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Autor Thema: BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer  (Gelesen 39776 mal)

k
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Zitat
BVerwG 6 C 32.16 (VGH München 7 BV 15.1188; VG Augsburg Au 7 K 14.792)
27.09.2017
10:00 Uhr
W. - RA Torsten Dirk Hübner, Dresden - ./. Bayerischen Rundfunk

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für das von ihr betriebene Hostel.

Nach § 5 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) haben Inhaber von Betriebsstätten für die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beiträge zu entrichten, deren Höhe sich an der Zahl ihrer Beschäftigten orientiert. Die Höhe der monatlich geschuldeten Beiträge beginnt bei einem Drittel des Rundfunkbeitrags auf Stufe 1 (bis 8 Beschäftigte) und endet bei 180 Rundfunkbeiträgen auf Stufe 10 (20 000 oder mehr Beschäftigte). Befinden sich in der Betriebsstätte Hotel- oder Gästezimmer oder Ferienwohnungen zur vorübergehenden Beherbergung Dritter, hat der Inhaber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes Zimmer oder jede Ferienwohnung ab der zweiten Raumeinheit zusätzlich zu entrichten.

Die Klägerin betreibt ein Hostel mit sieben Zimmern, die nicht mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Sie beantragte, von der zusätzlichen Beitragspflicht für ihre Zimmer befreit zu werden, weil die Belastung mit der zusätzlichen Beitragspflicht für sie eine unzumutbare Belastung darstelle. Der Beklagte lehnte ihren Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, dass der Beklagte über ihren Befreiungsantrag neu entscheidet. Sie hält den zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer für verfassungswidrig. Zudem müsse die im privaten Bereich geltende Härtefallklausel auch im nicht privaten Bereich Anwendung finden, weil ein Absehen von der Beitragserhebung für Hostels im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen sei. Die Unterbringung in ihren Zimmern entspräche eher einer Unterbringung in Obdachlosen- und Übergangswohnheimen. Auch ließe sich das Vorhandensein von Empfangsgeräten ohne Schwierigkeiten ermitteln. Die zusätzliche Beitragspflicht stelle für sie wirtschaftlich einen besonderen Härtefall dar, da die Zimmer saisonbedingt zweitweise wenig ausgebucht seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der zusätzlichen Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV eine Rechtsgrundlage besteht.
Quelle: http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php


Siehe auch:
Möglichkeiten des BVerwG auf die EUGH-Vorlage zu reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24384.0.html



Edit "Bürger" 09/2018:
Fortsetzung der Posse siehe bitte nunmehr nach Zurückverweisung des BVerwG an den VGH München dessen aktuelle Entscheidung unter
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28670.0.html


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Siehe aktuelle Meldung unter
BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24609.msg156091.html#msg156091

zwecks inhaltlicher Diskussion hier ausnahmsweise Vollzitat des obigen Beitrags:
Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig 27.09.2017

Zitat
BVerwG 6 C 32.16
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.

Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihre allgemeine Beitragspflicht für die Betriebsstätte tritt. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hostels in Neu-Ulm. Sie zahlt den allgemeinen Betriebsstättenbeitrag, wendet sich aber gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen  Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

weiterlesen auf:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66

Ergäzung 16.12.2017:
Der Volltext des Urteils vom 27.09.2017 - BVerwG 6 C 32.16 ist nun verfügbar
http://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0


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Hallo!

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.

Bröckelt hier schon etwas von der Fassade ab (18.3.2016: "alles verfassungskonform!")? Es geht doch "nicht mehr um Geräte sondern um Wohnungen"?

Es geht hier in der Entscheidung um Hotel-/Gästezimmer mit / ohne Empfangsgeräte. Analog geht es im "Privatbereich" um Wohnungen mit / ohne Empfangsgeräte. Daher kann gesagt werden: daß auch beim privaten Rf-Beitrag "die Erhebung ... nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Wohnungsinhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten ... die Möglichkeit eröffnet, das örR-Angebot ... zu nutzen".

MfG
Michael


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e
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Das ist es doch, was wir wollen. Wenn ich für diese Anstalten kein Zwangsgeld abdrücken muss, können die von mir aus machen, was sie wollen.... |-    und damit glücklich werden.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

f

faust

... jetzt hat der Topf ein Loch.

Ob sie sich das gut überlegt haben?

Jetzt wird es noch schwerer, das eine zu bejahen  :angel:  und das andere zu verneinen   >:D - da kommen sie wohl nicht mehr raus  (#)  !


