5. Vorlagepflicht
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 267 III AEUV ist sogar eine Pflicht zu Vorlage zum EuGH gegeben: Wird eine zur Vorabentscheidung durch den EuGH berechtigte Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidung innerstaatlich nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Daher bleiben außerordentliche Rechtsbehelfe, z.B. die Verfassungsbeschwerde, außer Betracht. Ob ein konkretes Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist für jeden Einzelfall zu beurteilen. Es kommt also nicht darauf an, dass es abstrakt ein „höheres“ Gericht gibt.
Aufgrund des Verwerfungsmonopols des EuGH sind nationale Gerichte zur Vorlage verpflichtet, wenn sie einen Rechtsakt der Union für ungültig halten und ihn daher nicht anwenden wollen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Vorlagepflicht kann entfallen, wenn die Frage bereits vom EuGH entschieden wurde (acte éclaire) oder wenn die Frage eindeutig zu beantworten ist und somit keine Auslegung erforderlich ist (acte claire) oder es sich um ein nationales Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.
Verstehe es nicht:
Gerichte sagen, dass das Unionsrecht nicht betroffen ist, obwohl der EuGH sich mit dem Rundfunkbeitrag noch befasst?
Wissen die deutschen Richter schon, dass dieser rechtens ist?
Was passiert, wenn der EuGH sagt, dass der Beitrag nicht EU-konform ist?
Können die Kläger die Richter verklagen? Wer haftet für diesen Justizskandal?
Wenn ich mich auf das EU-Recht berufe und der Richter sagt "alles im grünen Bereich" und später stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, wer bezahlt dem geschädigtem Kläger dann diese Schandurteile?