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Autor Thema: Befangenheitsantrag von SWR-Eicher gg. Richter Sprißler (LG Tüb.) abgelehnt  (Gelesen 17937 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Befangenheitsantrag von
SWR-Eicher gegen Richter Sprißler (LG Tübingen) abgelehnt


Die von SWR-"Justiziar" Dr. Hermann Eicher beantragte
Richterablehnung (Befangenheitsantrag) gegen Dr. Sprißler - siehe u.a. unter
Behinderte ungeschützt vor öff-rechtl. Willkür – Eicher geht gg. Richter vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25055.0.html

...wurde per
Beschluss des LG Tübingen vom 06.03.2018 als "unbegründet zurückgewiesen":
Zitat
1) Das Ablehnungsgesuch des Gläubigers gegen Richter am Landgericht Dr. Sprißler wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gruß
Kurt


PS: Quelle/Beweis folgt
PPS: Ob es die von Rene angesprochene ist, muss noch geklärt werden; mag durchaus sein, dass der SWR mehrere Befangenheitsanträge losgetreten hatte?


Edit: Mittlerweile wurden in einer geschlossenen facebook-Gruppe zwei (verschiedene) Beschlüsse - datierend auf 06.03.2018 - gepostet.
Im Anhang einer davon - der Verfasser/Poster hat der (Weiter-)Verbreitung zugestimmt; beim zweiten warte ich auf Freigabe.


Quelle der Bilder: geschlossene facebook-Gruppe GEZ-Zwangsabgabe -nein Danke


Siehe u.a. auch unter
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.0.html

Mehr zu Richter Sprißler siehe u.a. auch unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26322.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2018, 02:47 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 890
Das ist doch mal wieder eine positive Nachricht, und ein Lichtblick im Dschungel des deutschen Justizsystems.

Nun erhält auch ein Typ wie Herr Eicher einen abweisenden Beschluss, vielleicht fällt es ihm nun leichter, sich in einen Zwangsrundfunkbeitragsverweigerer rein zu versetzen, der solche Beschlüsse am Fließband geliefert bekommt >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 17:35 von Frühlingserwachen«

  • Beiträge: 577
Sehr schön! :-)
PPS: Ob es die von Rene angesprochene ist, muss noch geklärt werden; mag durchaus sein, dass der SWR mehrere Befangenheitsanträge losgetreten hatte?
Was ja zusätzliches Licht in die weiterhin noch verborgenen Ecken werfen könnte...

Und vielleicht war ja auch der Beitrag im MMR 02/2018 von Herrn Dr. Sprißler - siehe u.a. unter
Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26322.0.html
noch 'mal ein Zeugnis für seine Überzeugungen, die er hier ausführlich darlegen konnte.

(Als Basislektüre zum besseren Verständnis von Demokratie in unserem Lande, auch noch für Sie sehr empfehlenswert, HERR JUSTITIAR...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2018, 02:52 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
Tolle Nachricht, Herr Dr. Sprißler ist nicht alleine!
DER JUSTITIAR bekommt kräftigen Gegenwind. Das Wochenende ist gerettet.
Die Mietpreise im Einzugsbereich des LG Tübingen steigen, dort will jeder wohnen!
Interessant wird noch die Begründung des LG sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 20:57 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
...und hier die zweite, inhaltsgleiche Abweisung:



Quelle des Bildes: geschlossene facebook-Gruppe GEZ-Zwangsabgabe -nein Danke

Freigabe zur weiteren Verbreitung wurde erteilt.

Gruß
Kurt


Edit "Bürger": Danke. Bild wurde im Einstiegsbeitrag ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2018, 02:49 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.456
Warum steht da:
Zitat
vertreten durch den Intendanten Referat Beitragsrecht, Neckarstr. 230, Gz.: Ard ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln, GZ.: ------ 

Ich dachte der Intendant alleine ist verantwortlich für den Laden, was ist denn der Intendant Referat Beitragsrecht ??,
Und was hat der nicht rechtsfähige Beitragsservice mit dem Befangenheitsantrag zu tun?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2018, 10:59 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

g
  • Beiträge: 860
Rundfunk, wie wir wissen, ist alleiniges Landesrecht und zählt immer nur für ein Land.

Der SWR arbeitet länderübergreifend in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Der SWR ist gar nicht der Ansprechpartner, sondern die jeweilige Anstalt des einen Landes. Das andere Land hat außen vor zu bleiben in Rechtssachen.
Ich spreche von Rechtssachen. Programmangelegenheiten ist ganz was anderes, da darf Vermischung sein.
Rechtssache ist das Verhältnis der Anstalt zu seinem Nutzer/ Kunden. Der Nutzer hat das Recht von der Anstalt direkt in seinem Land angesprochen zu werden und nicht von einer Anstalt im benachbarten Land.

