Wir wissen, daß gemäß Grundgesetz der Bund das alleinige Finanzmonopol hat. (Art. 105, abs. 1 GG);
wir wissen, daß Rundfunk Landesrecht ist, weil das Grundgesetz dem Bunde im Bereich "Rundfunk" keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht;
wir wissen, daß gemäß Art. 108, Abs. 1 GG, für Zölle, Finanzmonopole, Kfz.-Steuer und Co. die Bundesfinanzbehörden zuständig sind;
wir wissen, daß gemäß Art. 108, Abs. 2 GG, die Landesfinanzbehörden für die restlichen Steuern zuständig sind;
wir wissen, daß im Kommunalabgabegesetz der Begriff "Rundfunk" gar nicht vorkommt; (jedenfalls nicht im Land Brandenburg);
Wo sind explizit Abgaben des Landes geregelt? Es geht also bei der Frage nicht darum, zu klären, wo Abgaben auf Ebene des Bundes oder der Städte und Gemeinden geregelt sind, sondern die Abgaben, die das Land selbst erhebt.Im Kommunalabgabegesetz steht u. a., sofern dieses die Rechtsgrundlage sein sollte nur:
§ 2
Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. In Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen nach § 8 Abs. 4 Satz 7 angegeben werden.
(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.
Zu Beiträgen steht geschrieben:
§ 8
Beiträge
[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. [...]
In Übereinstimmung zum EU-Recht dürfen Beiträge nicht zur Finanzierung des lfd. Geschäftsbetriebes verwendet werden.
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;