Wow! DrBoe! Ist dir da gerade ein Versehen unterlaufen oder hast du gerade die LRAs zur Behörde gemacht? Falls ja, dann sind wir defintiv ganz weit auseinander und dann ist auch klar, warum wir hier mit der Grundsatzfrage nicht übereinkommen können.
Wäre z.B. der SWR eine Behörde, dann würde ich dir allerdings durchweg zustimmen, dass wir den steuerlichen Charakter des Ganzen bloß stellen müssten.
Ob wir weit auseinander sind oder nicht, ist nicht die Frage. Und nein, ich habe nicht die LRA in den Rang von Behörden erhoben. Die Gerichte in Deutschland tun das allerdings praktisch durchgängig, die VG m. W. zu 100%. Das kann man kaum ignorieren. Wir reden hier zudem ohne Zweifel über eine durch den Gesetzgeber festgelegte staatliche Abgabe. Gebühren, Beitrag, Sonderabgabe, Steuer, mehr geht nicht. Die Auseinandersetzung geht folglich um Abgaberecht und der Vergleich eines Vereins- oder Versicherungsbeitrags mit der als "Beitrag" bezeichneten Abgabe für den ÖR-Rundfunk verbietet sich. Es würde sich am Steuercharakter auch dann nichts ändern, wenn eine vorhandene oder eigens etablierte Behörde die Abgabe einnimmt und an den ÖRR durchreicht. Also wenn z. B. so etwas wie der BS kein Konstrukt der ÖR-Anstalten wäre, sondern eine von den Länder etablierte Organisation wie die Medienanstalten, mit der einzigen Aufgabe des Rundfunkinkassos. Die Zwitterstellung, die man den LRA zuspricht, vernebelt letztlich nur, dass es sich bei denen auch um Steuereintreiber handelt. Und wie User pinguin nicht müde wird zu erklären: EU-rechtlich ist der "Beitrag" und war die 'Gebühr" eine staatliche Beihilfe. Man muss dass nicht nur diskutieren, es ist m. E. der Schlüssel zur Verfassungswidrigkeit. Würde das BVerfG konsistente Rechtsprechung zum Ziel haben, bräuchte es nur das Abgaberecht wie bisher zur Messlatte zu machen. Bekanntlich gilt für den ÖR-Rundfunk auch beim BVerfG, dass es keine Regel gibt, die nicht zu Gunsten des Rundfunks gebrochen werden könnte. Das fängt schon damit an, dass "nicht-staatlicher" Rundfunk vom Staat organisiert und kontrolliert werden soll, und dass ausgerechnet mit dem Verweis auf die Historie des Missbrauchs des Rundfunks durch den Staat. Darauf muss man erst einmal kommen.
Zu guter Letzt: ich habe in den letzten mehr als 5 Jahren an vielen Stellen, nicht nur im Internet, betont, dass ich davon ausgehe, dass das BVerfG den sogn. Rundfunkbeitrag selbst dann passieren lassen würde, wenn jeder Satz im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig wäre. Dennoch habe ich Klage eingereicht. Einerseits, weil ich mein gefestigtes Vorurteil gern bestätigt sehe, zum anderen weil ich fast grenzenlos vergnügungssüchtig bin. Die verbalen Klimmzüge und juristischen Verrenkungen, deren Richter am BVerfG fähig sind, kann sich kein normaler Mensch vorstellen oder ausdenken. Mein Muster findet sich weiter oben zum Thema Ersatzdienst, GG und BVerfG. Hier geht es Macht bzw. deren Absicherung, und die Justiz ist zweifellos Teil des Machtapperats. Im Rundfunkbereich ist zudem das BVerfG Teil des Problems, Stichwort Grundversorgung, nicht Teil der Lösung.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.