Um es schnell auf den Punkt zu bringen:
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“Dies war die Frage, die L dem WDR im Jahr 2015, in einem Widerspruch gefragt hat.
Seitdem versucht der WDR der Frage auszuweichen.
Warum sollte die Frage überhaupt von Bedeutung sein?Eine Behörde, die Bescheide einleiten und beitreiben möchte, benötigt dafür i.d.R. eine gewisse
Neutralität. Der Wettbewerb wird anscheinend als störende Voraussetzung dieser Neutralität gewertet. Nicht in allen Landesgesetzen, aber in NRW, ist dies im VwVG u.a. festgehalten.
Dort ist im § 1 zu finden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.“
In dem oben genannten § 1 wird verdeutlicht, wer überhaupt Geldforderungen stellen darf. In dem Gesetzbuch geht es um das Vollstrecken und es ist i.d.R. der Leitfaden der Vollstreckungsbehörde.
Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, die darüber hinaus einer gesetzlichen Vorlage folgt (RBStV). Diese Vorlage (Erhebungsgrundlage) ermöglicht den Rundfunkanstalten das Beitreiben und gibt ihnen die Möglichkeit - zumindest in großen Teilen - sich über die Landesgesetze zu erheben.
Dies wird u. a. deutlich im VwVfG der verschiedenen Bundesländer, denn dort war beinahe überall zu finden, dass Landesrundfunkanstalt eigentlich keine Behörden, im Sinne des Gesetzes sind.
Der RBStV setzt aber nicht das Wettbewerbsverhältnis außer Kraft.Zumindest hat das Gericht darüber noch nicht entschieden. Was aber eine solche Entscheidung u.U. in Gang setzen würde, werde ich hier vorerst ganz sicher nicht weiter diskutieren.
Dieser Beitrag dient als
Erfahrungsaustausch, aufgrund zahlreicher Fragen, die L erreichten. Den oben geschriebenen Teil, kann man als Einleitung betrachten.
Es folgt nun, wie man es praktisch umsetzen könnte. Natürlich rein fiktiv.
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- Im Widerspruch wurde die Frage gestellt:„Nimmt der WDR als Landesrundfunkanstalt am Wettbewerb teil?“
Ich bitte zu beachten, dass nicht die Behörde an sich infrage gestellt wird. Es stellt sich hier vielmehr die Frage, ob sich der WDR als ö. r. Anstalt über gesetzlichen Vorgaben der allgemeinen Landesverfassung setzt.
Der Wettbewerb macht eine volle Behördentätigkeit eigentlich nicht möglich. Da die Neutralität einer Behörde infrage gestellt wird, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses.
Eine Behörde hat Neutralität zu waren. Wettbewerb ist genau das Gegenteil. D.h. eine nicht neutrale öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.
- Auf den Widerspruch folgte über zwei Jahre keine Antwort. Allerdings der ständige versuch L zu Vollstrecken, ohne Widerspruchsbescheid (Also ohne den Einwand auszuräumen <<< §73 Abs. 3 VwGO).
- Nach zahlreichen, nicht mehr nachvollziehbaren, Festsetzungsbescheiden, hat der Beitragsservice dann seiner maschinellen Briefschleuder einen neuen Syntax verpasst (programmiert). Der wurde L dann auch prompt zugestellt.
Die Spezialisten vom Beitragsservice waren kurzum der Meinung,
dass zwischen WDR und NDR oder der ARD, kein Wettbewerb besteht (Siehe Bild unten).
Schlau-Schlau! Kann man hinnehmen,
muss man aber nicht... Ergo folgt die Anfechtungsklage (§74 VwGO). Seit dem liegt die Frage über den Wettbewerb vor Gericht.
L wird häufig gefragt wie die Chancen stehen? L hat leider keine Glaskugel, die Ihm die Zukunft verrät...
- Für den Fall, dass der WDR
kein Wettbewerber ist,
wie er behauptet, wäre u. a. zu klären, warum er seit 1986 teil des dualen Rundfunksystem ist? Denn der setzt Wettbewerb voraus.
Darüber hinaus könnte man RTL oder Printmedien mal Fragen, ob sie ARD oder den WDR als Wettbewerber betrachten oder sogar als Konkurrenten.
- Für den anderen Fall, ist L zuerst mal gespannt wie der WDR dem Gericht nun genau das Gegenteil erläutert. Denn L bittet zu beachten:
„Es entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage“… Es findet auch darüber hinaus
„in finanzieller Hinsicht gar kein Wettbewerb statt!“ (Siehe Bild)
Und der Fall des „
Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Verwaltungsverfahrensgesetze“ wäre dann auch noch nicht entschieden.
...aber L freut sich auf die Antworten. Wie es weiter geht folgt...
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung
vor Ort geht (erster Rechtszug).
Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug. Danke!
Lev
Für die Rechtschreibfehler bitte ich um Entschuldigung (Bildungsnotstand)