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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 32139 mal)

S
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Das Gericht will jetzt Nägel mit Köpfen machen:

Zitat
[...] wird Ihnen auf Ihr Schreiben vom 29. Oktober 2023 mitgeteilt, dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind. Die vom Erinnerungsführer [Anm.: Gericht meint hier offenbar "Erinnerungsgegner"] im Erinnerungsverfahren übersandten Schriftsätze vom 26. Juli 2023 (Bl. 425-426 der Gerichtsakte), vom 23. Oktober 2023 (Bl. 435-436 der Gerichtsakte) und 27. Oktober 2023 (Bl. 439-454 der Gerichtsakte) wurden Ihnen übersandt. Sofern eine weitere Stellungsnahme beabsichtigt ist, wird dieser bis zum 10. November 2023 (Eingang bei Gericht) entgegengesehen. [...]

".. dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind ..." - Ob dem Gericht vom Verfahrensgegner außerhalb des Verfahrens zugespieltes Material Relevanz für das "hiesige Verfahren" hat - DAS hätte S schon gerne selbst überprüfen wollen!!  >:(

Es ist ungeheuerlich! S ist noch nicht einmal bekannt, wer zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt gerichtliche Vertretung seines Gegners gewesen sein soll. Wie soll sie da eine Stellungnahme austüfteln, wenn sie nicht einmal weiß mit wem sie es zu tun hat?  ??? Naja, sehr wahrscheinlich ginge das nicht einmal aus den Gerichtsakten hervor - und wird demnach ohnehin bei der Entscheidungsfindung übergangen werden.  :o

Faire Prozessführung sieht anders aus!!  >:(

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P
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Warum nicht schlicht Unterlassung fordern?

Das Gericht könnte dem Gegenüber zwar etwas zugestehen, aber doch nicht, wenn all diesen Entscheidungen nicht gefolgt werden kann. Damit die Richter verstehen warum, müsste Ihnen die Zerlegung des Urteils vom 18.06.2018 bekannt gemacht werden.

Die Verfahren könnten damit auch neu eröffnet werden. Es besteht schließlich kein gesamtgesellschaftlicher Konsens, der erlaubt, dass es einen Rundfunkbeitrag gibt.

Mögliche Links, wo etwas zu sichten ist:

§ 153 VwGO - Wiederaufnahme des Verfahrens
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__153.html

Wiederaufnahme des Verfahrens (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens

§ 51 VwVfG - Wiederaufgreifen des Verfahrens
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Die dazu notwendig Auseinandersetzung
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Zitat
Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit
der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung
im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung
des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts
v. 18. Juli 2018

Dissertation von Dr. Michelle Michel siehe im Forum u.a. unter
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0


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o
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Das Gericht will jetzt Nägel mit Köpfen machen:
Zitat
[...] wird Ihnen auf Ihr Schreiben vom 29. Oktober 2023 mitgeteilt, dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind. Die vom Erinnerungsführer [Anm.: Gericht meint hier offenbar "Erinnerungsgegner"] im Erinnerungsverfahren übersandten Schriftsätze vom 26. Juli 2023 (Bl. 425-426 der Gerichtsakte), vom 23. Oktober 2023 (Bl. 435-436 der Gerichtsakte) und 27. Oktober 2023 (Bl. 439-454 der Gerichtsakte) wurden Ihnen übersandt. Sofern eine weitere Stellungsnahme beabsichtigt ist, wird dieser bis zum 10. November 2023 (Eingang bei Gericht) entgegengesehen. [...]
Was ist denn mit den Blättern dazwischen? Bl. 427-434 zum Bleistift? und so weiter...

Maliziös auch das:
Zitat
".. dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind ..." -
Ein "verfahrensunabhängiges Schreiben" im Hinblick auf ein "hiesiges Verfahren" ist eine selbstwidersprüchliche Konstruktion und ergibt also eine leere Menge. Die Aussage des Gerichts ist also buchstäblich leer - void.

Es wird also nicht bestritten, dass es im Gericht verfahrensunabhängige Schreiben für Rundfunksachen gibt.

Die Mutmaßung gibt es schon länger - z.B. hinsichtlich dieser ominösen Generalvollmacht. Für das hiesige Verfahren nimmt der 27. Einzelrichter einfach die abgegrabbelte Kladde mit dem oben drauf mit Edding geschriebenen "RBB"  und guckt nach den Textbausteinen.

