SachverhaltKläger zahlt seit ca. Anfang 2014 nicht mehr, wohnt anfangs in Dreier-WG, später in eigener Wohnung. In der WG wurde er willkürlich als Beitragsschuldner ausgewählt. Streitwert ca. 160 €
Beklagter hat keine inhaltliche Klageerwiderung geschickt, außer dem Antrag die Klage abzuweisen.
Klagepunkte: alle wesentlichen aus den Verfassungsbeschwerden inkl. EU-Recht.
Verhältnismäßigkeit, Gehälter und Pensionen, Gegenleistung, keine Rechtsetzungsbefugnis des Funks ggü. der Allgemeinheit per Satzung, keine demokratische Legitimation, HR-Rundfunkrat 16 von 32 Mitgliedern aus CDU, SPD und Grünen.
Gleichheitsgrundsatz/Willkür wg. WG-Thema, und geringem Einkommen. Schwerpunkt: Verletzung der Informationsfreiheit Art 5 GG. Beitragsservice wird ausdrücklich als nicht streitgegenständlich erklärt.
Bezüge u. a. auf das BVerwG Urteil, welches mehrfach mündlich und schriftlich zitiert und wiederlegt wird, z. B. zum Punkt „Gegenleistung“ vs. BVerfG-Urteil, und „Feststellung der Nutzung/Gerätebesitz ist technisch und praktisch möglich“, vgl. BVerwG „Hostel“ Urteil
Umfang der Klagebegründung ca. 23 gut formulierte Seiten
Anträge: Aussetzung bis zur Entscheidung des BVerfG & EuGH, hilfsweise Aufhebung der Bescheide
Verfahren: 4 Verfahren im Stunden- bis Halbstundentakt nacheinander. Nebenan in mehreren Sälen Asylverfahren, laut Sicherheitsmann am Eingang seien das zur Zeit „ca. 80 %“.
Ablauf- Anwesende: Richter (R), Kläger (K), Klägervertreter (kein Anwalt, Familienmitglied von (K)), Beklagter (B) nicht anwesend.
- Kommentar (R): Anwesenheit von (B) sei weder üblich noch notwendig, er stehe „in regelmäßigem Kontakt“ mit dem Justiziariat von (B), es sei alles geklärt, sinngemäß „er wisse was (B) wolle“.
- (K) tragen die wesentlichen Punkte aus der Klagebegründung mündlich mit versch. Schwerpunkten vor, Richter hört zu.
- (R) verweist auf ein dem (K) bis dato unbekanntes Urteil 10A 3025/16Z des HessVGH, dort sei das alles geklärt worden.
- (K) kennt dieses Urteil nicht, bezweifelt aber das die eben vorgetragenen verfassungsrechtlichen Fragen durch den HessVGH beantwortet wurden, weist darauf hin, das der BS und dessen Eigenschaften vorliegend keine Rolle spielen.
- (R) antwortet, er halte die vorgetragenen Argumente für nicht stichhaltig, und werde die Klage in jedem Fall abweisen. So sei das nun mal.
- (K) weist ausdrücklich darauf hin, dass er als Nichtnutzer nicht der Satzungsgewalt des (B) unterliegen könne, fehlende demokratische Legitimation.
- (R) antwortet darauf nicht
- (R): das spielt alles keine Rolle, (wiederholt) er werde die Klage in jedem Fall abweisen. (R) geht in keinem Punkt inhaltlich auf die Begründungen von (K) ein.
- (R) äußert, es seien nun alle Argumente ausgetauscht worden, und fragt nach Anträgen
- (K) antwortet, von einem Austausch von Argumenten könne keine Rede sein, da (B) sich weder vor Ort mündlich, noch schriftlich geäußert habe, und auch (R) keine inhaltlichen Argumente entgegengebracht habe.
- (K) stellt Anträge, das Verfahren auszusetzen, und hilfsweise die Bescheide für „Beitrag“ und Säumniszuschlag aufzuheben
- (R): Aussetzung kommt nicht in Betracht, da er den RBStV für verfassungsmäßig halte, und das BVerfG "sicher" auch so urteilen werde.
- (K) will drei Beweisanträge stellen, diese lehnt (R) ab mit der Begründung, sie seien nicht fristgerecht eingegangen. Tatsächlich findet sich in der Ladung ein abgelaufenes Datum, bis zu dem die Klagebegründung und Beweise einzureichen seien.
- Ende der Sitzung, das Urteil wird zugestellt. Gesamtdauer ca. 45 Minuten
Folgeverhandlung- alleine auftretender Kläger, der religiöse/Gewissensgründe geltend macht, sich gegen „Kriegshetze“ im Fernsehen wendet, und das nicht finanzieren wolle.
- Vortrag des Klägers ca. 3 Minuten, es stehe auch alles in der Klagebegründung
- (R): er habe das gesehen, und könne da auch nichts zu sagen.
- (K) stellt Antrag, ihn aus Gewissensgründen befreien zu lassen
- (R) werde sich das überlegen, das Urteil wird zugestellt
- Gesamtdauer der Verhandlung: ca. 10 Minuten
FazitEchter Klassiker. Es handelt sich um einen aus formalen Gründen durchgeführten Schauprozess, um anschließend sagen zu können der Kläger sei rechtlich angehört worden. (K) hätte genau so gut anstelle des Vortags auf seiner Quitschente eine Lied spielen können, was er sich für den nächsten Prozess ersatzweise vorgenommen hat.
Es spielt am VG Kassel keine Rolle, was/wie gut vorgetragen wird, oder wie stichhaltig die Argumente sind. Der Staatsfunk ist heilig, und staatlichen Heiligen ist durch die Untertanen zu huldigen.