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Autor Thema: 11/2017 unterschrieb. "Beitragsbesch. m. Zahl.-aufford." f. 2014 trotz Ruhen  (Gelesen 3296 mal)

K
  • Beiträge: 81
Hallo zusammen,

angenommen, eine fiktive Person wäre mit diesen Ereignissen konfrontiert:

Sommer 2014 - Beitragsbescheid - Widerspruch im Juli 2014
November 2014 - 1. Festsetzungsbescheid - Widerspruch
Dezember 2014 - 2. Festsetzungsbescheid - erneut Widerspruch mit der Aufforderung, endlich einen rechtsfähigen Widerspruchsbescheid zuzusenden
Mai 2015 - Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks - anschließend Klage beim VG Frankfurt am Main
Juni 2015 - Anregung des VG Frankfurt am Main, das Verfahren bis zur einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.
Juni 2015 - Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis eine höchstrichterliche Entscheidung über die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrages gefällt wurde
Juli 2015 - Beschluss / Anordnung des VG Frankfurt am Main, das Verfahren ruhen zu lassen

... nixnax

November 2017 - Gelber Brief:

Zitat
Beitragsbescheid mit Zahlungsaufforderung vom Hessischen Rundfunk / Anstalt des ÖR / Beitragsservice

Gemäß des Rundfunkveitragsstaatsvertrages (Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 ...) wird folgender Beitrag festgesetzt.

Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 (mtl. 17,98€) - 1 Wohnung XYZ:  -53,94 €
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.

Wir informieren Sie, dass von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Beendigung des derzeit laufenden gerichtlichen Verfahrens abgesehen wird.

Insgesamt weist ihr Beitragskonto bis einschließlich Dezember 2017 einen offenen Betrag von - 1086,96 € auf.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Hessischen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, 60222 Frankfurt am Main, Widerspruch erheben.
Der Widerspruch soll einen Antrag enthalten und begründet sein. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat seit Zustellung dieses Bescheides. Für die Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Widerspruchs ist der Tag des Eingangs beim Hessischen Rundfunk maßgebend.
Die Einlegung des Widerspruchs entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge.

[+ von zwei Personen unterschrieben !]


Die fiktive Person freut sich schon einmal darüber, dass sie einen offenen Betrag von - 1086,96€ (also Minus !) hat, sozusagen einen warmen Geldregen erwarten kann <g>.

Allerdings ist die Person auch fiktiv verwundert, warum Rundfunkbeiträge vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 erhoben werden und auch warum der Adressat eines Widerspruches nicht der Beitragsservice, sondern direkt der Hessische Rundfunk ist (haben die dazugelernt ?)

Und warum überhaupt ein Widerspruch einen begründeten Antrag (auf was?) enthalten soll, wenn doch ein ruhendes Gerichtsverfahren den Sachverhalt von sich aus erklärt.

Als ob sie schon vom Ausgang einer höchstrichterlichen Entscheidung Kenntnis hätten  :o

Mit besten Grüßen,
Ketzerkater


Edit "Bürger":
Beitrag musste angepasst und die wichtigen Kern-Fragen hervorgehoben werden.
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Beitragsbescheid mit Zahlungsaufforderung" musste präzisiert werden.
All dies dient der schnelleren Erfassbarkeit und zielgerichteten Diskussion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 00:39 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es wäre prima, wenn ein solcher fiktiver Festsetzungsbescheid in anonymisierter Form im Forum veröffentlicht würde, damit man zwischen diesem und fiktiven FB älterer Fassung vergleichen kann.

Interessant ist schon mal, daß neuerdings
a) überhaupt eine Unterschrift geleistet wurde,
b) sogar zwei Unterschriften geleistet wurden,
c) die Vollstreckung ausgesetzt wird.

Gibt es denn ein "Leistungsgebot"? Oder gibt es nur eine Festsetzung?  siehe u.a. unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg121772.html#msg121772
oder
neuartiger "Festsetzungsbescheid" m. Leistungsgebot & Unterschrift? (Bremen)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24470.msg155236.html#msg155236


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 00:37 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

K
  • Beiträge: 81
Es wäre prima, wenn ein solcher fiktiver Festsetzungsbescheid in anonymisierter Form im Forum veröffentlicht würde, damit man zwischen diesem und fiktiven FB älterer Fassung vergleichen kann.

Hallo zusammen,

dieser Wunsch kann in Erfüllung gehen; es wäre auch prima, wenn eine fiktive weitere Vorgehensweise im Bezug auf den fiktiven Beitragsbescheid mit Zahlungsaufforderung erfolgen würde.
Müsste denn z.B. bei einem solchen fiktiven Schreiben überhaupt eine weitere Begründung / Antrag erhalten, wenn doch der Sachverhalt durch die Klage bereits geklärt ist.

Die Aussetzung der Vollstreckung wurde wohl ausgesetzt, da dieses im Sinne eines ruhenden Verfahren ist ?!

Mit besten Grüßen,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 00:37 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Jedem Festsetzungsbescheid widersprechen!
Es reicht ein kurzes "verletzt meine Rechte" und eventuell auf laufenden Widerspruche verweisen.
Oder einen alten Widerspruch nochmal schicken.

