Dies vorausgesetzt, aber warum sollten die Kläger eine Vorlage gerade nicht anregen bzw. auf die Anhängige nicht verweisen? Die Entscheidung zu den anstehenden beiden Verfahren ist vom 6. Senat ja doch bereits geschrieben (siehe BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15, 6 C 7.15, 6 C 8.15 und folgende, sowie auch bezogen auf die BVerwG-Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und Zweitwohnsitz) - auch für die nun vorliegenden zwei Fragen wird das BVerwG sich keinen Zacken aus der Krone brechen.
Vielleicht bezieht sich das BVerwG aber auch von sich aus auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden/ die Vorlage beim EuGH und begründet warum es diesen nicht folgt/ nicht aussetzt - der "Klärung" und "Rechtsicherheit" Willen (für die sich darauf dann zukünftig schön berufenden Instanzgerichte).
Ob generell soweit der Ermittlungsgrundsatz - und auch für das Revisionsgericht - reicht/ gilt ist eine andere Frage.