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Autor Thema: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen  (Gelesen 14173 mal)

c
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Das Problem bei fiktiven Fällen, man vergißt so leicht, sich alle Details auszudenken ;) Also:
  • Das Verfahren sei noch anhängig (Klage wurde eingereicht, angenommen, erwidert, aber es kam noch zu keinem Verfahren, Beschluß oder Urteil.)
  • Genauer gesagt seien es zwei Verfahren, der Richter am VG habe in einem Akt von Willkür eine Klage in zwei "umgewandelt"; die Klageerwiderungen seien praktisch identisch, insbesondere was die "Stillhalte-Zusage" (s.o.) betrifft.
  • Die GVin habe auf Ps Anfrage per eMail das Vollstreckungsersuchen übermittelt (siehe Anhang, realitätsnahes Beispieldokument)
  • Die "beklagten" Bescheide seien genau die, die auch jetzt vollstreckt werden sollen.
Nehmen wir weiterhin an, die GVin sei bisher freundlich und auskunftsbereit gewesen. Ein Aktenzeichen (von einer Klage) und eine Schilderung des Sachverhalts sei ihr bereits übermittelt worden. Auch die Übersendung weiterer Dokumente sei angeboten worden. Sie habe aber darauf bestanden, die Vollstreckung weiterzuführen, es sei denn, die LRA ziehe das Ersuchen zurück ... Sind Gerichtsvollzieher denn bloße Handlanger ohne Befugnisse und Kompetenzen?

Jedenfalls gehe ich jetzt davon aus, daß P wie von "Bürger" oben skizziert weiter vorgehen sollte ...

P.S. Bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchen-Beispieldokuments ist mir noch aufgefallen, daß die LRA unverschämterweise die GV-Kosten aus der Zwangsvollstreckung, die an der Klageerhebung seitens P damals "gescheitert" ist, beizutreiben versucht (letzte Zeile vor der Summe). Wäre so etwas denn zulässig?


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Wenn das Verfahren Mahn- und Soll ausgesetzt ist, dann sollte der Gerichtsvollzieher schleunigst eine Kopie des entsprechenden Dokuments per Fax davon erhalten!

Die GVs reagieren nicht auf nette Telefongespräche (ich gehe davon aus, dass diese stattfanden), sondern höchstens auf belastbares Dokumentenmaterial.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

c
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Die Geschichte könnte folgendermaßen weitergegangen sein:
  • P könnte mit der GVin nicht über Telefon, sondern nur über eMail kommuniziert haben.
  • P könnte die Klageerwiderung der LRA, in der Mahn- und Soll-Aussetzung zugesichert wurde, an die GVin weitergegeben haben.
  • Dies könnte sich mit einer Auftragsrücknahme der LRA überschnitten haben, sodaß keine Zwangsvollstreckung mehr bevorsteht.
Ich hoffe, der hier dargestellte Fall ist für den einen oder anderen interessant.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Das klingt doch erst mal gut. Danke für die fiktive Beschreibung.

Gut wäre noch, die fiktiven Schriftstücke hier hochzuladen, aus welchen die Rücknahme hervorgeht.
Person P sollte ja mindestens eines von der GVin erhalten haben oder noch erhalten?
Ungeachtet dessen wäre auch das Schriftstück der fiktiven LRA an die GVin interessant.
Eine Kopie dessen könnte ggf. bei der GVin erbeten oder (viell. etwas umständlicher) dort via Akteneinsicht selbst erstellt werden.


Nebenbemerkung/ Zwischenfazit:
Es ist aus mehreren anderen Fällen bekannt, dass eine schriftliche Aussetzung seitens der LRA nicht zwingend eine irgendwann durch die Maschine in Köln (vulgo "Beitragsservice") aufgrund welchen Anlasses auch immer eingeleitete Vollsteckung verhindert, aber bei schneller Reaktion und unter Vorlage der schriftlichen Aussetzung dann i.d.R. doch vor der Vollstreckung schützt bzw. die LRA dann doch einen "Rückzieher" macht.
Derartig Betroffene könnten/ sollten durchaus von ihrem Recht der Beschwerde Gebrauch machen...
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
...damit auch die "aufsichtsführenden Stellen" damit konfrontiert werden. Ansonsten findet all dies weit außerhalb deren Kenntnis statt. Eine Häufung derartiger Beschwerden könnte jedenfalls mittelbar vielleicht doch auch einmal zu einer Änderung dieser unsäglichen Schikanierungspraxis führen und den einen oder anderen Abgeordneten zum Nachdenken anregen... :angel:


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B
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Nächster fiktiver Fall.

