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Autor Thema: Überlegungen zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht  (Gelesen 4492 mal)

K
  • Beiträge: 810
Hallo zusammen,

mir geht gerade folgende Überlegung durch den Kopf:

Bekanntlich gab es vor Landesverfassungsgerichten und Verwaltungsgerichten sehr viele Verfahren über den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, und bekanntlich sind immer noch viele dieser Verfahren anhängig.

Angenommen, das Bundesverfassungsgericht würde nun über den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich zu dem Schluss gelangen, dass er -ganz oder in Teilen- verfassungswidrig ist.

Würde damit nicht ein großer Teil der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit bloßgestellt werden?

Ich meine, man sehe sich nur an, wie großspurig und arrogant beispielsweise die unteren Instanzen der Verwaltungsgerichte wieder und wieder die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags betont haben. Ohne nun reflexartig solche Reaktionen wie "Ein Rechtsstaat war dieses Land doch sowieso noch nie." hervorzurufen: Würde nicht eine Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag als (in Teilen oder im Ganzen) verfassungswidrig den "Rechtsstaat" ob der Eintönigkeit der bisherigen Urteile bloßstellen?

Ich freue mich auf Eure Reaktionen.


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  • Beiträge: 125
    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Nun, bloßgestellt hat sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit schließlich selbst. In ihrer kompletten Ignoranz.

Und selbst, wenn das BVerfG darauf Rücksicht nehmen sollte - hintendran kommt noch der EuGH mit dem Vorlageverfahren aus Tübingen. Und der ist da anders unterwegs, auch weil er nicht ausschließlich mit rechtsbeugenden GEZ-Gesundbetern aus GEZ-Land besetzt ist.


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

  • Beiträge: 7.376
Würde damit nicht ein großer Teil der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit bloßgestellt werden?
Derartige Überlegungen dürften für das Bundesverfassungsgericht kein Maßstab für das eigene Handeln sein; siehe Feuerwehrabgabe, siehe Grundsteuer?

Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht neben der Wahrung der Bundesgrundrechte die Verpflichtungen des Bundesgesetzgebers zu berücksichtigen, die sich für den Bundesgesetzgeber aus der sich stetig weiterentwickelnden europäischen Integration ergeben.

Nicht ohne Grund heißt es in Art 31 GG unmißverständlich und uneingeschränkt, daß Bundesrecht Landesrecht bricht.

Bereits die Ausführungen des BVerfG zu Geltung der EMRK hätten den Ländern aufzeigen können, daß ihre Rundfunkfinanzierungs-Neukonstruktion so nicht zum Bundesrecht kompatibel sein kann?

Zur Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gehört die Realisierung der Integration der Bundesrepublik Deutschland in die europäische Völkergemeinschaft.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Das ist eine interessante Fragestellung!

Die "Bloßstellung" der Gerichtsbarkeiten würde eine Bearbeitung der von der Neuen Richtervereinigung
https://www.neuerichter.de/index.php?id=2
geforderten Unabhängigkeit der Richter von politischen und wirtschaftlichen Interessen verhindert bzw. zumindest durch den anderen Blickwinkel relativiert werden.

Dazu muss aber das ganze Gerichtsbarkeitssystem Deutschlands in die Waagschale:

Richtervereinigung fordert unabhängige Justiz in Deutschland 29.11.2017 - 08:15 Uhr

http://www.freiewelt.net/nachricht/richtervereinigung-fordert-unabhaengige-justiz-in-deutschland-10072854/?tx_comments_pi1%5Bpage%5D=1&cHash=48966ddca168132677cea632be1aa17b
Zitat
Die derzeit in Deutschland herrschenden Justizstrukturen entsprächen dem »obrigkeitsstaatlichen Denken des vorletzten Jahrhunderts«(NRV-Sprecher Carsten Löbbert)

Die wenigsten Richter sind dazu geschaffen, sich gegen ein herrschendes System zu stellen. Sie könnten grösstenteils auch abhängige Opfer der Zustände sein.

Das Obrigkeitsdenken kommt bei der Zwangsentrichtung des Rundfunkbeitrags in der übelsten Form so richtig schön an die Oberfläche!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 13:49 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

N
  • Beiträge: 11
moin moin,

eine Anmerkung, es gibt die Formulierung: in Abkehr von der bisherigen Rechtssprechung....damit werden untere Gerichte nicht bloßgestellt.
Bei Revisionen hat das BVG/BGH auch keine Probleme damit einem untergeordneten Gericht das angegriffene Urteil "um die Ohren zu hauen".
Siehe auch:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/steuern-bundesfinanzhof-nennt-staatszinsen-verfassungswidrig-a-1207611.html

VG
Petrus


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d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,
bezüglich dieser bzw. einer ähnlichen Fragestellung hatte ich erst kürzlich ein Gespräch mit der telefonischen Rechtsberatung meiner Rechtschutzversicherung.

