Natürlich sind Logikfehler drin.
BESCHLUSS
(...)
Nach § 21 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August / 11. September 2013 (GVBI. 2013, 634; im Folgenden: RBB-Staatsvertrag) vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.
Das ist der Punkt, der forumsseitig so gesehen wird.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des RBB-Staatsvertrags gibt sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Nach § 21 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018 (RBB-Satzung) erlässt die Intendantin eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt,
...bis hierher hat diese Satzung (neben der Finanzordnung) eine Wirkung nur nach innen
nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RBB-Satzung sind zur Vertretung der Anstalt zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt
Jetzt entfaltet diese Satzung eine Wirkung nach außen? Das widerspricht der Festlegung im Staatsvertrag: die Satzung regelt die innerbetriebliche Verfassung. Hier mal §22 RBB-Satzung (leider habe ich dadurch einen Click generiert, der den RBB glauben lässt, ich sei an seinen Emanationen interessiert):
§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt
Der Herr Richter führt genüsslich den Absatz 2 Satz 1 an, scheinbar in der Meinung, dieser Satz bewirke, dass die Satzung gleichsam
ultra vires über eine fehlende Intendanz hinweg nach außen wirke.
Dieser Satz 1 spricht aber von
Bevollmächtigten - im Passiv. Die Bevollmächtigung wird direkt davor im Absatz 1 geregelt und setzt voraus, dass es überhaupt eine Intendantin gibt.
, wobei für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig ist (Satz 2) und Näheres die Geschäftsordnung regelt (Satz 3). In der vom Erinnerungsgegner übermittelten und an den Erinnerungsführer übersandten Geschäftsordung des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 8. Dezember 2014 (RBB-Geschäftsordnung) regelt § 22 Abs. 2, dass die Justitiarin Einzelvollmacht zur umfassenden vVertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten hat (Satz 1) und sie Untervollmachten erteilen kann (Satz 2).
Der Herr Richter vernebelt durch Weglassen, dass die Justiziarin auch nur im Rahmen der ihr von der Intendantin erteilten Vollmacht handelt, auch wenn der Rahmen so "umfassend" wie die "Vertretung des RBB vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten" ausfällt.
Soweit der Erinnerungsführer Zweifel an der wirksamen Antragstellung des Erinnerungsgegners mit Blick auf die Wahl einer Interimsintendantin am 7. September 2022 geltend macht, greifen diese Bedenken nicht durch. Die wirksame Antragstellung durch die mit Generalprozessvollmacht ausgestattete Beschäftigten des Erinnerungsgegners [...] beruht auf einer Untervollmacht der Justitiarin, deren Bevollmächtigung § 22 Abs. 2 RBB-Geschäftsordung regelt.
Herr Richter verwechseln Bevollmächtigung und Bevollmächtigung. Die Justitiarin ist im Regelfall durch die Intendantin bevollmächtigt, und via Satzung kann die Justiziarin selbst bevollmächtigen. Herr Richter übersieht in seiner defekten Sprechweise, dass die Justiziarin im verfahrensrelevanten Zeitraum gar nicht bevollmächtigt war.
Für den Herrn Richter gibt es die Intendantin scheinbar gar nicht. Die Justiziarin ist seine Göttin.
Zu einer solchen Regelung ist der Erinnerungsgegner auch befugt, die vom RBB-Staatsvertrag vorgesehene RBB-Satzung zur Regelung der innerbetrieblichen Verfassung verweist ausdrücklich im Hinblick auf die Bevollmächtigung auf die Geschäftsordnung.
Spätestens hier hätte der Herr Richter merken müssen, dass er logischen Müll schreibt: "innerbetrieblich". Hier geht es aber um die Außenwirkung.
Die gültige Geschäftsordnung in der Fassung vom 8. Dezember 2014 ist von der damaligen Intendantin Dagmar Reim unterzeichnet.
Die Geschäftsordnung überlebt doch nicht die Intendanzen. Sie muss bei jeder Intendanz neu gefasst werden oder eigens mit neuer Unterschrift bestätigt werden. Selbst der (direkt gewählte!) Bundestag gibt sich jedesmal eine Geschäftsordnung.
Der Herr Richter merkt nicht, wie skurril seine Gedankenkette endet: weil eine Frau Reim vor fast zehn Jahren mal was unterschrieben hat, ist das ewiglich wahr?
Oder gibt es im Staatsvertrag eine Regelung, wonach alles, was von einer heiligen Hand einer Intendantin je unterschrieben wurde, die Zeiten überdauert? So wie bei Papsturkunden? Deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist eine Kirche: da haben wir es wieder.
Auf die vom Erinnerungsführer vorgetragenen Bedenken kommt es daher nicht an.
Auf die Sprachfehler eines Einzelrichters wird es langfristig auch nicht ankommen.