Dass so gemauert wird, ist längst nicht normal.

Wegen 20 Euro.  ;D


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S
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Was ist denn mit den Blättern dazwischen? Bl. 427-434 zum Bleistift? und so weiter...
Mit den Blättern dazwischen werden doch gewiss die Schreiben vom Gericht selbst und Eingereichtes vom Erinnerungsführer gemeint sein.

Maliziös auch das:
Zitat
".. dass "verfahrensunabhängige Schreiben" des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind ..." -
Ein "verfahrensunabhängiges Schreiben" im Hinblick auf ein "hiesiges Verfahren" ist eine selbstwidersprüchliche Konstruktion und ergibt also eine leere Menge. Die Aussage des Gerichts ist also buchstäblich leer - void.
Naja, indirekt wird damit aber wenigstens gesagt, dass das Gericht anhand der Unterlagen, die bei Gericht liegen, nicht die vom Erinnerungsführer aufgeworfenen Fragen zum rechtlichen Vertreter des Erinnerungsgegners und dessen Vollmachtserteilung beantworten kann. Die Mitteilung ist also nicht gänzlich nichtssagend - wohl aber äußerst geheimnistuerisch anmutend.  >:(

Es wird also nicht bestritten, dass es im Gericht verfahrensunabhängige Schreiben für Rundfunksachen gibt.
Eben! Und die Prüfung, ob die verfahrensunabhängig zugespielten Materialien Belang für das "hiesige Verfahren" haben, wurde dem Erinnerungsführer praktischer- und freundlicherweise auch gleich abgenommen. Wie nett, oder!?  ???

Es würde mich absolut nicht erstaunen wenn einmal herauskäme, dass die diversen Rundfunkanstalten die Gerichte auch mit ihrer selbst zusammengeschusterten Rundfunkbibel "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" versorgen, damit sich die Richter in ihren Entscheidungen auch ja brav auf nur genehme Auslegungen des Rundfunkrechts beziehen. Ich meine - wer sonst kauft sich diese schwachsinnige Ansammlung von Kommentaren aus der Rundfunk-Lobby-Blase für mehrere hundert EUR?  :o


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[...] Es würde mich absolut nicht erstaunen wenn einmal herauskäme, dass die diversen Rundfunkanstalten die Gerichte auch mit ihrer selbst zusammengeschusterten Rundfunkbibel "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" versorgen, damit sich die Richter in ihren Entscheidungen auch ja brav auf nur genehme Auslegungen des Rundfunkrechts beziehen. [...]
Vorsicht mit einer Unterstellung, dass Richter nicht mehr Ihren eigenen Kopf benutzen.
Besser dafür sorgen, dass sie Ihren Kopf tatsächlich benutzen müssen. Dazu muss Sachvortrag geliefert werden, welcher nicht erlaubt, dass dieser mit Sätzen aus einem Kommentar beantwortet werden kann.

Zudem stehen diverse Kommentare - nicht nur zum Rundfunk-Recht - in gut sortierten Bibliotheken, also teils auch im Lesesaal bei Gericht. Wie die dort hingekommen sind, könnte sicherlich erfragt werden.


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Vorsicht mit einer Unterstellung, dass Richter nicht mehr Ihren eigenen Kopf benutzen.

Das habe ich weder unterstellt noch damit andeuten wollen. Es ist denke ich grundsätzlich schon davon auszugehen, dass jmd. in einem Richteramt in der Regel das eigene Köpfchen bemüht. Das aber bedeutet im Umkehrschluss wohl nicht zwingend, dass ausgeschlossen ist, dass sich ein Richter bei seiner Entscheidungsfindung auch mal willkürlicher Mittel bedient; mal über den einen oder anderen kniffligen Vortragspunkt hinwegsieht usw. Vielleicht nur, aufgrund einer angenommenen Erwartungshaltung. Vielleicht aber auch nur, weil es eben so schön bequem ist.  ::)

Besser dafür sorgen, dass sie Ihren Kopf tatsächlich benutzen müssen. Dazu muss Sachvortrag geliefert werden, welcher nicht erlaubt, dass dieser mit Sätzen aus einem Kommentar beantwortet werden kann.

