Wird das erwähnte Schreiben in einem fiktiven Fall NICHT beantwortet, folgen ein erheblicher Arbeits- und Kostenaufwand für den Beitragsservice und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Es folgen Zahlungserinnerungen, Zahlungsaufforderungen bis hin zum Festsetzungsbescheid, dem widersprochen werden kann. Der Beitragsservice muss im Auftrag der Rundfunkanstalten einen Widerspruchsbescheid verfassen, mit dem der Bürger eine Klage einreichen kann. Es fallen weitere Kosten und Arbeit für die Rundfunkanstalten durch die Bearbeitung des Klageverfahrens an.
Der Kostenaufwand für den BS hält sich in Grenzen. Wenn dann sind die BS-Kosten den Erträgen durch Neuanmeldungen von Wohnungen und deren Bewohner entgegenzurechnen.
Der BS hat ein leistungsfähiges Rechenzentrum und die IMB-Software GIM. GIM ist Softwaregesteuert und damit kann die Software wie bisher auch schon, auf mögliche Fehler Bescheide an mögliche RF-Beitragszahler versenden. GIM spuckt die Post/Briefe/Feststetzungsbescheide/Mahnungen bis zur Zwangsvollstreckung nach seinen Softwarevorgaben aus. Die Beweislast liegt beim RF-Beitragszahler. Dem RF-Beitragszahler entstehen die rechtlichen Unannehmlichkeiten und die Kosten.
Da ist ja die Möglichkeit einen Widerspruch einzureichen, ein frommer Trost für die betroffenen Bürger.
Muss der RF-Beitragszahler wegen eines Softwarefehlers oder einer Softwaregesteuerten Annahme den Rechtsweg bestreiten, gehen die Kosten sowieso immer zu Lasten des RF-Beitragszahlers sofern er nicht das Recht auf seiner Seite befindet. Der RF-Beitragszahler ist Beweispflichtig. Einerseits wird er verpflichtet den Brief zu beantworten, andererseits gibt er von sich aus damit seine Wohnadresse und seine Wohnverhältnisse, ob freiwillig oder unter diesem Zwang der Rückmeldung frei.
Sollte der RF-Beitragszahler dem BS nicht Folge leisten, wird er womöglich ein zweites mal zu Kasse gebeten, obwohl er schon Beiträge entrichtet oder nicht, spielt bei dem GIM-Verfahren keine Rolle, selbst wenn es zu einem Gerichtsverfahren führt. Die RF-Anstalten hatten es ja oftmals zuletzt vor den VG nicht mal mehr für nötig gehalten, einen rechtlichen Vertreter zur Gerichtsverhandlung zu entsenden. Sie sehen sich immer im Recht.
Wenn sich möglicherweise im Klageverfahren z.B. in der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass für eine Wohnung bereits ein Zwangsbeitrag bezahlt wird, ist der Kläger nicht zwangsbeitragspflichtig. Die Bescheide müssen wohl möglicherweise aufgehoben werden.
So eine Aufhebung eines Bescheides ist für jede öffentliche Verwaltung eine einfache Sache. Die wird aber nur vollzogen, wenn der Gegenbeweis vom Schuldner erbracht wird.
OT - In meinem Fall der MüllgebührenEs wurde mir ein neues Konto zugewiesen von dem ich nichts wusste bzw. wegen der langen Nummer nicht bemerkte. Mit dem Eingang der M-Gebührenbescheides ist mir das nicht aufgefallen. Auf meinem alten Konto war ein Restguthaben vorhanden, das war mir bekannt auf Grund der Abbuchung auf dieses alte Konto. Die Kreisverwaltung erlaubte sich trotzdem eines Anrufes, mir den GV zu schicken um die Müllgebühren einzufordern. Ich konnte mit meinen aufbewahrten Belegen den Fall dann klären und das Guthaben vom alten Konto wurde übertragen, aber die 25 Euro GV-Kosten gingen zu meinen Lasten. Soll ich gegen die GV-Kosten jetzt klagen? Das freut einen Rechtsanwalt und mein RS-Versicherung sowie so.
Der Kosten- und Arbeitsaufwand für Beitragsservice und Rundfunkanstalten könnte durch den zweiten Meldedatenabgleich extrem hoch und unangenehm werden.
Wie oben schon erwähnt, die Kosten hängen von den durch das Meldedatenabgleichsverfahren zusätzlich eingehenden RF-Beitragserträgen ab.
Na da freut man sich doch schon auf den dritten Meldedatenabgleich.
Ich weis nicht und da habe ich meine Einwände, ob man sich in so einem Land, auf so eine Verwaltung freuen kann, wenn in Zukunft jedem so ein Recht wie dem RF eingeräumt wird, dass mit meinen Daten rechnergesteuert Lebenslang meine Lebensverhältnisse verfolgt werden (ab wann ich H4 beziehe, ab wann ich geheiratet habe oder ab wann ich mit wem zusammen wohne, ab und wie lange Kinder über dem 18. Lj bei mir wohnen, ab wann ich ein Fahrzeug auf ein Nebengewerbe anmelde) und jeder auf diese Art und Weise von einem Geld erpressen kann, egal ob es letztlich Firmen sind oder ob es der Rundfunk ist.
Unabhängig davon ist für mich die EU-DSGVO höheres Recht, da EU weit einheitlich gültig, als der RBStV in unserem Land.
Dies gilt trotzdem in jedem Land der EU, selbst wenn jedem EU-Land zugestanden wird, seine eigenen Gesetze und Verordnungen zu erlassen.