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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG  (Gelesen 26971 mal)

D
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  • 1 BvR 2099/17
Aufgrund weiterer Grundrechtsverletzungen in Süddeutschland könnte Person O nun nach einem "gelben Brief" von einer gewissen Gerichtsvollzieherin wegen angeblich neuer Schulden einige Anträge an das zuständige Amtsgericht Stuttgart geschickt haben. Diese befinden sich unten als Zitat. In den dort genannten Anlagen (1) und (2) tauchen drei verschiedene, zu vollstreckende Beträge auf, aber das nur am Rande.

Übrigens dachte Person O bisher alleine zu sein mit der Ansicht, dass durch die Haushaltsabgabe die Landesrundfunkanstalten/der ÖRR die Staatsstruktur beseitigt wird. Durch Zufall ist Person O in Frank Hennecke: Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist.  nochmal über den Abschnitt B 3. "Der Mangel an Vollzugskompetenz" gestolpert. Dort steht es wörtlich (in dem Sinne, dass Art. 20(2) und (3) das vorgenannte nicht zulassen).

Hier nun der Antrag auf eine einstweilige Anordnung i.V.m Art. 20(4) GG, ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung und ein Antrag auf Aufhebung der Eintragungsanordnung i.V.m. Art. 20(4) GG, ersatzweise die einstweilige Aussetzung i.V.m. § 94 VwGO und guterletzt ein Antrag auf Vollstreckungsschutz (Fußnoten wieder separat):
Zitat
Antrag, Widerspruch, Antrag Aufhebung/Aussetzung, Antrag


Sehr geehrte Damen und Herren,


Dieses Schreiben richtet sich mit seinen Ausführungen und Anträgen an das Amtsgericht Stuttgart in einer Sache der Zivilgerichtsbarkeit.

Im Rahmen des übergesetzlichen Notstands in Verbindung mit Art. 20(4) GG beantrage ich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Gerichtsvollzieherin xxx  wie bezeichnet in Anlagen (1) und (2) zur Untersagung der Zwangsvollstreckung gegen mich zugunsten des vermeintlich öffentlich-rechtlichen Gläubigers
- „Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“
- sowie „Südwestrundfunk“
sowie der Zwangsvollstreckung gegen mich zugunsten jedes Erfüllungsgehilfen des o.g vermeintlichen Gläubigers und behelfsmäßig zur Untersagung der Vollstreckung von „Rundfunkbeiträgen“ auf anderem Wege.

Jedes Gericht ist mit Richtern besetzt ist, die sich bewusst für oder gegen das Zahlen von „Haushaltsabgabe“/„Rundfunkbeitrag“/„Demokratieabgabe“ entscheiden mussten. Dies folgt aus der Bebeitragung der Allgemeinheit, weil jeder einen Haushalt führt. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung des „Rundfunkbeitrags“ festzustellen bedeutete aufgrund der großen und wachsenden Inakzeptanz des „öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ (ÖRR) in Kombination mit den demokratisch nicht kontrollierbar steigenden Bezügen seiner Mitarbeiter eine erhebliche Steigerung des Rundfunkbeitrags in solchen Größenordnungen, dass auch gut bezahlte Richter dieses nicht länger werden tragen wollen:
„Wir brauchen Geld, Geld und nochmals Geld!“
(BR-Fernsehdirektor Dr. Reinhard Scolik, 19.01.2018)1
Beiträge von 75 EUR pro Monat und mehr für jedes Mitglied eines Haushalts (s.u.) sind realistisch. Insofern hat der Richter ein persönliches, wirtschaftliches Interesse daran, den Rundfunkbeitrag klein zu halten, indem er ihn für rechtmäßig erklärt, damit ihn möglichst viele bezahlen, denn die Produktionskosten sind quasi-konstant gegenüber der Anzahl der Rundfunkteilnehmer. Somit ist die Bebeitragung der Allgemeinheit identisch gleich dem Entzug des gesetzlichen (hier also des unbefangenen) Richters. Der Rechtsweg i.S.v. Art. 19(4) GG scheidet daher aus, vergleiche Anlage (4) .

Meine Verfassungsbeschwerde2 vom 08.08.2017 gegen eine gegen mich durchgeführte rechtswidrige, höchstwahrscheinlich verfassungswidrige und möglicherweise verfassungsfeindliche Gehaltspfändung für eine verjährte, nicht-titulierte und nicht-öffentlich-rechtliche Forderung wegen „Rundfunkbeitrag“ ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2099/17 beim Bundesverfassungsgericht zusammen mit bis dato 142 anderen Verfassungsbeschwerden wegen „Rundfunkbeitrag“ oder „Haushaltsabgabe“ seit dem Jahr 2013 anhängig. Über keine dieser Beschwerden wurde seit 2013 entschieden, in 2013 wurde die Entscheidung verschoben mit Verweis auf bevorstehende Bundestagswahlen. Es ist unwahrscheinlich, dass dem BVerfG die horizontale Gewaltenteilung (hier die Wahl des Bundestages auf Zeit) unbekannt ist, sodass eine erneute Verschiebung, auch der mittlerweile vier Leitverfahren3, nur aufgrund einer weiteren Bundestagswahl nicht glaubhaft ist. Indes wurden bei der letzten Bundestagswahl die Auszählungen massiv gefälscht zulasten der einzigen Partei, die sich gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einsetzt und die von diesem seit vielen Jahren rechtswidrig dämonisiert wird. Dieser „öffentlich-rechtliche Rundfunk“ hat die öffentliche Ordnung ausser Kraft gesetzt. Es liegt die Befürchtung nahe, dass er auch das BVerfG seiner Botmäßigkeit unterworfen hat, nämlich durch Verabreichung nicht reflektierbarer medialer Falschinformationen von flüchtiger Natur4 durch eine mediale Übermacht.

Ich besitze keinen Fernseher, konsumiere keinerlei Rundfunk und habe keine Verträge mit dem vermeintlichen Gläubiger und mir wurden keine vollstreckbaren Titel oder Bescheide des vermeintlichen Gläubigers zugestellt. Dies sind aber zwingende Voraussetzungen aufgrund jahrzehntelanger Rechtstradition, die nie durch eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung geändert wurden.

