 30.000 Euro verlangt? Dieser Frage ist die Staatsanwaltschaft München I zwischen 2012 und 2014 nachgegangen. Ob sie dabei die richtigen Maßnahmen ergriffen hat, das bezweifelt vor allem die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Jetzt hat das bayerische Justizministerium gemeinsam mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt Manfred Nötzel dem Rechtsausschuss über Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens berichtet.

Link Bayerischer Landtag:

https://www.bayern.landtag.de/aktuelles/sitzungen/aus-den-ausschuessen/rechtsausschuss-beschaeftigt-sich-mit-ermittlungsverfahren-gegen-lka-beamte-und-br-reporter/

Beispiel GEZ:

9. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Link

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/9--taetigkeitsbericht.file.html/9__taetigkeitsbericht.pdf

Seite 37

Zitat
IV. Protokollierung von Zugriffen auf Teilnehmerkonten

Im Jahr 2011 kam es aufgrund einer Indiskretion zu einer Veröffentlichung des in der Rundfunkteilnehmer-Datenbank bei der GEZ gespeicherten Anmeldeformulars eines ehemaligen  Bewerbers um den Intendantenposten beim Mitteldeutschen Rundfunk. Der Informant der Zeitung, die das Anmeldeformular veröffentlicht hatte, konnte nicht ermittelt werden.

MDR-Rundfunkrat lässt Intendanten-Kandidat durchfallen, Link Spiegel Online:

http://www.spiegel.de/kultur/tv/bernd-hilder-mdr-rundfunkrat-laesst-intendanten-kandidat-durchfallen-a-788334.html

Thüringer Allgemeine; MDR-Datenschutzbeauftragter prüft Datenloch, Link:

https://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/leben/detail/-/specific/MDR-Datenschutzbeauftragter-prueft-Datenloch-553828258

TAZ Hilder schön durchgefallen; Link:

http://www.taz.de/!78839/

These: Den Bock zum Gärtner machen.


Beispiel Informantenbriefkasten online TAZ:

Anonymer & verschlüsselter Kontakt Briefkasten für sensible Daten

taz informant, Link:

https://informant.taz.de/

Pressegesetze:

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000

Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPrG/true

Art. 11 Datenschutz
Zitat
(1) 1Soweit Unternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Prüfung von Beschwerden nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) obliegt den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle.

Hamburger Pressegesetz; Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=0C84EA8AFCA568AA0434ADFF044D96F1.jp19?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-PresseGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Zitat
§ 11a Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Medienstaatsvertrag HSH), Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-MedienStVtrGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 37 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg, Datenschutzaufsicht
Zitat
(1) Soweit mit den in § 57 Rundfunkstaatsvertrag genannten Stellen vergleichbare Anbieter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119/1 von 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24, und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

Zum Verweis auf § 57 RS TV Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg [/i]

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -); Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-RdFunkStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Querverweis: Thema: ARD und ZDF im Netz : Mehr Freiheit, weniger Text

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27808.msg174986/topicseen.html#msg174986

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 16. Juni 2018, 13:39
Schon mal vom "Medienprivileg" gehört?
Dieses "Medienprivileg" gilt nur für den Inhalt der Medien und deren Entstehung; es gilt nicht für die Relation Medien zu Konsument/Nicht-Konsument, bzw. Nutzer/Nicht-Nutzer.

Wäre ja noch schöner, wenn es Medien erlaubt wäre, mit ihren Kundendaten machen zu dürfen, was sie wollen.

Es wird nochmals daran erinnert, daß im europäischen Rechtsrahmen alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, gleich welcher Rechtsform und Eigentümerschaft.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Juni 2018, 16:38
Leitenscheidung des EuGH zu Kontrollstellen RL 95/46/EG (jetzt Art. 51 DSGVO)

EuGH Rechtssache C-362/14 (Schrems), Urteil vom 6. Oktober 2015:
Befugnisse der nationalen Kontrollstellen, Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823249

EuGH Rechtssache C-230/14, Urteil vom 1. Oktober 2015:
Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der zuständigen Kontrollstelle, Ausübung der Befugnisse der Kontrollstelle, Sanktionsbefugnis, Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168944&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823301

EuGH Rechtssache C-288/12, Urteil vom 8. April 2014:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150641&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823428

EuGH Rechtssache C-614/10, Urteil vom 16. Oktober 2012:
Nationale Kontrollstelle, Unabhängigkeit, Kontrollstelle und Bundeskanzleramt, Persönliche und organisatorische Bindungen; Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=128563&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

EuGH Rechtssache C-518/07, Urteil vom 9. März 2010:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit, Behördliche Aufsicht über diese Stellen
Kommission gegen Deutschland; Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=822543

Siehe auch Antwort 14 @marga:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174891.html#msg174891

Richtlinie 95/46/EG (Vorgängerregelung DSGVO); Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995L0046&from=DE

Siehe Artikel 28 Kontrollstelle Anmerkung: jetzt Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO

Weder die RL 95/46/EG noch die DSGVO kannten bzw. kennen Kontrollstellen bzw. Aufsichtbehörden mit "eingeschränkten sachlichen Zuständigkeiten" für den Geltungsbereich/Anwendungsbereich der RL 95/46/EG oder jetzt der DSGVO.

"Staatsferne Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO" kennt die DSGVO nicht. Ganze Kapitel der DSGVO aufgrund des "Medienprivilegs" für nicht anwendbar zu erklären ist ebenfalls unvereinbar mit der DSGVO. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat einfach nur recht.


Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Juni 2018, 09:53
Nachtrag:

Leitenscheidung des EuGH zu Kontrollstellen RL 95/46/EG (jetzt Art. 51 DSGVO)

EuGH Rechtssache C-210/16 (Fanpages Facebook), Urteil vom 5. Juni 2018:
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher, Anwendbares nationales Recht, Nationale Kontrollstellen, Einwirkungsbefugnisse dieser Stellen; Link:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=202543&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1


Hey DU! Ja genau DU! GEZ-Informant, der DU das Social-Web "beobachtest". Nur für DICH:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Das gilt natürlich auch für Mitarbeiter_innen  NSA-Rasterfahndungsstellen "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" die "Datenschutz-Öffentlichkeitsarbeit" leisten.

Werdet TAZ-Informanten!

taz.informant, Briefkasten für sensible Daten; Link:

https://informant.taz.de/

Gebt
Also mal Butter bei die Fische!

dieser thread wurde gereinigt
m anitiGEZ g
der eXorzist
di abolo

 >:D
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Juni 2018, 12:42
Nachdem dieser Thread nun von "datenschutzrechlicher scheinheiliger Bessenheit" gereinigt wurde, fahren wir mit der datenschutzrechtlichen Reise durch die Bundesländer fort. Kommen wir nun zu einem Bundesland, in dem seine "staatferne, hoheitliche, majestätische, datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit" der "heimliche Kardinal" von Mainz, seine "Scheinheiligkeit der Intendancer des ZDF", in Mainz residiert.

Rheinland-Pfalz:

Exkurs:

§ 1 LVwVfG Anwendungsbereich

Zitat
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

1.

der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.

der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Link:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/qpc/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Wie auch die Kirchen, ist seine "imperiale, datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit ZDF" von der Anwendung des LVwVfG ausgenommen. Seine "Scheinheiligkeit und Informanten-Inquisitor", Klaus Kleber, verkündet somit keine Verwaltungsakte von der Kanzel des Heute Journals.

Landesdatenschutzgesetz (LDSG); Link:

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ltx/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=5C4FA2D167EC592D798F35EF89F4339F.jp26?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGRP2018rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-DSGRP2018pP2

§ 1 Zweck
Zitat
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. EU Nr. L 119 S. 1 -) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.
...

§ 2 Anwendungsbereich

Zitat
...
(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Südwestrundfunk (SWR) sowie beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. Dies gilt nicht für die Aufsicht über Hilfsunternehmen sowie Unternehmen, an denen der SWR oder das ZDF weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind.
...
(8  ) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Während das LVwVfG nur seine "datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit das ZDF" ausnimmt, weil "seine Hoheit und datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit, der ZDF-Intendancer-Kardinal" in Mainz residiert, finden die Besitmmungen des LDSG auch keine Anwendung auf "seine datenschutzrechtliche Scheinheiligkeit den SWR", der in Stuttgart seinen "staatsfernen majestätischen, hoheitlichen Kardinalsdienstsitz" hat.

§ 7 Verarbeitung zu anderen Zwecken
Zitat
...
(4) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der datenverarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, finden die Absätze 1 und 3 keine Anwendung.

Aufsichtbehörde Art. 51:

§ 15 Zuständigkeit und Organisation
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist.

Landesmediengesetz (LMG), Link:

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/m4k/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LMGRP2005rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

§ 1 Geltungsbereich
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuteilung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

§ 12 Datenschutz

Zitat
(1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 und die Artikel 24 und 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f und den Artikeln 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

Seine "Scheinheiligkeit und Informanten-Inquisitor", Klaus Kleber, kann sich auf das "datenschutzrechltiche-ZDF-Berufsgeheimnis-Informanten-Inquisitionsrecht" berufen. Dieses Recht der "staatsfernen Inquisition zu Daten" erstreckt sich auch auf den "Informanten-Mitbewohner", bei der "Aufforderung zum Ablegen der Datenschutzbeichte:
"wer wohnt mit dir Wohnungs-Sünder_in?"

§ 12a Datenschutzaufsicht
Zitat
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter, sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), erfolgt die Aufsicht durch die Direktorin oder den Direktor der LMK. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

(2) Eine Aufsicht erfolgt nicht für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 hat die Direktorin oder der Direktor der LMK die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 ist die Direktorin oder der Direktor der LMK unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.

Der "SWR-Inquisitor-S-TV" wird dann bei Baden-Württemberg eXorzistisch behlandelt, um die "datenschutzrechtliche-SWR-Scheinheiligkeit" rechtlich auszutreiben.

Welcome to Hell, ihr "datenschutzrechlichen Scheinheiligkeitkeiten und ARD, ZDF und Co. Wohnungs-Inquisitons-Kardinalsoberhäupter".

Es war den 16 "Heiligen-Datenschutzbeauftragten-der-Länder" damals als Kontrollstellen nicht möglich den Datenschutz-Teufel ARD ZDF und Co. auszutreiben.
Das lag daran, dass "ARD-ZDF-Datenschutz- Scheinheiligkeits-Theorien" verbreitet wurden.
Damit ist es nun vorbei.

Verweisen wir nun auf den praktischen Teil zum

diablolischern eXorzismus austreibung der datenschutz-scheinheiligkeit beitraXservus


Thema:
Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Manchmal braucht Mensch keine Engel, sondern einen diobolischen Bengel!

m antiGEZ g
Profät

 :)

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Dandelion am 17. Juni 2018, 13:05
Danke für den Beitrag, di Abolo, mein Profät..

 Dan de Lion
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 17. Juni 2018, 13:55
Werter Profät,

wie passt das zusammen?

Rheinland-Pfalz:
Exkurs:
§ 1 LVwVfG Anwendungsbereich
Zitat
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
[...]
2.
der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG); Link:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/qpc/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
[...]

Landesdatenschutzgesetz (LDSG); Link:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ltx/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=5C4FA2D167EC592D798F35EF89F4339F.jp26?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGRP2018rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-DSGRP2018pP2
[...]
§ 2 Anwendungsbereich
Zitat
...
(6) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Südwestrundfunk (SWR) sowie beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. [...]
...

Dieses Datenschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz gilt weder für's ZDF, noch für den SWR; das entsprechende Landesverwaltungsverfahrensgesetz gilt allerdings auch nicht.

Folglich gelten direkt die EU-Datenschutzgrundverordnung, (gilt eh, weiß ich), wie auch das Bundesdatenschutzgesetz.

Es kann sich also jeder Bürger in Rheinland-Pfalz direkt und unmittelbar auf diese EU-Datenschutzgrundverordnung berufen, deren Geltung das nationale Recht gar nicht in Frage stellen kann.

