Hallo
Lt. obigem Dokument entscheidet das
Sächsische Oberverwaltungsgericht derzeit mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden, die Rundfunkbeitragsbescheide zum Gegenstand haben,
nicht über Verfahren gegen
Rundfunkbeitragsbescheide (s. Antwort zu Frage 2, Konstellation 1):
Frage 2: lst der Staatsregierung bekannt, ob, wie in anderen Bundesländer schongeschehen, die vor den sächsischen Gerichten laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt wurden?
Bei den drei sächsischen Verwaltungsgerichten werden nach den hiesigen Kenntnissen bisher Klagen gegen den Rundfunkbeitrag nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Nach den hiesigen Erkenntnissen unterscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgerichtbei den insoweit anhängigen Rechtsmittelverfahren zunächst zwischen folgenden drei Konstellationen:
1. Verfahren gegen Rundfunkbeitragsbescheide,
2. Verfahren, die die Vollstreckung bestandskräftiger Rundfunkbeitragsbescheide betreffen und
3. Verfahren, die auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialenGründen gemäß §4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gerichtet sind.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet derzeit mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden, die Rundfunkbeitragsbescheide zum Gegenstand haben, nicht über die anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Ziffer 1.
Die nach Ziffer 2 und 3 anhängigen Rechtsmittelverfahren werden nach hiesiger Kenntnis nicht ausgesetzt.
Kann jemand
(idealerweise aus eigener Erfahrung) sagen, ob diese Verfahren derzeit nur
„auf die lange Bank geschoben“ werden oder ob es sich um
echte Aussetzungen nach
§ 47 Abs. 1 Nr. 4 VwGO handelt?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__47.html(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
[...]
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
Wenn jemandem hier ein solcher Aussetzungsbeschluss bekannt ist, würde mich der Begründungstext, zumindest jedoch das Aktenzeichen des OVG Bautzen interessieren (gern auch per PM).
Vielen Dank schon mal!
Mikki