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Autor Thema: "möbl. Zi. ohne eig. Zugang = Beitragspflicht, wenn Vermieter nicht zahlt"?  (Gelesen 19183 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@seppl: Besitzer einer Mietwohnung ist deren Eigentümer, z. B. die Wohnungsbaugesellschaft, -genossenschaft usw., kurz der Vermieter. Der Inhaber in der Diktion des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ist der Mieter, der einen Vertrag mit dem Eigentümer (Vermieter) abgeschlossen hat. Der Untermieter hat einen Vertrag mit dem Mieter/Inhaber der Wohnung. Der Untermieter ist  nicht Inhaber der Wohnung, ihm steht nämlich lediglich ein Teil der Wohnung zur Nutzung zur Verfügung.  Er leistet Zahlungen an den Mieter und kann seinen Raum/seine Räume nur nach dem Betreten der Wohnung z. B. vom Flur aus erreichen. Dadurch erfüllt sein Anteil nicht die Bedingung einer abgeschlossenen Wohneinheit bzw. Wohnung des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Im Gegenteil gilt sein Teil als nicht abgeschlossen und nach allen Definitionen nicht als Wohnung. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung z. B. kann er unter keinen Umständen vorlegen.
Der BS und die LRA haben von der Konstellation keine Kenntnis, sie wissen nur, das mind. zwei Personen dort gemeldet sind. Das berechtigt sie aber nicht nach Klärung der Umstände den Untermieter zur Zahlung für die Wohnung heran zu ziehen, da der Untermieter nach dem Wortlaut der Definition von Wohnung eben nicht Inhaber der Wohnung ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: drboe
@seppl: Besitzer einer Mietwohnung ist deren Eigentümer, z. B. die Wohnungsbaugesellschaft, -genossenschaft usw., kurz der Vermieter.
Falscher geht es nicht! Die Diskussion wird müßig. seppl hat inhaltlich schon recht mt seinem vorherigen Beitrag.

Besitzer ist gerade nicht der Vermieter. Besitzer ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt, hier Schlüsselgewalt hat. Der Vermieter darf noch nicht einmal die Wohnung von heute auf morgen betreten. Er darf noch nicht einmal einen Schlüssel besitzen (ohne Zustimmung des Mieters).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2017, 19:59 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@mb1: Mache dich bitte mit dem Eigentumsbegriff vertraut. Wenn ich ein Mietshaus errichten lasse, dann bin ich der Eigentümer des Hauses und jeder einzelnen Wohnung darin. Wenn ich eine Wohnung vermiete, dann hat deren Mieter zwar Rechte, aber nicht das Eigentum an der Wohnung, er ist damit nicht Besitzer. Zu diesen Rechten gehört, dass ich als Vermieter zwar das Recht habe die Wohnung zu betreten, soweit das erforderlich ist, jedoch nicht "einfach so". Auch wenn der Mieter als einziger Schlüssel zu der Wohnung besitzt und seine Miete pünktlich und vollständig zahlt, so erwirbt er damit kein Eigentum an der Wohnung. Er ist Bewohner, kein Besitzer. Bewohnen und besitzen sind schlicht zwei unterschiedliche Dinge.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.457
Umgangssprachliche Bedeutung und juristische Bedeutung von Eigentümer und Besitzer sind unterscheidlich:
Juristisch:
Wenn ich eine Auto gekauft habe bin ich der Eigentümer.
Wenn ich das Auto an einen Freund verleihe ist der Freund Besitzer dieses Autos (aber nicht Eigentümer).

Umganssprachlich werden Eigentümer und Besitzer meist synonym gebraucht.

user mb1 hat die juristische Definition schon gebracht:
Zitat
... Besitzer ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt, hier Schlüsselgewalt hat.  ...

Ein Jurist würde wahrscheinlich auch den Autodieb als "Besitzers des Autos" bezeichen, bzw.
"Der Dieb hat sich in den Besitz des Autos gebracht"


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
  • Beiträge: 4.011
Das Thema mit dem Eigentümer und Besitzer befindet sich bereits hier und sollte wohl dort fortgesetzt werden
Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17174.msg113264.html#msg113264


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
(Es bedarf wohl eines Juristenhirns um dem Besitzer einer Sache deren Veräußerung zu untersagen, weil Zweifel daran bestehen könnten, dass der Besitzer der Eigentümer der Sache ist. )

Nun spielen die Besitz-/Eigentumsverhältnisse hier eigentlich keine Rolle, da der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den privaten Bereich die Begriffe Wohnung, Inhaber, Melderecht, alternativ Mieter und Mietvertrag verwendet. Von diesen Begriffen wird als einziger der der Wohnung, der die sogn. Beitragspflicht auslösen soll, definiert als ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt* wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. (Vorraum ist leider nicht definiert. Ich betrachte einen Flur nicht als Vorraum sondern als Teil der Wohnung.)