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Fand da evtl. schone Rücksprache mit Karlsruhe statt?

Zitat
...Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs...
Geht es evtl. zurück zum Status quo ante 2013? Eine geräteabhängige Rundfunkgebühr (TV, Radio, neuartige Rundfunkempfangsgeräte)?

Dann wäre der nächste Schritt die erneute Verfassungsbeschwerde gegen die Anknüpfung an die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte?


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Zitat
Geht es evtl. zurück zum Status quo ante 2013?

Das wird nicht möglich sein.

Eine mögliche Option ist, es in den Haushalt einzustellen und Budgetgrenzen für verschiedene Bereiche zu machen.

Und um den Wettbewerb nicht völlig zu stören müssten die Beiträge wohl an alle ausgeschrieben werden.

Vorschläge gab es ja 2006 bereits in der Drucksache "Drucksache 16/2460
16. Wahlperiode
" Ab Seite 346 ff. allgemein und z.B. Seite 355 Rn 810, Seite 355 ff. Rn 814,815, 371 ff. z.B. Rn 871

810
Zitat
... Eine praktikable Begrenzung des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Sender kann aufgrund des Mangels einer greifbaren Definition des Funktionsauftrags nur über die Kostenseite in Form einer Budgetierung für das Angebot erfolgen. ...

815
Zitat
Aus ordnungspolitischer Sicht lässt sich eine Zwangsgebühr nur legitimieren, wenn sie zur Finanzierung bestimmter gesellschaftlich erwünschter Zwecke erhoben wird. Lässt sich ein gesellschaftliches Interesse am öffentlich-rechtlichen Sendeangebot nicht nachweisen, wäre die Zwangsgebühr eine staatliche Subventionierung eines einzelnen Anbieters, die den Wettbewerb mit Konkurrenten unfair verzerrt. Betrachtet man hingegen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Bereitstellung eines meritorischen Gutes, das die Defizite im privaten Sektor kompensiert, ist ein sinnvolles Finanzierungsinstrument für dieses Angebot zu finden. Die Monopolkommission plädiert für die Erhebung einer allgemeinen, nutzungsunabhängigen Abgabe.64 Die Finanzierung des Angebots durch die Allgemeinheit entspricht dem ökonomischen Konzept der meritorischen Güter, da einerseits eine privatwirtschaftliche Finanzierung des gesellschaftlich wünschenswerten Angebots nicht rentabel ist und andererseits die öffentlich-rechtlichen Programme die Erfüllung gesellschaftlicher Funktionen übernehmen.

Die Finanzierung des Rundfunks sollte dabei aber nicht über die Zuweisung eines bestimmten prozentualen Anteils an den Steuereinnahmen des Staates an die Sendeanstalten erfolgen. Dagegen spricht die entstehende Abhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Programme vom Gesetzgeber. Vielmehr sollte eine allgemeine Rundfunksteuer eingeführt werden. Diese Lösung hätte darüber hinaus auch den Vorteil, dass jeder Bürger nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit – gemessen an seinem Einkommen – zur Finanzierung des Rundfunks beitrüge und diese Umverteilung sozialpolitisch als „gerecht“ bezeichnet werden könnte. Das Argument, dass ein jeder diese Steuer zu zahlen hätte, auch wenn diese den Rundfunk gar nicht nutzen, ist zwar stichhaltig, vermag in der heutigen Zeit, in der ein Fernseher, ein Radio oder ein Computer zur Grundausstattung eines jeden Haushalts gehören, aber kaum noch zu überzeugen. Das Problem, die richtige Steuerhöhe zu finden und festzulegen, gilt bei jeder Zwangsgebühr und kann daher hier nicht als Gegenargument vorgebracht werden. Zumal festzuhalten bleibt, dass die Steuerfinanzierung in der Sache schon vollzogen wurde, da mancher bereits heute für eine Leistung zahlen muss, die er oder sie gar nicht in Anspruch nimmt.

Zu beachten ist diese Forderung unter dem Gesichtspunkt eben auch der Begrenzung. Bitte also nicht einseitig beurteilen ohne den Rest der Drucksache gelesen zu haben. Es sollten schon alle Seiten 346 bis 372 gelesen werden.


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s

sin

Na, ganz so toll ist das ganze nicht.
Das BVerwG begründet selbst in der Pressemittelung ausführlich, warum die Entscheidung in der Vergangenheit für private Haushalte richtig war und warum für Hotels das ganze nicht gelten muss.
Stichwort: "Flucht aus der Rundfunkgebühr" bei Privaten, Nachweisbarkeit des Empfangsgerät (Privatwohnung vs. Hotelbeschreibung im Web), Fehlende Statistik für Hotels


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Ob sie sich das gut überlegt haben?