Dass dort der BS mitmischt, ist grob rechtwidrig, da es den BS rein rechtlich gesehen in Sachen Rundfunk gar nicht gibt. Der ist als Rechtsnatur nicht vorhanden und darf nirgens bei Rechtsangelegenheiten in Erscheinung treten. Damit kann der BS auch keinerlei Vertretung übernehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2018, 00:08 von Bürger«

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Mich würde ja brennend interessieren, ob dieser Beschluss auch mit der fehlenden Reaktion auf die Anfrage unter
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.0.html
zu tun hat, ob der "Gläubiger" sich als Behörde erkenne. Diese Anfrage scheint aber im verlinkten Artikel ("Tübinger Keule", s.o.) zumindest keinen besonderen Stellenwert zu haben, wie sich aus der un-fetzigen Formulierung erschließen lässt. Ich tendiere daher leider in Richtung 'nein'. Aber vielleicht weiß ja jemand mehr :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2018, 17:19 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Warum steht da:
Zitat
vertreten durch den Intendanten Referat Beitragsrecht, Neckarstr. 230, Gz.: Ard ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln, GZ.: ------ 

Ich dachte der Intendant alleine ist verantwortlich für den Laden, was ist denn der Intendant Referat Beitragsrecht ??,
Und was hat der nicht rechtsfähige Beitragsservice mit dem Befangenheitsantrag zu tun?
Meiner Ansicht nach besteht das Problem weniger darin, daß Rundfunk Ländersache ist und der BS in Köln sitzt.
Die Frage ist doch eigentlich, ob der BS überhaupt vertretungsbefugt sein kann, da er ja nicht rechtsfähig ist. Eigentlich dürfte er dann auch nicht prozeßfähig sein, sprich: die LRA nicht vor Gericht vertreten dürfen, da er auch nicht eigenmächtig handeln darf:
Zitat
BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
Rn. 34: Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
Quelle: https://openjur.de/u/792411.html.
Man könnte zudem die Frage stellen, ob eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Inkassounternehmen schlampen damit wohl teilweise und beim Rundfunk-Wahnsinn geht ja auch alles drüber und drunter.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

G
  • Beiträge: 1.548
Man könnte zudem die Frage stellen, ob eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Inkassounternehmen schlampen damit wohl teilweise und beim Rundfunk-Wahnsinn geht ja auch alles drüber und drunter.

Eine Vollmacht gibt es nicht und kann es nicht geben, da man ein nicht rechtsfähiges Etwas nicht bevollmächtigen kann. Das Problem löst man damit, dass man behauptet, die LRA nehme "ihre Rechte und Pflichten durch den BS selbst wahr".


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g
  • Beiträge: 860
Das Problem löst man damit, dass man behauptet, die LRA nehme "ihre Rechte und Pflichten durch den BS selbst wahr".
Dieser originale Satz, der geschrieben steht, hat es in sich. Durch diesen Satz versucht man die Leser zu verwirren!

Richtig ist:
Die LRA nimmt ihre Rechte und Pflichten  ....   selbst wahr. Und lediglich Zuarbeiten ohne rechtliche Bedeutung nimmt der BS wahr.

Alles, aber auch alles in rechtlicher Hinsicht ist für den BS tabu.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 02:17 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Eine Vollmacht gibt es nicht und kann es nicht geben, da man ein nicht rechtsfähiges Etwas nicht bevollmächtigen kann.

Kannst du bitte mit der Angabe entsprechender Gesetze bzw. Rechtsvorschriften ggf. Urteilen belegen, dass die Bevollmächtigung des BS durch eine LRA nicht möglich ist?

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

c

cleverle2009

Zitat
Bernhard F. Klinger

Ein Bevollmächtigter kann nicht einfach nach Lust und Laune schalten und walten, sondern ist gegenüber dem Bevollmächtigten zur Rechenschaft verpflichtet. Hat ein Bevollmächtigter etwas getan, wozu er nicht befugt war, muss er mit einer Klage wegen Überschreitung der Kompetenzen rechnen

Auch bei einer "Generalvollmacht" darf der Bevollmächtigte nicht alles selbst entscheiden. Er muss sich immer noch an die Gesetze halten
https://www.stern.de/familie/rechtliche-fallstricke-was-bevollmaechtigte-wissen-sollten-3863772.html

Das habe ich auf die Schnelle gefunden,


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  • Beiträge: 2.246
Hallo zusammen,

um eine der o.a. Fragen zu beantworten:

Zitat
Gz.: Ard ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice - 50656 Köln, GZ.: ------ 

Da steht das GerichtsZeichen oder GläubigerZeichen - GZ: "Beitragsnummer" (im Original ersichtlich, hier im Forum geschwärzt)

Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 7.386
Kannst du bitte mit der Angabe entsprechender Gesetze bzw. Rechtsvorschriften ggf. Urteilen belegen, dass die Bevollmächtigung des BS durch eine LRA nicht möglich ist?
Du würdest Dir selbst eine Vollmacht erteilen? (Hatten wir das letztens nicht erst betreffs des Begriffes "Vertrag"? Und waren zur Erkenntnis gelangt, daß Du mit Dir selber keinen Vertrag zu schließen brauchst?)

Die "gemeinsame Stelle" ist Teil der LRA; und ob der BS nun diese kraft Gesetzgeber nicht-rechtsfähige "gemeinsame Stelle" ist oder nicht, er ist kraft BGH weder rechtsfähig, noch partei- , noch prozessfähig.

Jemandem, der nicht rechtsfähig ist, der weder verklagt werden kann, noch selber klagen darf, willst Du eine Vollmacht erteilen? Daß er für Dich also Dinge tun darf, für die Du dann freilich einzustehen hast?

@cleverle2009
Zitat
Zitat
Ein Bevollmächtigter kann nicht einfach nach Lust und Laune schalten und walten, sondern ist gegenüber dem Bevollmächtigten
Finde den Fehler, auch dann, wenn es nicht Dein eigener ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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