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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG  (Gelesen 24041 mal)

D
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  • 1 BvR 2099/17
Grundsätzlich noch die Frage, welcher Ort ist für die Einlegung auf der Zustellungsurkunde angegeben? Ist der Ort die postalische Adresse von A oder ?
Ich glaube nicht, dass es tatsächlich ein zweites Schreiben gibt. Es kommt immer erst die Zahlungsforderung mit Ladung zur Vermögensauskunft, dann kommt ein weiteres Brief nach verpasstem Termin. Um letzteren geht es hier NICHT.

Es geht hier um eine waschechte Falschbeurkundung im Amt. Laut Urkunde - die kann ich bei Interesse auch hier hoch laden - wird die "Einlegung" beim Adressaten angegeben, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem sie mich an meiner Wohnung nicht angefunden haben will (10:30 Uhr etwa, das ist realistisch). Sie könnte tatsächlich hier gewesen sein, aber einen Brief hat sie nicht eingeworfen. Laut Urkunde müsse auf dem Umschlag der Zeitpunkt des Einwurfs stehen. Auch das hat sie falsch beurkundet.

Übrigens gilt: negativa non sunt probanda. Wenn sich jemand eine Handlung beurkundet, die er Unterlassen hat, so kann man das NUR durch Indizien beweisen. Wenn die Staatsanwaltschaft das nicht WILL, dann gehört sie zum System der Verfassungshochverräter.


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P
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Was hier keinen richtigen Sinn macht ist, dass sich ein Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherin eine Zustellungsurkunde ausstellt für einen Brief S1 und einen Tag später ein Brief S2 bei der Post gestempelt wird. Das erscheint zeitlich bereits unschlüssig bzw. auch unnötig. Es hätte alles bereits mit dem Schreiben S1 eingeworfen werden können.

Dass kein Datum auf dem Umschlag vom Brief S2 ist, spricht dafür, dass dieses Datum auf einem anderen Briefumschlag angebracht sein muss.
Hier wäre noch die Frage, was für ein Datum auf dem Schreiben vom Brief S2 selbst steht, denn das könnte ja abweichend zum gestempelten Datum sein?

Wenn es überhaupt kein Brief S1 gibt, dann wäre es eine falsche Bekundung.
Wenn Brief S1 in einen anderen Briefkasten eingeworfen wurde, dann wäre das wohl auch eine falsche Bekundung.

-> Es erfolgte scheinbar keine persönliche Übergabe.

Hier ist die Frage, welchen Wahrheitsgehalt eine selber ausgestellte Urkunde so haben kann? Was beweist so eine Urkunde?
Vielleicht wurde der Versuch unternommen einen Einwurf zu machen. Also erst die Urkunde ausgestellt, dann der Einwurf vergessen und das einzuwerfende Schreiben bei Rückkehr ins Büro gefunden und zur Post gegeben. Aber eine solche Vermutung anzustellen ist nicht die Aufgabe von Person A.

Eine PersonX würde wohl auch alle Register ziehen, wenn es nachweißlich kein Schreiben S1 gibt.

Die weitere Frage ist, wenn es kein S1 gibt und S2 somit vom Inhalt mit S1 gleich sein soll, von wem S2 bei der Post abgegeben wurde? Vielleicht war ja ein nicht vorgesehener Dritter so frei und hat den S1 in seinem Postkasten gefunden, geöffnet und neu verpackt zur Post gegeben. Gilt es als gesichert, dass es "S2" durch den GV selber zur Post gegeben wurde? Falls ja, dann erübrigt sich diese Überlegung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2019, 20:27 von PersonX«

D
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  • 1 BvR 2099/17
Es gibt nur ein Schreiben, welches datiert auf den 20.12.2018, und das laut Zustellurkunde mittels "Einlegung" in meinen Postkasten geworfen sein soll, gegen Vormittag. Uhrzeit jetzt egal.

Die weitere Frage ist, wenn es kein S1 gibt und S2 somit vom Inhalt mit S1 gleich sein soll, von wem S2 bei der Post abgegeben wurde? Vielleicht war ja ein nicht vorgesehener Dritter so frei und hat den S1 in seinem Postkasten gefunden, geöffnet und neu verpackt zur Post gegeben. Gilt es als gesichert, dass es "S2" durch den GV selber zur Post gegeben wurde? Falls ja, dann erübrigt sich diese Überlegung.
Ein zweites Schreiben gibt es nicht. Laut Urkunde will die GVin den Zeitpunkt des Einwurfs auf dem Umschlag vermerkt haben. Auf dem Umschlag steht aber nichts, nur Briefmarke und Poststempel vom 21.12.18. Es ist völliger Quatsch anzunehmen, jemand hätte diesen Umschlag aus meinem Postkasten geholt, ihn ausgepackt und in einem neuen Umschlag an mich gesendet. Warum sollte das jemand tun, und wie soll der zeitliche Ablauf sein, damit ein Poststempel schon am 21.12. drauf ist?