Daß ein Unternehmen ohne gültiges Datenschutzrecht ist, geht gar nicht.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 17. Juni 2018, 15:12
Daß ein Unternehmen ohne gültiges Datenschutzrecht ist, geht gar nicht.

Man möchte den Bürger auf eine kleine Umleitung führen:
https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf

Dort dann: § 39 Datenschutz, Chancengleichheit

Du wirst dich vermutlich wundern, wohin man dich schickt. - Die spinnen, die Politiker!

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Kurt am 17. Juni 2018, 16:35

Dort dann: § 39 Datenschutz, Chancengleichheit

Du wirst dich vermutlich wundern, wohin man dich schickt. - Die spinnen, die Politiker!

M. Boettcher

"Dort" steht:
Zitat
§ 39
Datenschutz, Chancengleichheit
(1)
Für den Datenschutz beim SWR gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des
Landes in der jeweils gültigen Fassung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt.

Der "Dienstort der Intendanz " des SWR liegt in BW - nicht in RLP

Und nun?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Juni 2018, 16:46
Naja, RLP, das Bundesland in dem 2 Landesdatenschutzgesetze "gelten"!
Hatt du 2 Landesdatenschutzgesetze mutt du nicht machen DSGVO!!!  :o

Prof.EU@pinguin welche Unternehmen? Das ist das Imperium! Die ARD-Allianz und ZDF-Technologie-Union! Das datenschutzrechtliche "scheinheilige", abgrundtief BÖSE!

Baden-Württemberg:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, (Landesdatenschutzgesetz - LDSG), Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSGBW2000V9P38

VIERTER ABSCHNITT
Landesbeauftragter für den Datenschutz

§ 26 Bestellung und Rechtsstellung

Zitat
(1)* Auf Vorschlag der Landesregierung wählt der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird jeweils für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- und Fachaufsicht.

(3) Die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Landtag eingerichtet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trifft die Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags nur insoweit, als seine völlige Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die für Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften über die Dienstaufsicht, die Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, die Altersteilzeit, die Altersgrenze, die Abordnung, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit, die Entlassung, die Amtsenthebung, die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte und über Disziplinarmaßnahmen sind auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Satzes 4 sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes und des Deutschen Richtergesetzes über Disziplinarverfahren, Versetzungs- und Prüfungsverfahren und Richterdienstgerichte sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den Dienstgerichten nur Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitwirken. Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, der Dienstgerichtshof in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für das Dienstgericht bestimmt das Präsidium des Landgerichts Karlsruhe und für den Dienstgerichtshof das Präsidium des Oberlandesgerichts Stuttgart die Vorsitzenden, die Beisitzer und deren Vertreter aus den Vorschlagslisten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Antragsrecht zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und für ein Vorermittlungsverfahren übt hinsichtlich des Landesbeauftragten für den Datenschutz der Präsident des Landtags aus.

Meine Fresse! 2 Jahre hatten die Zeit! Was für  ... ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... piep ...

Was allerdings sehr hilfreich für die EU-Beschwerde ist, ist der Absatz 3!

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtenstatusgesetz
; Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/ouc/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR101000008&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Die Unabhängigkeit der Mitarbeiter_innen bei den Aufsichtbehörden Art. 51 DSGVO (die es in Baden-Württemberg, vorbehaltlich einer vielleicht "kürzlich" [siehe Art. 99 DSGVO Übergangsfrist 2 Jahre] vorgenommenen Änderung des LDSG, noch nicht gibt!!!!!), ist nur dann gesichert wenn es sich um Landesbeamte_innen handelt.

Hierzu:

Siehe aktuelle Rechtsprechung des BVerfG:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018, - 2 BvR 1738/12 -; Link:
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018, - 2 BvL 10/16 -; Link:
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

Achtung! Achtung! Genickbruch für die imperiale Verwaltung der ARD-Allianz und ZDF-Technologie-Union!
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180424_2bvl001016.html

§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk

Zitat
(1) Soweit der Südwestrundfunk personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes neben den Absätzen 2 und 3 und § 38 nur die §§ 6 und 9 sowie § 25 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung von § 6 oder § 9 eintreten, entsprechend. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken gelten neben § 38 die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit Ausnahme des Vierten Abschnitts. Für Hilfsunternehmen des Südwestrundfunks, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 sind, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken Satz 1 sowie zu anderen Zwecken die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
...

Dddddddddddddddditt jejejejejejeht ja allet jar nich!

Herzlichen Gückwunsch ARD ZDF und Deutschlandradio und willkommen zu:

https://www.youtube.com/watch?v=tGsKzZtRwxw

 
GEZ-Wars

Episode II
§ 14 Abs. 9 a RBS TV
Rasterfahndung 2018

Das Erwachen der Datenschutz-Macht

Das Imperium, die ARD-Allianz sowie die ZDF-Technologie Union ist in heller Aufregung!
Bereits vor geraumer Zeit wechselte Lord Vader die Seite.
Damit kam den GEZ-Rebellen die dunkle Seite der Macht zu Hilfe! ...

Singsang: dark side ... dark side ... dark side

Ey DU! Ja genau DU!
Come to the dark side of life!
Join the GEZ-Boykott-Forum!
Mach mit bei GEZ-Wars und dem Erwachen der Datenschutz-Macht!
Folge dem Aufruf Lord Vaders:
I support the GEZ-Boykott-Forum!

:)

Ey yoo Lupus, sag mal bist du als "scheinheiliger-staatsferner-BeitraXservus-Rasterfahndnngs-Kanzler" der "wir die imperialen, datenschutzrechtlich Scheinheiligkeiten der ARD Allianz und ZDF Technologieunion" eigentlich Beamter auf Lebenszeit?

Yoo Klausi! "ZDF-Inquisitor"! Wenn du nächstes mal den Bundesinnenminister von deiner Heute-Journal-Kanzel "vernimmst", dann frag ihn doch mal warum er in der "bundesweiten BeitraXverwaltung" dem Berufsbeamtentum nicht Geltung verschafft hat, als er in Bayern Ministerpräsident war und den ARD-ZDF-RBS TV-Gilde-Vertrag unterschrieb.

... dark side ... dark side ... dark side ... dark side ...

Ick muss noch Hausarbeiten machen ...

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Kurt am 17. Juni 2018, 16:59
Leute - wäre nett wenn hier mal einer in normalem Deutsch erklärt um was es (jetzt) hier überhaupt (noch) geht!?

Ich habe den Faden/Überblick verloren :-(

Also: was ist das Ziel - die Intention dieses threads?

Danke und Gruß
Kurt
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Juni 2018, 17:10
Es geht darum, dass die "Denkfabrik Deutschlandradio" über einen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" nachdenkt. Dabei ist dann aufgefallen, dass die teilweise "staatsferne" Aufsichtbehörden nach Art. 51 DSGVO sind, teilweise noch Datenschutzbeauftragte Art. 37 DSGVO existieren und in einigen Bundesländern "erst vor kurzem" aufgefallen ist, dass ja auch das Landesdatenschutzgesetz geändert werden muss (Berlin).

Aufsichtsbehörden sind die früheren Kontrollstellen, also die Landesbeauftragten für den Datenschutz oder Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
DE hat also nicht 16 x Art. 51 DSGVO + 1 mal (Bund) sondern 16 + 1 + X Rundfunk (wir müssen erstmal durchzählen am Ende).

So mal auf die Kurze.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Juni 2018, 19:08
Rheinland-Pfalz:

Landtagsdrucksachen zum LDSG:

Drucksache 17/5703 vom 16.03.2018, Link:

https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5703-17.pdf

Landtagsdrucksache zum Landesgesetz zu dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungs-
staatsvertrag (21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Drucksache 17/5369, vom 09.02.2018, Link:

https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5369-17.pdf

Baden-Württemberg:

Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.04.2018

Gesetz  zur  Anpassung  des  allgemeinen  Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679; vom 19.04.2018, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3930_D.pdf

Dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses, (Ausgegeben 12.06.2018) Drucksache 16/4168, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4186_D.pdf

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU)2016/679 Drucksache 16/3930 fand am Mittwoch den 09. Mai 2018 statt, 62. Sitzung. Beginn der Sitzung war 10.02 Uhr und die Mittagspause dauerte von 13.51 - 15.01 Uhr ... , Plenarprotokoll 16 /62; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Plp/16_0062_09052018.pdf

Am 06. Juni 2018 wurde das Gesetz dann beschlossen,  Gesetzesbeschluss des Landtags, Drucksache Drucksache 16/4203; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4203_D.pdf

Baden-Württemberg:

Landesdatenschutzgesetz (LDSG) neu
Anmerkung: noch nicht veröffentlicht

§ 25 Aufgaben und Befugnisse
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, besondere Vorschriften regeln eine andere Zuständigkeit. Sie oder er ist zugleich
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für nichtöffentliche Stellen nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.
...

§ 27 Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
Zitat
(1)  Der  Südwestrundfunk  ernennt  für  die  Dauer  von sechs  Jahren  eine  Rundfunkbeauftragte  für  den  Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz,  die  oder  der  für  alle  Tätigkeiten  des  Südwestrundfunks  und  seiner  Beteiligungsunternehmen nach § 16c Absatz  3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung  (EU) 2016/679  ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Die zweimalige Wiederernennung ist zulässig.

Na Mensch, dollet Ding! 2 Aufsichtsbehörden in einem Gesetz, eine "staatliche" und eine "staatsferne SWR-Scheinheiligkeitsbehörde" Art. 51 DSGVO", die ihre "Aufsicht" auch nach Rheinland-Pfalz "datenschutzrechtlich, scheinheilig abstrahlt". Keine Änderung "SWR-Inquisitor S TV".

Landesmediengesetz (LMedienG); Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=MedienG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
 
§ 49 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks

§ 50 Datenschutzkontrolle

Zitat
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Landesanstalt mit.

Hahaha! Welche Aufsichtsbehörde, die "Scheinheilige" oder die "Staatliche"?

Ick würde zu gerne die Gesichter bei der Kommission sehen, wenn die Meldungen über die Aufsichtsbehörden DE eingehen!  :o
Watt machen die denn da in DE?
Wieviele Aufsichtsbehörden brauchen die denn?
Haben die etwa ein Datenschutzproblem in DE?

Nöö, alleet jut!
In DE sind nur gerade wieder 70,1 Millionen Meldedatensätze nach Kölle unterwegs!
Der Inquistor von Kölle, will die Wohnungsünder_innen "befragen".
Das muss ja nun "datenschutzrechtlich scheinheilig beaufsichtigt" werden!

Das ist so schlecht!

Ihr miesen ARD ZDF Deutschlandradio VolXstrecker!
Dafür brennt ihr jetzt in der Datenschutz-Hölle!

 >:D
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Dauercamper am 17. Juni 2018, 19:29

Ick würde zu gerne die Gesichter bei der Kommission sehen, wenn die Meldungen über die Aufsichtsbehörden DE eingehen!  :o
Watt machen die denn da in DE?
Wieviele Aufsichtsbehörden brauchen die denn?

mindestens eine dazu, die zukünftig die 16 Bundesländer kontrolliert !
Die Kommission wird DE in der Luft zerreißen, wenn der EuGH die Informationen weiterreicht

Das wird sicherlich noch lustig, wenn DE behauptet der 15. RäStv wäre nebensächlich und konnte deshalb in DE, ohne Zustimmung der Kommission, in Kraft gesetzt werden.  >:D
Auf die Strafe bin ich gespannt, die es da setzen wird

Vielelicht werden die "Michels" dann mal wach  :o
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 17. Juni 2018, 22:26
Der "Dienstort der Intendanz " des SWR liegt in BW - nicht in RLP

Als Bürger von RLP wirst du wohl kaum vermuten, dass Landesgesetze von BW für dich Geltung haben sollen, die deines Bundeslandes aber nicht das Schwarze unter den Fingenägeln wert sind.