Ich widerspreche der Eintragungsanordnung Zeichen „DR II 1607/17“ vom 08.01.2018 (Anlage 1) und ich beantrage die Aufhebung der Eintragungsanordnung im Rahmen des übergesetzlichen Notstands i.V.m. Art. 20(4) GG, ersatzweise die einstweilige Aussetzung derselben i.V.m. § 94 VwGO, bis mindestens zur Entscheidung der o.g. Leitverfahren durch das BVerfgG. Weiterhin beantrage ich vorläufigen Vollstreckungsschutz. Die in den Anlagen 1 und 2 sowie im Anhang zu Anlage 2 genannten Beträge unterscheiden sich erheblich und sind willkürlich.

Die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Straftat. Ich kann nicht gezwungen werden, faschistische oder verfassungsfeindliche Organisationen zu finanzieren. Man kann mich auch nicht zwingen, monatlich für den Islamischen Staat zu bezahlen. Auch der Islamische Staat propagiert mit Gewalt seine eigene, perverse Vorstellung von einer demokratiefernen Staats- und Gesellschaftsstruktur aus unmündigem und dysfunktionalisiertem Gefolge, die ich zutiefst ablehne.
Ob durch ein Zustimmungsgesetz eines Landtages mit einer Landesrundfunkanstalt oder einem Arbeits- oder Vernichtungslager ein Vertrag eingegangen geworden ist, ist für mich als Dritten nicht von Bedeutung, denn der Vertrag wird dadurch nicht zu einem Gesetz und schon gar nicht zu unmittelbar geltendem Recht. Vielmehr wird er gemäß §58(1) BVwVfG nur durch meine schriftliche Zustimmung wirksam: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG).

Gemäß Art. 20(2) GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Der ÖRR hat keine gewählten Volksvertreter und keine Beamten, unterliegt keiner sonstigen demokratischen Kontrolle und kann nicht durch übergeordnete Behörden oder Körperschaften zwangsverwaltet werden. Er hat keine konkreten gesetzlichen Aufgaben und es existieren für ihn keine Prozessgesetze zur Begehung von Verwaltungsakten.
Das absolute Souverän gemäß Art. 20(2) GG, also das Volk, hat weder direkten noch indirekten Einfluss auf die Handlungen des ÖRR oder die Verwendung seiner Gelder und schon gar nicht über die Höhe der „Rundfunkbeiträge“. Seine Mitarbeiter unterliegen keiner Pflicht zur Gesetzestreue und es gibt keinerlei Amtshaftung (das angebliche „Vollstreckungsersuchen“ in Anlage (2) ist weder unterschrieben, noch mit einem Namen versehen) und schon gar nicht ist „Der Intendant“, wer oder was das konkret auch sein mag, auf das Grundgesetz vereidigt.
2. Rundfunkentscheidung5, BVerfGE 31, 314, Rn. 65:
„Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann [...] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.“
Der benannte Gläubiger ist gegenüber mir  kein öffentlich rechtlicher Gläubiger, da er gegenüber mir keinerlei Hoheitsrechte, insbesondere kein Selbsttitulierungsrecht hat. Das Selbsttitulierungsrecht ist eine Fiktion, die auf der Annahme basiert, dass ich der Mitgliedschaft in der Rundfunkgemeinschaft zugestimmt hätte. Anders lautende „Urteile“ (Rückweisungen, Abweisungen) des BGH sind nicht nur Akte der vorsätzlichen, schweren Rechtsbeugung sondern des Verfassungshochverrats. Niemals ist ein Gesetz selbst-vollstreckend und Staatsverträge sind kein unmittelbar geltendes Recht, nur weil sie  ratifiziert wurden. Die Regelung in §58(1) BVwVfG wäre ansonsten in sich nichtig, weil öffentlich-rechtliche Verträge immer nur durch ein Zustimmungsgesetz geschlossen werden. Ein Vertrag ist kein Gesetz. Wenn die „Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht“ (Zitat BGH), könnte sich niemand wehren, wenn gegen ihn Zwangsvollstreckt wird, obwohl für seine Wohnung schon durch Mitbewohner Haushaltsabgabe entrichtet wird. Die Haushaltsabgabe wird durch die vorsätzliche, schwere Rechtsbeugung des BGH zu einer Kopfabgabe, weil der BGH sich gemäß Explosionsprinzip6 dem magischen Denken von Geisteskranken bedient7, um den „Sprung in die große Macht“ i.S.v. Göbbels letzter Berechnung zu wagen um damit eine Rechtsordnung zu installieren, in der ein Algorithmus im Hauptspeicher Buchstaben aneinanderreiht, diese ggf. maschinell ausdruckt und in Briefe verpackt, welche maschinell in Körben gesammelt werden, um dann plötzlich hoheitliche Akte in Form vollstreckbarer Titel zu werden. Der BGH verkennt insbesondere völlig, dass vor 2013 jeder seinen Fernseher entsorgen konnte, um nicht mehr wegen Rundfunkgebühren belästigt zu werden und dass man ohne Verwaltungsakt (Durchführung der „Anmeldung“ als Zustimmung i.S.v. §58(1) BVwVfG) grundsätzlich kein Verhältnis zu den Landesrundfunkanstalten hatte und die Hoheitsfiktion der öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur durch die Austrittsfähigkeit des Einzelnen mit Art. 1 GG vereinbar war.

Nur die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht. Der ÖRR ist eine faschistische, verfassungsfeindliche Organisation, die die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, unverschränkte Staatsgewalt über die Rechtsprechung, die vollziehende Gewalt und die Gesetzgebung erhoben hat.

Die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Straftat. Ich erkenne im ÖRR, und damit auch im „Südwestrundfunk“ faschistische und verfassungsfeindliche Organisationen, die auf die gewaltsame Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen hinwirkt, insbesondere den Grundsatz der Freiheit von Willkürherrschaft und die Ausübung der Staatsgewalt durch genau drei verschiedene, gegeneinander verschränkte Verfassungsorgane. Solange Art. 1 GG wirksam ist, ist Deutschland ein immaterieller Rechtsstaat. Gesetze und Verträge können in so hohem Maße rechtswidrig sein, dass sie nicht vollzogen bzw. vereinbart werden dürfen. Ich muss nicht gegen jeden Dreck klagen. Wenn das Gericht es für Recht erkennt, dass ich lebendig verbrannt werden muss, muss ich dagegen ebenfalls nicht klagen. Der Staat hat sich gemäß Artikel 1 GG aus meinem Leben und aus meinen Gedanken herauszuhalten und es ist aufgrund der tragischen Geschichte Deutschlands vor 1945 das Recht jedes Deutschen gemäß Art. 20(4) GG, dem Staat und seinen Lakaien auch mit Gewalt klar zu machen, dass er mit seinem Volk nicht machen kann was er will.