Eine forensische Analyse des Briefes könnte natürlich Details hervorbringen, aber dafür interessiert sich die Staatsanwaltschaft einen Dreck. Es ist im übrigen müßig zu versuchen, eine Negativbehauptung zu beweisen. Negativa non sunt probanda. Das sieht man auch an dem vorigen Beitrag. Er hätte auch zehn mal so lang werden können und noch immer nicht alle möglichen Konstellationen abgedeckt, die man sich irgendwie ausdenken könnte, um den Vorgang plausibel zu machen.

Mit einer Razzia beim Amtsgericht könnte man zumindest mal nachschauen, wann und wo (!) die GVin am selben Tag noch gewesen sein will. Wenn die arglos und zu unvorsichtig ist, hat sie Zeiten und Orte so gewählt, dass sie gar nicht zwischen ihnen hin- und her reisen konnte. Dazu müsste die Staatsanwaltschaft halt mal ran.


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Wenn es andere Orte gab, an welchen ein GV zu selben Zeit gewesen wäre, dann wäre das ein  relativ guter Nachweis. Insbesondere steht damit nicht nur eine falsche Beurkundung im Raum, sondern auch Abrechnungsbetrug.


Das es nur ein Schreiben gibt bei Person A wurde verstanden. Die Darstellung der Beurkundung und der Postversand zeigt jedoch, dass es zwei Schreiben geben müsste. Deshalb ja auch die Prüfung Richtung GV, was dort inhaltlich  tatsächlich alles versendet werden sollte. Wenn das bereits erfolgt ist und es nur dieses eine Schreiben gibt, dann ist der Fall klar.
Dann hilft nur noch eine Beweiserhebung über den tatsächlich Ablauf. Das sollte doch so eine Staatsanwaltschaft gebacken bekommen.



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  • 1 BvR 2099/17
Es könnte sein, dass Mr. X im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage, eingereicht am 8. Januar 2019, Zufalls-Aktenzeichen, 14 K 126/19,
in einer mündlichen Verhandlung am 27. August folgende Anträge gestellt hat:
Zitat von: mdl. Verhandlung VG Stuttgart, 27.08.2020, Az. 14 K 126/19
Der Kläger beantragt, das Gericht möge

