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Autor Thema: Gegner der Rundfunkgebühr lehnen Verfassungsrichter wegen Befangenheit ab  (Gelesen 66246 mal)

m

mb1

  • Beiträge: 285
Wenn schon umformulieren, dann auch richtig:

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1. an der Sache beteiligt

oder mit einem Beteiligten
2. verheiratet ist oder war
2. eine Lebenspartnerschaft führt oder führte
3. in gerader Linie verwandt oder verschwägert
4. in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist

Paul Kirchhof ist unzweifelhaft kein Beteiligter!


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

l
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https://www.golem.de/news/befangenheit-gegner-des-rundfunkbeitrags-lehnen-verfassungsrichter-ab-1804-133924.html
Zitat
Im Streit um den Beitrag für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk werfen die Gegner dem Bundesverfassungsgericht Befangenheit vor.

Dieser Satz trifft es wohl am besten. Alle Richter des Bundesverfassungsgerichts sind "Befangen". Gewählt werden die Richter je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat. Das Gesetz stellt nur drei Voraussetzungen an die Richter. Sie müssen deutsche Staatsbürger sein,über 40 Jahre alt und die Befähigung zum Richteramt besitzen. Staatsferne ist keine Voraussetzung für Richter des Bundesverfassungsgerichts.

§ 3 Abs. 3 BVerfGG
Zitat
Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
Quelle :
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html


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  • Beiträge: 67

Paul Kirchhof ist unzweifelhaft kein Beteiligter!

Indirekt IST er an dem Schlamassel beteiligt, hat sich auch gut bezahlen lassen.
Desweiterem ist Rundfunk = Staatsfunk, wer die Massen kontrolieren will brauch ein Aparat der meinungsbildung zu eigenen gunsten. In Russland finansiert der Kremel alles in BRD hat man ne bessere lösung. Das Volk zahlt für Ihre eigene manipulation so mit bleibt dem Staat genug Geld um z.B den Springer Verlag und andere Privaten mit Geld gefügik zu machen. Das ist POLITIK, 3 Staatsgewalten existieren NUR auf Papier den eine Hand wäscht die andere.
Verbrechen im namen des Volkes
Wer am dem Bundesverfassungsgericht glaubt zu dem kommat auch noch der Osterhase


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Wenn man es wirklich ernst gemeint hätte mit der Befangenheit, dann hätte man den Bruder des Richters zum Beteiligten machen müssen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Beteiligter
D.h. man hätte ihn mindestens zum Verfahren hinzuziehen müssen. Z.B. als Sachverständigen oder Zeugen etc. Wenn er all das nicht ist, dann ist er nicht am Verfahren beteiligt (siehe Listen im Link).


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Entscheidung abwarten, Tee trinken und bereit sein den Gang zum EuGH zu finanzieren!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Paul Kirchhof hat lediglich ein Gutachten erstellt, das der internen Vorbereitung des Projektes "Rundfunkbeitrag" gedient hat. Da das Gutachten zum Einen nicht 1:1 umgesetzt worden ist und zum Anderen gerade nicht selbst Gegenstand des Verfahrens ist, ist der Gutachter selbst als unbeteiligt zu sehen.


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

N
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Bei solchen Meldungen muss man sich zuweilen noch mal vergewissern ob wir 1933 oder 2018 haben, denn wenn man hier schon anfängt unsachgemäß die Begründungen der Befangenheit abzuweisen, dann kann ja hinten dran bald auch nicht mehr raus kommen. Selbst wenn man rein von den benannten Kriterien her Hr. Kirchhof als unbefangen einstuft, so hätte man sich doch zu Gunsten aller Prozessbeteiligten darauf einigen können, ihn trotzdem vom Prozess auszuschließen, einfach um zumindest dein Eindruck zu wahren, man wolle unbefangen und vorurteilsfrei an das Verfahren heran gehen. Warum man sich hier unnötigerweise selbst Steine in den Weg legt, ist mir schleierhaft. Was verspricht man sich denn davon Hr. Kirchhof in die Verhandlung einzubinden? Muss er da wirklich dabei sein? Kann das im Zweifelsfall kein anderer genauso gut?

