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Autor Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?  (Gelesen 23935 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Um es schnell auf den Punkt zu bringen:
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“

Dies war die Frage, die L dem WDR im Jahr 2015, in einem Widerspruch gefragt hat.
Seitdem versucht der WDR der Frage auszuweichen.

Warum sollte die Frage überhaupt von Bedeutung sein?

Eine Behörde, die Bescheide einleiten und beitreiben möchte, benötigt dafür i.d.R. eine gewisse Neutralität. Der Wettbewerb wird anscheinend als störende Voraussetzung dieser Neutralität gewertet. Nicht in allen Landesgesetzen, aber in NRW, ist dies im VwVG u.a. festgehalten.
Dort ist im § 1 zu finden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263
Zitat
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.“

In dem oben genannten § 1 wird verdeutlicht, wer überhaupt Geldforderungen stellen darf. In dem Gesetzbuch geht es um das Vollstrecken und es ist i.d.R. der Leitfaden der Vollstreckungsbehörde.

Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, die darüber hinaus einer gesetzlichen Vorlage folgt (RBStV). Diese Vorlage (Erhebungsgrundlage) ermöglicht den Rundfunkanstalten das Beitreiben und gibt ihnen die Möglichkeit - zumindest in großen Teilen - sich über die Landesgesetze zu erheben.

Dies wird u. a. deutlich im VwVfG der verschiedenen Bundesländer, denn dort war beinahe überall zu finden, dass Landesrundfunkanstalt eigentlich keine Behörden, im Sinne des Gesetzes sind.
Der RBStV setzt aber nicht das Wettbewerbsverhältnis außer Kraft.
Zumindest hat das Gericht darüber noch nicht entschieden. Was aber eine solche Entscheidung u.U. in Gang setzen würde, werde ich hier vorerst ganz sicher nicht weiter diskutieren. 


Dieser Beitrag dient als Erfahrungsaustausch, aufgrund zahlreicher Fragen, die L erreichten. Den oben geschriebenen Teil, kann man als Einleitung betrachten.

Es folgt nun, wie man es praktisch umsetzen könnte. Natürlich rein fiktiv.
----------------------------------------------------------------
- Im Widerspruch wurde die Frage gestellt:

Zitat
„Nimmt der WDR als Landesrundfunkanstalt am Wettbewerb teil?“
Ich bitte zu beachten, dass nicht die Behörde an sich infrage gestellt wird. Es stellt sich hier vielmehr die  Frage, ob sich der WDR als ö. r. Anstalt über gesetzlichen Vorgaben der allgemeinen Landesverfassung setzt.

Der Wettbewerb macht eine volle Behördentätigkeit eigentlich nicht möglich. Da die Neutralität einer Behörde infrage gestellt wird, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses.
Eine Behörde hat Neutralität zu waren. Wettbewerb ist genau das Gegenteil. D.h. eine nicht neutrale öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.

- Auf den Widerspruch folgte über zwei Jahre keine Antwort. Allerdings der ständige versuch L zu Vollstrecken, ohne Widerspruchsbescheid  (Also ohne den Einwand auszuräumen <<< §73 Abs. 3 VwGO).

- Nach zahlreichen, nicht mehr nachvollziehbaren, Festsetzungsbescheiden, hat der Beitragsservice dann seiner maschinellen Briefschleuder einen neuen Syntax verpasst (programmiert). Der wurde L dann auch prompt zugestellt.
Die Spezialisten vom Beitragsservice waren kurzum der Meinung, dass zwischen WDR und NDR oder der ARD, kein Wettbewerb besteht
(Siehe Bild unten).
Schlau-Schlau! Kann man hinnehmen, muss man aber nicht...   Ergo folgt die Anfechtungsklage (§74 VwGO). Seit dem liegt die Frage über den Wettbewerb vor Gericht.

L wird häufig gefragt wie die Chancen stehen? L hat leider keine Glaskugel, die Ihm die Zukunft verrät...

- Für den Fall, dass der WDR kein Wettbewerber ist, wie er behauptet, wäre u. a. zu klären, warum er seit 1986 teil des dualen Rundfunksystem ist? Denn der setzt Wettbewerb voraus.
Darüber hinaus könnte man RTL oder Printmedien mal Fragen, ob sie ARD oder den WDR als Wettbewerber betrachten oder sogar als Konkurrenten.