Zum Problem dieses  Threads: es steht eine Idee im Raum, nämlich dass die ÖR-Rundfunkanstalten einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten nutzen könnten um die Kosten zu senken. Einerseits kann man das als Ablenkungsmanöver der ÖRR betrachten, um den Ländern, die Einsparungen fordern, ein paar Brocken hin zu werfen, da man die Verweigerungshaltung kaum durchhalten kann. Die Einsparungen dürften so groß nicht sein.
Zum zweiten wurde hier zu diesem Vorschlag behauptet, dass dies gar nicht möglich ist. Trotz des erheblichen Aufwandes, der hier zum Teil betrieben wurde bzw. wird, ist m. E. bisher kein Beleg gür diese These sichtbar. Die Rundfunkgesetze geben das z. B. bezüglich der Bestellung der Datenschutzbeauftragten nicht wieder. Nun wird verstärkt über die datenschutzrechtliche Aufsicht spekuliert und Interpretationen zur DSGVO vorgelegt, deren juristische Relevanz ich eher gering einschätze. Nicht, weil die etwa falsch sein müssen, sondern weil sich selbst Fachleute nicht einig sind und Gerichte noch nicht tätig geworden sind. Die aber bestimmen über die Rechtsanwendung, wobei im Wege der Auslegung oft genug etwas ganz anderes heraus kommt, als sich selbst Juristen vorgestellt haben. Daher ist die Phantasie von Laien zu den möglichen Auswirkungen der DSGVO in Bezug auf den Diskussionsgegenstand in etwa so nützlich wie Fusspilz. Da sich die Texte zum Teil noch durch diverse Verästelungen auszeichnen, das Beamtenrecht z. B. dürfte für das Thema irrelevant sein, wird das eigentliche Thema zunehmend vernebelt.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Juni 2018, 23:04

Hörfunkrat unterstützt „Denkfabrik“-Prozess beim Deutschlandradio; Link:

http://www.satnews.de/pda/mlesen.php?id=8084a1df097f5b251a1864a1dee79b79

Zitat
So wird in Ergänzung des Datenschutzbeauftragten die Funktion eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten neu geschaffen. Deutschlandradio prüft gegenwärtig gemeinsam mit weiteren öffentlich-rechtlichen Partnern die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten.


Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 17. Juni 2018, 23:20
Als Bürger von RLP wirst du wohl kaum vermuten, dass Landesgesetze von BW für dich Geltung haben sollen,
Die haben keine Geltung.

Es darf an die ältere, aber hier ins Forum eingestellte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erinnert werden, welches die Aussage getroffen hat, daß das Recht eines Landes auf das Land begrenzt ist und nicht darüber hinaus wirkt.

Der Bürger des Landes RLP kann mit dem Recht des Landes BW in RLP nix anfangen.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Kurt am 17. Juni 2018, 23:46
OT

@pinguin: das würde jedoch im Umkehrschluss bedeuten dass der SWR in RLP das LVwVfG anwenden dürfe während es ihm in seinem "Intendantensitzland" - BW - verwehrt ist?

Kann ja wohl auch nicht sein!?

Gruß
Kurt
OT Ende
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Juni 2018, 00:20
Brandenburg:

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG); Link:

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO:

§ 18 Aufgaben und Befugnisse, Mitwirkungspflichten
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Land Brandenburg, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist. Ihr oder ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn die Datenverarbeitung weder der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 unterliegt.

Zum direkten Vergleich Deutschlandradio:

§ 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten


Zitat
(1) Die Körperschaft ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist.

DLR-StV; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/e6b/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DLRStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-DLRStVtrBEV13P16

Landesdatenschutzgesetz Brandenburg besagt zum Amtsverhältnis:

§ 16 BbgDSG Amtsverhältnis
Zitat
(1) Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Eine Dienstaufsicht erfolgt nur nach Maßgabe von Absatz 3 und § 17 Absatz 2. Sie darf die Unabhängigkeit des Amtes nicht berühren.

(2) Die oder der Landesbeauftragte steht zum Land Brandenburg nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(3) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. Stellt der Landtag durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder fest, dass die oder der Landesbeauftragte eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 begangen hat, enthebt die Präsidentin des Landtages oder der Präsident des Landtages die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten des Amtes. Erfüllt die oder der Landesbeauftragte nicht mehr die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, enthebt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident sie oder ihn des Amtes. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages wirksam.

(4) Die oder der Landesbeauftragte erhält Fürsorge und Schutz wie eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere Besoldung, Versorgung, Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall.

§ 14 BbgDSG Errichtung

Zitat
(1) Das Amt der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Brandenburg errichtet. Die oder der Landesbeauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht“ oder „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht“.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 3 und § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages ernannt. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten ist die oder der Landesbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Die oder der Landesbeauftragte übt für die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der oder dem Landesbeauftragten eingestellt und entlassen.

(4) Die oder der Landesbeauftragte bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt. Diese führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.

(5) Die oder der Landesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Eine Rechtskonform errichtete Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO mit Berufsbeamtentum.
So hat eine Aufsichtbehörde Art. 51 DSGVO in DE auszusehen!

... dark side ... dark side ... dark side ...

Bupp! @drboe datenschutzrechtlich atomisiert!

... dark side ... dark side ... dark side ...

Dein "Datenschutz-Fußpilz-Sachvortrag" @drboe langweiligt mich zutiefst! Besorg dir datenschutzrechtliche Waffenhilfe und lass deinen nächsten "Beitrag" von einem Datenschutz-Anwalt schreiben!
Vielleicht hilft dir ja auch ein "Experte" der "Denkfabrik" weiter, schlimmer kann es ja nicht werden!

... dark side ... dark side ... dark side ...

Ätsch!  |-

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: muuhhhlli am 18. Juni 2018, 08:17

Baden-Württemberg:

Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.04.2018

Gesetz  zur  Anpassung  des  allgemeinen  Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679; vom 19.04.2018, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3930_D.pdf

Dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses, (Ausgegeben 12.06.2018) Drucksache 16/4168, Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4186_D.pdf

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Gesetz zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU)2016/679 Drucksache 16/3930 fand am Mittwoch den 09. Mai 2018 statt, 62. Sitzung. Beginn der Sitzung war 10.02 Uhr und die Mittagspause dauerte von 13.51 - 15.01 Uhr ... , Plenarprotokoll 16 /62; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Plp/16_0062_09052018.pdf

Am 06. Juni 2018 wurde das Gesetz dann beschlossen,  Gesetzesbeschluss des Landtags, Drucksache Drucksache 16/4203; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4203_D.pdf

Baden-Württemberg:

Landesdatenschutzgesetz (LDSG) neu
Anmerkung: noch nicht veröffentlicht

Dazu schreibt der Landespressedienst unter der Überschrift

Lasotta zu Anhörung Landesdatenschutzgesetz
By Redaktion on 4. Juni 2018Kein Kommentar
https://www.landespressedienst.de/lasotta-zu-anhoerung-landesdatenschutzgesetz/ (https://www.landespressedienst.de/lasotta-zu-anhoerung-landesdatenschutzgesetz/)

Rechtspolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Dr. Bernhard Lasotta MdL sagte heute (4. Juni) zur Anhörung zum Landesdatenschutzgesetz:

Zitat
„Bei der heute im Landtag durchgeführten öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines neuen Landesdatenschutzgesetzes haben sämtliche Experten den Gesetzentwurf positiv bewertet. Selbst der kritischste Referent Dr. Thilo Weichert hielt ihn für einen der besten in Deutschland. Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Stefan Brink, erachtet es für nicht verhältnismäßig, Bußgelder gegenüber Behörden des Landes Baden-Württemberg verhängen zu können. Gegen Datenschutzverstöße von Behörden kann der LfDI Anordnungen erlassen. Außerdem müssen die übergeordneten Behörden im Einzelfall dafür sorgen, dass etwaige Mängel abgestellt werden.

Die Gesamtschau der Stellungnahmen zeigt, dass es keiner weitreichenden Änderungen des Gesetzentwurfes bedarf. Die Experten haben uns jedoch im Detail einzelne wertvolle Vorschläge zur Präzisierung gemacht. So prüfen wir, ob wir etwa Bezirksschornsteinfegermeister ähnlich wie kleine Unternehmer von der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten befreien können. Darüber hinaus soll das Gesetz auf Vorschlag zahlreicher Sachverständiger zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.“
Anmerkung:
Ja genau immer schön die Gesetze im Interesse des Staates und seiner Verwaltung anpassen, damit dem Bürger alle seine Rechte entzogen werden.
Genau die Taktik kennen wir doch vom RBStV. - einfach mal was an Gesetz in die Welt setzen. noch ehe man wegen Zeitverzögerung und Überlastung der Gerichte eine Klage vorbringen kann, gibt es schon wieder eine neue angeänderte Textversion des (angeblichen) Gesetzes.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 18. Juni 2018, 11:16

Lasotta zu Anhörung Landesdatenschutzgesetz
By Redaktion on 4. Juni 2018Kein Kommentar
https://www.landespressedienst.de/lasotta-zu-anhoerung-landesdatenschutzgesetz/ (https://www.landespressedienst.de/lasotta-zu-anhoerung-landesdatenschutzgesetz/)

Rechtspolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Dr. Bernhard Lasotta MdL sagte heute (4. Juni) zur Anhörung zum Landesdatenschutzgesetz:

Zitat
„[...] Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Stefan Brink, erachtet es für nicht verhältnismäßig, Bußgelder gegenüber Behörden des Landes Baden-Württemberg verhängen zu können. [...]“

Wieso sollte das unverhältnismäßig sein? Die Datenschutzbehörde hat unabhängig zu sein und zudem kein zahnloser Tiger; man hat das BVerfG hier leider als Beispiel, wenn "bloß" geschrieben steht, daß deren Entscheidungen für alle bindend seien und manche Behörden oder staatlichen Stellen sich bloß dann daran halten, wenn's gerade paßt. Siehe Entscheidungen zur EMRK, zur Vorlagepflicht an den EuGH, zur Auslegung von Gebühr und Beitrag, etc.

@Kurt
Zitat
das würde jedoch im Umkehrschluss bedeuten dass der SWR in RLP das LVwVfG anwenden dürfe während es ihm in seinem "Intendantensitzland" - BW - verwehrt ist?
Das käme darauf an, ob der SWR per Staatsvertrag beider den SWR gründenden Länder verpflichtet wird, das Landesrecht 1 der Länder in eigener Sache anzuwenden.

Beim RBB ist das ja so gelöst; der RBB ist verpflichtet worden, das Recht des Landes Berlin anzuwenden und in diesem Recht des Landes Berlin darf der das Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden.

Wenn das also für den SWR auch so gelöst wäre, bräuchte das andere Land den SWR nicht vom Verfahrensrecht ausnehmen, weil er es eh nicht anwenden dürfte?
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: linkER am 20. Juni 2018, 18:09
Siehe auch :
MDR-Rundfunkrat ernennt Stephan Schwarze zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27882.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27882.0)
Zitat
In der Sitzung des MDR-Rundfunkrates am Montag, 18. Juni 2018, wurde Stephan Schwarze zum 1. August 2018 für vier Jahre zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragter) ernannt. Der MDR Verwaltungsrat stimmte dem zu.
Zitat
Gemäß §42a Abs. 2 MDR-StV (neu) wird die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 20. Juni 2018, 19:02
Lieber Profät Di Abolo: deiner geradezu manischen Sammlung von Gesetzestexte zum Trotz belegt nicht ein einziger deiner Beiträge hier, dass der Landesdatenschutzbeauftragte irgendwo die datenschutzrechtliche Aufsicht über die jeweilige Landesrundfunkanstalt hat oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter aller oder mehrerer LRA rechtlich unmöglich ist.

Dass die DGSVO diesbezüglich irgend eine Änderung erzwingen könnte, halte ich nicht für ausgeschlossen. Einen Beleg dafür gibt es m. E. bis heute jedoch nicht, lediglich Spekulationen von juristischen Laien. Den dir offenbar selbst attestierten Datenschutz-Expertenstatus kaufe ich weder dir noch anderen hier ab; mich selbstverständlich eingeschlossen.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Juni 2018, 12:14
@drboe nimm zur Kenntnis, dass die "Denkfabrik" nicht über einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) nachdenkt, sondern über einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten (Art. 51 DSGVO).