Deine Zuversicht in allen Ehren! Aber bist Du schonmal über § 86 (1) VwGO gestolpert? Hier insb. über den Satz 2?  :o

Zitat
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Bei der Rundfunksumpf-Sprechung und den vielen wirren Abgründen, die sich dabei auftun, Zuversicht an den Tag zu legen fällt jedenfalls mir einigermaßen schwer. Naja, sei es drum - der mit dem immer-höher-Gemauere der Gerichte einhergehende Unterhaltungswert ist ja auch nicht ohne!  :police:

Nun aber back2topic ... soweit man das aktuell beim Eiertanz um die 20 EUR Kostenpauschale überhaupt sagen kann  ::) ) ...

Zitat
Mit Ihrem Schreiben vom 01.11.2023 und dem darin mitgeteilten Satz

   "... wird Ihnen auf Ihr Schreiben vom 29. Oktober 2023 mitgeteilt, dass "verfahrensunabhängige Schreiben"
    des Erinnerungsgegners im Hinblick auf das hiesige Verfahren nicht bekannt sind."


möchten Sie mir die Überprüfung abnehmen, ob die vom Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg dem Verwaltungsgericht Berlin zugespielten verfahrensunabhängigen Schreiben eine Relevanz für das vorliegende Erinnerungsverfahren haben.

I. V. m dem mir bereits Übersandten (und dem darin enthaltenen mangelnden Informationsgehalt) geht aus Ihrer Mitteilung jedenfalls hervor, dass Antworten zu den von mir aufgeworfenen Fragen bezüglich der gerichtlichen Vertretung des o. g. Fernsehsenders und dessen Vollmachtsertelung nicht anhand der Ihnen verfügbaren Unterlagen erteilt werden können.

Dennoch möchte ich mir die eigene Überprüfung der Einflussnahme des o. g. Fernsehsenders auf das Gericht nicht nehmen lassen! Ich fordere daher einen umfassenden Einblick in sämtliches Material (inkl. Begleitschreiben!), welches der o. g. Fernsehsender in der Vergangenheit dem Verwaltungsgericht Berlin zugespielt hat – und zwar unabhängig davon, ob Sie der Ansicht sind, diese hätten "im Hinblick auf das hiesige Verfahren" keinerlei Bedeutung!

Wie aus der Mitteilung der Gerichtspräsidentin vom 28.09.2023 auf meinen IFG-Antrag vom 15.08.2023 hin

   "Aus den bei der Verwaltung des Gerichts geführten Akten ergeben sich keine Informationen, die Ihre Fragen
    beantworten könnten."


hervorgeht werden Informationen bzgl. der gerichtlichen Vertretung des o. g. Fersehsenders ebenso wenig in der Verwaltung des Verwaltungsgerichts Berlin geführt.

Trotzdem das Gericht nicht einmal die essenziellste Information zum verfahrensbeteiligten o. g. Fernsehsender führt und das Gericht diese Information selbst auf explizite Nachfrage meinerseits nicht zu ermitteln und mir mitzuteilen gedenkt, setzen Sie mir eine Frist für eine Stellungnahme – und deuten damit Spruchreife an?! Das ist – noch gelinde gesagt – befremdlich!

Ich möchte Sie hiermit noch einmal mit Nachdruck auf die Ihnen obliegende Ermittlung von Amts wegen hinweisen und fordere eine faire Prozessführung Ihrerseits ein! Bitte stellen Sie mir zunächst die von mir angefragten, essenziellen Informationen zu Prozessgegner und den fehlenden Teil der Vollmachtskette für eine Frau [...] bereit, bevor Sie mir eine Frist für eine Stellungnahme setzen.

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[...]
Deine Zuversicht in allen Ehren! Aber bist Du schonmal über § 86 (1) VwGO gestolpert? Hier insb. über den Satz 2?  :o

Zitat
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
[...]
Ja, der Satz bedeutet, dass selbst Sachverhalt, welcher durch die Beteiligten nicht geliefert wird zu berücksichtigen ist -zu erforschen ist-. Es muss also von Amts wegen, jeder erforschte Sachverhalt dokumentiert sein.  Der Satz bedeutet jedenfalls nicht, dass das Vorbringen der Beteiligten zu übergehen ist.

In der Sprache der Richter am OVG, drückt es sich dann so aus, dass nicht zwingend zu jedem Punkt etwas zu schreiben wäre. -dass aber nicht gleich bedeutend ist mit nicht zur Kenntnis genommen-
Das halten wir gelinde gesagt für falsch, weil damit trotzdem nicht prüfbar wird, wie die Befassung erfolgte.
Es entsteht -schnell- der Eindruck, dass Vorbringen nicht gelesen wurde, wenn keine Anhaltspunkte zur Befassung in einem Beschluss zu finden sind.