- Für den anderen Fall, ist L zuerst mal gespannt wie der WDR dem Gericht nun genau das Gegenteil erläutert. Denn L bittet zu beachten: „Es entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage“… Es findet auch darüber hinaus „in finanzieller Hinsicht gar kein Wettbewerb statt!  (Siehe Bild)
Und der Fall des „Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Verwaltungsverfahrensgesetze“ wäre dann auch noch nicht entschieden.

...aber L freut sich auf die Antworten.   ;)

Wie es weiter geht folgt...

Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!

Lev


Für die Rechtschreibfehler bitte ich um Entschuldigung (Bildungsnotstand)


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  • Beiträge: 3.238
Man kann aus der Antwort folgendes ableiten:

1. Deine Interpretation des Gesetzes ist korrekt, dagegen wird vom WDR kein Einwand erhoben.

2. Der WDR steht nicht im Wettbewerb zu den anderen Landesrundfunkanstalten der ARD sowie des ZDF, weil alle örR-Sender nach einem Verteilungsschlüssel aus dem selben Geldtopf gemästet werden. Ob er zu privaten Sendern im Wettbewerb steht, wird weder bestritten noch bestätigt.

Dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten im Wettbewerb zu Privatsendern stehen, dürfte außer Frage stehen, es findet ja offensichtlich ein Wettbewerb mit den Privaten statt und Rundfunk ist nach Europarecht eine Dienstleistung.

Die Antwort des WDR ist also eine Nebelkerze, um vom Problem abzulenken und nicht darauf eingehen zu müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 00:57 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Das Thema Wettbewerb bitte nicht nur auf den Rundfunk beschränken, sondern auch den Medienmarkt berücksichtigen (Internet, Zeitungen).
Die LRA steht auch im Wettbewerb mit den Printmedien.
Im Internet findet sogar ein weltweiter Wettbewerb statt.

Die LRA will verstärkt im Internet präsent sein (Siehe Aussagen verschiedener Intendanten).


PS:   Für Mitleser aus anderen Bundesländern:
Mir ist gerade noch aufgefallen, dass es ja auch Mehrländeranstalten gibt. Das Landesgesetz spricht nur von
Zitat
... unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften ...
Bei einer Mehrländeranstalt hat immer ein Land die Rechtsaufsicht. Nach welchem Gesetz werden dann in anderen Ländern die Forderungen erstellt? Bundesgesetz? Das spricht aber nur von Bundesbehörden.

Bitte für das jeweilige Land selbst verifizieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 00:49 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.386
@Lev

Muß diese Frage wirklich noch diskutiert werden?

Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert: KZR 31/14, Rn. 2 und 47; ist übrigens eine Leitsatzentscheidung.

Rn. 47
Zitat
[...] stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Daß die Beklagten die dt. ÖRR sind, steht in Rn. 2.

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3262761c57aad9f33c5b20122c850f9&nr=75099&pos=1&anz=2

Zwar mögen die in der ARD zusammengeschlossen LRA nicht untereinander in Wettbewerb stehen, doch stehen sie zum ZDF und dem privaten Rundfunk in Wettbewerb.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
@pinguin
Muß diese Frage wirklich noch diskutiert werden?
Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert:
...
Zwar mögen die in der ARD zusammengeschlossen LRA nicht untereinander in Wettbewerb stehen, doch stehen sie zum ZDF und dem privaten Rundfunk in Wettbewerb.

Tja der BGH ... Lesen was da steht.
Zitat
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!

Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)

weiter...

L ist auf jeden Fall der Meinung, dass das Thema noch diskutabel ist. Erst recht für NRW und u.U. bald für das ganze Bundesgebiet.

Denn für den WDR scheint es eben nicht eindeutig zu sein, ob er ein Wettbewerber ist.
Auch das "Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Landesgesetze" blieb bis heut unbehandelt, zumindest im Bezug auf den Rundfunk.

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 00:40 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Die Antwort könnte dann lauten
Zitat
... der Auftrag und somit die Aufgabe der LRA liege im öffentlichen Interesse und der Beitrag wurde verabschiedet, damit diese bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung des Auftrags nicht dem Wettbewerb unterliegen, somit bedarf es "nur" einer ausreichenden Finanzierung, welche durch eine unabhängige Stelle geprüft wird. Die Landesrundfunkanstalten stehen mit Ihrem Auftrag "eben" genau nicht im Wettbewerb, weil der Auftrag das gar nicht vorsieht. ...

Und "nein" das ist "k"eine fiktive Antwort, "sondern" ähnlich dem, was aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit erlebt wird.