Die DSGVO kennt keine Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO mit 1/2, 1/4, 1/8 Befugnissen.

Die Befugnisse einer Aufsichtsbehörde ergeben sich aus Art. 58 DSGVO. Der Erwägungsgrund ist 129.

Da du "Laie" ja nun über die Befugnisse des / der Hamburger Beauftragten für den Datenschutz "spekulierst" und wohl meinst die Aufsichtsbehörde der Region Hamburg hätte wohl nicht die Datenschutzaufsicht über den NDR und damit wohl auch keine Befugnisse gegenüber dem NDR, liegt es an dir diese These "juristisch laienhaft" zu beweisen.

HmbDSG; Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-DSGHA2018rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Zitat
§ 19 Zuständigkeit

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das ist hier allerdings nicht das Thema in diesem Thread, welches da lautet:

Gemeinsamer Rundfunkdatenschutzbeauftragter für Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)

Gerne kannst du daher einen neuen Thread eröffnen und deine "DSGVO Thesen" dort "juristisch, laienhaft" beweisen.

"Zutiefst bedauere" ich, dass meine "geradezu manische Sammlung von Gesetztestextes" bei dir nicht den gewünschten Erfolg erzielt hat.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: seppl am 21. Juni 2018, 12:40
@Profät:
Hast Du im Auge, dass der gemeinsame Datenschutzbeauftragte der Landesrundfunkanstalten vielleicht nicht als behördlicher Beauftragter, sondern als gemeinsamer Beauftragter für eine Unternehmensgruppe bestellt werden soll? (Erwägungsgrund 37)

Dazu: Anfrage an den NDR über 'FragdenStaat' 11. Juni 2018 21:38
Datenschutz- Grundverordnung: Erwägungsgrund 37 - Unternehmensgruppe
https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutz-grundverordnung-erwagungsgrund-37-unternehmensgruppe/
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 21. Juni 2018, 13:56
@drboe nimm zur Kenntnis, dass die "Denkfabrik" nicht über einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) nachdenkt, sondern über einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten (Art. 51 DSGVO).

Lieber Profät Di Abolo: was an der Formulierung "gemeinsamer Datenschutzbeauftragter aller oder mehrerer LRA" hast du nicht verstanden? Das damit die hier diskutierte Idee des "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" gemeint ist, dürfte wohl klar sein.

Zum Hinweis auf Art 51 DSGVO (https://dsgvo-gesetz.de/art-51-dsgvo/): der befasst sich mit der Aufsichtsbehörde. Nun gibt es solche in Deutschland schon und zwar mit der Regelung, dass diese eben nicht für den ÖR-Rundfunk zuständig sind. Das wird (wieder einmal) mit der Unabhängigkeit des Rundfunks begründet, ein Argument, mit dem das Konstrukt der ÖR-Anstalten ja vielfach der Kontrolle entzogen werden soll. Ich bin kein Anhänger davon, aber das sind die Tatsachen, mit denen man derzeit leben muss.
Dass an diesem Zustand die DSGVO etwas ändert, mag man gern glauben oder hoffen. Belegen aber kann das hier wohl keiner, du nicht und ich auch nicht, wobei ich das eben gar nicht versuche. Was sich wirklich auswirkt wird man erst sehen, wenn erste Urteile eine Richtung vorgeben. Und ob das dann jemand bezüglich der ÖR-Sender durchficht, wird sich zeigen; auf der Gegenseite sitzt einfach viel mehr Geld. Bis man Urteile in Händen hat, ist nahezu alles zu Auswirkungen der DSGVO reine Spekulation. Ich interpretiere einige Äußerungen hier so, dass geglaubt wird, die DSGVO stünde quasi über allem. Das ist nicht so, zumal bisherige nationale Regeln durchaus weiter gelten (können), auch wenn der zuständige Gesetzgeber wohl diesbezüglich seelig schläft.

Ich finde es übrigens putzig, wenn sich juristische Laien einer besonderen Expertise auf rechtlichem Gebiet rühmen. Man kann sich sicher in diverse Themen einlesen, aber die Gewissheit, dass die eigenen Ansichten vor einem Gericht Bestand hätten, die des anderen "atomisiert" wären, nur weil man irgendetwas gefunden und kopiert hat, die habe ich nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: seppl am 21. Juni 2018, 14:15
@Profät, @ Dr. : Auch wenn Ihr beide hier gerade um gegenseitiges Verständnis ringt:

Der Beitragsservice hat einen behördlichen Datenschutzbeauftragten (§11 Abs. 2 RBStV)
Die Landesrundfunkanstalten nicht. Warum? Weil es eine Unternehmensgruppe ist und keine öffentliche Stelle?

Der Unterschied zwischen behördlich und unternehmerisch ist: ein behördlicher DSB muss Ahnung haben. Ein unternehmerischer sollte sie haben, muss aber nicht.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 21. Juni 2018, 15:11
An dieser Stelle möchte ich mal ganz nebenher auf den Hops vom (abgelösten) Rundfunkgebührenstaatsvertrag hin zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinweisen:

Zitat von: § 8 (2) RGebStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Zitat von: § 11 (2) RBStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

Es kann recherchiert werden, dass die "bestellte" datenschutzbeauftragte Person bei der GEZ vor und ab  2013 die gleiche Person war.

Wie also der Kunstgriff vollzogen wurde eine betriebliche ~ nun in eine behördliche datenschutzbeauftragte Person zu erheben darf gerne nachgehakt werden.  :police:
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Juni 2018, 15:28
Guten TagX,

gallische Grüße, @Schluss-mit-lustig, super Hinweis zum Hiwi-"Dienstleister"-GEZ, daaaaanke.

Ebenfalls gallische Grüße @seppl, die derzeitige Idee (gemeinsamer Datenschutzbeauftragter "Unternehmen") macht nun gar keinen Sinn, da der öffentlich rechtliche Rundfunk größtenteils nach dem Medienprivileg handeln sollte (Ultra Vires "Behörde").

Als Beispiel auch mal (Achtung) Website ZDF, Auslandsjournal, "Die ZDF-Korrespondenten", Link:

https://www.zdf.de/politik/auslandsjournal

Es muss daher auch mit einer Übermittlung von personenbezogenen Daten von der Union in Drittstaaten (Hinweisgeber / Informanten etc.) gerechnet werden.

Der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte des Deutschlandradio ist als Aufsichtbehörde Art. 51 DSGVO gesetzlich geregelt worden.

Sofern der öffentlich rechtliche Rundfunk als "Behörde" (z.B. NDR, MDR, SWR, rbb ... BeitraXservus) tätig wird, fällt er unter den Begriff "Verantwortlicher" (Behörde) Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Es muss also auch darauf geachtet werden, ob neben den "Aufsichtbehörden Art. 51" bei den "Landesrundfunkanstalten" zusätzliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 37 DSGVO bestimmt werden können. Siehe Eingangsthread:

Hörfunkrat unterstützt „Denkfabrik“-Prozess beim Deutschlandradio
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27677.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27677.0)

Zitat
...
So wird in Ergänzung des Datenschutzbeauftragten die Funktion eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten neu geschaffen.Deutschlandradio prüft gegenwärtig gemeinsam mit weiteren öffentlich-rechtlichen Partnern die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Die angestrebte Bündelung mit dem Ziel der Ressourcenschonung wird vom Hörfunkrat unterstützt.

DE kann nicht den öffentlich rechtlichen Rundfunk nach Art. 85 DSGVO weitestgehend von der Anwendung der DSGVO "ausschließen" (siehe Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, siehe Antwort 13:

Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Link:

http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6

Seite 6 ff.,) und "Aufsichtsbehörden" mit "eingeschränkten Befugnissen" errichten.

Siehe auch Leitenscheidungen des EuGH zu Kontrollstellen, jetzige Aufsichstbehörden.

Das nun die Datenschutzbeauftragten der Länder (jetzige Aufsichtsbehörden) seit Jahren mit dem Daumen im Mund rumstehen ist kein Geheimnis.

Dieser Hiwi, der Kölner Terminator, GIM der Hauptmann von Köln, in Köln ist da noch eXtra zu "würdigen". Das mit § 11 Abs. 2 RBS TV hast du super erkannt, @seppl.

Dabei ist dann aber auch das Landesrecht miteinzubeziehen (Verantwortlicher / Behörde für die s. oben, für die dezentralen Gliederungseinheiten des BeitraXservus).
So hat der Berliner Beauftragte für den Datenschutz, Dr. DiX, damals zur 1. Rasterfahndung eine "Vorabkontrolle" durchgeführt. Wie die genau aussah, dazu schweigt die derzeitige Berliner Beauftragte für den Datenschutz. Sie sieht sich auch außerstande die "Maßnahme § 14 Abs. 9 a RBS TV" verfassungsrechtlich anzufechten bzw. behördlich zu untersagen. 
Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz, hat auch kein Problem damit, dass die rbb Datenschutzbeauftragte "nebenamtlich" als JustiZARIN tätig ist. Macht ja Sinn, Mensch bemängelt datenschutzrechtliche Verstöße beim rbb, wendet sich hierzu auch an die rbb-Datenschutzbeauftragte und die antwortet dann beim VG nach erhobener Klage plötzlich. Da haben wir nicht schlecht  :o  .

Diese Aufgabenkollision zwischen öffentlich rechtlichem Rundfunk Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der "Verwaltungsbehörde NDR, SWR, MDR, rbb ... BeitraXservice" tritt im Bereich des Datenschutzes besonders offen zu Tage.

So galt z.B. im alten NDR-StV das alte Hamburger DSG. Dementsprechend hätte die Kontrollstelle / Aufsichtsbehörde (der / die Hamburger Beauftragte für den Datenschutz) nachprüfen müssen, ob in der NDR-BeitraXsservus-Verwaltung (Sitz Hamburg und Rostock) "behördliche Datenschutzbeauftragte" bestellt wurden.

Mensch muss also auch verstehen, wie eigentlich die BeitraXverwaltung aufgebaut ist (Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug). Eigentlich ist der BeitraXservus in Köln eine "Art Bundesverwaltung" und die dezentralen Stellen (NDR, SWR, MDR, rbb ... BeitraXservus) nur "nachgeordnet". Daher wäre jetzt anhand des Landesrechtes nachzuprüfen, ob die Datenschutzbeauftragte des BeitraXservus nun die "gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte mehrerer Bundesländer" ist. Fraglich ist nämlich, ob das nach dem Verwaltungsaufbau, der sich auch aus den Länderverfassungen ergibt, überhaupt möglich ist.
 
Tja, und aktuell stellt sich die Frage ob den errichteten "staatsfernen Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO", die teilweise bei den öffentlichen Sendern errichtet wurden, diese Aufgabe zufällt, da die Befugnisse in Art. 58 DSGVO unionsweit einheitlich geregelt wurden.

Dann stellt sich auch die Frage, ob die Bundesbeauftragte für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde ebenfalls zuständig ist, da der BeitraXservus als "Behörden-Hiwi" bundesweit tätig wird.

Schönes Datenschutz-Chaos oder?

Gerade fliegen 70,1 Millionen Meldedatensätze zur Nationalen Servus Agentur nach Kölle! Und keine der Aufsichtsbehörden Art. 51 in DE geht dagegen vor!

Ick hoffe ditt iss, trotz der KompleXität, so einigermaßen verständlich rübergekommen.

m antiGEZ g
Profät
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 21. Juni 2018, 18:09
@seppl

Man beachte die Definitionen, welche die Datenschutzgrundverordnung vornimmt.

Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
19.
„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Bei den LRA hat es nun gerade keine LRA, die die anderen LRA beherrscht, so daß diese von ihr abhängig sein würden.

Selbst ZDF wie Deutschlandradio beherrschen die anderen LRA nicht.