Also wenn man sich die Fragen mal durch den Kopf gehen lässt, dann kann man eigentlich nur zu einem Schluss kommen - hier wird der Kläger für dumm verkauft.


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  • Beiträge: 886
Also richtig clever wäre gewesen, hätte ein Kläger den Ausschluss wegen Befangenheit beantragt und ein anderer hätte einen Antrag eingereicht diesen Antrag abzulehnen. Dann hätte man nämlich die "richtigen" Gründe schriftlich gehabt. Nämlich, dass das Gutachten an essentiellen stellen willkürlich missachtet wurde und dadurch als Ganzes keine relevante Grundlage für den ÖR mehr bieten konnte.


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  • Beiträge: 691
Lasst doch mal die Kirche im Dorf!
Es wird schon seinen guten Grund haben, weshalb Richter Kirchhof noch kurz vor seinem Ruhestand an diesem Prozess beteiligt sein will. Den Bezug zum Gutachten seines Bruders kennen die Richter des BVerfG doch schon ohne den Befangenheitsantrag. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Verhandlung erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand stattfinden zu lassen. Das ist aber nicht passiert. Wir dürfen gespannt sein  >:D


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Da das Gutachten zum Einen nicht 1:1 umgesetzt worden ist und zum Anderen gerade nicht selbst Gegenstand des Verfahrens ist, ist der Gutachter selbst als unbeteiligt zu sehen.

Werter user @mb1,

bitte hier verinnerlichen, dass das Verfahren BVerwG 6 C 7.15 (siehe Quellenangabe),
sehr wohl etwas mit den Beschwerden beim BVerfG zu tun hat.
Im Schreiben (Vorlage des BVerfG vom 30.08.2017 an alle Beteiligten des RBStV),
wurde in Hinsicht (siehe Zitat) auf das Gutachten des Herrn Kirchhof Stellungnahme verlangt vom BVerfG.
Guggst du hier:
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Erster Senat
Der  Vorsitzende
Karlsruhe, den 30. August 2017
1  BvR  1675/16
1  BvR  745/17
1  BvR  98 1/17
1  BvR  836/17
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
BVerwG 6 C 7. 15
OVG 2 A 2423/14
Quelle auf Seite 141: https://www.docdroid.net/pVP4MbE/mmv17-103-compressed.pdf
Achtung das Dokument enthält 664 Seiten!

Zitat
Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV,
weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept
dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht
gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll
(LT-Drs. NW 15/1303·S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.
).
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 ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2018, 17:46 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
  • Beiträge: 582
(Auszug aus der Begründung, warum der Befangenheitsantrag abgeleht wird:
Sachverhalt

Der Einführung des Rundfunkbeitrags gingen mehrjährige Reformüberlegungen voraus. Hierbei  wurden mehrere Modelle zur Reform der früheren Rundfunkgebühr erörtert. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines dieser Modelle erstattete unter anderem der Finanzverfassungsrechtler und ehemalige Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten. In dem Gutachten wird die Verfassungsmäßigkeit einer geräteunabhängigen Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe bejaht. In der Gesetzesbegründung zu den Umsetzungsgesetzen des Rundfunkbeitragstaatsvertrags verwiesen die Gesetzgeber unter anderem auch auf dieses Gutachten. Beim Ersten Senat sind derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags anhängig, eine mündliche Verhandlung ist auf den 16. und 17. Mai 2018 anberaumt. Zwei der Beschwerdeführer haben angeregt, den Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof wegen Verwandtschaft mit einem an der Sache Beteiligten von der Ausübung des Richteramts auszuschließen und ersatzweise beantragt, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Ich lese daraus bereits die Begründung, warum der ganze Rundfunkstaatsvertrag doch verfassungskonform ist... Es wird dabei (ganz bewußt) auf die Nennung der Umstände verzichtet, die es einem ermöglichen, aus dem System der Rundfunkfinanzierung auszusteigen.

Ich habe Angst, dass genau diese Begründung zur angeblichen Verfassungskonformität herangezogen wird...

Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2018, 19:15 von DumbTV«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
In der Gesetzesbegründung zu den Umsetzungsgesetzen des Rundfunkbeitragstaatsvertrags verwiesen die Gesetzgeber unter anderem auch auf dieses Gutachten.

