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Autor Thema: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche  (Gelesen 31920 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Richtig, alle Welt stürzt sich auf die eine Aussage des Gerichtes bezüglich der Anzahl der Empfangsgeräte ungeachtet der zweiten Aussage des Gerichtes, der tatsächlichen Nutzung.

Das Gericht begründet gerade die Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Rundfunkbeitrages mit den Argumenten, es lägen ausreichend Wohnungen mit Empfangsgeräten vor und deswegen läge auch eine ausreichende tatsächlichen Nutzung des Programmangebotes des öffentlich-rechtichen Rundfunks vor.

Aber die Frage hierzu lautet nun, ist die tatsächliche Nutzung 96-97% oder ist dieses Argument haltlos, liegt hier ein Widerspruch zwischen Urteilsbegründung und Wirklichkeit vor und ist dadurch der Rundfunkbeitrag doch verfassungswidrig?

Nutzen wirklich alle, die ein Empfangsgerät besitzen, auch die Programme des ÖRR?

"Quod esset demonstrandum."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 21:59 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

v
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...
Aber die Frage hierzu lautet nun, ist die tatsächliche Nutzung 96-97% oder ist dieses Argument haltlos, liegt hier ein Widerspruch zwischen Urteilsbegründung und Wirklichkeit vor und ist dadurch der Rundfunkbeitrag doch verfassungswidrig?

Nutzen wirklich alle, die ein Empfangsgerät besitzen auch die Programme des ÖRR?

"Quod esset demonstrandum."

und die Frage der tatsächlichen Nutzung müsste noch für jedes Bundesland separiert betrachtet werden. Wenn z.B. die tatsächliche Nutzung in Meck-Pomm oder Niedersachen bei 96% aller Haushalte läge, muss dass noch lange nicht auf Berlin, Hamburg oder Bremen zutreffen.

Demzufolge kann die Typisierung in einem Bundesland zutreffend sein, in einem anderen, wo z.B. max. 90% der Haushalte überhaupt Geräte vorhalten aber Verfassungswidrig sein.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Richtig und betrachtet man die Aussage "Bericht der ARD - Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter SEPTEMBER 2017 Fußnote Seite 8:

Zitat
In der Gesamtbetrachtung der Mediennutzung in Deutschland bleiben lineare Angebote weiterhin populär: Immer noch schauen 80 % der Deutschen täglich lineares Fernsehen – die durchschnittliche Sehdauer beträgt 223 Minuten am Tag (Marktanteil der öffentlich-rechtlichen Sender: 46 %). Ein Wert, der seit über sieben Jahren unverändert ist, wie die Ergebnisse der AGF/GfK-Fernsehforschung zeigen.
http://www.ard.de/download/4365050/Bericht_der_ARD_an_die_Laender.pdf

*ups*... wo sind die 96 - 97 % Nutzung am öffentlich-rechtlichen Sender nur geblieben, wovon das BVerwG ausgeht?

Wenn man nun ins Detail geht, dank AGF/GfK-Fernsehforschung und bezugnehmend auf die einzelnen Bundesländer, zeigen und belegen die Nutzungsdaten zum Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein einziges Trauerspiel.

"Quod esset demonstrandum."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 13:37 von Markus KA«
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n
  • Beiträge: 1.456
Und Achtung, die AGF/GfK-Fernsehforschung erfassen nur die Vielfernseher.
Die anderen bekommen erst gar keine Box.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 22:00 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

v
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Quelle: https://www.agf.de/forschung/methode/stichprobeanwerbung/

Zitat
Regionale Verteilung

Die Haushalte im Fernsehpanel sind über ganz Deutschland verteilt, wobei gewährleistet ist, dass in jedem Bundesland mindestens 200 repräsentative Haushalte zur Verfügung stehen.

Durch diese Disproportionalität wird sichergestellt, dass auch für kleinere Bundesländer ausreichend Haushalte vorhanden sind. Damit ist die Ausweisung lokaler Fernsehanbieter möglich.

Durch die Gewichtung wird die disproportionale Verteilung der Haushalte aufgehoben, sodass jedes Bundesland in die Datenanalyse mit so vielen Haushalten eingeht, wie es seinem Anteil an der Gesamtbevölkerung entspricht.