Und da sie lt. dieser Grundverordnung nun einmal keine Unternehmensgruppe sind, können sie auch keinen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten haben.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: seppl am 21. Juni 2018, 19:10
Zitat
Erwägungsgrund 37 Unternehmensgruppe
1) Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften umsetzen zu lassen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann. 2) Ein Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eine „Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.

Erstmal: Das "sollte" werte ich als "es wäre wünschenswert". Dann ist der Beitragsservice das "Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert". Der ganze ÖRR Rundfunkapparat ist nun auch keine Behörde. Es ist also gar nicht so schnell von der Hand zu weisen, dass es sich bei dem ganzen Apparat, inklusive Landesmedienanstalten, um eine Unternehmensgruppe handeln könnte. Verflechtungen und Abhängigkeiten sind ja auch finanziell vorhanden (Finanzausgleich)
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 22. Juni 2018, 06:04
Zitat
Erwägungsgrund 37 Unternehmensgruppe
[...] 2) Ein Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eine „Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.
Nö, greift nicht; die relevante Wortgruppe ist in Rot markiert.

->
Der Beitragsservice hat keine Kontrollfunktion und ist ja zudem gemäß Gesetzgeber "nicht rechtsfähig". Und "Kontrollfunktion" meint immer auch, daß der, der kontrolliert, die Befugnis hat, einen unpassenden Sachverhalt abzustellen, der mittels dieser Kontrolle ermittelt worden ist.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 22. Juni 2018, 10:12
@seppl: auf §37 DSGVO hatte ich schon in Antwort 7 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174690.html#msg174690) hingewiesen. Allerdings muss man diese merkwürdige Zwitterkonstruktion der ÖR-Anstalten beachten, - mal Unternehmen, aber angeblich mit Behördenrechten, - die dem ggf. entgegen steht. Ob dies zu Problemen führt und welche Auswirkungen die DSGVO tatsächlich auf den Datenschutz beim ÖR-Rundfunk hat, ist m. E. hier kaum zu klären. Die bisher geltende Rechtslage spricht m. E. nicht unbedingt gegen den Plan eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Wobei ich dazu tendiere diese Idee als ein Ablenkungsmanöver gegenüber der Politik zu betrachten, damit sich die Verantwortlichen nicht länger dem Vorwurf auszusetzen, die Anstalten würden keine weiteren Sparvorschläge machen. Letztlich wird die Ersparnis, so es durch einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten tatsächlich eine gibt, vermutlich gering ausfallen.

Dass der BS laut sogn. RBStV über einen behördlichen Datenschutzbeauftragten verfügen soll, der im alten Gebührenstaatsvertrag aber noch als "betrieblich" bezeichnet wird, - @Schluss-mit-lustig: sehr schöner Hinweis! - ist insofern merkwürdig, als Behörden m. W. keine Behörden gründen können, sondern allenfalls Dienststellen. Da den LRA die Gründung von Firmen erlaubt ist, ist der BS auch aus diesem Grund sicher keine Behörde, ein behördlichen Datenschutzbeauftragter wohl unsinnig. Allerdings wäre das vermutlich als separates Thema zu behandeln. Wobei ich keine Erwartungen an die Datenschutzverantwortlichen bei den LRA und dem BS habe. Die sind u. U. ein Placebo.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: seppl am 22. Juni 2018, 10:53
@pinguin: Der Beitragsservice bekommt Daten aller volljährigen Personen Deutschlands von den EWMämtern, wertet sie aus und löscht (angeblich) nicht benötigte Daten - für alle Landesrundfunkanstalten. Das ist keine Kontrollfunktion? Was ist denn dann eine Kontrolle? Der Beitragsservice ist auch der einzige Unternehmensteil, der einen behördlichen Datenschutzbeauftragten hat. Die anderen Stellen müssen nur einen betrieblichen, also irgendeine Person, die sich nebenbei mit Datenschutz beschäftigt, vorweisen können.
Und ich gehe davon aus, dass der Beitragsservice (der früher wirklich nur Ableger der LRAen war)  nur weiter als nicht rechtsfähig deklariert wird, damit man weiterhin keinen zur Rechenschaft ziehen kann, der für das organisierte Mafiatum zuständig ist. Ob das rechtens ist, wage ich zu bezweifeln
Öffentlich rechtliche Anstalten sind nach Wikipedia auch Unternehmen. https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmen Und wenn der Beitragsservice eine ausgelagerte Stelle der Unternehmen ist, ist er auch ein Teil der Unternehmensgruppe.  ARD = Arbeitsgemeinschaft; Gemeinschaft = Gruppe
Nach bisherigen Aussagen der Meinungsbestimmer "Landesrundfunkanstalten" kontrollieren viele Unternehmen einen Unternehmensteil: die Landesrundfunkanstalten den Beitragsservice. Das ist aber genau andersrum wie gewünscht. Gewünscht wird ein zentrales Kontrollunternehmen. Beim Beitragsservice werden die Daten zentral verarbeitet und die Finanzierung des ÖRR geleitet. Das soll nicht eine Unternehmenszentrale sein, nur weil das Gegenteil behauptet wird?
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: marga am 22. Juni 2018, 10:58

Da den LRA die Gründung von Firmen erlaubt ist, ist der BS auch aus diesem Grund sicher keine Behörde, ein behördlichen Datenschutzbeauftragter wohl unsinnig. Allerdings wäre das vermutlich als separates Thema zu behandeln. Wobei ich keine Erwartungen an die Datenschutzverantwortlichen bei den LRA und dem BS habe. Die sind u. U. ein Placebo.


Der letzlich "Verantwortliche" gemäß DS-GVO ist die jeweilige Sitzanstalt (LRA). Der BS ist wie werter user @drboe richtig interpretiert, keine Behörde mit hoheitlicher Weisungsbefugnis, da der BS  eine privat-rechtlich agierende und organisierte Firma ist und gemäß Verwaltungsvereinbarung mit den LRAn, als "Inkasso-Stelle" deklariert wurde.

Eine fiktive Person hat die Datenschutzbeauftragte des SR mit einem Antrag auf Auskunft nach der DS-GVO gebeten und folgende Antwort erhalten:

Zitat
Saarländischer Rundfunk
Recht und Unternehmensentwicklung
Funkhaus Halberg 66100 Saarbrücken Fax- 0681 - 602 2058

Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung
Ihr Telefax-Schreiben vom:

Sehr geehrte,
wir haben Ihr Telefax-Schreiben vom … erhalten.
Sie bitten darin um Auskunft über die von Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.
Wir haben Ihre Anfrage an die verantwortlichen Kollegen beim Zentralen Beitragsservice weitergeleitet.
Diese werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.

So, so, die "verantwortlichen Kollegen des BS"?

Hier wird schon auf den "Gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten für die Landesrundfunkanstalten" abgeschoben, so dass der eigens für den SR verantwortliche Datenschutzbeauftragte bzw. Datenschutzbeauftragte, keine Auskunft nach der DS-GVO gibt. Also ist dieser oder diese ein "Placebo".  ;)

Nachtrag:

Es war keine Anfrage, wie der SR schreibt, sondern ein "Antrag nach DS-GVO auf Auskunft".  >:D
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 22. Juni 2018, 13:17
Der Beitragsservice bekommt Daten aller volljährigen Personen Deutschlands von den EWMämtern, wertet sie aus und löscht (angeblich) nicht benötigte Daten - für alle Landesrundfunkanstalten. Das ist keine Kontrollfunktion?
Nein; die Kontrolle darf nicht von dem ausgeführt werden, der die Daten auch verarbeitet.

Es wird die ins Forum eingestellte Entscheidung des EuGH erinnert, wonach der Aufsichtsrat nicht auch Geschäftsführer des beaufsichtigten Unternehmens sein darf.

Zitat
Gewünscht wird ein zentrales Kontrollunternehmen. Beim Beitragsservice werden die Daten zentral verarbeitet und die Finanzierung des ÖRR geleitet. Das soll nicht eine Unternehmenszentrale sein, nur weil das Gegenteil behauptet wird?
Beim Beitragsservice werden die Daten zentral verarbeitet, eben, der Beitragsservice ist Datenverarbeiter, kein Kontrolleur, der die korrekte Datenverarbeitung kontrolliert.
Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

9.
„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

10.
„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
[...]
21.
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
[...]

Artikel 51

Aufsichtsbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

(2)   Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.

(3)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zu Art. 51
Der Beitragsservice ist keine Behörde;
der Beitragsservice ist zudem keine Einrichtung des Mitgliedsstaates;

Oberster Datenschutz-Kontrolleur kann also nur eine Einrichtung des Bundes sein, denn nur der Bund ist Mitglied der Europäischen Union.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: seppl am 22. Juni 2018, 13:31
@pinguin: Dein Aufreihen von Texten "Wie es sein soll" ist eher belastend für das Verständnis und meinen Kopf.

Der NDR z.B. hat einen eigenen Datenschutzbeauftragten, der sich einen Scheissdreck kümmern muss, was der Landesdatenschützer meint. Der NDR kontrolliert sich selber.
 
Das darf nicht sein - ist aber so. Genauso ist es beim Beitragsservice! Der verarbeitet und kontrolliert. Das ist doch gerade das Problem.

Man kann doch nicht behaupten, die Stellen kontrollieren sich nicht selber, nur weil sie es per Datenschutzverordnung nicht dürfen.

Zitat
mannomann... ::)
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: marga am 22. Juni 2018, 14:17
Für Interessierte Mitleser, hier nun eine anonymisierte pdf mit besagtem "Antrag nach DS-GVO" und Antwort des BS auf den "Antrag nach Auskunft", welcher bei der "verantwortlichen Sitzanstalt LRA" gestellt wurde.  >:D

Weiterlesen:

Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
« Antwort #53 am: Heute um 10:58 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175370.html#msg175370
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: dreamliner am 22. Juni 2018, 14:24
Hallo Mitstreiter,
da muss man ja einiges lesen um das alles von Anfang bis Ende zu verstehen... und nicht den Faden zu verlieren  |-

Allerdings möchte ich noch einmal auf die Eingangsfrage zurückkommen, diese lautete:

Zitat
Dürfen die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten einen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" ernennen?

Hierzu habe ich mich mal beim HR schlau gemacht. Der aktuelle HR-Datenschutzbeauftragte gib jedes Jahr einen Bericht heraus (2016-2017):

https://download.hr.de/unternehmen/struktur/taetigkeitsbereicht-des-datenschutzbeauftragten-100.pdf (https://download.hr.de/unternehmen/struktur/taetigkeitsbereicht-des-datenschutzbeauftragten-100.pdf)

Darin heißt es:

Zitat
Datenschutz beim Rundfunkbeitrag
Zum 1. Januar 2013 wurde die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice“ (zentraler Beitragsservice) umbenannt. Der im Juni 2017 veröffentlichte Geschäftsbericht des Beitragsservice für das Jahr 2016 weist 44,9 Millionen Beitragskonten, bestehend aus annähernd 39,1 Millionen Wohnungen, rund 3,7 Millionen Betriebsstätten, ca. eine Million Gästezimmer und Ferienwohnungen sowie nahezu 4,4 Millionen Kraftfahrzeuge, aus. Der zentrale Beitragsservice in Köln ist das gemeinsame Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Deutschlandradio. Es speichert und verarbeitet die für den Rundfunkbeitrag erforderlichen Beitragszahlerdaten im Auftrag der Landesrundfunkanstalten. Datenschutzrechtlich verantwortlich bleibt die jeweils für ein Gebiet zuständige Rundfunkanstalt, z. B. für die hessischen Beitragszahlerdaten der Hessische Rundfunk. Wenn es um die Verarbeitung der hessischen Beitragszahlerdaten geht, findet demnach das Hessische Datenschutzrecht Anwendung, vorrangig jedoch die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Der zentrale Beitragsservice arbeitet datenschutzrechtlich im Auftrag der Landesrundfunkanstalten. Die betriebliche Datenschutzbeauftragte des zentralen Beitragsservice arbeitet mit dem/den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diese über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften und eingeleitete Maßnahmen.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 22. Juni 2018, 15:25
Nein; die Kontrolle darf nicht von dem ausgeführt werden, der die Daten auch verarbeitet.

