Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Das Ergebnis war, dass die "Rundfunkgebühr" eigentlich ein Beitrag war, weil es auf die tatsächliche Nutzung des Rundfunks nicht ankam. Die reine Möglichkeit mit dem Gerät die ÖR-Sender empfangen zu können löste die Gebührenpflicht aus.
Auf Sperrkonten liegende, der ARD in der laufenden Beitragsperiode und damit den Jahren 2015/2016 nicht zur Verfügung stehende Mehrerträge durch den neuen Rundfunkbeitrag sind nicht berücksichtigt.
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 07.10.1971 – Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
Art. 32
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Angaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat.
Wenn man dann die Konstruktionen von Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag vergleicht, wird man unweigerlich feststellen, daß es auch heute weder einen Vertrag zwischen Staat und Rundfunk hat, noch einen zwischen Rundfunknutzer und Rundfunk, geschweige denn einen zwischen Rundfunknichtnutzer und Rundfunk.
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Es braucht keinen Vertrag zwischen Staat und ÖR-Rundfunk, denn der Staat, jedes Bundesland für sich, ist Gründer des ÖR-Rundfunks, sichert ihn gegen das Risiko des Untergangs, hat vermutlich das Startkapital bereitgestellt und jedenfalls die weitere Finanzierung per Gesetz geregelt.Mag ja alles so sein, aber wir sind im europäischen Recht. Und danach haben die damalige wie auch jetzige Variante der Rundfunkfinanzierung die Form einer staatlichen Beihilfe, und die ist im europäischen Recht in nur ganz engen Grenzen zulässig, weil im europäischen Recht alle Unternehmen auf eigenen Füßen stehen sollen.
Wenn man dann die Konstruktionen von Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag vergleicht, wird man unweigerlich feststellen, daß es auch heute weder einen Vertrag zwischen Staat und Rundfunk hat, noch einen zwischen Rundfunknutzer und Rundfunk, geschweige denn einen zwischen Rundfunknichtnutzer und Rundfunk.
Wo ist die Gegenleistung bei der Kfz-Steuer, die eigentlich wohl auch eher ein Beitrag ist?Das ist kein Beitrag, sondern eine Steuer, die keine direkte Gegenleistung braucht. Diese Kfz-Steuer zahlst Du auch nicht für den Besitz des Fahrzeuges, sondern für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
Ich melde ein Fahrzeug an und zahle Steuer und Versicherung, ob ich null oder auch 100.000 Km fahre.Du mußt das Fahrzeug nicht anmelden, wenn Du es Dir nur in den Garten stellst und nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchtest; insofern ist es Deine freie Entscheidung.
Bei der Rundfunksteuer werde ich genötigt, zu zahlen.Weil dieses Gesetzeswerk in seiner Durchführung verfassungswidrig angewandt wird. Es wird hier nochmals auf den eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag verwiesen und auf den Begriff "Nutzer" in diesem, siehe Thema dazu:
Man wird aber auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass die EU ohne die Mitgliedsstaaten gar nicht existiert.
In welchem Land der EU gibt es für den ÖR-Rundfunk, der vom Staat gegründet wurde, einen Vertrag zwischen dem gegründeten Objekt (ÖR-Rundfunksender) und dem Gründer (Staat)?Diese Frage wurde bereits im Eingangsbeitrag zu diesem Thema gestellt und ist ansonsten im Forum noch gar nicht behandelt worden. Daran täte sich dann aber die Frage nach der Rechtsform dieses ÖR-Rundfunksenders anschließen; öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich a la DB AG, die ja in 100% Bundesbesitz ist?
Wann und wo hat die EU von den Mitgliedsstaaten verlangt, dass Rundfunksender mit dem Hörer/Zuschauer Verträge schließen müssen ?Darauf kommt es doch gar nicht an. Es geht lediglich darum, zu erkennen, daß der Begriff "Gegenleistung" an einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden ist. (Weil ja Rundfunk und VG noch immer meinen, es hätte eine Gegenleistung aus dem Rundfunkbeitrag, die es aber weder nach BVerfG noch nach EuGH hat).
Es geht lediglich darum, zu erkennen, daß der Begriff "Gegenleistung" an einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden ist. (Weil ja Rundfunk und VG noch immer meinen, es hätte eine Gegenleistung aus dem Rundfunkbeitrag, die es aber weder nach BVerfG noch nach EuGH hat).
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. […]
Im europäischen Recht werden "Einrichtungen des öffentlichen Rechts" dem Staat zugeordnet, sind also quasi Eigenbetriebe des Staates; hier braucht es für einen Auftrag sicherlich keinen Vertrag zwischen Staat und Staatsbetrieb?
ZitatWann und wo hat die EU von den Mitgliedsstaaten verlangt, dass Rundfunksender mit dem Hörer/Zuschauer Verträge schließen müssen ?Darauf kommt es doch gar nicht an. Es geht lediglich darum, zu erkennen, daß der Begriff "Gegenleistung" an einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden ist. (Weil ja Rundfunk und VG noch immer meinen, es hätte eine Gegenleistung aus dem Rundfunkbeitrag, die es aber weder nach BVerfG noch nach EuGH hat).
Wenn man dann die Konstruktionen von Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag vergleicht, wird man unweigerlich feststellen, daß es auch heute weder einen Vertrag zwischen Staat und Rundfunk hat, noch einen zwischen Rundfunknutzer und Rundfunk, geschweige denn einen zwischen Rundfunknichtnutzer und Rundfunk.