1. feststellen, dass das Grundgesetz (*GG) die Verfassung der BRD ist und die Grundrechte im GG als Ausfluss der Menschenwürde das höchste vom Staat zu schützendes Gut sind,
2. prüfen, ob Deutsche auch Menschen im Sinne des Art. 1 GG sind, weil das Bundesverfassungsgericht (*BVerfG) am 18.07.2018 sinngemäß geurteilt haben könnte, dass dies nicht so ist,
3. feststellen, dass der eigene Wille der Ausdruck der menschlichen Existenz ist,
4. feststellen, dass das deutsche Volk gemäß Art. 20(2) GG absoluter Souverän ist,
5. feststellen, dass nicht das BVerfG absoluter Souverän ist,
6. feststellen, dass die Staatsstruktur gemäß Art. 20 GG durch Art. 79 GG gegen Änderungen auch durch das BVerfG geschützt ist,
7. feststellen, dass gem. Normenhierarchie das GG über dem Bundesrecht steht,
8. feststellen, dass gem. Art. 97(1) GG der Richter dem Gesetz unterworfen ist, nicht jedoch denjenigen Urteilen anderer Gerichte, selbst wenn sie laut rangiedrigerem Bundesrecht, z.B. dem BVerfGG, einen „Gesetzesrang“ haben sollen,
9. feststellen, dass Sondergerichte gemäß Art. 101(1) GG unzulässig sind, dass also insbes. Sondergerichte in Rundfunksachen unzulässig sind,
10. feststellen, dass der Schutz der Menschenwürde wichtiger ist als ein positives Ansehen der Justiz gegenüber dem Bürger oder die Existenz von Rundfunkanstalten,
11. feststellen, dass die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gem. Art. 20(3) GG Verfassungsrang hat und jedes Verwaltungshandeln auf einem Gesetz fußen muss,
12. feststellen, dass die bis 2015 praktizierte Wahl von Verfassungsrichtern durch ein Wahlgremium die Nachvollziehbarkeit dieser Wahl nicht zulässt und ihre Er­nen­nung deswegen eine Beeinträchtigung der Demokratieprinzips gem. Art. 20(1) GG darstellt,
13. feststellen, dass ein Verfassungsrichter befangen ist, wenn er über eine Rechts­marterie urteilen soll, die für seine Ernennung zum Verfassungsrichter verletzt wurde,
14. feststellen, dass es kein formelles Gesetz gibt, welches die Notwendigkeit der Existenz von Rundfunkanstalten gebietet und dass das Selbsttitulierungsrecht von Landesrundfunkanstalt en(*LRAs) lediglich Richterrecht von o.g. befangenen Verfassungsrichtern ist,
15. feststellen, dass die sog. „Transformation in Recht“ (des Rundfunkbeitragsstraatsvertrages (*RbStV) durch Zustimmung des Parlaments) ein Narrativ der o.g. befangenen Richter ist, das einen Formenmissbrauch rechtfertigt, weil es eine bloße Formvoraussetzung (die Zustimmung des Parlaments gem.  Art. 50 Landesverfassung BW) umdeutet in einen Rechtsakt desjenigen, der zustimmt. Die Zustimmung der Regierung wird hierbei nicht etwa als Transformation in einen Verwaltungsakt dargestellt, sondern unterschlagen. Das Gericht möge feststellen, dass eine „Transformation in Recht“ in keiner Verfassung und keinem Gesetz normiert ist,
16. feststellen, dass gemäß Wesentlichkeitstheorie des BVerfG Rechtsverordnungen in den Schranken ihres Ermächtigungsgesetzes gelten und hierfür besondere Bestimmtheit­sanforderungen gelten, jedoch für Staatsverträge weder Bestimmtheit­sanforderungen, noch Ermächtigungsgesetze als notwendig erachtet werden. Das Gericht möge feststellen, dass Staatsverträge, insbes. der RbStV, weder durch Aussprache im Parlament behandelt, noch in Fach­aus­schüssen bearbeitet werden,
17. feststellen, dass Staatsverträge als Anhänge zu Gesetzen keine Gesetzeskraft entfalten, da Anhänge keine über das Gesetz hinausgehende Regelungswirkung beinhalten dürfen,
18. feststellen, dass Gesetze nicht durch die Regierung gekündigt werden können, der RbStV jedoch schon,
19. feststellen,dass Grundrechtseingriffe durch Staatsverträge grundsätzlich rechtswidrig sind und sie auch dann, wenn sie nicht formell als „öffentlich-rechtlicher Vertrag zulasten Dritter“ gelten, schwebend unwirksam sind, wenn sie in die Rechte eines Dritten eingreifen, der auf den Umfang der ihn treffenden Rechtsbelastung keinen (demokratischen) Einfluss nehmen kann. Das Gericht möge feststellen, dass in einem solchen Fall nur durch Zustimmung des Dritten die schwebende Unwirksamkeit geheilt werden kann, welche eine freie Willenserklärung des Dritten erfordert,
20. feststellen, dass die Behördeneigenschaft eine Prämisse für die Begehung eines Verwaltungsaktes (*VA) ist und man insbes. nicht Behörde wird, indem man vorgibt, einen VA begangen zu haben,