Sofern das Gericht dem vermeintlichen Gläubiger mir gegenüber Hoheitsrechte zuspricht ist das Gericht im Rahmen des übergesetzlichen Notstands in Verbindung mit Art. 20(4) GG gebeten, diese Abweichung von der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 314, Rn. 65) nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Einzelnormen unter Beachtung von Art. 97(1) GG, 2. Halbsatz, darzulegen und dabei die konkret erkennbare gesetzgeberische Entscheidung zur Ausstattung des ÖRR mit bundeseinheitlichen Hoheitsrechten gegenüber dem Volk herauszuarbeiten, sowie lückenlos den  demokratischen Kontrollpfad des nun hoheitlich tätigen Gläubigers durch das absolute Souverän gemäß Art. 20(2) GG darzulegen und zwar insbesondere hinsichtlich der konkreten Verwendung der beigetriebenen Gelder. Im Falle einer Gebietskörperschaft wäre dieser Kontrollpfad z.B. die direkte Wahl des Bürgermeisters, in Steuersachen z.B. die Bundestagswahl, die über den Kanzler einen Finanzminister bestimmt. Hierbei möge das Gericht erklären, ob Anhänge wie z.B. ein „RbStv“ zu Gesetzen, beispielsweise einem Zustimmungsgesetz,  in die Grundrechte gemäß Art. 2(1), Art. 2(2), Art. 5, Art. 14, Art. 19(4) GG eingreifen dürfen, an welcher Stelle das Zitiergebot im Zustimmungsgesetz beachtet werden muss, ob das Zitiergebot auch im Anhang („Vertrag“) beachtet werden muss und ob dadurch neue, unverschränkte Staatsgewalten geschaffen werden dürfen.

Weiterhin ist das Gericht im Rahmen des übergesetzlichen Notstands in Verbindung mit Art. 20(4) GG gebeten, die Unabhängigkeit des Richters gemäß Art. 97(1) GG, 1. Halbsatz,  insbesondere von der Botmäßigkeit des „Gläubigers“ und seiner Erfüllungsgehilfen wie beispielsweise dem Bundesgerichtshof darzulegen sowie zu vermeiden, durch bloße Auflistung von Rückweisungen, Aufhebungen oder Einzelurteilen anderer Gerichte die Bindung des Richters an das Gesetz gemäß Art. 97(1) GG, 2. Halbsatz, zu umgehen. Sollte der BGH also geurteilt haben, dass zur „Zwangsvollstreckung“ von „Rundfunkbeitrag“ der Schuldner lebendig verbrannt werden darf oder dass Verwaltungsakte nicht begangen oder zugestellt werden müssen, so sind diese „Urteile“ nicht zur Bearbeitung meiner Anträge heranzuziehen.


Mit freundlichen Grüßen



xxx



Anlagen

(1)   „Zwangsvollstreckungssache“
(2)   „Zwangsvollstreckungssache“
(3)   Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. §24(1) LVwVG (RP) i.V.m. Art. 20(4) GG
(4)   Verfassungsbeschwerde 8. August 2017
Fußnoten
Zitat
1   https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25991.0
2   Anlage (4)
3   1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16
4   Anlage (3), Ziffern 4b und 4c. Anlage (4).
5   http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
6   Anlage (4)
7   BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Abgesehen davon, dass eine Verbindung des ÖRR zum IS an sich schon etwas abenteuerlich ist und für die Abwehr von unberechtigten Forderungen der Landesrundfunkanstalt in etwas so nützlich wie Fußpilz, da ist sie wieder, die Mär von der Zustimmungspflichtigkeit des Bürgers. Zum mitmeisseln für die, die es immer noch nicht begriffen haben: der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen sämtlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, den Landtag, verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es durch Erzielung von Einnahmen einen Vertrag mit dem Finanzamt zur Zahlung von Steuern gibt.

Bei aller berechtigten Kritik, vor allem an den Verwaltungsgerichten, so bezweifle ich doch, dass es sonderlich klug ist, den Richtern, um deren Unterstützung man nachsucht, ein persönliches, wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags zu attestieren. Auch locker eingestreute, im Grunde Bullshit-Biingo verdächtige Begriffe wie "faschistische und verfassungsfeindliche Organisationen", "Willkürherrschaft",  und der Vorwurf der "gewaltsame Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen" dürften beim adressierten Gericht allenfalls Ermüdungserscheinungen auslösen. Sie vernebeln mit Pathos und großem Aufwand die Erläuterungen zum eigentlichen Anliegen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

D
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  • 1 BvR 2099/17
[...] da ist sie wieder, die Mär von der Zustimmungspflichtigkeit des Bürgers. [...] der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag [...] mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz [...] verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es [...] gibt.
Der ÖR-Vertrag zwischen den Ländern greift in meine Rechte ein, also muss ich zustimmen. Ich habe trotz erneuter Recherche kein passendes Gesetz gefunden, das auch "Gesetz" heisst und sich selbst als "Gesetz" bezeichnet. Ich finde nur einen Staatsvertrag, z.B: hier
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/e2q/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
der von der Justiz unter dem Dokumenttyp "Staatsvertrag" abgelegt ist und in "§15 Vertragsdauer, Kündigung" regelt.

Insofern lag ich vielleicht falsch mit dem Vertragspartner, aber der ist sekundär.

