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Autor Thema: Person A steht vor "Vollstreckungsmaßnahmen" und braucht euren Rat- Frist 15.08!  (Gelesen 2640 mal)

B
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Hallo liebes Forum,

der vorliegende Sachverhalt ist leider ein wenig kompliziert und Person A hat an dieser Stelle leider keinen Schimmer wie sie sich verhalten soll buw. welche Möglichkeiten sich Person A bieten. Hoffentlich könnt ihr weiterhelfen. Person A wäre sehr dankbar dafür und weiss eure Zeit und Mühen zu schätzen.

Person A und Person B leben in einem gemeinsamen Haushalt seit Anfang 2015. Beide wurden damals zwangsangemeldet. Person B bekam aufgrund von Bafög zeitweise eine Befreiung. Diese ist Ende 2016 abgelaufen. Seitdem wird Person B vom Beitragsservice ebenfalls postalisch kontaktiert. Person A und Person B sind was diese bürokratischen Dinge anbelangt leider nicht besonders gut organisiert und haben einige Fristen leider verpasst.

Person A hat anfangs gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt. Dann kam irgendwann ein erster Festsetzungsbescheid auf den leider nicht fristgerecht reagiert wurde. Gegen einen zweiten Festsetzungsbescheid hat Person A fristgerecht mit einem hier gefundenen Beispielschreiben reagiert. Vor einigen Monaten hat Person A einen 5-seitigen Widerspruchsbescheid bekommen, dass seine Widersprüche "zulässig, aber unbegründet" seien und Person A den Klageweg beschreiten könne. Diesen ist Person A allerdings bis dato nicht begangen. Vor einigen Tagen hat Person A nun eine Mahnung erhalten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändung etc. droht. Die Kosten hierfür seien dabei von Person A zu tragen. Die Frist den "säumigen Betrag" zu begleichen läuft am 15.08.2017 ab.

Parallel dazu hat Person B in der Zwischenzeit mehrere Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerungen erhalten auf die sie nicht reagiert hat. Wie sich jetzt rausstellte hat Person B bereits auch 3 Festsetzungsbescheide erhalten auf die sie nicht reagiert hat.


Nun stellen sich folgende Fragen:

1.) Sind die Summen aus den Festsetzungsbescheiden gegen die nicht fristgemäß widersprochen wurden nun unanfechtbar? Oder welche Möglichkeiten gibt es dagegen anzugehen?

2.) Wird der Beitragsservice im nächsten Schritt tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen einleiten? Kann Person A das irgendwie verhindern? Jetzt doch noch klagen oder ist der Zug abgefahren? bzw. bringt nichts mehr und wehrt die Vollstreckungsmaßnahmen nicht ab?

3.) Können sich mögliche Vollstreckungsmaßnahmen negativ auf die zukünftige Kreditwürdigkeit auswirken? Z.B. ein negativer Schufaeintrag? Person A plant in den nächsten Jahren nämlich die Selbstständigkeit und braucht dann einen Kredit über eine größere Geldsumme.

4.) Was würdet ihr Person A und Person B in der Gesamtschau raten nun zu tun? Jetzt doch einfach zahlen, weil zu viele Fristen versäumt wurden? Oder welche sinnvollen Möglichkeiten bleiben den Beiden? Hat klagen bzw. weiterer Streit mit dem Beitragsservice Aussicht auf Erfolg oder ist einfach eine Form des Protest?
Macht es Sinn mit dem Beitragsservice telefonisch einen Deal auszuhandeln, sodass zumindest die ganzen Säumnisgebühren wegfallen?
Person A und B hätten die finanziellen Möglichkeiten den monatlichen Beitrag zu entrichten, tun dies aber aus Prinzip nicht und weil sie kein Geld zu verschenken haben! Wenn man nun aber vollstrecken würde, so müsste man nicht lange suchen um sich das Geld bei den Beiden zu holen. 


Im Anhang findet ihr die geschwärzten Schreiben!