Statistik... Ich mach mir die Welt, widdewidde wie sie mir gefällt... (frei nach der Püppie mit den roten Zöpfen)


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  • Moderator++
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Wenn die tatsächliche Nutzung mit dem Indiz "Gerät" für die fiktive Unterstellung der Nutzung des ö.-r. Rundfunks für die Verwaltungsrichter nicht ausreicht, ziehen sie sich wiederum auf die Empfangsmöglichkeit zurück.

Dummerweise behaupten jedoch die Richter wahrheitsgemäß, dass fehlende "Geräte" auf Grund des niedrigen Anschaffungspreises keine Hinderung für den Empfang darstellen. Mit dieser Logik ist jedoch der Sondervorteil futsch und damit der Rundfunkbeitrag kein Beitrag im rechtlichen Sinne mehr.  >:D

Soll die Nutzungs-Möglichkeit einen Sondervorteil (erforderlich für eine Beitragsabgabe) ergeben, dann muss es eine zahlende Gruppe geben, die den Sondervorteil hat und es muss eine nicht beitragspflichtige Gruppe geben, die den Sondervorteil nicht hat. Das ergibt sich aus der folgenden BVerfG Rechtsprechung:

Zitat
„Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.“ Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html

Beim Rundfunkbeitrag wird jedoch überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Es wird auch nicht berücksichtigt, ob die Möglichkeit erwünscht oder unerwünscht ist. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet. Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.

Die Härtefälle, Befreiung der Konsulate, ... werden nicht nach dieser BVerfG Regel bestimmt und sind damit für die Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils nicht relevant.

Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen. Die Möglichkeit kann erwünscht oder unerwünscht sein. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und die Millionen Bürger, die aus Sorge vor Repressalien aktuell noch die Zwangs-Zahlungen leisten, wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.

Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) fiktiv zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 13:36 von Viktor7«

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Dummerweise behaupten jedoch die Richter wahrheitsgemäß, dass fehlende "Geräte" auf Grund des niedrigen Anschaffungspreises keine Hinderung für den Empfang darstellen.
Kannst du hierzu bitte mal eine Quelle nennen?

Ich kenne jemanden, der in seinen Klagen genau das Gegenteil behauptet hat; nämlich dass man wegen der hohen Anschaffungskosten nicht erwarten kann, dass jeder über Geräte verfügt. Belegt wird dieser fehlende Gerätebesitz aller Bürger damit, dass es für die Sozialbehörden keine Pflicht zur Finanzierung von Rundfunk- und Fernsehgeräten für Bedürftige gibt.
Das Verwaltungsgericht ist in dem Urteil meines Bekannten auf diese Argumentation gar nicht eingegangen. Daher würde mich interessieren, aus welchem Urteil du diese Feststellung entnommen hast.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Dummerweise behaupten jedoch die Richter wahrheitsgemäß, dass fehlende "Geräte" auf Grund des niedrigen Anschaffungspreises keine Hinderung für den Empfang darstellen.
Kannst du hierzu bitte mal eine Quelle nennen?
...

Bitteschön:
Zitat
Quelle: Urteil des 2. Senats des OVG Münster vom 12.03.2015, 2 A 2423/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html
Rz. 118:
Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt.

Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 112.

Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -
https://openjur.de/u/691887.html bei Rz. 224


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 22:01 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das BVerwG behauptet in seinem Urteil BVerwG 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rz 30:
Zitat
"Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird."
Das Gericht setzt in seiner Begründung lapidar fest und behauptet, dass das Bereithalten eines Empfangsgerätes gleich dem Nutzen des öffentlich-rechtlichen Programmes entspricht!

Das entstammt der "Rundfunkgebühren" Argumentation.  Schon zur Zeit der  Rundfunkgebühr kam es bekanntlich auf die Nutzung des ÖR-Rundfunks nicht an. Es genügte die technische Möglichkeit, die mit einem Gerät allerdings in der Tat gegeben war und ist. Da die Wohnung gemäß §13 GG besonders geschützt ist, konnte und kann niemand feststellen, ob man den ÖR-Rundfunk nutzte oder nicht, ohne gegen elementare Grundrechte zu verstoßen. Ich würde den Schutzbereich der Wohnung nicht noch weiter  aufweichen wollen, als es z. B. mit dem Lauschangriff usw. eh schon der Fall ist.

Aber die statistischen Aussagen sind sicher angreifbar. Das BVerwG stützt sich ja auf Aussagen, wie die, dass

- 96 bis 97 % der privaten Haushalte ein Empfangsgerät
- 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer

- 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung

verfügen.