Trotz eines eingestellten Klage-Verfahrens (zugunsten des Klägers XY), und zweier laufender, die noch weit von einer Entscheidungsreife stehen, wurde ungeniert und unbeeindruckt ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

XY wird nun schiftlich mit dem VWG und dem GV Kontakt aufnehmen, um eine Aussetzung bis zur erlangten Rechtssicherheit in beiden Fällen zu erwirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2020, 23:43 von DumbTV«

Z
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Das sieht eindeutig nach Aktion der MASCHINE aus! Sprich irgendein Automatismus hat das Verfahren ausgelöst. Hier weiß die rechte Hand nicht was die linke tut, also die Rundfunkanstalt hat keine Ahnung davon, was beim BS (automatisch) so läuft.
Deshalb muß Vollstrecker und Intendant über die gegenüber dem Gericht von Seiten der Rundfunkanstalt zugesagte Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung aufgeklärt werden, am besten mit dem Aktenzeichen des Klageverfahrens und einer kopierten Textpassage aus dem Schriftsatz der Rundfunkanstalt, der diese Zusage enthält. Damit sollte die Sache problemlos abgebügelt werden können, bevor ein Eilrechtsantrag gestellt werden muß, auf dessen Kosten der Kläger leider oft sitzen bleibt, auch wenn er nur einen zweistelligen Eurobetrag ausmacht.


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B
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Deshalb muß Vollstrecker und Intendant über die gegenüber dem Gericht von Seiten der Rundfunkanstalt zugesagte Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung aufgeklärt werden, am besten mit dem Aktenzeichen des Klageverfahrens und einer kopierten Textpassage aus dem Schriftsatz der Rundfunkanstalt, der diese Zusage enthält.
Bevor XY erst Heute Abend Einsicht in seine Unterlagen erlangen kann: Wird die Textpassage im Rahmen eines Klageverfahrens automatisch irgendwo reingesetzt? XY kann sich auf Anhieb nicht wirklich an eine derartige Zusage erinnern. 

PS: Und was ist, wenn die Aussetzung angefordert (was in allen Klagen der Fall war/ist), und dieser Antrag unbeantwortet blieb?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2020, 14:21 von Bürger«

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Es muß erst mal klar sein, daß eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" kein Verwaltungsakt ist, (Aussage BVerfG), auf Basis dessen auch nur irgendetwas vollstreckt werden dürfte, und dann muß klar sein, daß die "ersuchte Behörde" gegenüber dem Schuldner die volle Verantwortung trägt, (BFH VII B 151/85).


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B
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Es wurden bereits Festsetzungsbescheide in einem anderen Fall, aufgehoben, die hier nun vollstreckt werden sollen - siehe dazu unter
Klärung der örtlichen Zuständigkeit verschiedener Rundfunkanstalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34262.0

Eig. sollte bereits damit die Vollstreckung vorerst vom Tisch sein.

S. Anhänge und zur Verdeutlichung des gesamten Falls den oben verlinkten Thread.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2020, 22:20 von Bürger«

B
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Ok, das war zunächst einmal nix...

Hier die Antwort vom GV:

Zitat von: Antwort von GV
Sehr geehrter ...,

ni der Zwangsvollstreckungssache [...] bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens nebst Anlagen [...]

Hierzu teile ich lhnen mit, dass ich keine Möglichkeit habe, das Verfahren einzustellen.
Die Gläubigern kann ihr Ausstandsverzeicniis selbst fÜr vollstreckbar erklären.
Die Vollstreckungsvoraussetzung ist gegeben.

Es ist mir nicht möglich, die erledigten Ausstandsverzeichnisse zu überprüfen, welche von dem Verwaltungsgericht überprüft wurden.
Bei diesem Auftrag handelt es sich um ein neues Ausstandsverzeichnis.

lch rege an, dass Sie die vorl. Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beantragen und sich an das zuständige Gericht wenden.