Ein Zimmer in einer Wohnung mutiert durch Vermietung nicht zur eigenständigen Wohnung, da man in der Regel den gemieteten Raum nur über Teile der Wohnung betreten kann. Da Bedingung 1. und 2. in § 3 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags durch das Wort und verknüpft sind, ist Wohnung nur dann gegeben, wenn eben dies, das Betreten über Teile des nicht gemieteten Teils der Wohnung, nicht der Fall ist. Zudem ist ein einzelner Raum in einer Wohnung nicht abgeschlossen. Der Versuch für einen Raum in einer Wohnung eine sogn. Abgeschlossenheitsbescheinigung zu bekommen, dürfte sicher fehlschlagen. Nachweise zur Miet- / Wohnsituation sollten sich bei Untermiete bringen lassen.
In § 2 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist geregelt, dass die Inhaberschaft "vermutet" wird. Problematisch und sicher Gegenstand der Verfassungsklagen ist, dass hier keine Regelung getroffen ist, nach der eine Vermutung der Inhaberschaft widerlegt werden kann, sondern eine solche Widerlegungsoption sich lediglich in den Übergangsbestimmungen ergeben könnte. M. E. ist aber über die Definition der Wohnung klar, dass der Untermieter nicht Inhaber ist, weder des gemieteten Raums noch der Wohnung als Ganzes.

NB: Interessant wäre, was passiert, wenn man von einer Wohnung lediglich die einzelnen Räume vermietet, für Bad und Küche nur ein Nutzungsrecht einräumt und über die Verkehrsflächen (Flure) keine Regelung trifft, bzw. keine, die diese als Teil der Mietsache festlegt. Da jeder Raum als nicht abgeschlossen gilt und nicht durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann, würde niemand der Bewohner zum Inhaber. Da der Vermieter selbst nicht in der Wohnung wohnen muss, würde nach dem Wortlaut des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Grunde kein sogn. Rundfunkbeitrag fällig. Ich muss einmal über den "Verkauf" meines Eigenheims an eine Gesellschaft auf den Channel Islands nachdenken.  8)

M. Boettcher

* ein an sich zum wohnen bzw. schlafen ungeeigneter Raum soll offenbar zur Wohnung werden, wenn er entgegen der Eignung zum wohnen/schlafen genutzt wird. Ob das auch Erdhöhlen im Wald einschließt?


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Als Mieter eines möblierten Zimmers würde ich argumentieren, dass der Flur der Wohnung nicht Teil des Mietvertrages ist, so dass zwar ein Wegerecht durch den Flur besteht, um vom Zimmer zur Küche, zum Scheißhaus oder zum Ausgang zu gelangen, der Flur aber laut Mietvertrag weder genutzt noch gestaltet werden darf. Wäre der Flur anteilig Bestandteil der Mietsache, könnte diese direkt vom Hausflur betreten werden und wäre somit eine Wohnung. Da der Flur aber nicht zur Mietsache gehört, sondern nur das Zimmer und anteilig Küche und Scheißhaus, ist ein direktes Betreten ohne Durchqueren einer fremden Wohnung nicht möglich (außer mit einer Leiter durch das Fenster), die Mietsache somit keine Wohnung. Es könnte noch eine verschiedenfarbig schraffierte Skizze, sowie eine Bestätigung des Sachverhaltes durch den Hauptmieter beigefügt werden.


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o
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Bei getrennt vermieteten Zimmern kommt diese Konstellation zwar nicht sehr häufig vor, aber ist nun auch nicht ungewöhnlich:

Die N Zimmer (leer oder möbliert, spielt keine Rolle) einer Wohnung werden vom Eigentümer getrennt vermietet. Jeder der N Mieter ist Hauptmieter (das funktioniert so sogar beim Wohngeld).  Die N Hauptmieter haben Wege- und Nutzungsrechte für Küche, Flur, Bad, Balkon etc. Die Zimmertüren sind nur mit den normalen Zimmertürschlössern "gesichert". Es hat bis eventuell auf eine LRA niemanden interessiert, dass der gemeinsam bewegerechtete Flur eigentlich schon hinter der mit Zylinderschloss gesicherten Wohnungstür, für die es mindestens N Schlüssel gibt, liegt. Nach den Buchstaben des RBS TV bilden die N Mieter, obwohl ansonsten komplett getrennte Hauptmieter, nun aber eine Gesamtschuldnerschaft.  ???