Anderes Beispiel: die Justizbeitreibungsordnung von 1937 wurde zum 1. Juli 2017 in Justizbeitreibungsgesetz umbenannt im Rahmen einer Rechtsbereinigung. Es bedarf keiner Phantasie um zu erkennen wohin die Reise geht, wenn hier der umgekehrte Weg gegangen wird und Verträge geschlossen, aber als Gesetze behandelt werden, obwohl sie durch Regelung von Dauer und Kündigung den Wesensgehalt eines Vertrages im Kern begründen. Das Zitiergebot gilt. Wenn die Länder per Vertrag beschließen, dass wir alle tätowiert werden müssen, dann müssen wir ebenfalls zustimmen. Oder wollen Sie dem widersprechen?

Im Übrigen ist das ja "nur" die formelle Seite auf der schon alles verfassungswidrig ist. Auf materieller Seite wird es nicht besser. Weder meine Mikrowelle, noch die RTL-Sat-1-Mediagroup begehen Amtsanmaßung, wenn sie elektromagnetische Strahlung produzieren. Rundfunk ist nicht hoheitlich. Religion ist nicht hoheitlich. Die Zwangsmitgliedschaft in der Rundfunkgemeinschaft ist so wenig rechtens wie die Zwangsmitgliedschaft in der Kirche oder dem Islamischen Staat.

Weiterhin gilt: wenn jedes Bundesland per Gesetz beschließt (und hier nehmen wir mal an, es wäre keine vertragliche Regelung):
"Gehe in das Vernichtungslager. Gehe direkt dorthin. Gehe nicht über Start und ziehe keine 5.000 DM ein"
dann ist das ... *trommelwirbel* verfassungswidrig. "Start" ist übrigens Art. 1 GG und die "5.000 DM" sind die Grundrechte.

Zitat
Bei aller berechtigten Kritik, vor allem an den Verwaltungsgerichten, so bezweifle ich doch, dass es sonderlich klug ist, den Richtern, um deren Unterstützung man nachsucht, ein persönliches, wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags zu attestieren. Auch locker eingestreute, im Grunde Bullshit-Biingo verdächtige Begriffe wie "faschistische und verfassungsfeindliche Organisationen", "Willkürherrschaft",  und der Vorwurf der "gewaltsame Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen" dürften beim adressierten Gericht allenfalls Ermüdungserscheinungen auslösen. Sie vernebeln mit Pathos und großem Aufwand die Erläuterungen zum eigentlichen Anliegen.
Ich bedaure, dass diese Vorwürfe nur als "locker eingestreut" erscheinen, dann ich bin felsenfest davon überzeugt, dass der gesamte ÖRR eine *** und *** Organisation ist. Faschismus ist - frei nach Heinrich Böll - Verhetzung, Lüge, Dreck. Das ist, was der ÖRR zur Erzwingung der Haushaltsabgabe tut und getan hat:
  • ein Heer von Schwarzsehern herbeiphantasieren (anstatt zuzugeben, dass er obsolet ist)
  • die Gesetzgebung und die Rechtsprechung beeinflussen
  • Handlungsanweisungen und Verhaltensregeln an Behörden senden.
  • Dafür sorgen, das Gerichte uns nicht mehr zuhören.
  • Uns mit Reichsbürgern und Geisteskranken gleichstellen.
  • Nachrichten gleichschalten. Petitionen zum Rundfunkbeitrag und Sammelklagen gegen Rundfunkbeitrag totschweigen (Indoktrination)
  • Demokratie zersetzen.
  • Mit Acht Milliarden EUR pro Jahr ein Internetforum dazu zwingen, keinerlei Tatsachenbehauptungen mehr aufzustellen und alles als theoretisch und fiktiv darzustellen, sodass der unbedarfte Leser gar nicht mehr entscheiden kann, was Wirklichkeit ist.
  • Psychologische Tricks anwenden, sodass die wenigen Richter (z.B. LG Thübingen), die Art. 20 berücksichtigen (Firma im Wettbewerb, keine Fachaufsicht => keine Hoheitsrechte) selbst vom BGH den Vorwurf der Rechtsbeugung ertragen müssen.
So agiert eine verfassungsfeindliche Organisation!

Wenn etwas nicht klug ist, dann wohl nur, sich überhaupt noch an ein Gericht zu wenden. Deutschland ist nicht rechts-insolvent, sondern rechts-bankrott. Dieser Zustand wurde über Jahrzehnte hinweg vorsätzlich herbeigeführt - unter Mitwirkung des BVerfG. Wenn der Verdacht auf die Beseitigung der Staatsstruktur gemäß Art. 20 GG und damit einhergehend die Beseitigung der Rechtsgrundsätze gemäß Art. 1 GG bei einem Richter "Ermüdungserscheinungen" auslöst, dann sollte man seinen Hund einschläfern.

Insofern ist übrigens die Berufung auf Art. 20(4) GG der einzig gangbare, aber unkluge Weg. Denn so spielt man den Schwarzen Peter zurück an das Regime, welches jetzt unfreiwillig dokumentieren muss, dass die "noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen" und damit genau das Recht aufflammen lässt, welches es uns als erstes abspricht. Darum sollen meine Beiträge hier auch nur als Beispiel dienen, wie man sich gegen den schleichenden Tod zur Wehr setzen kann oder könnte. Darum poste ich hier weiterhin Widersprüche und Klagebegründungen die Person O - ganz fiktiv, natürlich - vorbringt.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Emotionale Ausdrücke kann das Forum sehr gut nachvollziehen, doch bringen sie das Forum gegen einen Zwangsbeitrag nicht wirklich weiter.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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@Dr. Oggelbecher: die Gesetze zur Finanzierung des Staates, der Strassenverkehrsordnung, Impf- und Schulpflicht, der Staatsangehörigkeit, Pass- und Meldewesen, um nur einige zu nennen, greifen auch sämtlich in deine Rechte ein. Überhaupt soll das ganze Leben in diesem Staat in ca. 100.000 Gesetzen und Verordnungen geregelt sein. Ich schätze, EU-Recht kommt noch on Top. Wo kann ich die von dir unterzeichneten Zustimmungsurkunden zu allen diesen Gesetzen einsehen?

Wenn du etwas nicht verstehst, in deiner Sicht: nicht findest, so heisst das für die Verteilung der realen Macht in diesem Lande rein gar nichts. Was immer bei dir über dem Gesetz steht, es ist eines. Du darfst schreien, mit dem Fuss aufstampfen oder dich auf dem Boden wälzen: es ist eines. Du darfst auch das Gegenteil glauben: auch dann bleibt es dabei, dass dieses Gesetz eines ist. Und dass es gilt. Und zwar solange, bis das BVerfG es kippt.