Falls jemand den Beiden weiterhelfen könnte wären diese sehr verbunden!


Vielen Dank für die Mühen!


PS: Die jeweiligen Schreiben folgen in geschwärzter Form


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w
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Hallo Bobsch87!

Offensichtlich besteht für die Wohnung seit Anfang 2015 Zahlungspflicht (nur eine Person war zeitweise befreit). Wenn also entsprechende Fristen versäumt wurden und auf den Erhalt des Widerspruchsbescheides keine Klage eingelegt wurde, dann sind die Bescheide bestandskräftig (=unanfechtbar) geworden. Es ist davon auszugehen, dass der BS auf kurz oder lang Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird. Gegen die kann man sich wehren (stressig, eigene Erfahrung) und die juristische Munition ist in diesem Stadium für den Schuldner nicht besonders üppig, soll heißen "das System" sitzt hierbei durch diverse Gefälligkeitsurteile am längeren Hebel.

Bei der Vollstreckung wird der Schuldner i.R. zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Bleibt er dieser fern, gibt es einen Eintrag im zentralen Schuldnerverzeichnis, der solange die Schuld nicht beglichen wurde, bestehen bleibt. Ein Schufa-Eintrag wird ebenfalls angelegt - dieser bleibt noch 3 Jahre nach Zahlung der Schuld eingetragen (wurde mir gestern beides von einem Fachanwalt bestätig).

Person A würde im vorliegenden Fall den aufgelaufenen Betrag unter explizitem Vorbehalt bezahlen, v.a. wenn innerhalb absehbarer Zeit ein Kredit aufgenommen werden soll. Denn die Banken tun sich mit einer Kreditvergabe an eingetragene Schuldner sehr schwer. Hier gibts Vorlagen für Schreiben bezügl. Zahlen unter Vorbehalt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707
https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt

Der Widerstand kann mit den zukünftig auflaufenden Forderungen weiterhin aufrecht erhalten werden. Wichtig ist v.a. dass Fristen eingehalten werden und Dokumente per Fax/Einschreiben (mit Rückschein) an die Rundfunkanstalt/den Beitragsservice geschickt werden. Dann hat man zumindest schon einen großen Teil des Formalismus' richtig gemacht.
Viel Erfolg und VG


Edit:
Fällt mir noch dazu ein: Person A erhiehlt nach der Mahnung wieder einen Festsetzungsbescheid. Vollstreckung wurde bei Person A zweimal schriftlich durch den Gerichtsvollzieher angekündigt. Dann erst kam die Einladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zeit zum Zahlen hat man zwischendurch immer noch genug, auch nach dem 15.08. Die Kosten für den GV beliefen sich bei Person A auf ~ 35 Euro.


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T

Tereza

Zitat
Bei der Vollstreckung wird der Schuldner i.R. zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Bleibt er dieser fern, gibt es einen Eintrag im zentralen Schuldnerverzeichnis, der solange die Schuld nicht beglichen wurde, bestehen bleibt. Ein Schufa-Eintrag wird ebenfalls angelegt - dieser bleibt noch 3 Jahre nach Zahlung der Schuld eingetragen (wurde mir gestern beides von einem Fachanwalt bestätig).
Diese richtige Aussage ist leider unvollständig. Bleibt der "Beitragsschuldner" der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft fern, kann der Gläubiger einen Antrag auf Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft - Beugehaft (siehe Sieglinde Baumert) -  beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Nähere Informationen hier: http://www.heckmann.net/haftbefehl-gerichtsvollzieher/


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b
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Zitat
Bleibt der "Beitragsschuldner" der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft fern, kann der Gläubiger einen Antrag auf Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft - Beugehaft (siehe Sieglinde Baumert) -  beim Vollstreckungsgericht beantragen.

Die Info ist so nicht vollständig. Es hängt vom Bundesland und der LRA ab, ob Haft droht oder nicht.