21. feststellen, dass Rundfunkanstalten aufgrund fehlender demokratischer Legitimation oder Fachaufsicht sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bewegen und daher §15(3) LVwVG BW, insgesamt also §1(1) nicht anwendbar ist und mithin Rundfunkanstalten nicht zur Vollstreckung nach LVwVG BW berechtigt sind,
22. feststellen, dass die „Bestätigung der Anmeldung“ (auch bezeichnet als Direktanmeldung) gemäß Seiten 3-4 d.A. SWR nicht auf einem Gesetz, einem Staatsvertrag oder einer Satzung fußt, keine Rechtsgrundlage benennt, keinen Rückschluss auf eine Rundfunkanstalt zulässt sowie keinen Rechtsbehelf enthält und dass die Zustellurkunde für dieses Schriftstück fehlt,
23. die auf Seiten 3-4 d.A. SWR beschriebene „Anmeldung“ für nichtig erklären gem. §44(1) LvwVfG BW, weil sie an den besonders schweren Fehlern a) der fehlenden gesetzlichen Grundlage sowie b) der Handlung durch ein „rechtliches Nichts“ (Verletzung von Art. 20(2) GG) leidet und dieser Sachverhalt offensichtlich ist. Ersatzweise zu b. feststellen und begründen, wer der Handlungsträger dieser „Anmeldung“ (Nds., nicht BaWü) ist,
24. feststellen, dass die „Anmeldung“ i.S.v. §8(1) RbStV nicht vertretbar ist, weil die Beitragspflicht nur durch den Inhaber und seine Mitbewohner geklärt werden kann. Insbesondere, dass eine Ersatzmaßnahme nicht gesetzlich geregelt und ein Verwaltungszwangsverfahren durch den Beklagten unterlassen wurde,
25. feststellen, dass die „Direktanmeldung“ ohne demokratische Legitimation die Staatsstruktur der BRD in derselben Marterie verletzt wie die Gremienwahl der BVerfRichter (BT),
26. feststellen, dass Gesetzeserlass nicht Gesetzesvollzug ist und Gesetze erst ausgeführt werden müssen, um gegenüber dem Bürger Wirkung zu erlangen, sowie dass es zur Ausführung von Gesetzen einer Ermächtigung bedarf,
27. feststellen, dass mit der hier durchgeführten „Anmeldung“ keine rechtmäßigen Folgeakte begründet werden können und sich deswegen der Kläger nicht im Innenverhältnis des Beklagten befindet,
28. feststellen, dass der Kläger weder auf die Höhe der sog. „Rundfunkbeiträge“, noch auf die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (*ÖRR), noch auf die Zusammensetzung oder Besetzung des Rundfunkrates, noch auf die Bestimmung des Intendanten demokratischen Einfluss nehmen kann,
29. feststellen, dass ein Bordell, welches einen Landtags- oder Bundestagsabgeordneten zu sich einlädt, keine Ermächtigung zum Gesetzesvollzug im Außenverhältnis erhält, nur weil der Abgeordnete der Einladung nachkommt,
30. feststellen, Dass eine LRA mangels demokratischer Legitimation sowie mangels gesetzlich begründeter Fachaufsicht nicht zur Durchführung von VA (*Verwaltungsakten) ermächtigt ist,
31. feststellen, dass eine Behörde der Wahrheit verpflichtet ist und die Rundfunkanstalten aufgrund ihres „Framing-Manuals“ nicht der Wahrheit verpflichtet sein können,
32. feststellen, dass das Selbsttitulierungsrecht der Rundfunkanstalten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 (1) GG) verletzt, weil Privatsender z.B. bei Rücklastschriften den aufwendigen zivilen Rechtsweg beschreiten müssen,
33. prüfen, ob die vermeintlichen Beitragsbescheide einer LRA Verwaltungsakte i.S.d. VwVfG sind, insbesondere ob sich diese trotz Bezug auf eine „Konto­nummer“ nach außen richten oder in den Innenbereich der Selbstverwaltung,
34. prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen i.S.v. §9 LVwVfG BW für eine Vollstreckung gegeben sind, insbesondere ob der Vorwegnahme einer Direktanmeldung unter Umgehung der Vorschriften von §8 RbStV,
35. feststellen, dass die Satzung einer LRA nur durch die Exekutive genehmigt wird und sie als solches nur im Innenverhältnis der A.ö.R. gilt, nicht im Außenverhältnis zum Bürger,
36. feststellen, dass gem. §122(2) AO bzw. gemäß Wortlaut des Gesetzes die Behörde die Beweislast für den Zugang von Bescheiden trägt (BFH, Az. VII R 75/85),
37. feststellen, dass gem. §2(1) RbStV ein Rundfunkbeitrag für eine Wohnung zu entrichten ist, nicht jedoch für ein Beitragskonto,
38. feststellen, dass das vom Beklagten auf den Namen des Klägers geführte „Konto“ mangels Nichterfüllung gesetzlicher Voraussetzungen,  keine Grundlage für eine Vollstreckung bildet. Insbes. festzustellen, dass das Konto nicht vom Kläger beantragt, angemeldet oder geführt wird,
39. prüfen, ob die Kassen des ÖRR öffentliche Kassen i.S.d. LHO BW sind und wie das Landesrecht BW eingehalten wird, wenn der Kläger Barzahlungen nicht in BW durchführen kann,