Es gibt sehr vieles, was ich in diesem Land und dem, was hier vorschnell als "Demokratie" bezeichnet wird, kritikwürdig bis falsch finde. Die Rundfunkfinanzierung gehört mit dazu. Ein wirrer Aufguss, Nebenkriegsschauplätze usw. machen ein berechtigtes Anliegen jedoch wirkungslos. Mein Prinzip, dessen Anwendung sich für mich meist bewährt hat, ist, sich möglichst eng an das Kernanliegen zu halten, praktisch genau auf den Punkt zu kommen und auf Stichleien, Unterstellungen und  herabsetzende Annahmen, insbesondere zum Adressaten, zu verzichten. Wenn ich bei einer Konferenz 15 min Vortragszeit habe, dann kann ich mich nicht mit Nebensächlichkeiten und der Erklärung der Welt aufhalten. Auch meine Gefühlslage, mein Blutdruck, meine Schuhgröße und meine letzte Urlaubsreise tun nichts zur Sache.

Also: Tritt einen Schritt zurück und betrachte deine Schreibe mit dem Blick des lesenden Richters. Streiche alles, was mit der Sache aus dessen Sicht auf "den Fall" - seine Arbeit- rein gar nichts zu tun hat. Du wirst überrascht sein, wie wenig Substanz das hat, was du nachbehälst. Aber damit könntest du, sofern es sprachlich i. O. und inhaltlich gewichtig ist, Erfolg haben. Für den Knock-out braucht es eigentlich nur einen gezielten Schlag. Der aber muss eben sitzen, ein Volltreffer sein. Nur darum geht es.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • 1 BvR 2099/17
Ich habe seit Januar zwei Aktenzeichen beim AG Stuttgart, eines gegen die Eintragungsanordnung (Schuldnerverzeichnis), eines für die "Erinnerung" als die ein Rechtspfleger mit ausländischem Namen mein Schreiben ausgelegt hat.

Derweil gingen bei mir zu jedem Aktenzeichen die Kopie jeweils eines Schreibens vom "Beitragsservice" ein (diese jeweils ohne Unterschrift, ohne Namen).

Das Schreiben bezüglich des Widerspruchs (Eintragungsanordnung) solle ich doch bitte "binnen 1 Woche" kommentieren, sonst werde nach Aktenlage entschieden. Eine erstaunlich kurze Frist für ein Schreiben mit 3-4 Tagen Postlaufzeit, das nicht mal per Einschreiben daher kommt.

Das Schreiben bezüglich der "Erinnerung" wurde mir zur Kenntnissnahme gesendet ("Beitragsservice", keine Unterschrift, kein Name).

Ein Aktenzeichen für meinen Antrag auf Vollstreckungsschutz, die einstweilige Verfügung gegen die Gerichtsvollzieherin etc. habe ich hingegen noch nicht (die sind von mir jetzt nochmal explizit angefragt worden). Dazu hat das Gericht wohl keine Lust.

Interessiert sich jemand für den Schmutz vom Beitragsservice? Ich werde in Kürze jedenfalls meine Stellungnahme (bzgl. Widerspruch) hier veröffentlichen.


PS: ich habe ganz vergessen zu erwähnen, dass ein Beschluss vom "Vollstreckungsgericht" AG Stuttgart eingegangen ist. Darin wird der Beitragsservice als Bevollmächtigte aufgeführt!

PPS: meine o.g. Stellungnahme wurde am 15.03. per Einwurfeinschreiben abgeschickt. Zustellbeleg bis heute nicht eingegangen.


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D
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  • 1 BvR 2099/17
Der Verwesungsgestank der deuschtschen Rechtsordnung ist an keiner Stelle der öffentlichen Gewalt mehr zu überdecken.

Ich suche nun einen Anwalt und hoffe auf Empfehlungen eines solchen für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung meiner Gehörsrüge und die Abweisung der Erinnerung. Wer z.B. auf die Beteiligten Anwälte der BVerfG-Verfahren verlinkt oder auf andere Kanzleien, würde mir sehr helfen! Fristende ist der 06.09.2018.

Verlauf des Antrags auf Einstweilige Verfügung gegen die Gerichtsvollzieherin
  • vollständig unterschlagen, nie wieder etwas davon gehört

Verlauf der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  • Auslegung meines Schreibens als Erinnerung
  • Rückweisung durch das AG Stuttgart (Einzelrichter). Grund: RbStV, ZPO etc.
  • Sofortige Beschwerde durch mich
  • Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde durch das AG Stuttgart (Einzelrichter). Grund: gründe des vorherigen Beschlusses
  • kostenpflichtige Rückweisung durch das LG Stuttgart (Einzelrichter). Grund: ZPO, BGH, RbStV, blah (ohne Rechtsbehelf)
  • Gehörsrüge, Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und Akteneinsicht durch mich
  • Akteneinsicht genommen
  • Gehörsrüge kostenpflichtig abgewiesen und Beiordnung Notanwalt abgewiesen durch LG Stuttgart (Einzelrichter) (ohne Rechtsbehelf)
  • Verfassungsbeschwerde geplant, dieses mal mit Anwalt

Verlauf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung
  • Widerspruch durch mich
  • einstweilige Aussetzung durch AG Stuttgart (Rechtspfleger)
  • Rückweisung des Widerspruchs durch AG Stuttgart (Rechtspfleger). Grund: ZPO, RbStV, blah
  • Sofortige Beschwerde durch mich
  • Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde durch AG Stuttgart (Rechtspfleger). Grund: gründe der Rückweisung.
  • kostenpflichtige Rückweisung der sofortigen Beschwerde durch LG Stuttgart (Einzelrichter). Grund: ZPO, RbStV, blah
  • Gehörsrüge, Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und Akteneinsicht durch mich
  • Akteneinsicht genommen
  • (Gehörsrüge/Notanwalt noch in Bearbeitung)

Die Richter behaupteten jeweils, das erste Schreiben des GV sei per Zustellurkunde noch am selben Tag in meinem Postkasten gewesen. Tatsächlich war es erst zwei Wochen später da - ich habe den Briefumschlag aufgehoben (Poststempel gut lesbar!).
(neu) Verlauf der Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen die Gerichtsvollzieherin
  • Anzeige erstattet, Polizeirevier Stuttgart
  • Anwalt eingeschaltet in Vorbereitung auf ein Klageerzwingungsverfahren und Nebenklägerschaft
  • Anwalt beantragt Akteneinsicht
  • Ermittlungen eingestellt mit der Begründung: Der Umschlag könnte ja auch von was anderem kommen
  • Anwalt hat noch immer keine Akteneinsicht
  • Ich Beschwere mich über die Einstellung und kündige an, die Begründung nachzureichen, wenn mein Anwalt die Akte hat
  • (weiteres folgt)


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 890
Was in der Aufzählungsliste fehlt,
ist die Vollstreckungsgegenklage beim Amtsgericht. Dies ist auch ohne Anwalt möglich. Damit ist der GV erst mal für lange Zeit blockiert.