Dann den neuen Bescheid eventuell in die laufende Klage interieren (Streitwerterhöhung?).

Zusätzliche Möglichkeit: Ein neuer Beitragsbescheid eröffnet auch die Möglichkeit zur sofortigen Verfassungsbeschwerde:

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2018, 14:33 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Z
  • Beiträge: 1.564
Was ich noch nicht ganz verstanden habe: Handelt es sich um einen Zeitraum, gegen den bereits geklagt wird?
Also ist der aktuelle Bescheid ein neuer, der einen alten aufheben müßte? Normalerweise müßte in einem Bescheid ja dann stehen, daß die bisherigen Bescheide damit geändert oder aufgehoben sind (so macht es jedenfalls das Finanzamt). Sonst hätte man ja für den gleichen Sachverhalt (gleiche Wohnung, gleicher oder überschneidender Zeitraum) zwei Bescheide, formal also ein weiterer Grund für eine Rechtswidrigkeit.

Eine Klage ließe sich natürlich auch mit herkömmlichen Argumenten einreichen um im weiteren Schriftsatz im Zuge dieser Klage mit Verweis auf das andere Aktenzeichen der alten Klage ebenfalls ein Ruhen zu erreichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 00:37 von Bürger«

K
  • Beiträge: 81
@Zeitungsbezahler,

im Prinzip ja, denn die Klage vorm VWG Frankfurt am Main ging im Juni 2015 raus und umfasst dann natürlich den Anbeginn der "Forderungen des ÖR" an die fiktive Person.
Da das Verfahren im beidseitigen Einvernehmen bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruht, kann von der Logik her ausgegangen werden, dass es sich somit um den gesamten Zeitraum handelt.

So gesehen wird eigentlich die Anordnung bzw. der Beschluss des VWG Frankfurt am Main, das Verfahren ruhen zu lassen, konterkariert !?
Da der Beitragsbescheid ausdrücklich ein derzeit laufendes Verfahren erwähnt und von einer Vollstreckungsmaßnahme abgesehen wird, bedeutet das auch, dass der Sachverhalt bekannt ist und es sich nicht um ein Irrtum handelt.

Rein hypothetisch betrachtet braucht die fiktive Person einfach nur zu widersprechen, 2-3 böse Zeilen dazu formulieren -  und auf das laufende Verfahren hinzuweisen.
Entscheidend ist zu dem jetzigen Zeitpunkt, fristgerecht zu widersprechen und die Mindestformalien einzuhalten, denkt zumindest die fiktive Person.

Grüße,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 00:37 von Bürger«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Rein hypothetisch betrachtet braucht die fiktive Person einfach nur zu widersprechen, 2-3 böse Zeilen dazu formulieren -  und auf das laufende Verfahren hinzuweisen.
Entscheidend ist zu dem jetzigen Zeitpunkt, fristgerecht zu widersprechen und die Mindestformalien einzuhalten, denkt zumindest die fiktive Person.
Korrekt, einfach kurz mit Verweis auf das lfd. Verfahren widersprechen. (Da das Verfahren aber bereits lange ruht, wäre evtl. auch zu überlegen, ob seit dieser Zeit bisher nicht beachtete neue Widerspruchargumente aufgetaucht sind, die man von nun an in seinen neuen Widersprüchen einbaut.)

Hintergrund des Bescheides wird sein, dass mit Ablauf des Jahres 2017 alle nicht beschiedenen Forderungen aus 2014 verjähren.
siehe dazu zB.
Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17015.0.html

So werden die bislang im Jahre 2014 ergangenen Bescheide nur den Zeitraum von 1/2013 bis max. 9/2014 betreffen, folglich umfasst der Widerspruchsbescheid nur diesen Zeitraum und damit ebenso das Klageverfahren.
Mit dem jetzigen Bescheid für das 4.Quartal 2014 wird die Verjährung gehemmt und der HR stellt sicher, dass er im Fall der Fälle auch seine Beiträge einfordern kann.

Inwiefern eine laufende Klage nachträglich noch um weitere nachfolgende Bescheide erweitert werden kann oder eine 2.Klage erhoben werden muss, ist glaube ich im Forum noch nicht eindeutig beantwortet (persönlich vermute ich eher 2.Klage), spielt aber auch noch keine Rolle, da nach dem Widerspruch ohnehin erst einmal der HR mit einem Widerspruchsbescheid am Zug wäre...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 00:38 von Bürger«

S
  • Beiträge: 403
[...] dieser Wunsch kann in Erfüllung gehen; es wäre auch prima, wenn eine fiktive weitere Vorgehensweise im Bezug auf den fiktiven Beitragsbescheid mit Zahlungsaufforderung erfolgen würde. [...]

Identischer Sachverhalt wird auch hier diskutiert:

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg160288.html#msg160288


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 00:38 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

a
  • Beiträge: 1
Eine andere fiktive Person im Raum Frankfurt hat exakt den selben Festsetzungsbescheid bekommen.
Auch der beschrittene Weg scheint auch der selbe zu sein...


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