Das glaube ich nicht, jetzt kann sich jeder vor dem Verwaltungsgericht auf das Willkürverbot berufen.
Das BVerwG hat den Beweis dafür auf dem Silbertablett serviert.

BVerwG Urteil 6 C 6.15 vom 18.03.2016 RN37:
Zitat
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. [...] Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

BVerwG Pressemitteilung Nr.66/2017 vom 27.09.2017:
Zitat
Aus diesen Gründen ist die Erhebung des zusätzlichen Beitrags vom Betriebsstätteninhaber verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit dieser seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern etc. zur Verfügung stellt. Für die anderen erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind.

Wohnungsinhaber dürfen die Nutzungsvermutung nicht widerlegen, aber bei Hotelbetrieben kommt es plötzlich auf die tatsächliche Nutzung an, nicht auf die Nutzungsmöglichkeit?

BVerfG Beschluss 1 BvR 735/09 vom 12.10.2009 RN 10:
Zitat
Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091012_1bvr073509.html

Wie wird jetzt die Vorinstanz (VGH München) reagieren? Es wird spannend.


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Nun ja, das ist der 'verzweifelte Versuch' sich in irgendeiner Form aus der Verantwortung zu schälen, wie hier schon vermutet, hat Karlsruhe schon mit Leipzig telefoniert und deutlich gemacht, dass es 'so nicht weiter gehen kann'. Um nun das eigene Gesicht zu wahren, kommt ein derartiges Urteil, natürlich mit dem Hinweis, dies sei nicht anwendbar auf den privaten Bereich. Was aber noch zu beweisen wäre, denn

Zitat
Diese Raumeinheiten sind nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten oder einem Internetzugang ausgestattet und in diesen Bereichen war eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ festzustellen, weshalb Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden.

Es wird schon eingeräumt, dass Zweifel bestanden, aber auch hier fehlt eine aussagekräftig Statistik!!!


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  • Cry for Justice
Das ganze ist solch ein Schwachsinn, dass man sich nach logischen Grundsätzen damit eigentlich gar nicht beschäftigen möchte.
Was haben die Hotelbetreiber denn mit den Befindlichkeiten ihrer Gäste in Sachen Rundfunknutzung zu schaffen.
Diese vermieten als Geschäftsmodell ihre Zimmer an Gäste und sonst weiter einfach gar nichts...
Diese Gäste sind bereits Zahler des Rundfunkbeitrages und somit hat der Hotelier damit rein gar nichts zu tun.
Seine Gäste können sich immer nur an einem Ort befinden und örR konsumieren. Entweder im heimatlichen Haushalt, für den eh gelöhnt werden muss oder halt in einem Hotel. Der Hotelier stellt lediglich als Service die Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung, damit seine Gäste ihren eh schon gezahlten Beitrag auch außer Haus abgelten können.
Wieso muss man solch gequirlte K.... eigentlich immer noch und immer wieder ernst nehmen und sich dadurch mit Wesen wie aus einer anderen Welt herum plagen. Das ist alles solch ein Irrsinn. Sich damit auseinander zu setzen ist wie eine ungewollte Anwesenheit in einem falschen Film...


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Schrei nach Gerechtigkeit

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@tokiomotel
Das hat nichts mit Logik zu tun, das ist eine rein emotional-machtgetriebene Debatte, die hier geführt wird, frei nach dem Motto "wer ist hier der stärkere". Früher hätte Mensch gesagt, "wer ist hier der Platzhirsch".
Das, was mich in gewisser Hinsicht jedoch positiv stimmt, ist der Umstand, dass sich - mit welch abstrusen Rechtfertigungen auch immer - sehr viel bewegt und für uns in eine eher positive Richtung  :)


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m

mb1

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Meine Frage dazu:
Berichtet der örR über diese (höchstgerichtliche) BVerwG-Entscheidung im TV/Radio?


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

F
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Also ich war gerade bei meiner Oma und die hat die 'Macht um Acht' immer laufen, da gab es noch keine Nachricht zu diesem Thema


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Meine Frage dazu:
Berichtet der örR über diese (höchstgerichtliche) BVerwG-Entscheidung im TV/Radio?

Mach' eine Programmbeschwerde wegen nicht gesendeter meinungsbildender, informativer Demokratieerhaltungsbeiträgen/Sendungen...oder so  8)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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