In einem vergleichbaren Fall nun schon über ein halbes Jahr.


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  • 1 BvR 2099/17
Fehlen würde heißen, ich hätte es gemacht und nur nicht aufgelistet. Eine "Vollstreckungsgegenklage" habe ich aber bisher nicht eingereicht - nie was von gehört. Alle meine Klagen gingen an das Amts- bzw. Landgericht Stuttgart. Alles wurde abgewiesen. Wir werden vor den Gerichten nicht mehr wie Menschen behandelt. Die Geschichte lehrt uns, wie man darauf reagieren muss.

Da meine Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts abgewiesen wurden ich ich selbst keinen finde, bin ich noch immer ohne Anwalt.
Ich hoffe noch immer auf Empfehlungen für einen Anwalt für die Verfassungsbeschwerde.


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K
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Beteiligter Anwalt BVerfG-Verfahren (auch meiner):

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Kanzlei Quickborn
Bahnhofstraße 11
25451 Quickborn
Telefon: 04106/82388
Telefax: 04106/2619


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g

gvw

  • Beiträge: 70
Da meine Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts abgewiesen wurden ich ich selbst keinen finde, bin ich noch immer ohne Anwalt.
Ich hoffe noch immer auf Empfehlungen für einen Anwalt für die Verfassungsbeschwerde.


Konnte der Anwalt helfen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2018, 15:39 von Markus KA«

P
  • Beiträge: 4.011

Zitat
Ermittlungen eingestellt mit der Begründung: Der Umschlag könnte ja auch von was anderem kommen


Etwas spät, aber hierzu sei angemerkt, dass bei förmlicher Zustellung ein Aktenzeichen\Vorgangszeichen außen auf dem Briefumschlag sein sollte. Ist so weit erkennbar eine Formvorschrift. Der Grund für dieses Aktenzeichen\Vorgangszeichen ist, dass damit genau der Vorgang kenntlich gemacht werden soll. Deshalb ist dazu auch der Umschlag aufzuheben. Es dürfte gegen Formvorschriften verstoßen, wenn das Aktenzeichen\Vorgangszeichen dabei doppelt Verwendung findet. Im Postausgang ist dabei auf das Aktenzeichen\Vorgangszeichen abzustellen, weil ja nur so gewährleistet ist, dass da nicht irgendwas im Brief ist. Hilfreich wird dazu Akteneinsicht beim Versender sein, was unter dem angeführten Aktenzeichen\Vorgangszeichen alles versendet wurde. Gibt es zu dem Datum kein anderes Schreiben, dann kann da auch nichts anderes drin gewesen sein oder der Umschlag auch nicht von etwas anderem sein. Hier wurde offenbar keine Beweiserhebung durch geführt. Sondern eine Entscheidung gefällt ohne Prüfung. Das kann entsprechend angefochten werden. Vielleicht muss das Ganze in den vorherigen Stand zurück versetzt werden.


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  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Konnte der Anwalt helfen?
In der Sache "Kostenpflichtige Rückweisung der Gehörsrüge gegen die kostenpflichte Rückweisung der Erinnerung" mit der Begründung: "auf die Begründung des genannten Urteils wird verwiesen" konnte er leider nicht mehr helfen, weil wir unmöglich die nötigen Fristen einhalten konnten. Da habe ich mir einfach zuviel Zeit gelassen.

Das war und ist auch dadurch motiviert, dass ich einfach nicht wissen kann, ob der Rechtsbehelf der "Erinnerung" jetzt geeignet ist, um die nicht-tituliertheit der Forderung anzugreifen. Eine Vollstreckungsgegenklage wäre m.E. nur geeignet, materielle Einwendungen gegen den Titel selbst (der dann aber ein Titel sein muss) vorzubringen. Ob nun aber der nicht-Bestand als "Titel" selbst eine materielle Einwendung ist - da endet mein Rechtsverständnis. Da ich ja umgekehrt auch keinen Anwalt gefunden habe, der gemäß RVG abrechnet, und mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wurde, stehe ich da weiterhin im Dunkeln.

Ich habe aber nun nach nur 3,5 Monaten Wartezeit auch die "Kostenpflichtige Rückweisung der Gehörsrüge gegen die kostenpflichtige Rückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung" erhalten. Die Begründung umfasst stolze 9 (neun) Zeilen. Immerhin durch den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Stuttgart. Die sinngemäßen Begründung lautet dann auch (da er meine Zitate zum GG ignoriert) sinngemäß darauf, das Grundgesetz nicht verfahrensrelevant sei. Meinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat der schlichtweg gar nicht bearbeitet. Rechtliches Gehör nennt man beim Landgericht Stuttgart wohl, dass unsere Briefe nicht als "Annahme verweigert" zurückkommen. Das wäre eigentlich eine Strafanzeige wert, aber noch ein Klageerzwingungsverfahren kann ich mir sicher nicht leisten.