Mit Vorraum wird typischerweise eine Art Miniflur bezeichnet, durch den man vom Treppenhaus kommend noch laufen muss, um endlich an eine eigentliche Wohnungstür zu kommen. Vorräume sind normalerweise nicht mit einem Schlüssel gesichert und oft in umgebauten alten großen Häusern zu finden.

Für den Eigentümer macht das zwar mehr Verwaltungsarbeit bei der Vermietung, dafür kann er die Miete bei jedem Neuzuzug neu festlegen.



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H
  • Beiträge: 582
Ein Jurist würde wahrscheinlich auch den Autodieb als "Besitzers des Autos" bezeichen, bzw.
"Der Dieb hat sich in den Besitz des Autos gebracht"

Das ist ja auch richtig. Denn man muss Unterscheiden zwischen

Besitzer (aktuelle Person die die Verfügungsgewalt hat)
und
Eigentümer (die (juristische) Person, die den materiellrechtlichen Anspruch hat.

Grüße
Adonis



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H
  • Beiträge: 5
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

ich lese seit mehreren Jahren aufmerksam mit, habe mich mit Kommentaren bisher zurückgehalten, insbesondere auch, weil ich es selbst als äußerst müßig empfinde den kruden Ausführungen zu folgen zu denen die Diskussionsbeiträge hier immerwieder abdriften.

Ich habe mich heute aber doch einmal dazu entschlossen diesen Threat zu kommentieren. Meine Ausführungen sollen sich jedoch nicht nur auf diesen Threat beschränken.

Ich empfinde es als äußerst störend wie oft seidenes Halbwissen seinen Weg in die Diskussionsrunden findet.

Es ist leider auch ständiges Geschäft des Juristen sich mit Menschen und deren Meinungen auseinandersetzen zu müssen, obwohl sie weder die nötige Sachkunde haben, noch erkennen, wann sie sich besser mal zurücknehmen.

Noch tragischer ist, dass es immer Leidtragende gibt, die diesem Quatsch aufsitzen.

Es tut mir leid, dass so direkt anzusprechen, aber ich erwische mich fast ständig dabei, wenn ich Beiträge von dr. Boe lese, dass ist denke, was für ein Stuss.

Ich erlaube mir als berufstätiger Jurist das hier einmal gerade zurücken. Und es ist nicht meine Absicht eine weitere Diskussion loszutreten, aber ich möchte dafür werben, sich kritisch mit seinen eigenen Beiträgen auseinanderzusetzen, insbesondere bevor man den "Sendenbutton" betätigt!

Eigentümer einer Sache/Forderung wird man bis auf wenige Ausnahmen durch Einigung und Übergabe (§ 985 BGB). Eigentümer ist, wem eine Sache/Forderung rechtlich zugeordnet wird.

Davon abzugrenzen ist der Besitzer. Besitzer ist stets derjenige, der die tatsächliche Herrschaft ausübt (§ 854 BGB; Dort heißt es: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben).

Dieser Quatsch von Mitstreiter dr. Boe sorgt nur für Unruhe und immerwieder dafür, dass sich andere mit den Ausführungen auseinandersetzen müssen!

Wenn ich keine Ahnung habe, sollte ich mir zunächst die Sachkunde aneignen. Ich komme auch nicht als Jurist auf die Idee zum Schlachter zu gehen und ihm zu erklären wie er das Tier zerlegt oder seine Wurst stopft!

In der Juristerei gibt es einen Grundsatz, dass das was man behauptet sich aus irgendeiner Normierung ergibt oder durch die Rechtsprechung definiert ist. Ich würde mich freuen, wenn dies zum Anlass genommen wird, sich einmal mehr damit auseinanderzusetzen, ob man durch seinen Beitrag zum Erfolg des Anliegens beiträgt oder nicht. Im rege dazu an, sich im Zweifel eine (Rechts-)Quelle für seine Ausführungen zu suchen oder eben den Juristen zu fragen, bevor man Mitstreiter mit Quatsch beschäftigt.

Vielen Dank!