1. Haushalt != Wohnung
Die Anzahl der Haushalte ist nicht identisch mit den Wohnungen. In einer Wohnung können mehrere Haushalte existieren. So kann z. B. jeder Bewohner einer WG einen eigenen Haushalt bilden. Das war früher ein Argument dafür, dass jedes WG-Mitglied, so jeweils ein Gerät vorhanden war, die Rundfunkgebühr zahlen musste.

Wer sich über != wundert: mit dem Ausrufezeichen vor dem Gleichheitszeichen signalisiert man, dass die beiden verknüpften Begriffe ungleich sind.

2. Personalcomputer
Ein Personalcomputer kann nicht automatisch Rundfunk- und/oder Fernsehprogramme empfangen. Er muss dazu erst entsprechend ausgerüstet werden, z. B. durch eine entsprechende Empfangskarte und eine Antenne, eine DVB-T2 fähigen Stick etc. Bejaht man, dass die Verbreitung von Tönen und Bewegtbildern über das Internet "Rundfunk" ist, - das zu beweifeln wäre durchaus zulässig, das Gericht nimmt es offenbar als gegeben hin, - so wäre das Mindeste ein Breitbandanschluss an das Internet. Über dieses sollen angeblich 72% der Bürger verfügen, was zwar die Majorität ist, jedoch weit außerhalb dessen, was zur Typisierung berechtigen könnte. Ohne eine dieser zusätzlichen Bedingung sagt die Ausrüstungsquote mit PC nicht mehr zurm Radio/TV-Konsum aus als die Ausstattung von Wohnungen mit Kühlschränken, Waschmaschinen, Bügelautomaten oder separater Toilettenräumen.

Grundsätzlich ist die Bezeichnung "neuartiges Empfangsgerät" für PC eine Erfindung der ÖR-Sender und Politiker, mit der man die Zahl der Nutzer des ÖRR nach oben schreiben wollte.

Auch hier gilt, dass die Ausrüstung je "Haushalt" nichts aussagt über die Verbreitung je Wohnung. Ich komme nach kurzer Zählung auf derzeit 6 funktionsfähige mobile Personalcomputer, 4 stationäre PC, ein Mini-Computer (Raspberry-Pi) und 1 sogn. Tablett für zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Dazu kommen noch Computer-Teile samt Motherboards, Gehäuse, Speicher und Festplatten, aus denen sich sicher 2-3 weitere PC zusammensetzen ließen. Damit decken wir mindestens 10 Haushalte ab.

3. Breitbandanschluss
Es bleibt unklar, ob 72% aller Haushalte über einen Breitbandanschluss verfügen oder 72% der Haushalte, die einen Internetanschluss besitzen, einen der Qualitätsstufe "Breitband" haben. Zudem stellt sich die Frage, was "Breitband" überhaupt ist. Der erste "Breitbandanschluss" war für viele vermutlich nichts anderes als ISDN, ggf. mit mehreren Kanälen gebündelt. Mein erster DSL-Anschluss kam auf 786 KBit/s Downstream und fühlte sich seinerzeit rasend schnell an. Heute könnte man damit schon kaum noch eine normale, typisch werbeverseuchte Webseite öffnen. Über DSL1000, 2000 und dann 3000 - bezahlt habe ich DSL6000 - verfüge ich heute über einen VDSL-Anschluss mit ca. 48 MBit/s Downstream, mein Upload übersteigt meine höchste frühere DSL-Bandbreite um ca. das 3-fache. Was also ist Breitband? DSL-3000, soviel ist sicher, reichte nicht um einen Film aus der Mediathek der ÖR-Sender ruckelfrei und mit gutem Sound anzusehen. Das aber wäre das Mindeste, was für mich "Breitband" ausmachen würde.

Zudem dürften viele "Haushalte" - ich spare mir die Wiederholung von oben, - mit Breitband mit denen identisch sein, die über Fernseher, Radio und PC verfügen. Durch die Aufzählung weiterer Gruppen werden es folglich weder mehr "Haushalte" noch mehr Nutzer. NB: In Mietwohnungen mit Breitbandkabel muss man das häufig auch dann bezahlen, ohne dass man über geeignete Geräte verfügt. Da wäre man in der Statistik einer mit Breitbandanschluss.

