@drboe
In diesem Thema, wie auch in allen EU-Recht betreffenden Themen geht es alleine um die europäische Sicht auf nationale Belange der Bundesrepublik Deutschland, deren Teil die Bundesländer ja sind.
Ob etwas nach nationalem Recht zulässig ist, spielt, wenn es mit europäischem Recht kollidiert, in jenem Bereichen so gar keine Rolle, die, wie der Rundfunk, vom europäischem Recht reguliert werden.
Es mag den deutschen EU-Bürgern zwar durchaus gelingen, sich selbst gegenseitig zu verar***en, aber es ist höchst unwahrscheinlich, daß es deutschen EU-Bürgern gelingt, die EU-Bürger aller anderen 27 EU-Länder zu verar***en. Auf EU-Ebene hat Deutschland 1 von derzeit noch 28 Stimmen.
Es braucht keinen Vertrag zwischen Staat und ÖR-Rundfunk, denn der Staat, jedes Bundesland für sich, ist Gründer des ÖR-Rundfunks, sichert ihn gegen das Risiko des Untergangs, hat vermutlich das Startkapital bereitgestellt und jedenfalls die weitere Finanzierung per Gesetz geregelt.
Mag ja alles so sein, aber wir sind im europäischen Recht. Und danach haben die damalige wie auch jetzige Variante der Rundfunkfinanzierung die Form einer staatlichen Beihilfe, und die ist im europäischen Recht in nur ganz engen Grenzen zulässig, weil im europäischen Recht alle Unternehmen auf eigenen Füßen stehen sollen.
Zu unterscheiden ist auch unbedingt zwischen dem Verhältnis von Staat zu Rundfunk und dem vom Bürger zum Rundfunk; in beiden Fallkonstellationen hat sich Deutschland leider zu den ungünstigsten Möglichkeiten entschieden, nämlich für 1x staatliche Beihilfe, (Relation Staat zu Rundfunk), und 1x Leistung aus staatlichen Mittel, (Relation Bürger zu Rundfunk), weil den jeweiligen Relationen kein Vertrag als Basis für die Leistung zugrundeliegt.
Und nun schauen wir mal auf all jenes, was aus diesen staatlichen Mitteln finanziert wird; gefühlte 90% davon sind nicht vom europäischen Recht abgedeckt, dürfen doch staatliche Mittel konkret nur zur Realisierung des Auftrages aufgewendet werden, nur die Nettokosten umfassen und nicht über jenes hinausgehen, was ein Wettbewerber am Markt auch aufwenden würde.
Das ist die vom EuGH mit Bindungswirkung auch für Deutschland herausgearbeitete rechtliche Lage, die weder von Kommission noch Parlament einkassiert werden kann.
Daß das Bundesverfassungsgericht in 1971 selbst festgestellt hat, daß die Rundfunkgebühr der Finanzierung der Gesamtveranstaltung "Rundfunk" dient, kommt ja dann noch dazu, ist aber für die europäische Sicht nicht maßgebend, weil sich das nationale dem europäischen Recht anzupassen hat.
Übrigens haben das auch deutsche EU-Parlamentarier mal so mit festgelegt.
Wo aber das Grundgesetz kein internationaler Vertrag ist, dieses für die anderen europäischen Länder keine Bedeutung hat, sind EUV, AEUV, (und auch ihre Vorläufer), EMRK und Co. internationale, bindende Verträge, aus denen sich die Bundesrepublik Deutschland ohne Gesichtsverlust nicht zurückziehen kann. Sie alle eint, daß sie nahezu unmittelbar nach dem 2. WK entstanden sind, wo aus den Erlebnissen der Wunsch, bzw. die Forderung entstand, daß sich derartiges nie wiederholen möge.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;