Entschliessung des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1999/C 30/01)Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:41999X0205&from=DE
Amtsblatt Nr. C 030 vom 05/02/1999 S. 0001 - 0001
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -
A. unter Bezugnahme auf die Beratungen des Rates über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk;
B. in Anbetracht des Umstands, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinen kulturellen, sozialen und demokratischen Aufgaben, die er zum Wohl der Allgemeinheit erfuellt, von entscheidender Bedeutung für Demokratie, Pluralismus, sozialen Zusammenhalt, kulturelle und sprachliche Vielfalt ist;
C. unter Hervorhebung des Aspekts, daß durch die zunehmende Diversifizierung der in der neuen Medienumwelt angebotenen Programme der allgemeine Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch größere Bedeutung erlangt;
D. eingedenk dessen, daß die im Protokoll zum Amsterdamer Vertrag über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erwähnte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in bezug auf den Auftrag und die Finanzierung bestätigt wurde -
STELLEN FEST UND BEKRÄFTIGEN FOLGENDES:
1. Das Protokoll zum Amsterdamer Vertrag bestätigt den einhelligen Willen der Mitgliedstaaten, die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herauszustellen.
2. Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
3. Für die Erfuellung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muß weiterhin der technologische Fortschritt genutzt werden.
4. Der Zugang einer breiten Öffentlichkeit zu verschiedenen Kanälen und Diensten frei von jeglicher Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit ist eine Vorbedingung für die Erfuellung der besonderen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
5. Entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten definiert wird, kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine bedeutende Rolle dabei zu, der Öffentlichkeit die Vorteile der neuen audiovisuellen Dienste und Informationsdienste sowie der neuen Technologien nahezubringen.
6. Die Fähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Öffentlichkeit Programme und Dienste von hoher Qualität anzubieten, muß gewahrt und ausgebaut werden, einschließlich der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter.
7. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen imstande sein, weiterhin ein großes Programmspektrum im Einklang mit ihrem von den Mitgliedstaaten definierten Auftrag bereitzustellen, um die Gesellschaft insgesamt anzusprechen; in diesem Zusammenhang ist es legitim, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten danach streben, hohe Einschaltquoten zu erzielen.
Protokollerklärung zum Amsterdamer Vertrag
über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
in den Mitgliedstaaten
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar
mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem
Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren –
HABEN folgende auslegende Bestimmung VEREINBART, die dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die
Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die
Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedsstaaten
den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und
Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem
gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlichrechtlichen
Auftrags Rechnung zu tragen ist.
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. […]
Für eine Einstufung als Beitrag dürfte die potentielle Gegenleistung zu schwach ausfallen.
Warren Buffett: "Es herrscht Klassenkampf, richtig, aber es ist meine Klasse, die Klasse der Reichen, die Krieg führt, und wir gewinnen."
1.
Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Ietztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).
2.
Die aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden Grundsätze des Gebührenrecbts, namentlich der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten.
Wir sind der Anfang von deren Ende!Ende? - nicht ganz, muss nicht sein, sondern Ende der Entmündigung, Zwangsbesteuerung. Sollen die Abzocker fortbestehen, aber ohne mich.Wir sind der GEZ-Boykott!Und uns wird NIEMAND aufhalten! Kein reicher Bonze und kein Regierender Bürgermeister oder Ministerpräsident_in!
Tatsächlich sind die ARD ZDF Lobby Bonzen eine verfassungsfeindliche Organisation.
Die ARD und das ZDF sind ein Machtkartell das zerschlagen werden muss!
Tu was für die Jugend Europas
Der Begriff "Gegenleistung" und dessen Inhalt ist eu-rechtlich seitens des EuGH ausdiskutiert, da ist jeder weiterer Deutungsversuch, was es denn so alles sein könnte, gegenstandslos. Siehe C-337/06 zum dt. ÖRR, siehe C-11/15 zum tschechischen Rundfunk.
Solange die Rundfunkverträge, wie übrigens auch andere Vertrags- und Gesetzesgestaltungen, so formuliert sind, daß der Staat eine finanzielle Leistungspflicht vorgibt, es nicht auf die individuelle Nutzung des die Leistungspflicht begründenden Vorganges ankommt, es keines Vertrages zwischen Leistungsnehmer und Leistendem bedarf, damit diese Leistungspflicht besteht, hat diese Leistung nicht nur keine Gegenleistung zur Folge, sondern diese finanzielle Leistungspflicht die Form einer Steuer.Ja, das wird so formuliert, dass es so aussieht, wie wenn eben kein Vertragsverhältnis bestehen soll und der Staat da irgendwas vorgibt. Da der Rundfunk staatsfern ist, hat der Staat auch nichts vorzugeben. Ist der Staatsfunk staatsfern? Eben nicht. Der Rundfunk hat das zu senden, was die vorgeben, die die Steuern einkassieren und gut davon leben.
Freilich kann man jetzt ganz spitzfindig sein, und jegliche Abgabeart analysieren und ermitteln, ob die so überhaupt sein darf.So wie die Rundfunksteuer derzeit gehandhabt wird, ist das nicht hinzunehmen und dazu muss genau analysiert werden.
Tatsache ist jedenfalls, daß Steuerrecht national alleiniges Bundesrecht ist.
Bereits damit ist das Rundfunkregelwerk nicht in Übereinstimmung zum EU-Recht.