Die Zahlenspiele des BVerwG sind allerdings mit denen der Vorinstanzen identisch und entsprechen 1:1 den "Argumenten" der ÖR-Anstalten. Denen halte man eine Zahl entgegen: zu Zeiten der Rundfunkgebühr waren 100 Prozent aller Empfangsgerätebesitzer* zahlungspflichtig.

M. Boettcher

* Es musste bekanntlich nicht für 100% der Geräte bezahlt werden, sondern nur für das erste Gerät, was leider nichts mit dem Kaufdatum zu tun hatte. Deppenfang wurde seitens der Sender damit betrieben, dass volljährige Personen mit eigenem Einkommen laut entsprechender Werbespots angeblich zahlungspflichtig waren, wenn sich in ihren Räumen ein Empfangsgerät befand. Bei den 'Böttchers' gehörten daher alle Geräte dem, der sie bezahlt hatte, was merkwürdiger Weise nur eine Person traf, nämlich mich. Die Schlafräume wurden natürlich jeden Tag verlost. Ehrenwort!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 22:05 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m

mb1

  • Beiträge: 285
1. Haushalt != Wohnung
Die Anzahl der Haushalte ist nicht identisch mit den Wohnungen. In einer Wohnung können mehrere Haushalte existieren. So kann z. B. jeder Bewohner einer WG einen eigenen Haushalt bilden. Das war früher ein Argument dafür, dass jedes WG-Mitglied, so jeweils ein Gerät vorhanden war, die Rundfunkgebühr zahlen musste.

Das heißt, wenn in 96% der Haushalte Empfangsgeräte stehen, dann stehen in noch mehr Wohnungen Empfangsgeräte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 22:06 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 7.393
Schon zur Zeit der  Rundfunkgebühr kam es bekanntlich auf die Nutzung des ÖR-Rundfunks nicht an. Es genügte die technische Möglichkeit, die mit einem Gerät allerdings in der Tat gegeben war und ist.
Dito der EGMR; siehe

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.msg142008.html#msg142008

Zitat
Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird. Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur  Zahlung der fraglichen Steuer, ob Faccio nun Sendungen auf öffentlich-rechtlichen Kanälen sehen wolle oder nicht.

Nun sind aber EMRK und EGMR kein Teil des EU-Rechts; im EU-Recht ist die freie Entscheidung des Verbrauchers bindend.

Insofern kommt es im Rechtskreis der EU nicht darauf an, ob man etwas nutzen will oder kann, sondern alleine darauf, ob man etwas tatsächlich nutzt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
BVerwG Pressemitteilung Nr. 66/2017 vom 27.09.2017:
Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht aufgrund statistischer Daten verlässlich feststellen, dass Hotelzimmer etc. nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.
http://www.bverwg.de/pm/2017/66

Das BVerwG stützt sich in seinen Urteilen bzw. seiner Argumentation folgerichtig auf statistische Daten, aber wenn diese nicht vorliegen fehlt der Argumentation die Grundlage und ist somit nicht mehr haltbar, wie am Beispiel "Hotel-Urteil" sichtbar.

Wenn das BVerwG in seiner Argumentation die Behauptung aufstellt, "das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts lässt darauf schließen, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird", dann wäre die folgerichtige Aufgabe des BVerwG dies auch mit statistische Daten zu belegen. Dieser Aufgabe kommt das BVerwG aber in diesem Punkt sonderbarerweise, entgegen seiner üblichen Arbeitsweise, absichtlich oder unabsichtlich, nicht nach. Dies ist eigentlich ein Widerspruch und Mangel in der Arbeitsweise des BVerwG.


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es müsste nicht nur nach dem Vorhandensein etwaiger Rundfunkempfangsgeräte gefragt werden, sondern danach, ob die Typisierung von Handys oder internetfähigen PC als Rundfunkgeräte überhaupt zulässig ist.
Ein Rundfunkgerät kann nur etwas sein, das auch tatsächlich (ohne Nachrüstung, wie oben ausführlich dargestellt) Rundfunk empfangen kann bzw. dazu angeschafft wurde, um Rundfunk zu empfangen.
Bsp.: Ein Fernsehgerät (+ Receiver, denn ohne geht es ja nicht mehr) schaffe ich mir nur dann an, wenn ich auch Fernsehen will. Ebenso das Radio. Diese Geräte gebraucht man typischerweise für den Rundfunkempfang.
Handys oder PC schaffe ich mir aber üblicherweise für andere Verwendungen an: Telefonie, SMS, Kommunikation allgemein, Information ect. aber gerade nicht für den Rundfunkempfang.
Es wird also hier schon falsch typisiert, denn es werden "Multifunktionsgeräte" zu Rundfunkgeräten erklärt, obwohl man sie typischerweise dafür gar nicht verwendet.
Das ist genauso absurd, als würde man Gabeln als Mordwerkzeuge bezeichnen und unter das Waffengesetz fallen lassen, nur weil ich mit der Gabel jemanden erstechen könnte. (Wo kommen nur die Mordgedanken her?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 22:07 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zusammenfassend kann man sagen, neben der