Die Datenschutzbeauftragten größerer Unternehmen wie auch der LRA und des BS sind regelmäßig Angestellte des Unternehmens. Damit kontrollieren sich die Unternehmen durchgehend selbst. Anders als beim Rundfunk hat der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte aber die Möglichkeit der Nachprüfung und von Sanktionen. Wobei es in der Praxis so aussieht, dass der Landesdatenschutzbeauftragte das Unternehmen um Auskunft darüber bittet, ob eine vom Bürger gerügte Angelegenheit zutrifft und wenn ja, wie man sich zukünftig verhalten will. Der Bürger erhält dazu eine Information mit dem Tenor der Antwort des Unternehmens. Mehr passiert nicht.

Beim Rundfunk greift nun nicht einmal dies, denn der Landesdatenschutzbeauftragte ist für den Rundfunk nicht zuständig. Die Unabhängigkeit, die per Gesetz gefordert wird, ist diesbezüglich letztlich Fiktion. Im Konflikt mit Externen, beim Rundfunk also dem Bürger, dürfte daher vor allem Beschwichtigung im Vordergrund stehen, wenn man, wie beim  ÖR-Rundfunk, letztlich gezwungen ist mit dem Datenschutzbeauftragten des Senders zu kommunizieren.

Selbst da, wo die Landesdatenschutzbeauftragten sich mindestens äußern können, z. B. beim Meldedatenabgleich, sind sie sich nach meiner Erinnerung nicht völlig einig in dessen Ablehnung bzw. der Warnung vor den Folgen. Ich finde das nicht wieder, aber es war m. W. der bremische Landesdatenschutzbeauftragte, der keine Probleme mit dem Meldedatenabgleich sah.

Kann denn irgend jemand von Erfolgen bei der Durchsetzung des Datenschutzes bei seiner Rundfunkanstalt berichten?

M. Boettcher

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Zaubernuss am 09. Oktober 2019, 09:38
Ist schon etwas her und von Erfolgen habe ich noch nichts gehört, aber in der Auskunft von Marga (post 53)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175370.html#msg175370

wird die Wohnung wird mit 1 bezeichnet.
Wohnung Nr. 1!
In Niedersachsen soll es vorgekommen sein, das Datenauskünfte bei der zuständigen Rundfunkanstalt und in Köln beim BS mit
Wohnung Nr. 0 bezeichnet wurden.
Ich bin bisher davon ausgegangen, das dort immer Wohnung Nr. 0 steht.
Das ist aber nicht so. Im Saarland werden Wohnungen auf mit 1. gelistet.
Wie ist es in anderen Bundesländern?
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Kunibert am 09. Oktober 2019, 11:18
Nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung trägt der Datenschutzbeauftragte
die persönliche Verantwortung dafür, dass die Datenschutzgesetze auch eingehalten werden.

Der/die Datenschutzbeauftragte kann die Auffassung vertreten, dass in seinem Bereich alle Anforderungen erfüllt sind. Das muss nicht bedeuten, dass das auch so ist.

Wenn es nicht so ist, ist er dran.

Anderenfalls könnte sich jeder Datenschutzbeauftragte sein eigenes Recht zusammenbasteln.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 09. Oktober 2019, 18:28
@Kunibert: Nein, für die Einhaltung der Datenschutzgesetze ist die Geschäftsführung eines Unternehmens bzw. der Behördenleiter etc. verantwortlich. Die Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten besteht vor allem darin zu prüfen/kontrollieren ob das geschieht, die Geschäftsführung auf Verstöße aufmerksam zu machen, bei systematischen Fehlern an der Verbesserung der Abläufe mit zu wirken usw. Wenn der Datenschutzbeauftragte eines Bundeslandes z. B. für Verstöße der Polizei, der Meldebehörden, der landeseigenen Krankenhäuser, Schulen, Unis etc. "dran" wäre, wie du verlangst, wäre jeder ob seiner Dummheit zu bedauern, der den Job übernommen hat.

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Kunibert am 09. Oktober 2019, 18:48
@drboe: Ich würde jetzt da mal nicht zu vehement widersprechen.

Wenn aber der Behördenleiter / die GF dran ist, dann ist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der/die Datenschutzbeauftragte auch weg vom Fenster.

Vom Ergebnis her gibt sich das nicht viel. Der Effekt ist eher etwas größer.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 09. Oktober 2019, 20:13
Wenn aber der Behördenleiter / die GF dran ist, dann ist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der/die Datenschutzbeauftragte auch weg vom Fenster.
Deine Aussage mag für den Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens gelten, der seinen Job deswegen verliert, weil sein Unternehmen, bspw., vom Datenschutzbeauftragten des Landes wegen Mißachtung der DSGVO, bspw., mit einem ordentlichen Bußgeld belegt worden ist.

Da diese Bußgelder des Datenschutzbeauftragten des Landes meines Wissens nach in die Landeskasse überführt werden, wird das künftig für das Land noch eine ordentliche Einnahmequelle werden; die Pflicht, sich über die DSGVO hinwegzusetzen, hat es nämlich für kein Unternehmen, das tun die alle, wo sie es nicht so ganz genau damit nehmen, aus rein eigenen Beweggründen.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Zaubernuss am 29. Juni 2020, 16:52
Ist schon etwas her und von Erfolgen habe ich noch nichts gehört, aber in der Auskunft von Marga (post 53)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175370.html#msg175370 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175370.html#msg175370)

wird die Wohnung wird mit 1 bezeichnet.
Wohnung Nr. 1!
In Niedersachsen soll es vorgekommen sein, das Datenauskünfte bei der zuständigen Rundfunkanstalt und in Köln beim BS mit
Wohnung Nr. 0 bezeichnet wurden.
Ich bin bisher davon ausgegangen, das dort immer Wohnung Nr. 0 steht.
Das ist aber nicht so. Im Saarland werden Wohnungen auf mit 1. gelistet.
Wie ist es in anderen Bundesländern?

Person Z hat Beschwerde bei der Landesbehörde für Datenschutz in Niedersachsen eingereicht.
Ging unter anderen um eine ehemalige Adresse, die nach über 10 Jahren nach Abmeldung beim Einwohnermeldeamt noch im Datenbestand der Landesrundfunkanstalt war.

Von der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bekam Person zeitnah eine Antwort:
Zitat
Unzuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

Da Person Z in diesem Zusammenhang nicht klar war, wieso die Landesbeauftragte für Datenschutz nicht zuständig ist hat sie noch mal bei der Landesbeauftragten für Datenschutz nachgefragt, inwiefern die Unzuständigkeit zu verstehen ist, und darauf folgende Antwort erhalten:

Zitat
Erläuterung der Unzuständigkeit für Beschwerden gegen den NDR/Beitragsservice des NDR

Sehr geehrter Herr xxx

dass wir unzuständig sind, bedeutet nicht, dass wir einen datenschutzrechtlichen Verstoß ausschließen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn wir nicht zuständig sind, dürfen wir jedoch nicht prüfen. Der Gesetzgeber hat das so entschieden und wir sind an gesetzgeberische Entscheidungen gebunden. Uns darüber hinwegzusetzen, hieße das Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzip in Frage zu stellen. Dies wollen und dürfen wir nicht. Wir sind an die verfassungsrechtlichen Prinzipien gebunden.

Der Gesetzgeber hat sich im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das Modell der Selbstkontrolle entschieden. Dies bedeutet, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst kontrollieren und nicht durch Außenstehende, insbesondere uns kontrolliert werden dürfen. Hintergrund ist das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Staatsferne bedeutet, das der öffentlich-rechtliche Rundfunk vor kontrollierenden Einflüssen des Staates zur Absicherung einer gewissen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat bewahrt werden soll. Der Rundfunk soll - so das verfassungsrechtliche Konzept - ähnlich wie die Presse eine den Staat kontrollierende Funktion einnehmen.

Wir wären auch dann unzuständig gewesen, wenn Sie Ihre Beschwerde anders formuliert hätten. Unsere Unzuständigkeit resultiert daraus, dass sich ihre Beschwerde gegen den NDR bzw. den Beitragsservice des NDR richtet.

Der Inhalt einer zu erteilenden Auskunft ist gemäß Art. 15 DS-GVO gesetzliche definiert und steht nicht zur Disposition des Verantwortlichen. Übermittlungen sensibler personenbezogener Daten sind in zweierlei Hinsicht abzusichern: Zum einen durch eine adäquate Inhaltsverschlüsselung, und zum anderen durch eine angemessene Transportverschlüsselung.
 
Ich hoffe, Sie können die gesetzgeberische Entscheidung akzeptieren und unsere diesbezügliche Erläuterung nachvollziehen.
 
Ich bitte Sie, künftige Beratungsanfragen von dieser Angelegenheit isoliert, d.h. ohne Bezugnahme auf o.g. Aktenzeichen, zu formulieren und diese an unsere Poststelle zu adressieren.
 
Mit freundlichen Gruß
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Bürger am 29. Juni 2020, 22:10
Es muss wohl die Frage gestellt werden, wer zuständig ist für den Datenschutz der keiner Staatsferne unterliegenden, da "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs" ausübenden (oder ausüben wollenden) "Verwaltungsbehörde" der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt"...?

Edit zur Verdeutlichung:
Es geht hier schließlich nicht um den Datenschutz eines sich selbst verwaltenden "Presseorgans" sondern eines nach außen wirkenden, alle bundesdeutschen volljährigen Wohnungsbewohner (und also Dritte!) verwaltenden (jedenfalls gewollten) "Verwaltungsorgans".

Man muss den Datenschutzbeauftragten wohl diesbezüglich mal die Augen öffnen bzw. die Scheuklappen abnehmen.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Kunibert am 29. Juni 2020, 23:38
https://lfd.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/die_landesbeauftragte/die-landesbeauftragte-fuer-den-datenschutz-niedersachsen-130186.html
Zitat
Aufgabe der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) ist es, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sowohl durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen als auch durch Wirtschaftsunternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen in Niedersachsen zu überwachen und so das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sichern.

Zitat
Der Gesetzgerber hat sich im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das Modell der Selbstkontrolle entschieden.

Gibt es beim Datenschutz soetwas wie eine Selbstkontrolle? Oder kann es sein, dass der Gesetzgeber die betreffende EU-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat?

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 30. Juni 2020, 08:24
Gibt es beim Datenschutz soetwas wie eine Selbstkontrolle?
Ja, auch, so meine Kenntnis richtig ist.

Oder kann es sein, dass der Gesetzgeber die betreffende EU-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat?
Der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung wurde verstanden? Die DSGVO ist eine Verordnung, und diese ist so, wie sie veröffentlicht worden ist, unmittelbar bindend; die jeweiligen Gesetzgeber dürfen eine Verordnung freilich auch in das nationale Recht einarbeiten, sie müssen es aber nicht.

In keinem Falle kann sich hier, bspw., die lokale Behörde auf den nationalen Gesetzgeber berufen; die Behörde muß sich selbst da einarbeiten, denn sie ist für die korrekte Umsetzung/Anwendung unmittelbar selbst verantwortlich und haftbar.

Bindend ist dabei stets nur der originale Wortlaut, wie er im EU-Amtsblatt publiziert worden ist; meist genügt es allerdings, auf EUR-Lex zu verweisen.

Anbei die konsolidierte Fassung, wo alle Änderungen eingearbeitet worden sind.

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504

@Bürger

Evtl. hilft ein Blick in jenen Staatsvertrag, auf Basis dessen der NDR gegründet worden ist? Der könnte zum Datenschutz ebenfalls Aussagen enthalten?
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 30. Juni 2020, 08:43
Staatsvertrag über den Datenschutz beim NDR (2017)
https://www.ndr.de/der_ndr/zahlen_und_daten/rundfunkdatenschutz100.pdf

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Kunibert am 30. Juni 2020, 12:29
https://dsgvo-gesetz.de/art-85-dsgvo/
Zitat
Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html
Zitat
Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt. Die ausschließliche Zuständigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten erstreckt sich bei der Mehrzahl der Rundfunkanstalten auch auf die wirtschaftliche und administrative Datenverarbeitung, also auch auf die Verarbeitung im Zusammenhang mit den Rundfunkbeiträgen.

