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Autor Thema: Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"  (Gelesen 11069 mal)

  • Beiträge: 984
Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
Autor: 01. Oktober 2017, 00:08
Einer Person A wurde eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung aus 2017 zugesandt, nach der "Rundfunkgebühren"von 11/2010 bis 03/2016 zu pfänden sind. Bekanntlich wurde zum 01.01.13 die Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt.

Hätte sich die betroffene Person A gegen die Pfändung von Rundfunkgebühren bis 31.12.12 mit Bezug auf Verjährung bzw. der sog. "Generalamnestie" wehren können?

Wie kann die betroffene Person A nachträglich gegen die Pfändung von Rundfunkgebühren von 01/2013 bis 03/2016 vorgehen, da für eine "Rundfunkgebühr" in diesem Zeitraum keine Rechtsgrundlage bestand?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2017, 11:44 von DumbTV«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Das sieht hypothetisch danach aus, als hätte sich der Beitragsservice (BS) als Gläubiger eingetragen -- als "nicht-rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft" RBStV §10 (7) wäre der BS nach VwGO §173 Satz 1iVm ZPO §50 nicht "parteifähig" -- damit wären Vollstreckungsersuchen und Amtshilfeersuchen des BS in eigenem Namen unzulässig, nach RBStV §10 (2) könnte der Schuldner die LRA sein (und niemand sonst)

Theoretisch könnte Person A mit solchen Gründen gegen die Vollstreckungsbehörde "Amtskasse" Klage erheben, möglicherweise wäre das VG zuständig.

MfG
Michael


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wurde die Verjährung geprüft? Gebühren für 2010 bis Ende 2012 dürften schwer beizutreiben sein, es sei denn, die Rundfunkanstalt hat diese schon früher, die Verjährung unterbrechend, z. B. per Gebührenbescheid (Situation vor 2013!) gefordert. Sie müsste dafür wohl allerdings Belege des Gerätebesitzes beibringen. Hat bzw. kann sie das?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
  • Beiträge: 4
Wurde die Verjährung geprüft? Gebühren für 2010 bis Ende 2012 dürften schwer beizutreiben sein, es sei denn, die Rundfunkanstalt hat diese schon früher, die Verjährung unterbrechend, z. B. per Gebührenbescheid (Situation vor 2013!) gefordert. Sie müsste dafür wohl allerdings Belege des Gerätebesitzes beibringen. Hat bzw. kann sie das?

M. Boettcher

Nee, wurde nicht geprüft.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.238
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Gläubiger ist wohl Amt Pinnau, eine Verwaltungsbehörde.

In einem fiktiven Fall könnten ein Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung einer Verwaltungsbehörde und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Verwaltungsbehörde eingereicht worden sein.

Die Verwaltungsbehörden ist in diesem fiktiven Fall wohl Vollstreckungsbehörden. Eine Pfändungsverfügung ist somit wohl ein Verwaltungsakt.

Die Verwaltungsbehörde könnte mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, gegen diesen könnte der „Schuldner“ Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht worden haben. Beklagter könnte in diesem fiktiven Fall die Verwaltungsbehörde sein.

Die Verwaltungsbehörde könnte nicht mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, dieser könnte nach 3 Monaten für den Kläger ("Schuldner") gemäß VwGO nicht mehr notwendig sein und der Kläger könnte die Untätigkeitsklage in Verbindung mit der Anfechtungsklage eingereicht haben.

In einem dringenden fiktiven Fall könnte der "Schuldner" zusätzlich Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen die Verwaltungsbehörde gemäß § 123 VwGO beim VG gestellt haben, um eine vorläufige Einstellung der Pfändung zu erreichen.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Arbeits- und Kostenaufwand der Verwaltungsbehörde von der Vollstreckungsvergütung (ca. 30,- bis 40,- Euro) bei weitem nicht mehr gedeckt worden ist und sich somit ein Verlustgeschäft für die Verwaltungsbehörde und seinen Behördenleiter ergeben hat. So könnte die Verwaltungsbehörde sich entschieden haben, sich nicht-lohnende Vollstreckungen und Pfändungsverfügungen einzustellen.

Alles rein fiktiv natürlich...  8)

Mögliche Anregungen siehe auch hierzu:

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252
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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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