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Lev

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@PersonX
Zitat
Die Antwort könnte dann lauten

Lieber X, die Frage, die der Behörde nun vor Gericht gestellt wurde, ist:
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“
Ich bin vorerst mit einem Ja oder Nein sehr zufrieden!   :)
Das "warum" machen ich dann anschließend.   8)

Grundsätzlich hat L das gefühl, dass sich der WDR vor einer Antwort drückt, weil er diese Antwort danach auch vertreten muss. (Nebelkerze von Roggi)

Darum geht es hier.

Lev

P.S. Die Lösung auf deinen Konjuntiv, findest du schon im VwVG-NRW §1 Abs. 2 (Fett gedruckt oben)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Liste der Tochtergesellschaften des WDR inkl. Grad der Beteiligung und Aufgabe des jeweiligen Unternehmens. Darunter Firmen für Werbevermarktung mit Beteiligungen von 24,9-100%, Verwaltung von Immobilien (100%), Filmförderung, Forschung und Entwicklung bis hin zur Verkehrstelematik.

https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/toechter_beteiligungen104.html

Dass der WDR bezüglich des Verkaufs von Werbezeiten mit privaten Hörfunksendern im Wettbewerb steht, ist völlig klar. An den Erlösen der ARD-Werbung partizipiert der WDR entsprechend seines Anteils an der ARD in der Fe nsehwerbung. Da zudem ein Wettbewerb zum ZDF einerseits innerhalb der ÖR-Sender und zudem mit sämtlichen werbefinanzierten Fernsehsendern besteht, kann ein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis des WDR bei Fernsehwerbung über seine ARD-Zugehörigkeit nicht ernsthaft bestritten werden. Im Bereich des Programmangebotes von Hörfunk und TV besteht es innerhalb des dualen Systems sowieso.

M. Boettcher



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 00:41 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.441
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Liste der Tochtergesellschaften des WDR inkl. Grad der Beteiligung und Aufgabe des jeweiligen Unternehmens […]
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/toechter_beteiligungen104.html
Danke für den Link.
Die entsprechenden Beteiligungsberichte für die Jahre 2016 und 2017 findet man zudem hier:
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/toechter-beteiligungen-100.html


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

Schnelleinstieg | Ablaufschema | FAQ-Lite | Gutachten
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es könnte sich lohnen zur Klärung der Wettbewerbssituation einmal den "WDR Konzern" zu untersuchen. Ein seit 1958 existierendes Unternehmen ist die heute als WDR mediagroup firmierende Tochtergesellschaft. Deren Internetpräsenz findet man unter
http://wdr-mediagroup.com/

Das Profil dieser Firma unter
http://wdr-mediagroup.com/unternehmen/portrait/eckdaten-struktur/
gibt folgende Information:
Zitat
Dienstleistungen rund um Medieninhalte

360-Grad-Verwertung
Die WDR mediagroup ist die kommerzielle Tochtergesellschaft des Westdeutschen Rundfunks (WDR) mit Sitz in Köln. Als innovativer Dienstleister rund um Medieninhalte bietet sie eine 360-Grad-Vermarktung der hochwertigen WDR-Programme sowie der Angebote weiterer Partner auf allen Verbreitungswegen und Plattformen.
 
Neben dem Kerngeschäft der Werbezeitenvermarktung und Programmverwertung umfasst das vielfältige Serviceportfolio die gesamte digitale Wertschöpfungskette: Die WDRmg digitalisiert und archiviert Medieninhalte und übernimmt Vermarktung und Vertrieb über eine eigene Infrastruktur. Das breite Leitungsspektrum wird abgerundet durch:

  • Programmhandel
  • Lizenzgeschäfte
  • Online-Lösungen
  • barrierefreie Mediendienste
  • ein eigenes DVD-Label
  • ein Musikverlag
  • Hörerbindungsmaßnahmen
  • umfängliches Marketing
  • Profil der WDR mediagroup (PDF)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.386
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug).
Die Leitsatz-Entscheidung des BGH-Kartellsenates ist für den ganzen Rechtsweg bindend.

Zitat
Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)
Dann beachte bitte selbst, daß der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine derartige Frage hinsichtlich Wettbewerb gar nicht gestellt zu werden braucht, denn die sind dafür nicht zuständig.

Wettbewerbsrecht ist Handelsrecht ist Zivilrecht ist übrigens EU-Recht, also EuGH und BGH; der BGH wiederum ist an die Vorgaben des EuGH gebunden.