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Wurde erwartungsgemäß schön alles übergangen  >:(

Für alle, die nicht soviel lesen wollen hier die Kurzfassung und in Klartext:

"Soweit der Erinnerungsführer Zweifel an der wirksamen Antragstellung des Erinnerungsgegners mit Blick auf die Wahl einer Interimsintendantin am 7. September 2022 geltend macht, greifen diese Bedenken nicht durch." ... Da es ja diese zauberhafte Generalprozessvollmacht gibt. Und nicht zu vergessen die Geschäftsordnung des Fernsehsenders - unterzeichnet von einer Dagmar Reim im Jahre 2014. Wem juckt dann denn noch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der aktuellen Situation?  :o

Zitat
BESCHLUSS

In der Kostensache

[...]

hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin
durch

den Richter [...]
als Einzelrichter

am 16. November 2023 beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Juni 2023 - VG 27 K 286.15 - wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 20,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1.
Über den nach § 165 in Verbindung mit § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften und auch sonst zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da das Ausgangsverfahren VG 27 K 286/15 mit Beschluss vom 21. März 2016 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden ist. Die hieraus folgende funktionale Zuständigkeit umfasst den erstinstanzlichen Rechtsstreit im Ganzen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit auch alle anfallenden Neben- und Folgeentscheidungen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. Ergänzungslieferung: Stand März 2023, § 6 Rn. 55). Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter auch im Verfahren der Kostenerinnerung, obgleich für solche Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Gerichts eine andere Kammer zuständig ist als für das Ausgangsverfahren.

2.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist unbegründet, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners zu Recht in Höhe von insgesamt 20,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO wurde zunächst wirksam gestellt.

Die vorgetragenen Zweifel des Erinnerungsführers an der Prozessfähigkeit des Erinnerungsgegners führen zu keiner anderen Bewertung. Nach § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen sowie für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie dem Erinnerungsgegner als Anstalt des öffentlichen Rechts ergibt sich die gesetzliche Vertretung aus dem materiellen Recht, insbesondere Gesetz, Satzung oder Verwaltungsvorschriften (vgl. Kintz, in:BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2023, §62 Rn. 14; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 62 Rn. 14).

Nach § 21 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August / 11. September 2013 (GVBI. 2013, 634; im Folgenden: RBB-Staatsvertrag) vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des RBB-Staatsvertrags gibt sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Nach § 21 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018 (RBB-Satzung) erlässt die Intendantin eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RBB-Satzung sind zur Vertretung der Anstalt zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt, wobei für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig ist (Satz 2) und Näheres die Geschäftsordnung regelt (Satz 3). In der vom Erinnerungsgegner übermittelten und an den Erinnerungsführer übersandten Geschäftsordung des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 8. Dezember 2014 (RBB-Geschäftsordnung) regelt § 22 Abs. 2, dass die Justitiarin Einzelvollmacht zur umfassenden vVertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten hat (Satz 1) und sie Untervollmachten erteilen kann (Satz 2).

Die Beschäftigte des Erinnerungsgegners, die den Antrag auf Festsetzung der Kosten vom 3. Mai 2023 unterzeichnet hat, wird auf der beim Verwaltungsgericht hinterlegten und ebenfalls an den Erinnerungsführer übersandten Generalprozessvollmacht vom 23. Februar 2023 geführt ([...], Bl. 436 der Gerichtsakte). Die Generalprozessvollmacht hat die Justitiarin unterzeichnet.

Soweit der Erinnerungsführer Zweifel an der wirksamen Antragstellung des Erinnerungsgegners mit Blick auf die Wahl einer Interimsintendantin am 7. September 2022 geltend macht, greifen diese Bedenken nicht durch. Die wirksame Antragstellung durch die mit Generalprozessvollmacht ausgestattete Beschäftigten des Erinnerungsgegners [...] beruht auf einer Untervollmacht der Justitiarin, deren Bevollmächtigung § 22 Abs. 2 RBB-Geschäftsordung regelt. Zu einer solchen Regelung ist der Erinnerungsgegner auch befugt, die vom RBB-Staatsvertrag vorgesehene RBB-Satzung zur Regelung der innerbetrieblichen Verfassung verweist ausdrücklich im Hinblick auf die Bevollmächtigung auf die Geschäftsordnung. Die gültige Geschäftsordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2014 ist von der damaligen Intendantin Dagmar Reim unterzeichnet. Auf die vom Erinnerungsführer vorgetragenen Bedenken kommt es daher nicht an.