Damit habe ich aber einen weiteren Angriffspunkt und deswegen wieder Kontakt mit Herrn Bölck aufgenommen. Die Verfassungsbeschwerde wird mich voraussichtlich um 600 bis 800 EUR erleichtern, da komme ich trotz eigentlich gutem Einkommen, zusammen mit den Kosten meines Anwalts in der Strafsache (siehe unten), auch langsam an meine finanziellen Grenzen  :o


Zitat
Ermittlungen eingestellt mit der Begründung: Der Umschlag könnte ja auch von was anderem kommen
[...] bei förmlicher Zustellung ein Aktenzeichen\Vorgangszeichen außen auf dem Briefumschlag sein sollte[...]
Zu spät kommt der Hinweis nicht, Danke :) Die von mir (aus Kostengründen nicht vom Anwalt geschriebene) Beschwerdebegründung gegen die Einstellung der Ermittlungen ist erst vor wenigen Tagen bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.

Was am Sachverhalt so verzwickt ist - und erneut auf die tiefschürfende Dysfunktionalität des Strafrechts hinweist - ist, dass die Falschbeurkundung im Amt insbesondere auch dadurch begangen werden kann, dass die Sendung eben gar nicht den Empfänger erreicht, und die Zustellung dennoch beurkundet wird.

Ich habe hier zwar ein Schreiben erhalten, aber eben mit 2 Wochen (Frist-Ende!) Verzögerung. Der enthaltende Umschlag ist eine gewöhnlicher Briefumschlag: weiß mit Fenster, Briefmarken, gut sichtbarer Poststempel. Der Stempel ist gut sichtbar und datiert auf 7 Tage nach der angeblichen Beurkundung. Aufgrund des Fensters sind Absender und Empfänger nur auf dem Schreiben (innen), nicht auf dem Umschlag vermerkt. Das hat die StA dann auch als Vorwand benutzt. Ich verstehe heute noch nicht, wieso der Brief nach dem Stempeln nochmal fast 7 Tage unterwegs war - aber gut, es war die Vorweihnachtszeit.

Natürlich hätte ich den Umschlag auch vor dem Öffnen kopieren können, damit Poststempel und Absender zusammen ersichtlich sind. Dann könnte die StA behaupten, ich hätte das Schreiben dort reingesteckt.

Wäre der Absender auf dem Umschlag gewesen, könnte die StA behaupten, es wäre ein anderer Briefumschlag, den ich mit dem Schreiben verknüpfen wolle.

Würde ich als erstes die Polizei rufen, wenn ich so einen einfachen Brief vom Gerichtsvollzieher erhalte, könnte die Polizei, und später die StA, behaupten, ich hätte ihn selbst bei mir eingeworfen.

Und wenn ich die Gerichtsvollzieherin schlage, unmittelbar nachdem sie Hakenkreuze an meine Wohnungstür gesprüht hat, dann könnte die StA behaupten, dass die Schmiererei von mir käme.
Und so geht es weiter.
Das Problem sitzt tiefer - es ist NICHT nur der Rundfunkbeitrag!

PS: "auf die Beschuldigte wurde bisher nicht zugegangen". Die haben sie nicht einmal gefragt, ob sie die Tat gesteht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2018, 23:27 von Dr. Oggelbecher«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
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P
  • Beiträge: 4.011

So wie sich das liest gab es gar keine förmliche Zustellung. Diese Briefe sind gewöhnlich gelb. Hier scheint es nur ein Abgang Postausgangsbuch zu geben, in welches dokumentiert wurde. Also bezeugt wurde scheinbar nur, dass etwas zur Post gegeben wurde, nicht wann es tatsächlich angekommen ist.
Hier will der Richter also eine Fiktion ansetzten, dass nach 3 Tagen ein gewöhnlicher Brief angekommen sein muss. Das jedoch gilt nicht, wenn es gar kein Verwaltungsakt ist, für welchen es überhaupt nur diese Fiktion §41  gibt. Und wenn es ein Verwaltungsakt sei, dann gilt es nicht wenn dieser nicht innerhalb der Fiktion ankommt (§41 Abs. 2 Satz 3). ... Dazu gibt es hier im Forum aber bereits genug Themas. Ohne förmliche Zustellung und ohne Zustellung mit Dokumentation bei Einwurf, z.B. durch Bote, trägt die Gegenseite die volle Beweislast wann etwas angekommen ist, wenn der Zugang bestritten wird oder der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden hat. Selbiges gilt nach BGB §130, denn dieses kennt keine Fiktion. Diese Rechtsfragen sind an sich bereits geklärt und sollten den Beteiligten klar sein.


Zu prüfen ist also,
-a) was
-b) wann
-c) in welcher Form
-d) nach welcher Formvorschrift
tatsächlich
-e) in welcher Form
versendet wurde und wann es tatsächlich angekommen ist. Nicht dass Person A nur von einem Schreiben ausgeht, es aber tatsächlich zwei oder mehr waren. Dazu muss Akteneinsicht in den dokumentierten Postausgang genommen werden. Mit den Erkenntnissen daraus kann der Weg erst sinnvoll weiter geführt werden. Im Falle es ist bereits bekannt, dass es tatsächlich nur dieses eine Schreiben gab, mit "Normaler" Zustellung Post stink normaler Briefumschlag ohne Aktenzeichen und ohne Retouren Schein wie bei förmlicher Zustellung, das ist ein Einleger, der an dem offenen Schlitz herausgezogen wird und wo das Zustellungsdatum in gleicher Form wie auf den Umschlag vermerkt wird, zurück an den Versender ging, sollte der Vorgang neu aufgerollt werden.

Beispiele
https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html

Hier bitte lesen
https://www.anwalt24.de/lexikon/zustellung_im_verwaltungsrecht
insbesondere die Liste mit Beispielen
und wie diese zu bewirken sind

Zitat
Die Richter behaupteten jeweils, das erste Schreiben des GV sei per Zustellurkunde noch am selben Tag in meinem Postkasten gewesen. Tatsächlich war es erst zwei Wochen später da - ich habe den Briefumschlag aufgehoben (Poststempel gut lesbar!).
bitte vergleichen

Zitat
2.1 Zustellungsurkunde

Wird der Adressat durch den Postbeamten nicht persönlich angetroffen, kann dieser den Brief bestimmten Dritten übergeben (§ 178 ZPO) oder bei dem nächsten Postamt etc. niederlegen (§ 182 ZPO). Dies wird Ersatzzustellung genannt.


Als empfangsbevollmächtigte Dritte werden Familienangehörige des Adressaten (auch Lebensgefährte und Pflegekinder) oder Hauspersonal angesehen. Kann das Schriftstück auch an diese nicht zugestellt werden, ist die Zustellung an den im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter, nicht aber an deren Familienangehörige oder Nachbarn zulässig.


