Der ÖRR stützt sich auf Artikel 5 GG.
Was er gar nicht darf, außer im Bereich der Freiheit der Berichterstattung, also im Bereich des Inhaltes seiner Berichte.
Die Presseerzeugnisersteller stützen sich auf Artikel 5 GG.
Was sie vollumfänglich dürfen, da allesamt auf Basis von Privatrecht geschaffen.
Die Rechte aus Artikel 5 GG stehen prinzipiell jedem zu.
Sieht das BVerfG anders;
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137894.html#msg137894Alle ÖRR sind als Anstalten des öffentlichen Rechts ohne jeden Zweifel auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Als Person im Sinne des Art. 10 EMRK dürfen sie sich freilich auch auf diesen Artikel stützen und müssen keine Einflussnahme des Staates auf ihre Berichterstattung dulden.
Genauso aber sind andere Personen, wie bspw. natürliche Personen, nicht verpflichtet, eine Einflussnahme durch ÖRR und/oder Staat zu dulden, weil sie sich ebenfall auf diesen Art. 10 EMRK berufen können.
Eine Einflussnahme durch ÖRR und/oder Staat liegt bereits dann vor, wenn ÖRR und/oder Staat andere Personen dazu nötigen, bestimmte, ihr vorgesetzte Medien unabhängig ihrer individuellen Medienwahl finanzieren zu müssen.
Da auch Art. 11 Charta gilt und der EuGH zu dieser speziellen Frage noch nicht entschieden hat, kann das noch sehr spannend werden. (Die Geltung der genannten Artikel in der Relation Medienunternehmen zu Mediennutzer/Mediennichtnutzer wurde vom EuGH noch nicht behandelt)
Art. 10 EMRK & Art. 11 Charta; jeweils in der englischen Sprachfassung zur Informations- und Meinungsfreiheit:
"Without interfernce by public authority"
Soviel ist aber klar; wenn der EuGH eine Zwangsfinanzierung durch die Bürger als unvereinbar mit dem europäischen Binnenmarkt erklärt, bspw. aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Gleichbehandlung der EU-Bürger, zeigen all jene EU-Länder mit dem Finger auf Deutschland, dessen Rundfunkfinanzierungssystem mit gekippt worden ist.
EuGH C-260/89 - Leitsatz 7 - sinngemäß: "kann in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens sein, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt"
Mehr siehe:
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonventionhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.htmlDer EuGH zum Verhältnis EMRK, Charta, Datenschutzrichtlinie bzw -verordnunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23724.0.html
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;