@Kunibert:
Es gibt jetzt drei Möglichkeiten
1) Das BverfG weist die Klagen ab (z.B. um die Finanzierung von ARD & ZDF sicherzustellen).
2) Das BverfG weist das BVerwG an, den EUGH anzurufen (so ist die Rechtslage).
3) Das BverfG erklärt den Rundfunkbeitrag rückwirkend für nichtig (Gründe dafür gibt's genug).
Du hast (mindestens) eine Möglichkeit übersehen. Ich präsentiere einmal 3 Ideen.
4) Das BVerfG erklärt den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig, räumt den Ländern zugleich eine Frist bis zur Änderung ein und gestattet bis zum Ablauf der Frist die Beitragserhebung nach dem verfassungswidrigen Gesetz.
5) wie 4, jedoch mit der Änderung, dass das BVerfG nur Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für verfassungswidrig erklärt. Auch hier könnte den Ländern eine großzügige Frist zur Korrektur eingeräumt werden, das Kassieren auf verfassungswidriger Basis weiter gehen. Die nur teilweise Verfassungswidrigkeit ist wohl wahrscheinlicher. Mit der Liste der Beanstandungen kann der Rundfunkbeitrag dann zügig geändert werden. Sollten die Änderungen nicht befriedigen, steht der nächste Marsch durch die Gerichte an.
6) wie 5, mit der Einschränkung, dass Verfassungswidrigkeit nur für die Abgabe der Betriebe festgestellt wird, die Wohnungsabgabe jedoch als verfassungskonform bezeichnet wird (auf die Begründung wäre ich gespannt).
Ob mit einem unbefriedigenden Beschluss, - Sicht der Kläger -, der Weg zum EUGH offen stünde, vermag ich nicht zu sagen. Eine Vorbereitung ist aber ggf. schon deshalb erforderlich, weil ÖR-Anstalten und die Länder vermutlich ihrerseits den EUGH anrufen könnten, wenn sie am sogn. Beitrag in der jetzigen Form festhalten wollen.
Eine Fristsetzung wie in 4 und 5 ist in der Vergangenheit schon mehrfach vorgekommen. Z. B. wurde im August 2010 vom
Landesverfassungsgericht Schleswig-Holsteins das Wahlrecht als verfassungswidrig eingestuft. Dennoch konnte die in der Wahl von Oktober 2009 "siegreiche" CDU/FDP Koalition bis Mai 2012 das Land regieren (32 Monate), davon 20 Monate noch nach dem Richterspruch. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hatte der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts §13a, §13b und §19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Obwohl der Bundestag die Frist nicht einhielt, galten die Regeln weiter, auch über die Frist hinaus.
Im Fall 6 könnten die Länder auf die Idee kommen, die Belastung der Betriebe zu beenden, den Fehlbetrag aber auf die Wohnungsabgabe umzulegen. Letztere dürfte den Löwenanteil bringen. Die dann vermutlich kräftige Erhöhung würde begründet werden mit dem Beschluss des BVerfG, ein idealer "Sündenbock" für das, was schon längst geplant ist. "
Hier stehen wir, wir können nicht anders!"
Hintergrund meiner Überlegungen ist, dass ich das BVerfG nicht für den
Erlöser halte, sondern für einen Teil des Problems. Die immer dreisteren Forderungen haben viel mit der sogn. Grundversorgung zu tun, die offenbar schrankenlos ist. Schuld daran ist m. E. das BVerfG. Insofern kann es gut sein, dass die europäische Karte - zwangsweise - gezogen werden muss.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.