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Autor Thema: Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg  (Gelesen 15266 mal)

B
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Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg
Autor: 25. September 2015, 17:21
Ganze 38 Seiten!!! Den Beschluss könnt ihr https://drive.google.com/file/d/0B8Df80kSpvAVcUV1VnhzTlBqZUU/view?usp=sharing runterladen

Person B*itzbirne hat in seiner Klage so alle Punkte erwähnt, zuletzt auch die Inländerdiskriminierung. Der Beschluss ist in der Anlage zu entnehmen.

Zumindest hat das VG jetzt nochmal klargestellt, wie die Schriftform gewahrt wird. In diesem Fall ging es um den Widerspruch per (Computer-)Fax.

B*itzirne hat folgendes nicht so ganz verstanden:

Zitat
"Auch unter Berücksichtigung der Regelung 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013 erscheint es mit Blick auf das in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse eines Rundfunkbeitragsschuldners, der das Bestehen einer Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich in Frage stellt, angemessen, den Streitwert nach Satz 1 - hier: 339,64 € - um das Dreifache zu erhöhen."

Was heisst das? Ist das so eine Art Einschüchterungsversuch? Was sagt RA Bölck dazu?

B*itzbirne wird mangels finanzieller Mittel keine Berufung anstreben, da hier auch keine Prozesskostenhilfe zu erwarten ist. Damit endet hier der gerichtliche Kampf für ihn.


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Nos

  • Beiträge: 62
Interessant sind die Ausführungen zum EU-Recht.

Es wird geschrieben, dass die Umstellung von Gebühr auf Beitrag keine Umwandlung einer Alt-Behilfe zu einer Neu-Beihilfe darstellt.

Wie das begründet wird steht aber scheinbar nicht drin (ich hab´s zumindest beim Querlesen nicht gefunden).

Ist das wieder so ein klassischer Fall von "Es ist eine Altbeihilfe weil es eine Altbeihilfe ist!" ?


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Was heisst das? Ist das so eine Art Einschüchterungsversuch?

Das bedeutet, dass durch den Faktor 3 nachträglich die Kosten für das Verfahren steigen. Das ist kein Einschüchterungsversuch sondern der Versuch den Kläger maximal mit Kosten zu belasten. Zudem richten sich nach dem Streit respektive Gegenstandswert die veranlag baren Kosten der Gegenseite. Sollten Sie zusätzlich durch einen Anwalt Unterstützung erhalten haben, so rechnet dieser seine Kosten nach einer Tabelle ab, welche als Grundlage nach Streit respektive Gegenstandswerten gestaffelt ist. Würde wahrscheinlich bedeuten, dass dann auch 3x mal dem Kostensatz abgerechnet werden könnte. Bis 500,- Euro ist es wahrscheinlich nur 2x. Bei einem Kostensatz der Anfahrt und vielleicht 1h Stunde von 80,- € würden somit 80,- x 3 also 240,- € Anwaltskosten der Gegenseite abrechenbar sein.

Zahlen und die Grenzwerte sind dabei in den richtigen Tabellen nachzulesen und entsprechen hier in dem Beitrag nicht der Realität.


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K
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Zitat
Der von diesen Regelungen angestrebte Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll der Rundfunkbeitrag den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der (staatsfernen) Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einem gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte) üblicherweise Gebrauch gemacht wird.

Das sind ja gleich zwei Belastungsgründe auf einmal! Aber das war noch längst nicht alles, denn der Rundfunkbeitrag ist ein echtes Multitalent, er dient noch weiteraus mehr Zwecken:

* Finanzierung der Renten von Rundfunk-Rentnern;
* Finanzierung der Landesmedienanstalten;
* Finanzierung der KEF;
* Finanzierung des Beitragsservices.

Ihr werdet es sehen, demnächst entgilt der Rundfunkbeitrag sogar den Weltfrieden.

Aber im Ernst: Man sieht hier mal wieder, wie sehr das Gericht darum bemüht ist, das Recht für den Rundfunk zurecht zu biegen. Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne hat einen Belastungsgrund. Der Rundfunkbeitrag ist das Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er entgilt keinen Vorteil, weil Rundfunkempfang eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist.