Der Erinnerungsgegner kann die Erstattung einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von je 20,00 Euro verlangen. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO liegen vor, da es sich bei dem Erinnerungsgegner um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§1 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag) handelt. Dem Wesen einer Pauschale entsprechend, welche die Aufschlüsselung und den Beleg einzelner Kostenpositionen gerade entbehrlich machen soll,steht dem Erinnerungsgegner dieser Pauschbetrag unabhängig von der konkreten Höhe der bei ihm für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Verfahren VG 27 K 286/15 tatsächlich angefallenen Entgelte zu. Die in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochene Verpflichtung des Erinnerungsführers, den an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Betrag von 20,00 Euro vom 3. Mai 2023 an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, beruht auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an entsprechend zu verzinsen sind. Der Festsetungsantrag des Erinnerungsgegners ging am 3. Mai 2023 beim Gericht ein (vgl. Bl. 408 der Gerichtsakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Verfahrensgegenstands 20,00 Euro beträgt und damit 200,00 Euro nicht übersteigt, vgl. § 146 Abs. 3 VwGO.

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Natürlich sind Logikfehler drin.

Zitat
BESCHLUSS

(...)

Nach § 21 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August / 11. September 2013 (GVBI. 2013, 634; im Folgenden: RBB-Staatsvertrag) vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.

Das ist der Punkt, der forumsseitig so gesehen wird.

Zitat
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des RBB-Staatsvertrags gibt sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Nach § 21 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018 (RBB-Satzung) erlässt die Intendantin eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt,
...bis hierher hat diese Satzung (neben der Finanzordnung) eine Wirkung nur nach innen

Zitat
nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RBB-Satzung sind zur Vertretung der Anstalt zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt
Jetzt entfaltet diese Satzung eine Wirkung nach außen? Das widerspricht der Festlegung im Staatsvertrag: die Satzung regelt die innerbetriebliche Verfassung. Hier mal §22 RBB-Satzung (leider habe ich dadurch einen Click generiert, der den RBB glauben lässt, ich sei an seinen Emanationen interessiert):


§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt


Der Herr Richter führt genüsslich den Absatz 2 Satz 1 an, scheinbar in der Meinung, dieser Satz bewirke, dass die Satzung gleichsam ultra vires über eine fehlende Intendanz hinweg nach außen wirke.
Dieser Satz 1 spricht aber von Bevollmächtigten - im Passiv. Die Bevollmächtigung wird direkt davor im Absatz 1 geregelt und setzt voraus, dass es überhaupt eine Intendantin gibt.


Zitat
, wobei für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig ist (Satz 2) und Näheres die Geschäftsordnung regelt (Satz 3). In der vom Erinnerungsgegner übermittelten und an den Erinnerungsführer übersandten Geschäftsordung des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 8. Dezember 2014 (RBB-Geschäftsordnung) regelt § 22 Abs. 2, dass die Justitiarin Einzelvollmacht zur umfassenden vVertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten hat (Satz 1) und sie Untervollmachten erteilen kann (Satz 2).
Der Herr Richter vernebelt durch Weglassen, dass die Justiziarin auch nur im Rahmen der ihr von der Intendantin erteilten Vollmacht handelt, auch wenn der Rahmen so  "umfassend" wie die "Vertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten" ausfällt.

Zitat
Soweit der Erinnerungsführer Zweifel an der wirksamen Antragstellung des Erinnerungsgegners mit Blick auf die Wahl einer Interimsintendantin am 7. September 2022 geltend macht, greifen diese Bedenken nicht durch. Die wirksame Antragstellung durch die mit Generalprozessvollmacht ausgestattete Beschäftigten des Erinnerungsgegners [...] beruht auf einer Untervollmacht der Justitiarin, deren Bevollmächtigung § 22 Abs. 2 RBB-Geschäftsordung regelt.
Herr Richter verwechseln Bevollmächtigung und Bevollmächtigung. Die Justitiarin ist im Regelfall durch die Intendantin bevollmächtigt, und via Satzung kann die Justiziarin selbst bevollmächtigen. Herr Richter übersieht in seiner defekten Sprechweise, dass die Justiziarin im verfahrensrelevanten Zeitraum gar nicht bevollmächtigt war.

