@cook
Jeder(!) EU-Bürger, also jeder(!) Bürger eines EU-Mitgliedslandes, darf sich gemäß den europäischen Verträgen, (hier wohl eher AEUV), direkt und persönlich an alle EU-Stellen wenden.
Es spielt u. U. keine Rolle, daß das Gebiet der ehemaligen DDR früher nicht zur damaligen EG gehörte; "Altbeihilfe" war hier die Rundfunkgebühr, wie bei allen anderen auch.
"Altbeihilfe" bezeichnet jede Beihilfe, unabhängig ihres Einführungs- bzw. Durchführungszeitpunktes, die bis zum Tag X nie wesentlich, bzw. "in ihrem Kern", geändert wurde;
"in ihrem Kern" wird eine Beihilfe dann geändert, wenn sie finanzielle Aspekte betrifft, die nicht als neue Beihilfe separierbar sind.
Genau diese Nichtseparierbarkeit ist beim Wechsel von der Gebühr auf den Beitrag gegeben, weshalb der Altbeihilfestatus futsch ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;