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Autor Thema: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet  (Gelesen 36970 mal)

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Einem aktuellen Schreiben ist zu entnehmen, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg ganz offen als Behörde bezeichnet wird.

Es scheint hier offenbar keine Verwaltung zu interessieren, was in ihrer eigenen Landesverfassung geschrieben steht.

Noch einmal zur Erinnerung:

Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992
(GVBl.I/92, S.298)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 6])

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

Zitat
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]

    Jede Per­son hat das Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung. Dieses Recht schließt die Mei­n­ungs­frei­heit und die Frei­heit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rück­sicht auf Staats­gren­zen zu emp­fan­gen und weit­erzugeben. Die­ser Artikel hin­dert die Staat­en nicht, für Hör­funk- , Fernseh- oder Kinoun­ternehmen eine Genehmi­gung vorzuschreiben.

    Die Ausübung dieser Frei­heit­en ist mit Pflicht­en und Ver­antwortung ver­bun­den; sie kann daher For­mvorschriften, Bedin­gun­gen, Ein­schränkun­gen oder Straf­drohungen unter­wor­fen wer­den, die geset­zlich vorge­se­hen und in ein­er demokratis­chen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicher­heit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicher­heit, zur Aufrechter­hal­tung der Ord­nung oder zur Ver­hü­tung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesund­heit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte ander­er, zur Verhin­derung der Ver­bre­itung ver­traulich­er Infor­ma­tio­nen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Recht­sprechung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
Und !!!
Alle LRA werden nach momentaner Rechtslage als Behörde anerkannt.


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Und !!!
Im Land Brandenburg ist es nicht in Übereinstimmung zur Landesverfassung, wenn

- eine Behörde im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art 10 EMRK), auf Personen einwirkt, denn diese Einwirkung ist hier einer Behörde untersagt;
- eine Behörde eine andere Behörde dabei unterstützt, im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art 10 EMRK), auf Personen einzuwirken, denn diese Einwirkung ist hier kraft Landesverfassung jeder Behörde untersagt;


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2017, 18:10 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Lev

  • Beiträge: 331
@ pinguin    "Dein Satz"
Zitat
Im Land Brandenburg ist es nicht in Übereinstimmung zur Landesverfassung, wenn eine Behörde im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit, (Art 10 EMRK), auf  Personen einwirkt, denn diese Einwirkung ist einer Behörde hier untersagt.

Es tut mir Leid, aber in der Landesverfassung Brandenburg finde ich keinen Satz, mit deinem Zitat von Art. 10.
Vom "einwirken auf Personen" finde ich auch nichts. 
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#10

Dein Zitat von Art. 10
Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]

    Jede Per­son hat das Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung. Dieses Recht schließt die Mei­n­ungs­frei­heit und die Frei­heit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rück­sicht auf Staats­gren­zen zu emp­fan­gen und weit­erzugeben. Die­ser Artikel hin­dert die Staat­en nicht, für Hör­funk- , Fernseh- oder Kinoun­ternehmen eine Genehmi­gung vorzuschreiben.

Lev


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Mich wundert nichts.

@Lev
Es ist nicht nötig, diesen expliziten Satz in der Verfassung des Landes Brandenburg zu finden:

Noch einmal:

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
[...]

Alle in der EMRK fixierten Grundrechte sind im Land Brandenburg unmittelbar gültiges Verfassungsrecht.

Zitat
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Es braucht also Art. 10 EMRK nicht ausdrücklich in die Verfassung des Landes Brandenburg aufgenommen zu werden, weil alle Artikel der EMRK hier Verfassungsrang haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2017, 20:04 von DumbTV«
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S
  • Beiträge: 221
Einem aktuellen Schreiben ist zu entnehmen, ...

Um was für ein Schreiben handelt es sich denn genau?

Dem Eingangspost zufolge handelt es sich offenbar um ein Schreiben einer Verwaltungsstelle des Landes Brandenburg?

Kann hier dem Forum bitte eine anonymisierte Version des o. g. Schreibens bereitgestellt werden?

Das ganze Übel und damit auch die Verantwortlichen für die ständige Rechtsverdreherei müssen beim Namen genannt werden - ohne dem kommen wir nicht weiter; ferner wäre der Informationsgehalt dieses Threads ansonsten = 0  :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2017, 20:06 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.385
Um was für ein Schreiben handelt es sich denn genau?
Mal wieder um die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung"; was schon deshalb zu dieser Zeit paradox ist, weil es hier im Bundesland Brandenburg zu dieser Zeit üblich ist, einen allgemeinen Weihnachsfrieden zu wahren.

Meine Stadt ist seitens ihrer Führung aber offenbar bundesweit für maximale Rechtsbrüche bereits bekannt, hat es doch bereits einen ehemaligen, langjährigen Bürgermeister, der wegen heimtückischen Mordes an seiner Partnerin lebenslang bekam, unter Aberkennung sämtlicher Pensionsansprüche; alles übrigens bundeshöchstgerichtlich bestätigt.*

Rechtstreue zum Land, zum Bund oder gar zur EU; hier offenbar bei einigen völlige Fehlanzeige, Hauptsache, man kann EU-Fördermittel abgreifen?

Zitat
Dem Eingangspost zufolge handelt es sich offenbar um ein Schreiben einer Verwaltungsstelle des Landes Brandenburg?
Richtig; der genaue SPD-geführte Ort läßt sich aus dem im ersten Absatz geschilderten Sachverhalt ganz genau ermitteln.

Zu den weiteren Fragepunkten erfolgt noch keine Publizierung.