Den Rundfunkanstalten wird also beim Datenschutz bei der Beitragserhebung dieselben Rechte eingeräumt wie bei ihrer journalistischer Tätigkeit.

Damit können sie tun und lassen was sie wollen.

Die Beitragserhebung ist aber keine journalistische Tätigkeit.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber hier die Vorgaben der EU eingehalten hat.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: pinguin am 30. Juni 2020, 12:48
Für den RBB steht im

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/#fuenf

definiert:

Zitat
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.

(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

Und hier ist halt die Frage, ob sich ähnliche Passagen in den jeweiligen Staatsverträgen finden lassen, mit der die betreffende LRA gegründet wurde, und, nein, diese Staatsverträge sind nicht bei der jeweiligen LRA zu suchen.

Im aktuellen NDR-Staatsvertrag ist keine Regelung in Punkto Datenschutz hinterlegt.

->
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR)
Vom 26. Februar 1992
***
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=NDRVtr1992G+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

*** Sowohl Zustimmungsgesetz als auch Staatsvertrag; interessant ist hier, daß auch im Zustimmungsgesetz des Bundeslandes Schleswig-Holstein keine Einschränkung von Grundrechten vorgesehen sind.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: drboe am 30. Juni 2020, 13:47
und, nein, diese Staatsverträge sind nicht bei der jeweiligen LRA zu suchen.

Allerdings mindestens beim NDR durchaus zu finden  :)

Im aktuellen NDR-Staatsvertrag ist keine Regelung in Punkto Datenschutz hinterlegt.

Das liegt schlicht daran, dass es seit Ende 2017 einen Staatsvertrag über den Datenschutz beim NDR gibt, siehe Antwort #68 oben, der den NDR-Staatsvertrag an dieser Stelle ersetzt. Dazu steht in diesem Datenschutz-Staatsvertrag:

Zitat
Artikel 2
Änderung des NDR-Staatsvertrages

Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 17., 18. Dezember 1991 (NDRStaatsvertrag), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 172. Mai 2005, wird wie folgt geändert:

Die §§ 41 und 42 werden gestrichen.

Empfindsame Gemüter finden den zugehörigen Staatsvertrag auch außerhalb der Seiten des NDR, z. B. unter http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRDS_NDRVtr%C3%84ndStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs , allerdings steht da nichts anderes als beim NDR. Im Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 26. Februar 1992 steht auf Grund des NDR-Datenschutz-Staatsvertrags in der aktualisierten Fassung (z. B. zu finden über den Link  Link in Antwort #70) folgerichtig:

Zitat
Stand:   letzte berücksichtigte Änderung: §§ 41 und 42 aufgehoben (Staatsvertrag vom 15.12.2017, GVOBl. 2018 S. 216)

§41 befasste sich mit dem "Datenschutz", der §42 mit dem "Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich". Diese beiden Artikel sind in der Fassung des NDR-Staatsvertrags von 2005 noch vorhanden, zu finden z. B. unter https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf

M. Boettcher
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: boykott2015 am 30. Juni 2020, 23:29
Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz)
In der Fassung vom 03.04.2020 [in Kraft getreten am 17.04.2020]

https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/wdr-gesetz-102.pdf

§ 48 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Zitat
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den WDR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

Die Datenverarbeitung für andere als publizistische/ journalistische Zwecke ist nicht vorgesehen.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Bürger am 01. Juli 2020, 01:59
Angesichts dessen, dass die Regelungen im
Staatsvertrag über den Datenschutz beim NDR (2017)
https://www.ndr.de/der_ndr/zahlen_und_daten/rundfunkdatenschutz100.pdf
ebenso wie die im Vorkommentar verlinkten WDR-Datenschutz-Regelungen ausschließlich die
"Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken" beinhaltet:
Zitat
Artikel 1
Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag)
§1 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
mutet die obige Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten
[...]
Zitat
Erläuterung der Unzuständigkeit für Beschwerden gegen den NDR/Beitragsservice des NDR
[...]
Der Gesetzgeber hat sich im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das Modell der Selbstkontrolle entschieden. Dies bedeutet, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst kontrollieren und nicht durch Außenstehende, insbesondere uns kontrolliert werden dürfen. Hintergrund ist das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Staatsferne bedeutet, das der öffentlich-rechtliche Rundfunk vor kontrollierenden Einflüssen des Staates zur Absicherung einer gewissen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat bewahrt werden soll. Der Rundfunk soll - so das verfassungsrechtliche Konzept - ähnlich wie die Presse eine den Staat kontrollierende Funktion einnehmen.
Wir wären auch dann unzuständig gewesen, wenn Sie Ihre Beschwerde anders formuliert hätten. Unsere Unzuständigkeit resultiert daraus, dass sich ihre Beschwerde gegen den NDR bzw. den Beitragsservice des NDR richtet.
[...]
äußerst befremdlich an.

Unter Hinweis darauf sowie mit obigen erläuternden Hintergedanken
Es muss wohl die Frage gestellt werden, wer zuständig ist für den Datenschutz der keiner Staatsferne unterliegenden, da "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs" ausübenden (oder ausüben wollenden) "Verwaltungsbehörde" der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt"...?

Edit zur Verdeutlichung:
Es geht hier schließlich nicht um den Datenschutz eines sich selbst verwaltenden "Presseorgans" sondern eines nach außen wirkenden, alle bundesdeutschen volljährigen Wohnungsbewohner (und also Dritte!) verwaltenden (jedenfalls gewollten) "Verwaltungsorgans".

Man muss den Datenschutzbeauftragten wohl diesbezüglich mal die Augen öffnen bzw. die Scheuklappen abnehmen.
könnte/ sollte wohl die Antwort mglw. zurückgewiesen und die Anfrage erneuert werden...?
Falls das nicht fruchtet, müsste ggf. geprüft werden, welche Stelle für etwaige Beschwerden gegen den Landesdatenschutzbeauftragten selbst zuständig wäre.

Es geht bei der Anfrage nicht um die
Datenverarbeitung zu "journalistischen/ publizistischen Zwecken" (für welche die Selbstkontrolle ausschließlich geregelt ist),
sondern um die
Datenverarbeitung zu "öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-Zwecken" (für welche die Selbstkontrolle bzgl. "journalistischer Zwecke" nicht greift - und welche mglw. überhaupt nicht geregelt ist?!?).


Zur Orientierung siehe u.a. auch zum Vergleich für den Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten:
Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17647-Saechsisches-Datenschutzdurchfuehrungsgesetz#p14
Zitat
§ 14 Zuständigkeit

(1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Er überwacht bei den öffentlichen Stellen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen.

(3) 1Sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken erfolgt, bleiben die Vorschriften zu dem Beauftragten für den Datenschutz im Sächsischen Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu nicht-journalistischen Zwecken ist der Sächsische Datenschutzbeauftrage Aufsichtsbehörde.
Ähnliches sollte auch für die anderen Landesdatenschutzbeauftragten gesucht & gefunden werden.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. Juli 2020, 09:40
Guten TagX,

rein fiktiv "laienhaft" natürlich.
Ich verweise auf meine Beiträge, beginnend ab Juni 2018:

Antwort #9
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174715.html#msg174715
Staatsvertrag über den Datenschutz beim NDR (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag)
http://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/61678/einundzwanzigster-staatsvertrag-zur-%c3%a4nderung-rundfunkrechtlicher-staatsvertr%c3%a4ge-einundzwanzigster-rundfunk%c3%a4nderungsstaatsvertrag-staatsvertrag.pdf
[...]
§ 2 Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-NDRDSStVtrHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
[...]

Antwort #11
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174789.html#msg174789
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts “Deutschlandradio”, (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/e6b/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DLRStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-DLRStVtrBEV13P16
[...]
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/ztu/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1826&numberofresults=1864&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-ZDFStVtrBEV13P21&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
[...]

Anwort #13
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174878.html#msg174878
In diesem Zusammenhang weise ich dich auf
Anlage Beschlussempfehlung und Bericht, Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6
Seite 6 ff., hin.

sowie #15, #17, #19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174900.html#msg174900
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174970.html#msg174970
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg174989.html#msg174989

und besonders #21:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175003.html#msg175003
Leitenscheidung des EuGH zu Kontrollstellen RL 95/46/EG (jetzt Art. 51 DSGVO)

EuGH Rechtssache C-362/14 (Schrems), Urteil vom 6. Oktober 2015:
Befugnisse der nationalen Kontrollstellen
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823249

EuGH Rechtssache C-230/14, Urteil vom 1. Oktober 2015:
Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der zuständigen Kontrollstelle, Ausübung der Befugnisse der Kontrollstelle, Sanktionsbefugnis
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168944&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823301

EuGH Rechtssache C-288/12, Urteil vom 8. April 2014:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150641&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823428

EuGH Rechtssache C-614/10, Urteil vom 16. Oktober 2012:
Nationale Kontrollstelle, Unabhängigkeit, Kontrollstelle und Bundeskanzleramt, Persönliche und organisatorische Bindungen
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=128563&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

EuGH Rechtssache C-518/07, Urteil vom 9. März 2010:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit, Behördliche Aufsicht über diese Stellen
Kommission gegen Deutschland
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=822543

#22, #23
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175020.html#msg175020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175030.html#msg175030

hervorzuheben #28
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175044.html#msg175044
GEZ-Wars

Episode II
§ 14 Abs. 9 a RBS TV
Rasterfahndung 2018

Das Erwachen der Datenschutz-Macht

Das Imperium, die ARD-Allianz sowie die ZDF-Technologie Union ist in heller Aufregung!
Bereits vor geraumer Zeit wechselte Lord Vader die Seite.
Damit kam den GEZ-Rebellen die dunkle Seite der Macht zu Hilfe! ...

Antwort #31, #37
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175049.html#msg175049
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175075.html#msg175075

und zuletzt #47 in der erneut auf die Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten hingewiesen wurde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175303.html#msg175303

Diese meine Beiträge bzw. #### Antworten stellen die tatsächliche Rechtslage, unter Verweisung auf verschiedene Fundstellen, zutreffend "laienhaft" dar.

Offensichtlich sind diese Container voller Butter jedoch nicht ausreichend, so dass es wohl eines Vollzitates bedarf.

Doch vorher:

Singsang: dark side ... dark side ... dark side


Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 29. März 2018; Anlage Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6

Zitat
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Drs 6/11839 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag, Drs. 6/11608
nicht öffentliche Sitzung am 9. April 2018


Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

hinsichtlich der vorgenannten Gesetzentwürfe bestehen erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von Teilen der vorgesehenen Regelungen mit europäischem Recht. Darauf habe ich die Sächsische Staatskanzlei mit Schreiben vom 2.11.2017 sowie vom 28.11.2017 hingewiesen.

1.
Die Drucksachentwürfe sehen in verschiedenen Vorschriften Abweichungen von Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) vor. Diese dürften durch Art. 85 DSGVO nicht zu rechtfertigen sein.

In Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von bestimmten Kapiteln vorsehen können (siehe dazu unten), wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. 

Für Abweichungen von Kapitel VIII (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) sieht die DSGVO aber keine Kompetenz der Mitgliedstaaten vor. Die Vorschriften des Kapitels VIII stehen damit nicht zur Disposition der mitgliedstaatlichen Gesetzgeber. Dies beruht nicht unwesentlich auf dem Umstand, dass mit der Verordnung das Ziel verfolgt wird, Verstöße gegen ihre Vorschriften wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sanktionieren (vgl. Art. 84 Abs. l Satz 1 DSGVO).