Guggst du auch hier, das BVerfG macht es sich leicht und hatte im August 2017 eine Stellungnahme angefordert von allen Beteiligten des RBStV:

Zitat
Als Anlage übersende ich Ihnen jeweils einen Abdruck der o. a. Verfassungsbeschwerden einschließlich ergänzender Schriftsätze sowie der angegriffenen Entscheidungen.

Gemäß §§ 94, 77 BVerfGG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum
31. Oktober 2017.


Von besonderem Interesse wäre dabei eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?
Hervorhebung durch user @marga
 ::) ???

Quelle auf Seite 7 der verlangten Stellungnahme des BVerfG an die Beteiligten vom RBStV:

https://www.docdroid.net/pVP4MbE/mmv17-103-compressed.pdf#page=7

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  • Beiträge: 7.386
Ich bin sicher, daß Herr Bundesverfassungsrichter Kirchhof nicht befangen ist; sein das Gutachten erstellender Bruder ist weder Kläger, noch Beklagter, noch sonstwie Verfahrensbeteiligter.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
hier mal umformuliert:

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts (Ferdinand) ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1. an der Sache beteiligt

oder mit einem BETEILIGTEN
2. verheiratet ist oder war
2. eine Lebenspartnerschaft führt oder führte
3. in gerader Linie verwandt oder verschwägert
4. in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist (hier geht es den Paul - der aber kein BETEILIGTER des Verfahrens ist)

Paul Kirchhof ist unzweifelhaft kein (Verfahrens-)Beteiligter im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG);
somit wird Ferdinand nicht ausgeschlossen.


Einfach. Für alle.
Oder?

PS: Danke an mb1 - er hatte es hier schon erklärt:
Wenn schon umformulieren, dann auch richtig:

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1. an der Sache beteiligt

oder mit einem Beteiligten
2. verheiratet ist oder war
2. eine Lebenspartnerschaft führt oder führte
3. in gerader Linie verwandt oder verschwägert
4. in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist

Paul Kirchhof ist unzweifelhaft kein Beteiligter!


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Herr Paul Kirchhof ist nicht direkt Verfahrensbeteiligter, wenn man darunter das Gerichtsverfahren verstehen will. Er ist aber einerseits nicht zufällig beauftragt worden ein Gutachten zur geplanten Rundfunkabgabe zu verfassen, weil allen Beteiligten klar war, dass es Klagen geben würde und diese letztlich um Verfassungsfragen kreisen würden, mithin vom BVerfG zu entscheiden sein würden. Es war daher taktisch gut, wenn man einen ehemaligen Verfassungsrichter beauftragt sich mit den verfassungsrechtlichen Fragen zu befassen. Und insofern ist Paul Kirchhof Beteiligter an der Etablierung eines Finanzierungsgesetzes, das eine Steuer auf wohnen zum Gegenstand hat. Man erzähle mir nicht, dass er unzweifelhaft Nicht-Beteiligter an der Einführung des Gesetzes ist, wenn auch mittelbar. Er hat faktisch dem Gesetz die höheren Weihen der Verfassungskonformität attestiert, auch wenn dieses erst hinterher ausformuliert wurde. Die Behauptung, Ferdinand Kirchhof wäre nicht befangen sich in einem Urteil ggf. gegen seinen Bruder stellen zu müssen, ist unglaubwürdig. Selbstverständlich riskiert man nicht familiären Streit über beruflich differierende Auffassungen, selbst wenn man seit Jahren eigene Familien gegründet und unterschiedliche Erfahrungen hat.

Kurz: unzweifelhaft ist hier gar nichts. Ich zum Beispiel bezweifle die Unbefangenheit von F. Kirchhof, vorher, jetzt und zukünftig. Zumal ich es merkwürdig finde, dass beide Söhne des ehemaligen Bundesrichters Kirchhof zum Verfassungsrichter berufen werden. Der Mangel an geeigneten und politisch genehmen Fachpersonal für diese Positionen muss groß sein, dass man sich so massiv einer Familie bedienen muss.

M. Boettcher


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