So lanqe mir eine gerichtliche Entscheidung bzgl. einer Einstellung nicht vorliegt, ist der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durchzuführen.

Eilantrag nun?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2020, 17:38 von Bürger«

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Ich durchschaue die Sachlage noch nicht so richtig: Der BR hat die Bescheide vom 01.06.14, 02.02.15 und 01.04.16 aufgehoben. Diese Zeiträume sind in der Vollstreckungssumme enthalten. Somit ist die Vollstreckungssumme falsch. Das Vollstreckungsersuchen müsste zurückgewiesen werden.

Dazu fehlt dem GV noch etwas "Gerichtliches". Wurde dem GV die Gerichtsentscheidung noch nicht in Gänze zur Kenntnis gegeben? Ich habe nur was von Aktenzeichen und Textzeilen gelesen...

Vielleicht verstehe ich den Vorgang auch falsch... aber bei vielen herrscht die Meinung vor, dass der Hilfsvollstrecker mit der Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsersuchens nichts am Hut hat und es werden ihm daraufhin entscheidende Dokumente "vorenthalten", insbesondere aus dem Grund, weil er selber behauptet, man müsse die Sachlage mit dem Gläubiger regeln, nicht mit ihm... Er erhält dann keine Kenntnis über rechtliche Unregelmäßigkeiten, auf die er reagieren könnte...


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B
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Schlimmer noch: Es gibt nicht nur noch keine Gerichtsentscheidung. Sondern gar eine gg. den BR (bzw. Aufhebung wg. örtlicher Unzuständigkeit).
S. weiter oben (und verlinkter anderer Thread).

Auch der SWR behauptet, dass die Summe aufgrund Überschreitung von 500 Euro vollstreckbar ist (in einem anderen Klageverfahren vs. den SWR).

Von keinem Gericht dieser Welt (weder AG, noch VwG in Bayern o. Ba-Wü o. NRW) wurde ein vollstreckbarer Titel ausgesprochen. Von keinem. Noch dazu eben die zu vollstrecken angegangenen Festsetzungsbescheide, die vom BR selbst aufgehoben wurden.

XY würde zu gerne diesen Sachverhalt von einem Anwalt prüfen lassen, RS abgedeckt ist, aber nat. keine Chance.


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Ich frage noch einmal nach: Hat der Gerichtsvollzieher dokumentarische Nachweise über den geschilderten Sachverhalt  bekommen? Auf schöne Reden hin wird er nichts unternehmen/ unternehmen können. Es gibt doch den Gerichtsbescheid, dass einige der zu vollstreckenden Beitragsbescheide wegen örtlicher Unzuständigkeit ungültig sind. Hat er den? Daraus kann er ableiten, dass die Vollstreckungssumme nicht stimmt.


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B
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Er hat alle im anderen Thread hochgeladenen Dokumente (darunter Aufhebungsbescheid und die geäußerten Zweifel des VwG, dass die Festsetzungsbescheide überhaupt noch gültig sind, die vom BR aufgehoben wurden).

+ idiotensicheres und chronologisiertes Anschreiben von XY


Die Antwort des GV s. oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg207992.html#msg207992


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Verwaltungsakte sind nichtig, wenn sie von einer nicht zuständigen Behörde erlassen wurden § 44 VwVfG (2) 3. Dies war hier der Fall und die Bescheide wurden fälschlich mit einer "Rücknahme" versehen. Nichtige Bescheide sind aber wie nicht erstellte Bescheide zu behandeln, sie können nicht "zurückgenommen" werden. Es sind also für lange zurückliegende Zeiträume keine Bescheide erstellt worden. Selbst wenn jetzt die "richtige" Behörde darüber nachträglich Bescheide ausstellt, wären sie für verjährte Schulden. Die nichtigen Bescheide sind deshalb nicht geeignet, als Vollstreckungsvoraussetzung zu wirken, wie die LRA (Ich nehme aber eher an, der nicht rechtsfähige Beitragsservice Köln) wohl behauptet.

Förmlicher Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Bescheide mit o.g. Begründung an die LRA und Info darüber an den GV mit der Bitte um Aussetzung bis zur Entscheidung?

Nur so als Idee...


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