Meine Meinung:
Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich knüpft allein an die Inhaberschaft einer in § 3 RBStV legaldefinierten Wohnung an.
Wenn die Meldeadresse sich auf eine Raumeinheit bezieht, welche KEINE wie im § 3 RBStV legaldefinierte Wohnung ist, kann auch kein Beitrag erhoben werden.
Ob sich hinter der Meldeadresse zu ebendieser Raumeinheit die Ehefrau, der Dobermann oder ALF verbirgt, kann und muss den GEZecken egal sein.
Man sollte aufpassen, dass man die Person da raushält und stur darauf abheben, dass diese "Raumeinheit" ausschließlich über eine ANDERE Wohnung zu erreichen ist. Punkt.
Keinesfalls sollte auf "WG", gemeinsame Nutzung usw. reagiert werden:
Keinesfalls sollte man sich auf das Spiel einlassen dass ja
Frau xyz Bad, Küche oder sonstwas in dem Haus/ der "anderen Wohnung" mitbenutzt - abbügeln - irrelevant:
Ist Raumeinheit x eine § 3 RBStV legaldefinierte, beitragspflichtige Wohnung - ja oder nein.
Zu allen anderen Fragen: "keine Stellungnahme", da dies niemanden etwas angeht.
Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)[...]
Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt ist - wie auch im nicht privaten Bereich - die Raumeinheit.
[...]
Schließlich ist Voraussetzung, dass die Raumeinheit durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Satz 1 Nr. 2).
[...]
So wird etwa die typische Wohngemeinschaft von Studierenden, in der zwar jedes Mitglied ein Zimmer mit Bett, Schrank und Schreibtisch bewohnt, Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und gegebenenfalls sonstige Aufenthaltsräume jedoch gemeinsam genutzt werden, als eine einheitliche Wohnung im Sinne des Staatsvertrages zu qualifizieren sein.
Anderes kann etwa für Unterkünfte in Betracht kommen, in denen beispielsweise nur die sanitären Einrichtungen gemeinsam genutzt werden.
[..]
Quelle:
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdfGruß
Kurt
PS "Erklärbär":
Herr Zahlschaf, Zwangszahlstr. 1, 66666 Abzockdorf
Wohnung 1, nn "Raumeinheiten", beitragspflichtig
Frau Zahlschaf, Zwangszahlstr. 1, 66666 Abzockdorf
Wohnung 2, 1 "Raumeinheit" INNERHALB Wohnung 1, kann also ausschließlich nur über eine andere Wohnung - nämlich Wohnnung 1 - betreten werden; NICHT beitragspflichtig
edit: vielleicht könnten ja (ex)Mann und (ex)Frau eine mietvertragliche Regelung zu Papier bringen - incl. nachweisbarem Geldfluß von Konto 1 auf Konto 2?
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."