Für den Herrn Richter gibt es die Intendantin scheinbar gar nicht. Die Justiziarin ist seine Göttin.


Zitat
Zu einer solchen Regelung ist der Erinnerungsgegner auch befugt, die vom RBB-Staatsvertrag vorgesehene RBB-Satzung zur Regelung der innerbetrieblichen Verfassung verweist ausdrücklich im Hinblick auf die Bevollmächtigung auf die Geschäftsordnung.
Spätestens hier hätte der Herr Richter merken müssen, dass er logischen Müll schreibt: "innerbetrieblich". Hier geht es aber um die Außenwirkung.

Zitat
Die gültige Geschäftsordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2014 ist von der damaligen Intendantin Dagmar Reim unterzeichnet.
Die Geschäftsordnung überlebt doch nicht die Intendanzen. Sie muss bei jeder Intendanz neu gefasst werden oder eigens mit neuer Unterschrift bestätigt werden. Selbst der (direkt gewählte!) Bundestag gibt sich jedesmal eine Geschäftsordnung.

Der Herr Richter merkt nicht, wie skurril seine Gedankenkette endet: weil eine Frau Reim vor fast zehn Jahren mal was unterschrieben hat, ist das ewiglich wahr?

Oder gibt es im Staatsvertrag eine Regelung, wonach alles, was von einer heiligen Hand einer Intendantin je unterschrieben wurde, die Zeiten überdauert? So wie bei Papsturkunden? Deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist eine Kirche: da haben wir es wieder.

Zitat
Auf die vom Erinnerungsführer vorgetragenen Bedenken kommt es daher nicht an.
Auf die Sprachfehler eines Einzelrichters wird es langfristig auch nicht ankommen.


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S
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Dankeschön für die Analyse ope23!

Weiter geht es hier erstmal mit einem Auskunftsersuchen an die Vorsitzende der 14. Kammer:

Zitat
Frage zur Ernennung des Richters (auf Probe) [...]


Sehr geehrte [...],

als Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren der 14. Kammer, welcher Sie vorsitzen, ersuche ich Sie hiermit um Auskunft zum derzeit gleichwohl Ihrer Kammer angehörigen Richter "auf Probe" [...]:

Bitte teilen Sie mir das Datum der Ernennung des [...] zum Richter auf Probe mit. Bitte fügen Sie Ihrer Antwort einen geeigneten Beleg bei.

Hintergrund meines Auskunftsersuchens:

Mit Datum vom 16.11.2023 erhielt ich einen Beschluss Ihrer Kammer von [...] als Einzelrichter. Bei Sichtung der Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Berlin für

   2022 (Stand: 24. November/ 1. Dezember 2022) sowie für
   2023 (Stand: 31. Oktober/ 1. November 2023)

fällt auf, dass [...] am Verwaltungsgericht Berlin erst seit 2023 als Richter aufgeführt wird – und hier mit dem Zusatz "(auf Probe)". Der Geschäftsverteilungsplan für 2022 hingegen weist einen [...] noch gar nicht aus, sodass sich für einen laienhaften Betrachter wie ich es einer bin unmittelbar der Eindruck aufdrängt, dass [...] sehr wahrscheinlich jedenfalls erst nach dem 24. November 2022 (und damit vor noch nicht einmal 12 Monaten) zum Richter auf Probe ernannt wurde.

Mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO

   "Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein."

liegt damit ein berechtigtes Interesse meinerseits vor, den Sachverhalt um die Ernennung des [...] zum Richter auf Probe zu ergründen. Ich bitte Sie daher meinem oben stehenden Auskunftsersuchen zu entsprechen.

