Bei Revisionen hat das BVG/BGH auch keine Probleme damit einem untergeordneten Gericht das angegriffene Urteil "um die Ohren zu hauen".
Ja, wurde seitens des BVerfG auch schon mit dem BGH praktiziert; ist nun halt mal das BVerwG als "Watschnempfänger" dran?
@dreamliner
Die europäischen Rahmenkonditionen des EuGH besagen seit C-337/06, daß es sich um eine staatsnahe Rundfunkfinanzierung handelt, weil es staatliche Mittel sind, aus der sie geleistet wird.
Wenn sich das Bundesverfassungsgericht ob der Bestimmungen des Grundgesetzes, woraus letztlich in Bezug auf den Binnenmarkt der Europäischen Union alleine der EuGH das letzte Wort hat, dem EuGH unterordnet und damit auch dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern die nötige Geltung verschafft, ist der praktizierte Rundfunkbeitrag Geschichte.
Denn der EuGH, der ohne jeden Zweifel in anderslautenden Konstellationen zusätzlich zur Vorlage des LG Tübingen angerufen werden würde, würde einmal mehr auf seine Entscheidung zum Rundfunk der Griechischen Republik verweisen, wonach in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt;
C-260/89; Leitsatz 7.
Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".
Es wäre für Europa höchst unglaubwürdig, sollte für das eine Land etwas gelten und für das andere nicht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;