40. feststellen, dass die Kassen des ÖRR schwarze Kassen sind, weil darin Gelder für den Vollzug von Landesrecht durch Anstalten des öffentlichen Rechts (*A.ö.R). fließen, deren Haushalt aber nicht vom jeweiligen. Landesparlament genehmigt wird,
41. bestimmen, dass jedwede Geldzahlung des Klägers an den Beklagten, egal wann und egal unter welchen Umständen und Modalitäten, nicht als Zustimmung oder konkludentes Handeln zu Verträgen, Belastungen durch Staatsverträge oder ö.r.. Verträge zu werten ist und hieraus insbesondere der Kläger nicht in das Innenverhältnis des Beklagten eintritt,
42. den Beklagten zur Unterlassung verpflichten, Geldforderungen an den Beklagten zu stellen,
43. den Beklagten verpflichten, unter Eid und unter Hinweis auf Meineidstrafen zu erklären, dass er ein Gesetzesvollzugsrecht im Außenverhältnis habe,
ersatzweise festzustellen, dass der Beklagte keine Ermächtigung zum Gesetzesvollzugs im Außenverhältnis hat; den Beklagten verpflichten, die höchste Instanz seiner Fachaufsicht zu benennen sowie die demokratische Legitimation nachzuweisen,
44. feststellen, ob der Beklagte eine „landesunmittelbare A.d.ö.R.“ ist,
45. die Klage an das zuständige Gericht überweisen, insofern aufgrund der Zuständigkeiten gem. §40(1) VwGO und der mangels Willenserklärung des Klägers auftretenden Grundrechtsverletzungen, insbes. durch Anwendung von Satzungsrecht und Vollstreckung ohne Titel, Verfassungsrechte berührt sind,
46. den Kläger von der Pflicht zu befreien, Anträge bei einer Organisation (insbesondere dem Beklagten) zu stellen, die weder Fachaufsicht noch demokratische Legitimation besitzt und darüber hinaus vom Kläger als verfassungsfeindlich betrachtet wird,
47. den hier ausgehändigten Fragenkatalog vollständig beantworten und die Antworten widerspruchsfrei mit seinem Urteil in Einklang bringen,
48. den Beklagten verpflichten, sämtliche Kosten für Rechtsmittel, die dem Kläger bei der Abwehr der vom Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckungen entstanden sind, zu ersetzen, sämtliche erhaltenen Gelder zurückzuzahlen sowie die vom Beklagten verursachten Krankheitskosten des Klägers in noch zu bestimmender Höhe zu erstatten,
49. feststellen, dass der Vollzug des RbStV ingesamt verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber in mindestens einem Fall bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ohne Begründung von der Empfehlung der KEF abgewichen ist,
50. den Beklagten verpflichten, offenzulegen, wie viele andere Beitrags­nummern / Konten der Beklagte noch an den jeweiligen Postanschriften der Wohnungen des Klägers führt,
51. dem Kläger mitteilen, welche Anträge er noch stellen muss, damit die verfassungsfeindliche Organisation „ÖRR“ ihn endlich in Frieden lässt.
Es ist möglich, dass die Verlesung der Anträge etwa 75 Minuten gedauert hat und dabei
  • kein Beklagter
  • ein Kläger
  • drei Teilnehmer im Publikum
  • vier Justizwachtmeister sowie
  • fünf Richter (davon drei Berufsrichter)
anwesend waren. Viele Anträge könnten näher begründet worden sein, dieser Vortrag ist leider nicht schriftlich verfügbar. Der Kläger könnte zu Beginn darauf hingewiesen haben, dass er einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend mache.


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  • 1 BvR 2099/17
Das "Urteil" im Anhang (Abweisung, Anträge unbeachtet). Die Sorgfalt, mit der die "Richter" sich meiner Anträge angenomen haben, kann man aus der zeitlichen Differenz zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und dem Tag der Entscheidung schätzen.

Im Zusammenhang mit "Corona" und der fleißigen Vollstreckung in den Wesensgehalt von so ziemlich jedem Grundrecht (m.a.W. die Verletzung jedes Grundrechtes) verweise ich auf meine Korrespondenz mit dem Justizministerium BW
Fragen an Justizministerium Ba-Wü zu Voraussetzungen eines Staatsvertrags
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Zitat
[...] dass es ist nicht akzeptabel sein kann, wenn das Justizministerium mit Unkenntnis oder Unwillen aufwartet, falls Baden-Württemberg per Staatsvertrag in eine Diktatur transformiert werden soll, in der Menschen versklavt, politisch verfolgt oder getötet werden könnten.
Das alles war absehbar. OK, nicht per Staatsvertrag sondern per Rechtsverordnung, aber wen interessiert's?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2021, 13:09 von Bürger«
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