Die Zustellungsurkunde beweist sowohl den Zugang des Schriftstücks als auch dessen Inhalt (§ 418 ZPO).
und bitte auch mal prüfen
https://www.anwalt24.de/gesetze/zpo/182#
die Liste mit den Angaben, welche die Zustellungsurkunde enthalten muss



der Richter behautet also

https://www.anwalt24.de/lexikon/zustellung_im_verwaltungsrecht

Zitat
Zustellung durch die Post
  • mittels Zustellungsurkunde
dann unbedingt dass auch noch lesen und prüfenhttps://www.anwalt24.de/gesetze/vwzg-1/3#

Zitat
§ 3 VwZG – Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.


und noch mal vergleichen mit

https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html

-> ein einfacher Brief erfüllt nicht die Voraussetzung
-> Das bedeutet, es gibt minimal noch ein Brief mehr, welcher aktuell Person A unbekannt ist z.B. durch Zustellung in einen falschen Briefkasten oder aber der Richter behauptet mit der Aussage Zustellungsurkunde etwas falsches.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2018, 13:46 von PersonX«

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
-> Das bedeutet, es gibt minimal noch ein Brief mehr, welcher aktuell Person A unbekannt ist z.B. durch Zustellung in einen falschen Briefkasten oder aber der Richter behauptet mit der Aussage Zustellungsurkunde etwas falsches.
Erstmal vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen. Das Problem ist: es gibt noch ein weiteres oder:
"Oder, der Gerichtsvollzieher hat die Urkunde erstellt, ohne die formell korrekte Zustellung durchgeführt zu haben".
Und noch eine Situation ist denkbar: es gibt die Urkunde gar nicht und dieses Faktum wurde lediglich durch die Richterin geschaffen. Das habe ich in meiner Beschwerdebegründung (Einstellung durch Staatsanwaltschaft) auch aufgelistet. Die können sich eigentlich nur aussuchen, welche Strafe sie vereiteln.

Die Akteneinsicht bei der GVin ist auch beabsichtigt. Vielleicht warte ich dafür bis zur nächsten verfassungsfeindlichen Vollstreckung, es ist ja schon fast ein Jahr vorbei.

Es gab im lawblog (Udo Vetter) übrigens mal eine Nachricht über einen Gerichtsvollzieher, der über Monate oder Jahre hinweg gerichtliche Mahnbescheide nicht zugestellt, aber die Zustellurkunden ausgefüllt und zurückgeschickt hat. Die Briefe selbst (die Mahnbescheide) hatte er einfach nur bei sich gehortet. Die Mahnbescheide wurden alle rechtskräftig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekam nur ein Betroffener, und der war  :police: Polizist. Wo das GG nicht verfahrensrelevant ist, da sind eben auch nicht alle Menschen gleich - oder überhaupt Menschen.


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P
  • Beiträge: 4.011
Nun nein, dieses "oder", dass der GV diese selbst erstellt habe, gibt vielleicht es nicht, denn die Zustellungsurkunde ist das Dokument, welches am Brief mit läuft und vom Briefzusteller bzw. Postbote zuletzt ausgefüllt wird. Wenn diese also gefälscht sein soll, dann müsste es eine Total Fälschung sein ohne Versand. Dazu müsste diese aber in Augenschein genommen werden um überhaupt zu erkennen was da drauf steht und was darauf für Stempel sind.

Folgender Fall entspricht einer real vorgekommenen Gegebenheit in Sachsen.

Förmliche Zustellung von zwei Briefen vom gleichen Gerichtsvollzieher an zwei verschiedene Personen. Beide Briefe sind aber bei nur einer Person angekommen.
Der Grund die Adresse wurde bei einem vertauscht. Die Adresse für das Versenden war falsch. Der Empfänger konnte ohne öffnen kein Fehler erkennen. Erst mit dem öffnen war klar, der eine Brief war nicht für Ihn, sondern sollte ganz wo anders hin. Unklar bleibt hierbei jedoch was auf der Zustellungsurkunde steht. Denn normalerweise müsste dort stehen wo und wann es zugestellt wurde.

Es gibt die Behauptung, dass eine Zustellungsurkunde beweist, welcher Inhalt zugestellt wurde. Das jedoch bleibt m.M.n. eine Behauptung, weil dieses nur auf den Angaben des Versenders beruht, also keine Prüfung durch eine unabhängige Partei erfolgt. Aber da kann ein Irrtum vorliegen, wenn der Ablauf beim Versand anderes ist und nicht der Versender den Brief befüllt sondern eine dritte Partei. Dazu müsste der genaue Ablauf mit allen Beteiligten und Ihren Handlungen nach gestellt werden. Etwaige Fehler können dabei sichtbar werden.

Es kann sein, das ein Dokument in ein Briefumschlag gesteckt wird und dieser in einen weiteren und ebenfalls die Zustellungsurkunde in den Briefumschlag. Das geht zur Post, diese entfernt den äußeren Umschlag Zustellungsauftrag und macht etwas mit der Zustellungsurkunde und gibt den inneren Brief zur Zustellung.
Formal wäre es an dieser Stelle möglich, dass der Inhalt des inneren Briefumschlag geprüft wird.
Ohne eine Prüfung an dieser Stelle könnte der Inhalt bereits alles mögliche sein.
Das Beispiel oben zeigt, so eine Prüfung gibt es nicht oder diese funktioniert nicht zuverlässig.
Im Beispiel oben wurde nicht geprüft was tatsächlich auf der den Zustellungsurkunden stand.

Nicht geprüft wurde was im Postausgangsbuch stand.

Empfehlung, diese Daten sichten gehen, also wie bereits beschrieben.
Postausgangsbuch und diese Zustellungsurkunde sichten. Dann den genauen Ablauf und wegen der angeblichen Beweiskraft über den Inhalt muss geklärt werden wie dieser Versand technisch abläuft und welche beteiligte Person genau welche Handlung tätigt.

Erst mit diesem Wissen ist es möglich einen anderen Ablauf darzustellen oder Fehler auf zu zeigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 10:03 von DumbTV«

 
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