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G
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Der Streitwert ist auf EUR 1.018,92 festgesetzt, das bedeutet, eine Gerichtsgebühr beträgt EUR 71,--. Drei Gerichtsgebühren (da eine streitige Entscheidung ergangen ist) belaufen sich auf EUR 213,--. Das ist unfair. Zum einen, da regelmäßig die Rundfunkabgabe eine Dauerlast darstellt, was nicht bei der Beurteilung der Belastungsauswirkungen durch die Rundfunkabgabe berücksichtigt wurde. Zum anderen, weil in den zahlreichen bisherigen Verfahren meines Wissens regelmäßig (nur) die streitgegenständlichen "Beiträge" (es sind KEINE!) berücksichtigt wurden.
Möglicherweise ein geplanter Versuch der Gerichte, die noch immer anhaltende Klageflut einzudämmen.
Da der Wert der Beschwer EUR 200,-- nicht übersteigt, (EUR 213,-- statt EUR 105,--) ist nicht mal die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss zulässig. Freundlicherweise hat das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

Dies für 26 Seiten copy and paste aus einem der drei Urteile des OVG NRW.


Anwaltskosten darf die beklagte Landesrundfunkanstalt NICHT zur Festsetzung beantragen in erster Instanz. Auch wenn ausnahmsweise ein extern beauftragter Anwalt die LRA im Termin vertreten haben sollte. Die Medienmacht benötigt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung keinen Anwalt, da sie hausinterne Juristen unterhalten. Berechnen dürfen sie nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine Pauschale für Porto nach dem RVG in Höhe von höchstens EUR 20,--. Ggfs. noch Fahrtkosten eines Menschen zum Termin, 2. Klasse Zugfahrt (nicht der Sprit für den tatsächlich genutzten A8).


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

a

anne-mariechen

Dieses Urteil besticht aus meiner Sicht durch allgemeine Formulierungen mit der Zerstreuung der Texte durch die Nennung von möglichst vielen Urteilen aus der Vergangenheit. Hier wird ein Rundumschlag vollzogen der nur so rechtlich fehlerhaft ist. Diese Richter haben alles was Ihnen möglich erscheint hergezogen. Diese Richter sind eine Allzweckwaffe der Justiz und wenn Sie in Wirklichkeit vollständige Kenntnis in der Tiefe zu allen Urteilen haben, so wie es im Urteil aussieht, dann müsste man Sie sofort befördern. Dem ist leider nicht so .....
Zitat
Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der (staatsfernen) Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.
Wenn grundsätzlich jeder Person an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen ist, dann müsste es eine Regelung geben, dass jeder Bürger bezahlen müsste, ob Wohnung oder keine Wohnung. Davon steht im RStV. nichts, denn das ist ja nicht der Fall, da nicht berücksichtig wird wieviele von jeder Person in einer Wohnung wohnen. Nun wird im nächsten Satz auf den RStV. der Einheit Wohnung bezug genommen
Zitat
Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte) üblicher Weise Gebrauch gemacht.
Möglichkeit der Annahme der Nutzung we immer! Rundfunk und Fernsehen kann ich doch außerhalb der definierten Einheit Wohnung und Betriebsstätte hören und sehen, dazu brauche ich keine Wohnung. Gut bei 20 Grad Minus im Winter wird es auf Dauer unangenehm im freien Fern zu sehen.

Schlussfolgerung aus dieser Entscheidung. Eine gute Sammlung als Grundlage um zu schauen worauf man bei einer Klage Bezug nehmen kann.


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Es wird geschrieben, dass die Umstellung von Gebühr auf Beitrag keine Umwandlung einer Alt-Behilfe zu einer Neu-Beihilfe darstellt.
Dieser Aussage kann nicht gefolgt werden, denn hier hat es bereits eine Vorlagepflicht; das nationale Gericht darf diese Aussage, ohne vorab die Meinung des EuGH eingeholt zu haben, gar nicht treffen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Interessant sind die Ausführungen zum EU-Recht.

Es wird geschrieben, dass die Umstellung von Gebühr auf Beitrag keine Umwandlung einer Alt-Behilfe zu einer Neu-Beihilfe darstellt.

Wie das begründet wird steht aber scheinbar nicht drin (ich hab´s zumindest beim Querlesen nicht gefunden).

Ist das wieder so ein klassischer Fall von "Es ist eine Altbeihilfe weil es eine Altbeihilfe ist!" ?

http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/

Zitat
[...]Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle – würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission. Doch bildet dies nur einen Nebenaspekt in den noch aufzuzeigenden Verfahrensfolgen.[...]

Fett ist hier eine Anmerkung, es ist nicht Fett markiert im Original

Wird Berufung angestrebt, dann sollte der Link oben Beachtung finden.