Und der EuGH sagt, daß auch Behörden als Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse haben, sie vielmehr dann jenem Recht unterworfen sind, das für alle Marktteilnehmer gilt. Hierzu siehe:

EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Daß auch der WDR am Markt teilnimmt, weil zur ARD gehörend, geht aus der BGH-Entscheidung KZR 31/14 hervor, die im Thema bereits verlinkt ist.

Ich verstehe nicht, wie man einem Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit eine Frage vorlegt, für dessen Klärung es nicht zuständig ist, aber dem Bundesverwaltungsgericht vorwirft, daß es unzulässigerweise feststellt, daß der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

Darüberhinaus hilft ein Blick in §74c des

Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNG001000666

und Teil 4 zur öffentlichen Auftragsvergabe des

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG011303118

um zu wissen, daß der BGH durchaus zuständig ist.

Kommt also Deine Frage mal beim Bundesverwaltungsgericht heraus, so Du sie Deinem Verwaltungsgericht noch immer stellen möchtest, muß das Bundesverwaltungsgericht den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen, weil es bereits die Entscheidung des BGH hat, daß LRA und Co Wettbewerbsunternehmen sind.

Siehe dazu auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtsh%C3%B6fe_des_Bundes


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
@ PINGUIN

Was möchte P denn? Soll L den Wettbewerb nun nicht mehr zum Thema machen, weil P das Verständnis fehlt?

Wo ist denn das Problem, wenn jemand nach dem Widerspruchsbescheid für den ersten Rechtszug eine Anfechtung gestaltet und DAS zum Thema macht.

Fehlt P das Verständnis dafür, dass andere nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gehen möchten, sondern über Ansätze diskutieren, die bezahlbarer sind.

P findet das nicht diskussionswürdig? Dann lass es doch einfach bleiben!

Lev


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

BGH ist letzte Instanz des Zivilrechts.

Klagen gegen öffentliche Abgaben, die per Gesetz eingeführt werden (z.B. Landesgesetz "RBStV"), finden zunächst an Gerichten des Verwaltungsrechts statt.

Ein Amtsgericht (wo das Urteil des BGH helfen würde) wird sich zunächst für nicht zuständig erklären.

Genau an diesem Punkt liegt das Problem:
Ein Verwaltungsgericht kann Urteile anderer Fachrichtungen ignorieren.

Gesucht wird also eine Möglichkeit, die Schiene Verwaltungsrecht unmöglich zu machen, oder zu verlassen.

Ersatzhalber könnte auch eine Begründung für die Zuständigkeit eines Zivilgerichts gesucht werden.

Das BVerwG, in Form der 6. Kammer, hat schon den EuGH und das BVerfG ignoriert ("höchst richterlich entschieden", Verfassung und Unionsrecht seien nicht anzuwenden), die werden auch für den Gemeinsamen Senat nicht bremsen.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 00:43 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise möchte man auf die Unzulässigkeit bzw. Wettbewerbsverzerrung durch die Selbsttitulierung hinweisen, indem man den Wettbewerb zwischen dem öffentlich-rechtlichen WDR und privaten Sendern nachweist.
Dieses Thema könnte man, nach dem Gang durch die Instanzen, in seiner Verfassungsbeschwerde abhandeln.
Hierzu auch:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580
Möglicherweise ist man aber für das BVerfG erst ein "Betroffender", wenn man von einer Zwangsvollstreckung bedroht wurde oder wird.

Es könnte hier eine sehr interessante Diskussion geben, wo liegt Wettbewerb und  Wettbewerbsverzerrung vor.


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Lev

  • Beiträge: 331
@ Lieber Markus KA
Das Thema Selbsttitulierung wird gerne und häufig hier im Forum damit in Zusammenhang gebracht. Bei allem Respekt, die S. hat damit nicht wirklich was zu tun. Das Thema wurde auch von mir schon behandelt.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg157777.html#msg157777

Dieser Thread dient vielmehr dazu die Praxis der Thematik in den Vordergrund zu stellen. D.h. die Antworten zu sammeln, die die Behörde auch anderen in den Widerspruchsbescheid zum Wettbewerb schreibt. Der Thread ist somit u.U. sogar wichtig, denn die Textbausteine der Behörde modulieren zwar einen ablehnenden Bescheid, aber nicht auch unbedingt Tatsachen.
Dazu der § 43 VwVfG (+Leitsatz) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg167264.html#msg167264

Die gesammelten Antworten aus den Widerspruchsbescheiden, führen dann hoffentlich dazu, eine noch bessere Anfechtung des Bescheides zu ermöglichen.

Danke!





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