Der Rechtsanwalt kannte sich zwar nicht im Detail mit allen Vorgängen in einem solchen Fall aus. Aber er meinte, dass es schon ähnliche Fälle am Bundesverfassungsgericht gab.

Wenn also das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung kommen sollte, dass der Rundfunkbeitrag Verfassungswidrig ist, wird dieser jedoch nicht gleich abgeschafft werden. Die Richter stellen dann in Ihrer Urteilsbegründung heraus, wo die Gesetzeslage nicht konform ist.

Daraufhin bekommt dann der Gesetzgeber einen Zeitlichen Rahmen vorgegeben, um die Gesetzte entsprechend anzupassen (verfassungsgemäße Neuregelung).

Als Beispiel könnte man hier das Urteil aus November 2013 anführen, wo das Bundesverfassungsgericht über die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entschieden hat.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html

Demnach hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber knapp 2 Jahre Zeit gegeben, um die aktuelle Gesetzesregelung anzupassen (bis Juni 2015).

Es wird also meiner Meinung nach nicht so sein, dass wenn die Kläger Recht bekommen, jeder Bürger einfach sein Geld zurückbekommt.


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  • Beiträge: 890
So ähnlich hatte sich auch ein RA der einen Mandantin am 17.10.17 am VG Freiburg vertrat, nach der vierten Verhandlung sich anschließend uns gegenüber geäußert.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24142.msg157488.html#msg157488


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Bei Revisionen hat das BVG/BGH auch keine Probleme damit einem untergeordneten Gericht das angegriffene Urteil "um die Ohren zu hauen".
Ja, wurde seitens des BVerfG auch schon mit dem BGH praktiziert; ist nun halt mal das BVerwG als "Watschnempfänger" dran?

@dreamliner

Die europäischen Rahmenkonditionen des EuGH besagen seit C-337/06, daß es sich um eine staatsnahe Rundfunkfinanzierung handelt, weil es staatliche Mittel sind, aus der sie geleistet wird.

Wenn sich das Bundesverfassungsgericht ob der Bestimmungen des Grundgesetzes, woraus letztlich in Bezug auf den Binnenmarkt der Europäischen Union alleine der EuGH das letzte Wort hat, dem EuGH unterordnet und damit auch dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern die nötige Geltung verschafft, ist der praktizierte Rundfunkbeitrag Geschichte.

Denn der EuGH, der ohne jeden Zweifel in anderslautenden Konstellationen zusätzlich zur Vorlage des LG Tübingen angerufen werden würde, würde einmal mehr auf seine Entscheidung zum Rundfunk der Griechischen Republik verweisen, wonach in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt;
C-260/89; Leitsatz 7.

Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Es wäre für Europa höchst unglaubwürdig, sollte für das eine Land etwas gelten und für das andere nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 17:11 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Es ist dem BVerfG auch bekannt, daß es am EuGH weitergeht. Also -- so meine Hoffnung -- wenn das BVerfG jemanden "bloßstellen" müßte, so wird es sich kaum selber dafür hergeben, sondern wird diesen "schwarzen Peter" so elegant wie einfach an die VG zurückgeben.

Es gab da auch mal die Regelung bei Kündigungsfristen Arbeiter (vs Angestellte) -- da wurde neben Verfassungswidrigkeit angeordnet, daß alle Verfahren bis zur Neuordnung der Gesetze ruhend zu stellen waren. Also, wer geklagt hatte bzw klagte, war dann vorläufig raus, der "status quo" konnte nicht mehr angewendet werden.
(Leider finde ich diesen Beitrag nicht mehr, weder über Suchfunktion, Google, Bing, Yahoo...)

"Hilfsweise" kann das BVerfG auf die bereits laufende Vorlage verweisen, und bis dahin alle (inkl. dem eigenen) Verfahren einfrieren.

Das wäre dann kein "Weiter so bis demnächst", aber auch nicht (zumindest nicht sofort) die Rückzahlung einer unionsrechtlichen Beihilfe.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dass ein negatives Votum des BVerfG - Sicht der Politik und der ÖR-Sender - nicht dazu führen wird, dass die Finanzierung des ÖR-Rundfunks unmittelbar zusammenbricht, man im Gegenteil u. U. sogar von sehr langen Übergangsfristen ausgehen muss, habe ich am Beispiel des Landtags von SH und des Erbrechts schon einmal erwähnt.  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg138236.html#msg138236 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.msg147768.html#msg147768

Was die Entscheidungen der VG betrifft, die nach Frank Hennecke den Rechtsstaat im Kern treffen und die er daher als Skandal bezeichnet, so ist meine Theorie die, dass jeder Richter fürchtet nach einem Urteil gegen den "Rundfunkbeitrag" sich am Abend in den Hauptnachrichtensendungen wieder zu finden und in den Kommentaren von "Heute Journal" und "Tagesthemen" als Totengräber des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Speziellen und der Demokratie im Allgemeinen diffamiert zu werden. Da immer klar war, das am Ende des Weges das BVerfG, später ggf. der EuGH, entscheiden würde, hat man sich vermutlich gesagt, dass die dann die Drecksarbeit machen sollen. Der Schaden, den die Richter damit angerichtet haben, geht aber weit über diesen Fall hinaus. M. E. haben sich mindestens die Verwaltungsrichter als Schiedrichter zwischen Bürger und Staat völlig disqualifiziert. Auch der BGH ist m. E. beschädigt, musste er sich doch von einem Richter am LG das Recht erklären lassen. Das hindert die aber weiterhin nicht sich auf hohem Ross zu sehen. Schade, dass in Deutschland Revolutionen nicht zu machen sind, trotz so vieler Laternenpfähle! https://www.volksliederarchiv.de/ca-ira-ah-das-geht-ran/  8)

M. Boettcher





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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

M
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Hallo!