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B
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B*itzbirne ist grundsätzlich im Kampf gegen den Rundfunkbeitrag sehr engagiert, wird jedoch auf eine Berufung aus folgenden Gründen verzichten müssen:
- aus finanziellen Gründen
- da bereits beim OVG in Münster bereits ähnliche Klagen gescheitert sind und bereits beim BVerwG in Leipzig anhängig sind. Dies wäre im Fall von B*itzbirne nur verschwendete Müh, oder? Man wird davon ausgehen müssen, das Münster diese Klagen ebenfalls stark kostspielig abbügeln und an Leipzig weiterreichen wird. Oder kann erwartet werden, dass diese Klage dann ruhend gestellt wird, bis in Leipzig entschieden wurde? Somit würde doch der Beschluss von B*itzbirne erstmal nicht rechtskräftig werden, oder?

B*itzbirne hat sich bisher mit dem Thema allein auseinander gesetzt und die Klage selbständig formuliert, leider jedoch mittlerweile den Überblick verloren und durchschaut nicht mal mehr die Begründung des Beschlusses (ist halt kein Jurist, sondern nur Techniker).
Sollten aus eurer Sicht in der Begründung grobe Fehler des Gerichts ersichtlich sein, die in nächster Instanz erfolgversprechend sind, wäre eine Berufung durchaus denkbar, wenn aus Spenden finanziert. Evtl. wäre neben RA Bölck ein weiterer Rechtsbeistand zu konsultieren, um breiter aufgestellt zu sein?

B*itzbirne fragt sich nun, wie er jetzt reagieren muss, wenn er den Beschluss notgedrungen akzeptieren wird. Den rückständigen Betrag an den BS überweisen oder warten bis zwangsvollstreckt wird? Oder Ratenzahlung vereinbaren?
Er möchte den Parasiten der deutschen Bevölkerung ungern das schwer verdiente Geld einfach so zum Fraß vorwerfen, möchte jedoch auch unnötige Kosten vermeiden.



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L
  • Beiträge: 118
Da ich das jetzt gerade lese (überfliege), kommen mir so ein-zwei Gedanken.

Auf Seite 28 steht geschrieben:
Zitat
"Der Gesetzgeber ist nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.

Es ist folgerichtig, auf diese Unterscheidung zu verzichten"
Äh, momentchen. 1 Person, 2 Wohnungen, 2 Beiträge, aber nur ein "Nutzen"
Müssen dann die Besitzer nicht vermieteter Wohnungen/Häuser auch Beiträge für diese Objekte zahlen?
Wenn nein, wieso nicht?

Denn schließlich KANN man die leerstehenden Raumeinheiten nutzten und KANN dort Rundfunk empfangen, durch den man diesen "besonderen" Vorteil abschöpft.
Eindeutig werden hier Bürger, die Möbel besitzen, diskriminiert.
Halt, nein. Es gibt ja auch möblierte leerstehende Gebäude.

Somit wird nur derjenige diskriminiert, der in einer Wohnung lebt.
[Sarkasmus an] Und was ist mit unbebauten Bauplätzen? Dort KANN man bauen, KANN dann wohnen und KANN dann konsumieren


Das Beste kommt jedoch vom BayVfGH
Zitat
insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Bei momentan ca. 7,28 Milliarden Menschen muss ein jeder nur etwas mehr als einen Euro zahlen.
Bin dabei ;)

SCNR


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

S
  • Beiträge: 2.177
B*itzirne hat folgendes nicht so ganz verstanden:

Zitat
"Auch unter Berücksichtigung der Regelung 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013 erscheint es mit Blick auf das in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse eines Rundfunkbeitragsschuldners, der das Bestehen einer Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich in Frage stellt, angemessen, den Streitwert nach Satz 1 - hier: 339,64 € - um das Dreifache zu erhöhen."

Was heisst das? Ist das so eine Art Einschüchterungsversuch?

Ich meine Ja. Einschüchterungsversuch und Willkür, eigentlich Nötigung. Ein Schandurteil mehr.

Der Kläger hat die Aufhebung des Bescheides für einen bestimmten Zeitraum, nicht die Festsetzung, ob er die Abgabe in aller Ewigkeit schuldet. Auch wenn die Aufhebung des Bescheides eine Folge für die Zukunft hätte, hat er er nur die Aufhebung des Bescheides beantragt, und da ist der Streitwert unbestreitbar.


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B
  • Beiträge: 422
Dann wird B*itzbirne mit einer Streiwertbeschwerde abhelfen.

"Die Beschwerde ist nach den Vorschriften des § 68 GKG bzw. § 59 FamGKG zulässig, wenn der Wert der Beschwer 200 Euro überschreitet oder wenn die Beschwerde vom Gericht ausdrücklich zugelassen worden ist."

Die Verfahren sind gebührenfrei.

Macht das Sinn vor dem Hintergrund, dass von dem VG eh nichts positives mehr zu erwarten ist?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

S
  • Beiträge: 2.177
Macht das Sinn vor dem Hintergrund, dass von dem VG eh nichts positives mehr zu erwarten ist?