Edit DumbTV:
* Ex-Bürgermeister Scholl muss lebenslang in Haft
https://www.morgenpost.de/brandenburg-aktuell/article124643009/Ex-Buergermeister-Scholl-muss-lebenslang-in-Haft.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2017, 20:24 von DumbTV«
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Zitat
Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD), der auch Polen-Beauftragter des Bundes ist, hat die Einleitung eines EU-Verfahrens gegen das Nachbarland wegen dessen umstrittener Justizreform verteidigt. [...] „Es kann nicht sein, dass an europäischen Grundfesten gerüttelt wird, die vertraglich vereinbart sind“, so der SPD-Politiker.

Umstrittene Justizreform
Woidke hält EU-Verfahren gegen Polen für nötig

Märkische Allgemeine, 21.12.2017
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Dietmar-Woidke-haelt-EU-Verfahren-wegen-Justizreform-in-Polen-nachvollziehbar

So, nun beziehen wir diese Aussage, siehe Markierung in Rot, mal auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg und alle nationalen Stellen des Landes Brandenburg.

„Es kann nicht sein, dass an europäischen Grundfesten gerüttelt wird, die vertraglich vereinbart sind“,

Zu den vertraglich vereinbarten europäischen Grundfesten gehört unmittelbar die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Da der Ministerpräsident des Landes Brandenburg auch Polen-Beauftragter der Bundesregierung ist, darf diese Aussage auch als eine klare Aussage der Bundesregierung gewertet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2017, 20:14 von DumbTV«
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  • Beiträge: 7.385
Hab' ich hier jetzt DAS Weihnachtsgeschenk für alle vom Rundfunk belästigten Rundfunknichtsnutzer des Landes Brandenburg?

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)

vom 14. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 08], S.314)

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

Zitat
2 Zu § 2 Anwendungsbereich
[...]
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen haben keine Behördeneigenschaft.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist damit ganz klar keine Behörde, weil öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen.


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@pinguin

Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist, wie der Name schon sagt, kein Gesetz. Als gesetzliche Grundlage werden bei VG ff gerne das Landesgesetz "RBStV" und das jeweilige Landes-VwVfG herangezogen. Ein eventueller Ausschluß einer LRA aus einem Landes-VwVfG wird von etlichen Gerichten dahingehend gedeutet, daß zwar die Anwendung (Rechtsfolgen aus VwVfG) unzulässig ist, die Verwendung der Begriffe aber zulässig.

Es könnte aber sein, daß der Begriff des "ör Wettbewerbsunternehmens" aus Punkt 2.3 noch woanders auftaucht, hoffentlich in einem Gesetz. Das wäre dann sehr interessant, da die nächste fiktive Person A vor Gericht wieder eine Frage hätte.

Stellt die LRA X eine Behörde dar oder ein ör Wettbewerbsunternehmen?
Falls Unternehmen: im Wettbewerb müßten die (laut dualem Rf-System zT privaten) Anbieter gleich behandelt werden, "Verwaltungsvollstreckung für manche" ist eine unzulässige rechtliche Privilegierung.
Falls Behörde: dann greift der Staat mittels Behörden in den Wettbewerb des dualen Rf-Systems und in den Wettbewerb der EUV "Audio-visuelle Mediendienstleistungen" unzulässig ein.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 7.385
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist, wie der Name schon sagt, kein Gesetz.
Schon klar, nur hat diese Verwaltungsvorschrift Bindungswirkung für die Verwaltung.

Den Rest, der hier stand, hab' ich wieder gelöscht.

Verwaltungsvorschriften sind im Land Brandenburg verbindlich und müssen daher eingehalten werden.

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016

Zitat
§ 30
Verwaltungsvorschriften

(1) Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Anweisungen, die insbesondere die Gesetzesauslegung, die Ermessensausübung sowie die Organisation und den Ablauf der Verwaltung regeln. Sie werden allgemein als Verwaltungsvorschriften oder auch als Erlasse, Allgemeine Verfügungen, Dienstanweisungen, Richtlinien oder Geschäftsanweisungen bezeichnet.[...]

Auch wenn sich der Bürger selber nicht auf diese Verwaltungsvorschriften berufen kann, wäre es doch törricht, diese nicht einzubringen, immerhin sind diese für jede/n einzelne/n Verwaltungsmitarbeiter/in bindend und damit einzuhalten?


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  • Beiträge: 7.385
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist als Anstalt des öffentlichen Rechts in jedem Fall kein beliehenes Unternehmen, denn eine Beleihung erfolgt gemäß

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910

Zitat
§ 16
Beliehene

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

(2) In dem Beleihungsakt sind die dem beliehenen Rechtsträger übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die staatliche Aufsicht zu bestimmen.

nur an juristische Personen des Privatrechts.

Für Anstalten des öffentlichen Rechts gelten im Land Brandenburg die Bestimmungen für Körperschaftend es öffentlichen Rechts.

Zitat
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Zitat
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.


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Zumindest für den Bundesfinanzhof

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Rn. 12
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).


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G
  • Beiträge: 1.548
Zumindest für den Bundesfinanzhof
Dann sollte es doch zumindest für die Finanzämter klar sein, dass den Fernsehsendern keine Amtshilfe zu leisten ist. Korrupte Welt.


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H
  • Beiträge: 582
Dann sollte es doch zumindest für die Finanzämter klar sein, dass den Fernsehsendern keine Amtshilfe zu leisten ist. Korrupte Welt.

Vielleicht sollte man dieses Urteil dem FA einfach mal bei der nächsten Zwangsvollstreckung unter die Nase halten...

Grüße
Adonis


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