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Als Laie der schon erlebt hat, dass ein Notar(!) aus Wikipedia eine (mir bekannte) Regelung vorgelesen hat und sich dafür tausende Euronen einsteckte, verweise ich zur Oma-Tauglichkeit des Forums auf:
https://de.wikipedia.org/wiki/Inhaber#Sachenrecht
Zitat
Im Sachenrecht ist der Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung; lateinisch corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (lateinisch animus rem alteri habendi); also den „Willen, eine Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst).
[...]
Eigentümer und Mieter sind beide jeweils zur gleichen Zeit rechtmäßige Besitzer, sie haben beide einen gültigen Rechtstitel.
Ich finde es eigentlich auch fast nicht Oma-tauglich, verstehe es aber so, dass der Mieter die Sache ja nicht zu seinem Eigentum machen will, jedenfalls nicht in seiner Funktion des Mieters. Inhaber ist das entscheidende Wort im Rundfunkrecht.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es tut mir leid, dass so direkt anzusprechen, aber ich erwische mich fast ständig dabei, wenn ich Beiträge von dr. Boe lese, dass ist denke, was für ein Stuss.

Lieber Hitch, es wird dich vermutlich nicht wundern, dass ich bei den Ausführungen von Juristen fast stets das Gleiche Gefühl habe wie du bezüglich der von Nicht-Juristen, nämlich das Juristen regelmäßig ziemlichen Unsinn behaupten und noch dazu haarsträubende Behauptungen absondern und die deutsche Sprache in besonderem Maße vergewaltigen. Ich bin Naturwissenschaftler und behaupte sicher nicht, dass ich juristische Sachverhalte so betrachte oder beurteile wie ein Jurist. Im Gegenteil! Ich würde auch sofort darauf verzichten mich an dem Berufsstand zu reiben, würden Juristen bei fachfremden Fragen, und das betrifft ziemlich viele Bereiche bei denen ich behaupte, dass ich da kompetent mitreden kann, einfach die Schnauze halten. Leider tun sie das in aller Regel nicht. Die Folge ist u. a. ein mit zigtausenden Gesetzen, Verordnungen etc überregulierter Staat, dessen Rechtsnormen keiner mehr überblickt; auch Juristen nicht.

Kommen wir zum Thema dieses Threads. Die für Juristen unter Umständen relativ interessante Frage, ob Eigentum und Besitz unterschiedliche rechtliche Positionen beschreiben, spielt für die Frage, ob ein möbliertes Zimmer, welches nur über andere, nicht gemietete Teile einer Wohnung erreichbar ist, der sogn. Beitragspflicht für ÖRR unterliegt, vermutlich keine Rolle. Ob ich mich nach dem Erwerb eines bebauten Grundstücks, eines Kraftfahrzeuges, Pferdes oder einer anderen Sache als dessen Besitzer oder Eigentümer bezeichne, ist für Nicht-Juristen praktisch nicht von Interesse. So gut wie jeder, nutzt diese Begriffe synonym. Außer Juristen würde die Mehrzahl derjenigen, die ich kenne, sowie vermutlich die überwiegende Zahl der Mitglieder dieses Forums eine Diskussion um Eigentum und Besitz - mein Haus, mein Pferd, meine Yacht! - als "typische, juristische Haarspalterei" betrachten.

Womit wir beim Gesamtthema dieses Forums sind: obwohl es mindestens bei der Abwehr von Forderungen der ÖR-Anstalten neben den politischen Aspekten der Rundfunkfinanzierung vor allem um ein juristisches Thema geht, besteht die Mehrzahl der hier aktiven Nutzer aus juristischen Laien. Noch dazu sind die meisten vermutlich eher selten in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt; man ist ja als Bürger nicht unbedingt ein Prozesshansel. Das Defizit dieses Forums ist unschön, aber nicht ohne Weiteres zu ändern. Juristischer Sachverstand ist hier daher sicher hochwillkommen; trotz meiner Aversion gegen Juristen selbstverständlich auch von meiner Seite. Deine absurde Behauptung, ich würde hier vor allem für Unruhe sorgen, übersehe ich dabei einmal großzügig. Sollten deine Beiträge statt einer sachlichen Korrektur juristisch nicht haltbarer/zutreffender Einordnungen, Bewertungen und Ratschläge allerdings vor allen durch die Nutzung von Begriffen wie Quatsch, Stuss, halbseiden etc. glänzen, solltest du sehr gut schwimmen können. - Merke: "Was sind 1.000 Juristen auf dem Meeresgrund? Ein guter Anfang!"  8)

M. Boettcher


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D
  • Beiträge: 100
Ich ignoriere jetzt mal den oberen Disput und schildere folgenden fiktiven Fall:

Nach einer Scheidung wohnt die Ex-Ehefrau wie in einer WG weiter in einem Zimmer des Hauses, das der (ex)-Ehemann gekauft hat. Das Zimmer ist nur über die Wohnung zugänglich. Das Wohnen wird geduldet, da es ein gemeinsames Kind gibt, das aus Erziehungsgründen weiter von beiden betreut werden soll.