Keine Ahnung.

Zahlst Du zur Zeit Beiträge, oder ist die Vollziehung auch für die laufenden Beiträgen ausgesetzt?

Beschwerde und Berufung halte ich für angebracht. Ich meine, Du brauchst einen Anwalt.


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p

px3

  • Beiträge: 113
Also, daß die in NRW tatsächlich die Chuzpe haben, sich auf das Urteil des EUGH von 2007 zu beziehen ist schon ordentlich.

Ich mach nochmal Copy&Patse, was ich zu dem Thema schonmal geschrieben hatte:

Zitat
Altbeihilfe oder Neubeihilfe

Grundsätzliches:

Die EU Kommission sieht Rundfunk als Dienstleistung, deren Finanzierungsgestaltung in der Hoheit der Mitgliedstaaten liegt, sofern diese dem Wettbewerbsrecht nicht zuwider läuft.
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“ (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 0109)


Im Schreiben der EU Kommission vom 24.04.2007 zur Finanzierung des ÖR findet sich auf Seite 8  unter der Randnummer 33 folgende Feststellung
„ Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät. “

Im Laufe des Verfahrens vertrat die Bundesregierung die Auffassung, dass die Gebühren für den ÖR keine „staatliche Beihilfe“ sind. (Randnummer 73)

Gemäß Randnummer 74 und 75 vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Finanzierung des ÖR durch Gebühren sehr wohl eine „staatliche Beihilfe“ darstellen.

Unter Randnummer 145 stellt die Kommission dann fest:
„ Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt ist auch zu betonen, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine den Besitzern von Radio und Fernsehgeräten auferlegte Zwangsabgabe handelt59 und dass die Rundfunkgebühren nach ähnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern60. So setzen beispielsweise die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühr durch Verwaltungsakt fest und können rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren vollstrecken.“

Unter dem Punkt 7.2 (Seite 45) geht die Kommission nun auf das Thema Beihilfe ein.
Sie stellt zunächst unter der Randnummer 195 fest:
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/200487 gilt als Änderung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann”.

Sie schränkt dies allerdings in der Randnummer 196 ein:
Gemäß der Rechsprechung in der Rechtssache Gibraltar88 ist nicht davon auszugehen, dass jede Änderung einer bestehenden Beihilfe die Umwandlung dieser Beihilfe in eine neue Beihilfe bewirkt. Der Gerichtshof stellte vielmehr fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.”

Und hier kommt jetzt unter Randnummer 197 der höchst interessante Teil:
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle.

Sowie unter Randnummer 198
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA Folgendes klargestellt: „... die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, [kann] nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war. Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen.“ Werden die Rechtsvorschriften weder im Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe90.


(Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004))

Durch die „den Kern betreffenden Änderungen“, also der Umstellung von einer Geräteabhängigen Gebühr zu einer Wohnungsgebühr, also die Finanzierungsquelle, liegt somit nach bisherigen Urteilen des EUGH sowie den Feststellungen der Kommission eindeutig eine „neue Beihilfe“ vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2018, 11:00 von seppl«

d

denyit

Ich greife nochmal folgendes auf:

"Auch unter Berücksichtigung der Regelung 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013 erscheint es mit Blick auf das in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse eines Rundfunkbeitragsschuldners, der das Bestehen einer Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich in Frage stellt, angemessen, den Streitwert nach Satz 1 - hier: 339,64 € - um das Dreifache zu erhöhen.

Hier komplett (Seite 37f):
Zitat
B e s c h I u s s :

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.018,92 € festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei einem Klageantrag, der eine beziffer-
te Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, de-
ren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtllich absehba-
re Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende,
auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte‚ ist gemäß § 52
Abs. 3 Satz 2 GKG die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts
um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen
anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach Satz 1
nicht übersteigen darf.

Auch unter Berücksichtigung der Regelung in Nr. 1.6 des Streitwertkata-
logs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erscheint es mit Blick auf das
in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse eines Rundfunkbeitrags-
schuldners, der das Bestehen einer Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich
in Frage stellt, angemessen, den Streitwert nach Satz 1 - hier: 339,64 € -
auf das Dreifache zu erhöhen.

So auch OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2015 - 2 A
499/15 - (Anhang des Urteils vom 12.08.2015 im ge-
nannten Verfahren)‚ bislang nicht veröffentlicht.

Hat jemand Zugriff auf den Anhang des OVG NRW 2 A 499/15 vom 12.08.2015?
Veröffentlich wurde das Urteil, aber nicht der Anhang.


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