Na ich denke, ohne Vertrag keine Urkunde...die Urkunden sind so gesehen Bestandteil des Vertrages, die ihn wenn erst gültig werden lassen...
Ratifiziert werden muß nur, was Gesetzeskraft erlangen soll; insofern ist eine Ratifizierungsurkunde nicht Bestandteil eines Vertrages, sondern eine separate Urkunde, die vom Ministerpräsidenten des Landes nach parlamentarischer Bestätigung des ratifizierungsbedürftigen Vertrages separat auszufüllen ist und anschließend dem Vertragspartner im Tausch gegen dessen Ratifizierungsurkunde zugeleitet wird, bzw. bei mehreren Vertragspartnern an einem vorher von allen Vertragspartner vereinbarten Ort mitsamt aller anderen Ratifizierungsurkunden hinterlegt wird.
Fehlt eine Ratifizierungsurkunde, gilt ein Vertrag bei 2 Vertragspartnern insgesamt als gegenstandslos. Hat es mehr als 2 Vertragspartner, hat das Fehlen einer Ratifizierungsurkunde zur Folge, daß der Vertrag im Bereich jenes Vertragspartners ungültig ist, dessen Urkunde fehlt.
Da es im Rundfunkstaatsvertragswerk seit der Neufassung in 1991 alles Änderungsstaatsverträge sind, die alle der separaten Ratifizierung bedürfen, bewirkt das Fehlen auch nur 1 Ratifizierungsurkunde zu auch nur einem der Änderungsverträge, daß ab dem Fehlen dieser Urkunde alle anderen zeitlich folgenden Änderungsverträge im Bereich jenes Vertragspartners, für den diese eine Urkunde nicht nachgewiesen werden kann, gegenstandslos, weil ungültig sind.
Ein Vertrag, der auf einem ungültigen Vertrag aufbaut, kann selbst ebenfalls nur ungültig sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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