Unzulässig sein dürften demnach insbesondere § 57 Abs. I Satz 6 RStV, wonach das gesamte Kapitel VIII der DSGVO keine Anwendung finden soll, soweit Unternehmen, Hilfs~ und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
 
Unzulässig sein dürften auch die Bestimmungen in § 9c Abs. 1 Satz 5 RStV, § 57 Abs. 1 Satz 5 RStV und § 40 Abs. I Satz 5 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag, wonach Art. 82 und 83 der DSGVO nur mit bestimmten Maßgaben gelten sollen. Art. 82 und 83 der DSGVO befinden sich im Kapitel VIII, das nicht zur Disposition des nationalen Gesetzgebers steht.

Zweifel bestehen schließlich auch an der Zulässigkeit der Bestimmungen in § 9c Abs. 1 Satz 8 RStV, § 57 Abs. I Satz 8 RStV, § 40 Abs. 3 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag, wonach den betroffenen Personen nur die dort genannten Rechte zustehen sollen. Diese Vorschriften lassen sich als Einschränkung auch der in Kapitel VIII niedergelegten Rechte lesen.

2.
Aber auch der in § 9c Abs. 1 Satz 4 RStV, § 57 Abs. l Satz 8 RStV, § 40 Abs. 3 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag vorgenommene pauschale, undifferenzierter Ausschluss der Anwendung sämtlicher Vorschriften der in Art. 85 Abs. 2 genannten Kapitel der Datenschutz-Grundverordnung (Kapitel II - Grundsätze, Kapitel III - Rechte der betroffenen Person, Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter, Kapitel V - Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen, Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden, Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz und Kapitel IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) verstößt gegen europarechtliche Vorgaben.

Ab dem 25.5.2018 ändert sich durch die DS-GVO das Grundprinzip der Regulierung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Presse und Rundfunk ganz grundsätzlich. Während bislang die Medien in ihrer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit aus der Anwendung des BDSG bzw. der Landesdatenschutzgesetze herausgenommen wurden, erfasst die Datenschutz-Grundverordnung (zunächst) auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken. Jedoch werden die Mitgliedstaaten mit Blick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit zum Erlass von Regelungen über Abweichungen oder Ausnahmen von bestimmten Kapiteln der Grundverordnung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit den zuvor genarmten Rechten in Einklang zu bringen. Aus der Formulierung in Art. 85 Abs. 2 DS-GVO „soweit dies erforderlich ist“ folgt, dass Ausnahmen und Abweichungen nur im Rahmen der genau bezeichneten Kapitel der Datenschutz-Grundverordnung möglich sind und jeweils erforderlich sein müssen, um die kollidierenden Grundrechte in Einklang zu bringen.

Dennoch sollen lediglich die - ohnehin nicht durch Mitgliedstaaten abdingbaren - Kapitel I, VIII, X und XI der Datenschutz-Grundverordnung gelten sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) i.V.m. Abs. 2 (Datensicherheit - Integrität und Vertraulichkeit - einschließlich Nachweisbarkeit), Art. 24 (technisch-organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes) und Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung). Sämtliche weiteren Vorschriften der Kapitel II, III, IV, V, VI, VII und IX der Datenschutz-Grundverordnung sollen nach den Entwürfen keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken finden. Dieser pauschale Ausschluss der Anwendung großer Teile der Datenschutz-Grundverordnung überschreitet die Grenzen der Ermächtigung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO und verkehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung auch für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken in sein Gegenteil. Die Festlegung ebenso umfangreicher wie undifferenzierter Ausnahmen widerspricht der europarechtlichen Vorgabe, dass mitgliedstaatlich festzulegende Abweichungen oder Ausnahmen erforderlich sein müssen, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

3.

Die in Art. 51 Abs. l und Art. 52 DSGVO vorgesehene Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden ist nicht umgesetzt.

In § 16 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag und gleichlautend in § 16 Abs. l Satz 1 DLR-Staatsvertrag und §42 Abs. 1 Satz l MDR-Datenschutz-Staatsvertrag ist vorgesehen, dass die jeweilige Rundfunkanstalt einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz ernennt, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO ist. Da der Rundfunkbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der gesamten Tätigkeit der jeweiligen Rundfunkanstalt überwacht, also nicht nur bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, lassen sich Abweichungen von Kapitel VI der DSGVO (Unabhängige Aufsichtsbehörden) nicht durch Art. 85 DSGVO rechtfertigen.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs „müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unabhängig vorgehen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen“ (EuGH, Urt. v. 9. März 2010 - C-518/07). Fernsehrat bzw. Hörfunkrat, Rundfunkrat oder Verwaltungsrat sind Organe der jeweiligen Rundfunkanstalt; die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde würde nach dem Entwurf also durch und mit Zustimmung je eines Organs der zu kontrollierenden Stelle ernannt und in amtlicher Weise seines Amtes enthoben werden können - eine Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtung wäre damit alles andere als ausgeschlossen, eine unabhängige Kontrolle wäre objektiv nicht möglich.

Defizite bei der Unabhängigkeit werden auch dadurch deutlich, dass in § 16 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag, § 16 Abs. 3 DLR-Staatsvertrag und § 42 Abs. 3 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag Näheres zum Amt, insbesondere zur Vergütung, wiederum durch Organe der zu kontrollierenden Stelle, nämlich Fernsehrat bzw. Hörfunkrat, Rundfunkrat oder Verwaltungsrat, beschlossen werden soll. Die erforderliche Finanzausstattung soll entgegen A11. 52 Abs. 6 DSGVO nicht in einem eigenen Haushaltsplan, sondern gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 ZDF-Staatsvertrag, § 17 Abs. 2 Satz 3 DLR-Staatsvertrag und § 42a Abs. 2 Satz 3 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag im Haushaltsplan der zu kontrollierenden Stelle (!) ausgewiesen werden.

4.
Nicht mit Unionsrecht vereinbar sind die Vorschriften zu den Aufsichtsbehörden in §§ 16 ff. ZDF-Staatsvertrag, §§ 16 ff DLR-Staatsvertrag und §§ 40 ff. MDR-Datenschutz Staatsvertrag auch im Hinblick auf das vorn EuGH entwickelte Normwiederholungsverbot für EU-Verordnungsrecht sowie auf die vollständige Übereinstimmung mit den Regelungen der  DSGVO.

Nach der Rechtsprechung des EuGH- dürfen die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten im Ausgangspunkt EU-Verordnungsrecht nicht wiederholen, tun keine Zweifel an der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Verordnungen zu setzen. (Vgl. EuGH, Urt. v. 28.03.1985, C-272/83, Rn. 26 f.). Unzulässig sein dürfte insbesondere die Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 2 ZDF-Staatsvertrag, § 18 Abs. 1 Satz 2 DLR-Staatsvertrag und § 42b Abs. 1 Satz 2 MDR-Datenschutz-Staatsvertrag, wonach der Rundfunkbeauftragte die Aufgaben und Befugnisse „entsprechend“ der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 DSGVO habe. Die Verordnung gilt unmittelbar, so dass es keines Anwendungsbefehls im nationalen Recht bedarf. Das Wort „entsprechend“ könnte den unzutreffenden Eindruck vermitteln, man befände sich nicht im Anwendungsbereich der DSGVO. Auch soweit Abweichungen gemäß Art. 85 DSGVO zulässig sind (was, wie ausgeführt, nicht für den vollständigen Tätigkeitsbereich der Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz der Fall ist) wäre es fehlerhaft, Vorschriften der DSGVO, von denen nicht abgewichen werden soll, für „entsprechend“ anwendbar zu erklären.

5.
Das Zitiergebot aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf wurde verletzt. Obwohl durch den vorliegenden Gesetzesentwurf das Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 33 SächsVerf eingeschränkt wird, fehlt eine Nennung dieses Grundrechts unter Angabe des Artikels. Eine entsprechende Nennung enthält beispielsweise § 3 des Vierten Medienrechtsänderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

Mit freundlichen Grüßen
[...]

VIVA Lord Vader!

Ey DU! Ja jenau DU! Von den "Maßnahmen" einer "staatsfernen NDRanghete Aufsichtsbehörde" betroffen?
Keen Problem!

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33451.0

VIVA Lord MarkusKA!

VIVA GEZ-Boykott-Forum! Hier werden Sie geholfen!

:)
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Juli 2020, 17:49
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten des rbb 2019/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33995.0

16. Tätigkeitsbericht 2019/2020 der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg; Berichtszeitraum: 01. April 2019 bis 31. März 2020; Seite 77 - 78:

Zitat
2. Datenschutz beim Rundfunkdatenschutzbeauftraqten von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF
 
Seit Januar 2019 nimmt der ehemalige Direktor für Recht und Unternehmensentwicklung des rbb Herr Dr. Binder gemeinsam für BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF sowie für die von diesen verantworteten Gemeinschaftseinrichtungen das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wahr. Herr Dr. Binder hat seinen Sitz in den Räumlichkeiten der von den Mitgliedern der ARD und dem Deutschlandradio getragenen Stiftung Deutsches Rundfunkarchiv in Potsdam. Organisatorisch, administrativ und technisch wird der Rundfunkdatenschutzbeauftragten von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF durch den rbb betreut. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist der rbb insoweit Auftragsdatenverarbeiter des Rundfunkdatenschutzbeauftragten, sodass ein entsprechender Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu vereinbaren war. Dieser Vertrag sieht die strikte Trennung der für den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu verarbeitenden personenbezogenen Daten von den rbb-Daten und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten gegen unbefugten Zugriff vor. An der Gestaltung der Vereinbarung zur  Auftragsverarbeitung zwischen Herrn Dr. Binder und dem rbb haben der Informationssicherheitsbeauftragte und die Datenschutzbeauftragte mitgewirkt.

Ahhhh Dr. Beee! Der Mitherausgeber des "Beck´schen Kommentars Rundfunkrecht"!

Nicht schlecht!
5 x Gehalt kassieren und seinen "5 fachen Sitz" in der Stiftung Deutsches Rundfunkarchiv in Potsdam haben! 5 x keine eigene Struktur der "staatsfernen Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF "! "5 fache Betreuung" durch den rbb per "Vertrag Auftragsdatenverarbeiter des Rundfunkdatenschutzbeauftragten"!
Hahahahaha! Das ist doch ein schlechter Witz, oder?

"Stiftung BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF Datenschutz-Mafia" in Potsdam!
ARD-Datenschutz-Cosa-Nostra!

 >:(
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Bürger am 18. Juli 2020, 23:06
Siehe nunmehr u.a. auch unter
"Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte" und die "RDSK"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34000.0
einschl. einer Auflistung, welche der Rundfunkdatenschutzbeauftragten aufgrund unterschiedlicher Landesgesetzgebung(?) ausschließlich für die journalistische Datenschutzverarbeitung zuständig sind.
Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. Februar 2024, 15:25
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Thema: Wie RBB-Direktoren nach ihrer Amtszeit weiter kassierten (Binder/ Nothelle) (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37780.0


Weitere Notizen:

Notifizierungspflichtige Vorschriften Deutschlands gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Stand: 27. September 2018)
https://www.delegedata.de/wp-content/uploads/2018/11/%C3%9Cbersicht-Notifizierungen-nach-DSGVO-an-EU-Kommission.pdf

Notifizierungspflichtige Vorschriften gemäß Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) (Stand: 07.07.2021)
https://commission.europa.eu/system/files/2021-07/210707_notifizierungen_deu.pdf

Notifizierungspflichtige Vorschriften gemäß Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) (Stand: 27.7.2022)
https://commission.europa.eu/system/files/2022-08/germany_notification_gdpr_articles_514_839_842_853_883_addendum.pdf

Art. 51 DSGVO Aufsichtsbehörde
https://dsgvo-gesetz.de/art-51-dsgvo/
Zitat von: Art. 51 DSGVO Aufsichtsbehörde
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Titel: Re: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
Beitrag von: Profät Di Abolo am 22. Februar 2024, 04:52

Thema: Wie RBB-Direktoren nach ihrer Amtszeit weiter kassierten (Binder/ Nothelle)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37780.msg225243.html#msg225243


Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 22.02.204
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich

Wie der RBB-Rundfunkdatenschutzbeauftrage vor seiner Amtszeit kassierte!