@ maikl_nait

Bin fündig geworden: https://web.archive.org/web/20050125225955/http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949322580/65.html

(ab C. II. = die letzten 4 Text-Absätze).


Miki  ;)


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M
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Hallo!

Ich stell´ doch die entspr. Passagen aus der von maikl_nait erwähnten BVerfG-Enscheidung zur Kündigungsfristen Arbeiter vs. Angestellte ein, damit nicht jeder erst klicken und suchen muss:

"II. Steht eine Norm mit der Verfassung nicht im Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 Abs. 1 BVerfGG). Das gilt jedoch nicht, wenn sich ein Verfassungsverstoß aus dem Zusammenwirken mehrerer Vorschriften ergibt und eine Korrektur auf verschiedene Weise vorgenommen werden kann. So liegt es hier. Die für Arbeiter geltenden Kündigungsfristen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, weil sie ohne ausreichenden Grund die Arbeiter schlechter stellen als die Angestellten. Durch eine Nichtigerklärung von § 622 Abs. 2 BGB würde die bestehende Ungleichheit nur noch vertieft werden. Beseitigt werden kann der Verfassungsverstoß nur durch eine Neuregelung der einschlägigen Vorschriften durch den Gesetzgeber.

In einer solchen Lage muß das BVerfG sich grundsätzlich darauf beschränken, die diskriminierende Bestimmung als unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. Diese darf dann bis zur Neuregelung von staatlichen Stellen nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage unverzüglich mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Gerichte müssen anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm abhängt, aussetzen, bis eine Neuregelung in Kraft tritt (BVerfGE 37, 217, 260 f.; siehe auch Heußner, NJW 1982, S. 257).

Ein solcher Schwebezustand kann seinerseits verfassungswidrig werden, wenn er zu lange andauert. Das Grundgesetz gewährleistet wirksamen Rechtsschutz auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (Art. 20 Abs. 3 GG; BVerfGE 74, 228, 233). Eine Aussetzung von Gerichtsverfahren wegen einer verfassungswidrigen Rechtslage kann deswegen nur für eine begrenzte Zeit hingenommen werden. Bereinigt der Gesetzgeber den Verfassungsverstoß nicht in angemessener Frist, dann müssen die Gerichte, wollen sie nicht selbst verfassungswidrig handeln, die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten fortführen und verfassungskonform entscheiden.

Hier kann nicht länger als bis zum 30.6.1993 auf eine Neuregelung gewartet werden. Ein weiterer Aufschub wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Von der Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB werden alle Kündigungsschutzprozesse erfaßt, in denen der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Vorschrift abhängt. Bei wirksamer Kündigung oder einer Auflösung des Arbeitsvertrages nach § 9 KSchG kann über verbleibende Lohnansprüche oder eine Abfindung nicht abschließend entschieden werden. Daß Rechtsschutzbegehren von solcher Dringlichkeit und in solcher Zahl vorerst unerledigt bleiben müssen, ist schwer erträglich. Dauert dieser Zustand länger an, so droht ein noch verfassungsfernerer Zustand als der gegenwärtige."


Miki :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es wäre für Europa höchst unglaubwürdig, sollte für das eine Land etwas gelten und für das andere nicht.

Die Vorstellung, dass die EU die gute Seite darstellt, die die Länder ohne Unterschiede in die Schranken verweist, hat etwas Anrührendes. In Ungarn kann Victor Orban weitgehend ungebremst schalten und walten. Da er bzw. seine Partei zu den europäischen Konservativen gerechnet wird, bleibt er nahezu unbehelligt. Polen aber droht man schon mal, wegen der Eingriffe der Regierung in die Gerichte. Dass es in Deutschland um die Unabhängigkeit der Gerichte ebenso schlecht bestellt ist, stört in der EU nicht. Und obwohl man in den deutschen Ländern, voran in Bayern, politisch gerade die Lust am Polizeistaat verspürt und diesen entsprechend umsetzt, kräht in Brüssel und Straßburg kein Hahn nach. Ca. 40% aller EU-Staaten verstossen regelmäßig gegen die Maastricht-Kriterien. Folgen für diese Verstösse: keine. Soo toll ist es um die Einhaltung der Regeln und deren Durchsetzung in der EU definitiv nicht bestellt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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