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Autor Thema: Urteil OVG RLP: "Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstanden"  (Gelesen 5388 mal)

  • Beiträge: 7.250
Hoffentlich legt´s nun wenigstens das BVerfG dem EuGH vor oder wartet wenigstens die Antwort zur Anfrage des LG Tübingen ab.
Es könnte sein, dass das BVerfG die Entscheidung vom EuGH abwartet, auch, um in Sachen Art. 10 EMRK auf der sicheren Seite zu sein, falls das der EuGH anders sieht, als es das BVerfG sehen würde, (siehe C-260/89, Leitsatz 7); es könnte ferner sein, dass das BVerfG zwischenzeitlich den Beschluss fasst, bundesweit sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu seiner Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, auch, um den Schaden für die Länder nicht noch unnötig zu erhöhen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 19:30 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Mir geht da noch was durch den Kopf. Wer müsste eigentlich die Meldung an die Kommission machen? Das ist doch das jeweilige Bundesland. Also 16x. Zwar ist der Mitgliedstaat Deutschland gegenüber der EU verantwortlich. Jedoch stellt die Finanzierung einer jeden LRA eine eigene Beihilfe dar, die ja in jedem Bundesland getrennt von der jeweiligen LRA eingezogen wird (mithilfe eines BS, der aber nur die "ausgelagerte gemeinsame Verwaltungsstelle" ist, ergo im Auftrag der LRA handeln soll).

Die Altbeihilfe ist ja eine Bestandsschutz-Regelung, die besagt, dass die Beihilfen, die vor Start der EG schon bestanden haben, nicht dem materiellen Beihilfenregime der EU unterliegen, also nicht von der Kommission dem Grunde nach beanstandet werden können.

Nun. Die Neuen Bundesländer kamen ja erst nach 1990 dazu. Gilt die Altbeihilfen-Regelung für sie auch?

Dass die Kommission hier weggeschaut hat und auch weiter wegschaut, tut nichts zur Sache. Sie ist eben ein politischer Apparat, genauso wie der ÖRR. Da wird nicht nach Recht gehandelt, sondern nach politischer Räson. Wichtig ist: gibt es eine Übergangsregel für die Neuen Bundesländer?? Ist der "Beitrag" deswegen nicht angezeigt worden, weil man damit den alten rechtswidrigen Zustand der "Gebühr" zugegeben hätte? Ist das hier schon mal diskutiert worden?



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  • Beiträge: 7.250
@cook

Jeder(!) EU-Bürger, also jeder(!) Bürger eines EU-Mitgliedslandes, darf sich gemäß den europäischen Verträgen, (hier wohl eher AEUV), direkt und persönlich an alle EU-Stellen wenden.

Es spielt u. U. keine Rolle, daß das Gebiet der ehemaligen DDR früher nicht zur damaligen EG gehörte; "Altbeihilfe" war hier die Rundfunkgebühr, wie bei allen anderen auch.

"Altbeihilfe" bezeichnet jede Beihilfe, unabhängig ihres Einführungs- bzw. Durchführungszeitpunktes, die bis zum Tag X nie wesentlich, bzw. "in ihrem Kern", geändert wurde;

"in ihrem Kern" wird eine Beihilfe dann geändert, wenn sie finanzielle Aspekte betrifft, die nicht als neue Beihilfe separierbar sind.

Genau diese Nichtseparierbarkeit ist beim Wechsel von der Gebühr auf den Beitrag gegeben, weshalb der Altbeihilfestatus futsch ist.


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c
  • Beiträge: 873
Pinguin, ich stimme zu.

Mein Punkt war: neben der Tatsache, dass es sich auch in den Alten Bundesländern mittlerweile um eine geänderte Altbeihilfe, sowie durch den "Beitrag" auch um eine Neubeihilfe handelt;

Wenn man den Gerichten soweit folgt, dass sich ja nüscht geändert habe;

Müsste man dann nicht trotzdem für Sachsen, Sachsen-Anhalt, Ost-Berlin (hihi), Brandenburg, Thüringen und MV mal fragen, ob überhaupt jemals eine Altbeihilfe vorgelegen hat. Oder hat man bereits mit Einführung des alten Systems (Gebühr) in den Neuen Ländern gegen das Beihilfenrecht der EU massiv verstoßen und alles seit 1990 war rechtswidrig und muss an die Bürger zurückbezahlt werden?  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2018, 02:54 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Oder hat man bereits mit Einführung des alten Systems (Gebühr) in den Neuen Ländern gegen das Beihilfenrecht der EU massiv verstoßen und alles seit 1990 war rechtswidrig und muss an die Bürger zurückbezahlt werden?
Das ist durchaus eine interessante Fragestellung, wobei zu vermuten ist, daß es eu-seitig hier als Ausnahme von der Regel zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses der Ex-DDR mit der Ex-BRD zur Bundesrepublik Deutschland keine Rolle spielt und erst ab 2012/2013 relevant wird.

Man könnte aber sicherlich nachsehen, welche Staatsverträge es hier so alles hat; als gesetzt gilt wohl, daß der Einigungsstaatsvertrag weiterhin in Kraft ist, (und auch bleiben wird), und das bundesdeutsche Rundfunkfinanzierungssystem zu 1991 neu aufgestellt worden ist.

Andererseits ist daran zu erinnern, daß es bis 2008 ja schon ein Beihilfeverfahren hinsichtlich dt. Rundfunkfinanzierung gab.


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