So wie ich es nun verstanden habe, ist der Ehemann der Inhaber und beide Besitzer obwohl das Haus nur dem Ehemann gehört.

Was wieder gar nicht zur Sicht des Rundfunks passt, wonach der Mieter auch Inhaber ist.
Was meinen die Voll-Juristen hierzu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:15 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.457
Im normalen Recht:
Eigentümer:
Die Person der die Sache rechtlich gehört. Beispiele: Auto - Halter; Wohnung - Grundbucheintrag

Besitzer:
Die Person, die die Verfügungsgewalt hat.
Beispiele: Auto - Fahrer;  Wohnung - Mieter (vielleicht auch der Hausbesetzer)

Beim Rundfunk ist aber alles anders, der RBStV definiert es anders:
Wohnung (hat nichts zu tun damit, was das Baurecht unter Wohnung versteht)
§ 3 RBStV "Wohnung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-3
Zitat
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
   
Inhaber
§ 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede
Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Siehe u.a. auch unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html


Also nach RBStV sind
- Ehemann und Ex-Ehefrau Inhaber einer RBStV-Wohnung (BS vermutet das, weil sie nach dem Melderecht dort gemeldet sind)
  - Ex-Ehefrau ist RBStV-Inhaber einer RBStV-Wohnung -> das Zimmer in dem sie wohnt
  - Ehemann ist RBStV-Inhaber einer RBStV-Wohnung -> die restliche Wohnung
  (Wer rechtlich Eigentümer ist ist uninteressant für den BS)

Das Zimmer ist eine RBStV-Wohnung, aber nicht beitragspflichtig, da es nur "ausschließlich über eine andere
Wohnung"
betreten
werden kann:
Zitat
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Die Wohnung des Ehemannes ist natürlich eine RBStV-Wohnung, die beitragspflichtig ist.

Ich vermute aus der Frage, dass der BS die Ex-Ehefrau angeschrieben hat und Beitrag will.
Da der BS sich auf Argumente stur stellt wird das vermutlich bis vor Gericht gehen.
Eine Alternative ist, einfach die Beitragsnummer des Ehemannes angeben, dass für die Wohnung schon gezahlt wird.
Das versteht der BS meist besser.

Wer den BS ärgern will, kann natürlich warten, bis Bescheide kommen und dann Widerspruch einlegen und erst in diesem Zuge die Beitragsnummer bekanntgeben.

Natürlich können auch beide die Zahlung verweigern.
Das bringt aber wahrscheinlich nach ca. einem Jahr oder später mehr Stress wenn dann die Zwangsvollstreckung ansteht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:22 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

G
  • Beiträge: 327
Meine Meinung: Es liegt weiterhin nur eine einzige Wohnung vor.
Sowohl Ex-Ehefrau als auch Ex-Ehemann sind beide Inhaber der Wohnung, da sie in dieser wohnen.

Dass die Ex-Ehefrau neben dem Flur im Wesentlichen nur einen Raum benutzen darf, spielt m.E. keine Rolle. Auch in einer WG gibt es ja eine ähnliche Situation. Dass die ehemaligen Eheleute hier nicht gleichberechtigt das Haus benutzen dürfen, dürfte irrelevant sein.

Problematisch ist in solchen Fällen eher die Frage: Wer zahlt und wer ist beim Beitragsservice angemeldet.
Ein Aufreger war für mich mal die Lektüre eines Urteils des OVG Bautzen, wo eine Frau die Rundfunkbeiträge auch nach Auszug ihres beim Beitragsservice bisher gemeldeten Exmanns noch weitergezahlt hat, nachdem dieser mitsamt der Beitragsnummer ausgezogen war. Die Frau musste dann noch mal zahlen.



Edit "Bürger" @alle:
Die allgemeine Diskussion bzgl. "Inhaber"/ "Eigentümer"/ "Besitzer"/ "Wohnung" etc. ist müßig, gehört nicht mehr zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads und ist schon andernorts ausführlich behandelt, so u.a. auch unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Zum Zwecke der zielgerichteten Diskussion musste der ursprüngliche nicht ganz aussagekräftige Betreff
BS/LRA: "möbliertes Zimmer ohne eigenen Zugang ist beitragspflichtig..."
angepasst/ präzisiert werden.
Bitte hier - ausgehend vom Einstiegsbeitrag -beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben bzw. dorthin zurückkehren:
"möbl. Zi. ohne eig. Zugang = Beitragspflicht, wenn Vermieter nicht zahlt"?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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