- sonderbaren Begründung im Hotel-Urteil, in dem das BVerwG nun doch an das Vorhandensein notwendiger Empfangsgeräte anknüpft, sowie neben der

- unbegründeten und fragwürdigen Behauptung, 97% vorhandener Geräte entspräche 97% tatsächliche Nutzung,

kommt natürlich noch der
- Widerspruch zur Wirklichkeit oder der eklatante Irrglaube des BVerwG Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rz 32:
Zitat
"Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte."
Hierzu auch:
Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html#msg156603

Die Verwaltungsgerichte erwähnen gerne in der mündlichen Verhandlung, dass das BVerwG zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkzwangsbeitrages bereits geurteilt hat und dass das Verwaltungsgericht dieser Entscheidung folgen wird.

Hierbei sollte jeder Kläger in der mündlichen Verhandlung die Möglickeit nutzen, die drei Widersprüche vorzutragen, mit dem Gericht darüber umfangreich zu diskutieren und um Erklärung bitten.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es müsste nicht nur nach dem Vorhandensein etwaiger Rundfunkempfangsgeräte gefragt werden, sondern danach, ob die Typisierung von Handys oder internetfähigen PC als Rundfunkgeräte überhaupt zulässig ist.

Das wäre nach derzeitiger, m. E. verfassungswidriger Rechtslage nur der Fall, wenn es auf den Gerätebesitz noch ankäme. Kommt es aber nicht. Der Eiertanz des BVerwG um Geräte in Hotelzimmern zeigt ja gerade, dass man indirekt noch an den Argumenten aus der Zeit der Rundfunkgebühren hängt, während die Politik längst den Anknüpfunkspunkt gewechselt hat. Wenn den Richtern am BVerwG nicht klar sein sollte, dass sie einerseits den eigenen Urteilen widersprechen, ungerechte Unterschiede schaffen, wo keine sind, dann wären sie blöder als man es sich vorstellen kann, müssten ihre Posten räumen und ihre Studienkosten an den Staat zurück zahlen. Ich vermute ja, dass die Richter im vollen Bewusstsein des Unsinns, den sie verzapfen unsägliche Urteile erstellt haben. Vermutlich sind sie sicher, dass es mindestens für sie persönlich folgenlos bleiben wird und sie weiter nach belieben Unsinn als Recht in die Welt setzen können.   

Wer sich die letzten Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durchliest, ist schier fassungslos, welches Geschwurbel um sogn. neuartige Rundfunkempfangsgeräte gemacht wurde. Dass diese Regeln zudem nicht umgesetzt wurden, für Firmen stets nur ein PC gebührenpflichtig war, wo ansonsten aber für jeden Lautsprecher (Hörstelle) gezahlt werden musste, zeigt welchen Eiertanz man seit Jahren veranstaltet um letztlich jeden zur Zahlung für ÖR-Rundfunk zu verpflichten. Das hat dann mit der Unterstützung namhafter Professoren und mit einem ordentlichen Schuß Dreistigkeit mit der Umstellung auf "Raumeinheiten" geklappt. Wobei auch hier wieder ein Systemfehler vorliegt. Mit der Beitragserhebung für geschäftlich genutzte Kfz hat man nämlich mittelbar am Gerätebezug festgehalten. Wer ein Kfz als "Raumeinheit" mit Firmengebäuden und Wohnungen gleichsetzt, müsste dies folgerichtig auch für Wohnwagen, Anhänger, Kleiderschränke, Seekisten, Container und diverse weitere Objekte tun. Vermutlich denken die Rundfunkbeitragsgurus eh schon über eine Erweiterung der Beitragsgrundlagen nach. Nur Mut Leute, mein Abfalleimer will sicher auch Beiträge zahlen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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