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Autor Thema: Abgaben auf Landesebene, wo sind die geregelt?  (Gelesen 1185 mal)

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Abgaben auf Landesebene, wo sind die geregelt?
Autor: 12. März 2018, 16:58
Wir wissen, daß gemäß Grundgesetz der Bund das alleinige Finanzmonopol hat. (Art. 105, abs. 1 GG);

wir wissen, daß Rundfunk Landesrecht ist, weil das Grundgesetz dem Bunde im Bereich "Rundfunk" keine Gesetzgebungsbefugnisse verleiht;

wir wissen, daß gemäß Art. 108, Abs. 1 GG, für Zölle, Finanzmonopole, Kfz.-Steuer und Co. die Bundesfinanzbehörden zuständig sind;

wir wissen, daß gemäß Art. 108, Abs. 2 GG, die Landesfinanzbehörden für die restlichen Steuern zuständig sind;

wir wissen, daß im Kommunalabgabegesetz der Begriff "Rundfunk" gar nicht vorkommt; (jedenfalls nicht im Land Brandenburg);

Wo sind explizit Abgaben des Landes geregelt? Es geht also bei der Frage nicht darum, zu klären, wo Abgaben auf Ebene des Bundes oder der Städte und Gemeinden geregelt sind, sondern die Abgaben, die das Land selbst erhebt.

Im Kommunalabgabegesetz steht u. a., sofern dieses die Rechtsgrundlage sein sollte nur:

Zitat
§ 2
Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben


(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. In Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen nach § 8 Abs. 4 Satz 7 angegeben werden.

(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.

Zu Beiträgen steht geschrieben:

Zitat
§ 8
Beiträge

[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. [...]
In Übereinstimmung zum EU-Recht dürfen Beiträge nicht zur Finanzierung des lfd. Geschäftsbetriebes verwendet werden.

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Das Thema wird erneut herausgeholt, da Nachstehendes dazu inspiriert:

Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg214798.html#msg214798

@Basti:
Durch eine Änderung der Abgabenordnung 2018 wurde die Datenweitergabe für Vollstreckungen verändert/ eingeschränkt. Es ist anzuzweifeln, ob eine Weitergabe der  Daten von der Stadtkasse an den GV datenschutzrechtlich noch vertretbar ist. Der Rundfunkbeitrag unterliegt klar dem Landesrecht und keinem Bundesgesetz. Dazu mehr unter
https://publicus.boorberg.de/das-ende-der-vollstreckung-von-geldforderungen-durch-kommunen/

Abgabenordnung (AO)
§ 1 Anwendungsbereich

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
    die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
    die Vorschriften des Zweiten Teils
    (Steuerschuldrecht),
3.
    die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
    (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
    die Vorschriften des Vierten Teils
    (Durchführung der Besteuerung),
5.
    die Vorschriften des Fünften Teils
    (Erhebungsverfahren),
6.
    § 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
    die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
    die Vorschriften des Achten Teils
    (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Der Rundfunkbeitrag ist eine Landesabgabe.

Das Bundesgesetz enthält keine Regel, daß die Abgabeordnung auf Landesabgaben "entsprechend" anwendbar ist, wie es für Realsteuern, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen wurde, bestimmt worden ist.

Es ist sehr zweifelhaft, ob die AO für Landesabgaben herangezogen werden darf, da es hierzu keine Öffnungsklausel durch den Bund hat.

Zur Anwendung kommt auf jeden Fall

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35151.0.html

BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35158.0.html

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 105

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Reine Landesabgaben werden durch die Abgabeordnung nicht erfasst, sind also auf Landesebene zu regeln.

Zumindest für das Land Brandenburg ist ein allgemeines Gesetz, das Landesabgaben regelt, nicht bekannt; das Kommunalabgabegesetz regelt keine Landesabgaben.

Es darf gefragt werden, ob es für den Rundfunkbeitrag mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein hinreichend präzises und genaues Regelwerk nach Unions- und Bundesvorgaben hat; siehe auch die nachfolgend thematisierten EuGH-Entscheidungen.

EuGH C-562/19 P - Nat. Steuer muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35031.0

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34737.0

EuGH C-653/11 - Verbot des Rechtsmißbrauchs auch im Steuerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35298.0

EuGH C-10/97 - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35445.0


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