Beste Grüße,
rundfunkbeitrag_a_de


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

B
  • Beiträge: 6
Vielen Dank für eure Antworten!

Diesen entnehme ich, dass ich Person A und B die Zahlung vornehmen sollten für die Beträge bei denen Fristen versäumt wurden- Dies wären in dem Fall:

1.) 03/15 bis 08/15 => Person A hat Frist versäumt dem Festsetzungsbescheid zu widersprechen
2.) 09/15 bis 11/15 => Person A hatte fristgemäß Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt, hat aber im zweiten Schritt keine Klage gegen den entsprechenden Widerspruchsbescheid vom BS eingelegt.
3.) 10/16 - 12/16 und 01/17 bis 03/17 und 04/17 bis 06/17 => Person B hat gegen die entsprechenden Fesetzungsbescheide nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt.


Für den Zeitraum 12/15 bis 09/16 scheint es keine Festsetzungsbescheide zu geben. Also müssen Person A und B hier noch nicht tätig werden. Ist es überhaupt richtig, dass der BS Person A und B separat anschreibt? Wenn ein Haushalt den Beitrag zahlen muss, dann müsste von der Logik her doch auch ein Haushalt und nicht zwei Personen angeschrieben werden.


Folgende Fragen bleiben noch:

1.) Sind Person A und B verpflichtet Säumnis- und Mahnungsgebühren zu zahlen? Macht es Sinn dem BS "Honig ums Maul zu schmieren" so nach dem Motto "wir wollen unser ganzen fälligen Gebühren begleichen und zu braven Beitragszahlern werden, nur rlassen Sie uns bitte die Säumnisgebühren"?

2.) Entstehen direkt mit Ablauf der Frist vom 15.08 weitere Kosten, z.b. 35€ für den Gerichtsvollzieher?

3.) Habe ich das richtig verstanden, dass eine Eintragung in die Schufa erst bei Verweigerung der Vermögensauskunft zustande kommt? Es kann nicht jetzt schon eine Eintragung seitens des BS vorgenommen werden aufgrund bloßer Mahnungen und "Zahlungsversäumnisse", oder?


Viele Grüße


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Es wäre vorab noch zu klären, ob der Widerspruchsbescheid überhaupt zugestellt wurde. Nur dann läuft die Klagefrist.

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html

Der weitere Ablauf ist -wie bereits weiter oben angesprochen- auch vom Bundesland abhängig.


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Es wäre vorab noch zu klären, ob der Widerspruchsbescheid überhaupt zugestellt wurde. Nur dann läuft die Klagefrist.

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Blöde Frage, aber lässt sich das nachträglich klären? Ich kann nicht mehr sicher sagen ob das Schreiben per Einschreiben oder mit der normalen Post zugestellt wurde...


Viele Grüße


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorab in Kurzform, dies ist nur eine Mahnung! also erstmal streßfrei durchatmen. 8)

Dann überlegen, will ich boykottieren d.h. nicht bezahlen, mir etwas Mühe und Arbeit machen oder nicht.

Wenn man sich keine Mühe und Arbeit machen, keine Gerichtsvollziehergebühren und keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis sammeln möchte,  dann wäre anzuraten in den nächsten Tagen den Betrag in der Mahnung zu bezahlen. Dieser Entschluss bleibt jedem selbst überlassen und richtet sich nach der Verantwortung, die er gegenüber sich und seiner Familie hat.

Es sind zwar weitere Boykott-Schritte an dieser Stelle möglich, die aber einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis möglicherweise nicht verhindern. Dies geschieht aber erst nach der "Einladung" des Gerichtsvollziehers.

Auch nach der Bezahlung...sollte dann noch Platz für etwas Mühe oder Arbeit sein, dann könnte man versuchen Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide einzulegen und auf einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid bestehen, um damit eine Klage einreichen zu können...soviel in Kurzform...ein Besuch eines Runden Tisches in deiner Nähe wäre von Vorteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2017, 10:56 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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