Sofern die o. g. Entscheidung dem § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegenstünde bitte ich zudem

   - um Stellungnahme Ihrerseits zu diesem Vorfall,
   - um Hinweis welche rechtliche Bedeutung einer unter diesen Umständen zustandege-
     kommenen und als "unanfechtbar" ausgewiesenen gerichtlichen Entscheidung Ihrem
     Vernehmen nach beizumessen ist sowie
   - um die Angabe etwaiger Rechtsmittel, welche sich hierdurch eröffnen.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Da sich S nicht ganz so sicher war mit der Vorsitzenden der Kammer - ob der richtigen Adressatin für dieses Auskunftsersuchen, ging das Schreiben fiktiv in recht ähnlicher Formulierung auch an die Verwaltung des Gerichts heraus.  :police:

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...bis hierher hat diese Satzung (neben der Finanzordnung) eine Wirkung nur nach innen
[...]
Jetzt entfaltet diese Satzung eine Wirkung nach außen? Das widerspricht der Festlegung im Staatsvertrag: die Satzung regelt die innerbetriebliche Verfassung.

Querverweis:

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0

Zitat
Rn. 124
Zitat
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. [...]


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 221
Da sich in dieser Erzählung das Verwaltungsgericht einmal mehr treu bleibt - und S's Schreiben schlicht ignoriert - wurde fiktiverweise bei der Gerichtspräsidentin noch einmal nachgehakt.  :police:

Zitat
Bitte um Auskunft zur Ernennung zum Richter auf Probe des Herrn [...]


Sehr geehrte Frau [...],

als Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren der 14. Kammer (VG 14 KE [...]/23), in welchem ein Beschluss vom 16.11.2023 durch den Einzelrichter Herr [...] erging, bestehen hier aufgrund der derzeit frei zugänglichen Informationen zur Organisation des Verwaltungsgerichts Berlin (Geschäftsverteilungspläne 2022 und 2023) und im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO

   "Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein."

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der o. g. Beschlussfassung durch den Einzelrichter Herr [...].

Bereits mit Datum vom 18.11.2023 wandte ich mich aufgrund dieses augenscheinlichen Verfahrensfehlers an das Verwaltungsgericht Berlin. Nicht wissend ob des richtigen Adressaten für mein Auskunftsersuchen wandte ich mich sowohl an die Vorsitzende der 14. Kammer Frau [...] als auch an die Verwaltung des Gerichts (Anlagen). Leider habe ich bis heute weder von der einen noch von der anderen Stelle Rückmeldung erhalten. Deswegen wende ich mich in dieser Angelegenheit nun an Sie als nächsthöhere Instanz.

Sehr geehrte Frau [...],

ich ersuche Sie hiermit darum mir die für ein Gericht gemeinhin gebotene Transparenz seiner Verfahrensbeteiligten ggü. entgegenzubringen und bitte Sie um Angabe des genauen Datums der Ernennung des Herrn [...] zum Richter auf Probe. Bitte fügen Sie Ihrer Antwort einen geeigneten Beleg bei.

Mit der Bitte um eine zeitnahe Antwort.

Vielen Dank und freundliche Grüße

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S
  • Beiträge: 221
"Antwort" von der VG-Präsidentin:

Zitat
Sehr geehrte [...],

auf Ihr Schreiben teile ich mit, dass die personalaktenführende Stelle (Dienstbehörde) für Proberichter*innen der Präsident des Kammergerichts ist.

Ich rege an, sich an diesen mit Ihrer Bitte um Auskunft zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

[...]

:o

Also entweder liegt hier wohl Fall 1) oder Fall 2) vor.
1) Das VG hat Kenntnis von der begehrten Information, teilt diese aber - aus welchem Grund auch immer - S nicht mit.
2) Das VG hat keine Kenntnis von der begehrten Information.
Wobei Fall 2) schon ziemlich strange wäre - vor dem Hintergrund, dass die VwGO die Arbeit eines Proberichters einschränkt (würde ja bedeuten, dass das VG selbst nicht wüsste, ob es ggf. rechtswidrig handelt).
Wie auch immer weiß ich gerade nicht welcher der beiden fiktiven Fälle nun befremdlicher wäre.  :o

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"Antwort" von der VG-Präsidentin:

Zitat
[...] , dass die personalaktenführende Stelle (Dienstbehörde) für Proberichter*innen der Präsident des Kammergerichts ist. [...]
Und wo ist dafür im Recht des Landes Berlin die Rechtsgrundlage?

Ok, scheint zulässig zu sein?

Einstellung als Richter*innen und Staatsanwält*innen (w/m/d/-) im Land Berlin
https://www.berlin.de/sen/justv/ueber-uns/karriere/artikel.261026.php

Zitat
Im Land Berlin gibt es einen einheitlichen Probedienst für Richter*innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit sowie für Staatsanwält*innen.


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