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Autor Thema: RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)  (Gelesen 21772 mal)

  • Beiträge: 7.388
Das VwVfG BE 2016 weist aber in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf das BVwVG hin, obwohl ja aber das VwVG §5 (2)  wieder auf § 2 Abs. 4 VwVfG BE verweisen dürfte, oder?
Das Land Berlin hat kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Es gelten damit im Land Berlin die im Landesrecht anwendbaren Bestimmungen des zu Landesrecht transformierten Bundesgesetzes mit den zusätzlich im Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin unter §8 niedergelegten Vollstreckungsbestimmungen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE
Zitat
§ 8
Vollstreckung

(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III [...] in der jeweils geltenden Fassung.

VwVG §5 (2)
Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
[...]
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Eine landesrechtliche Bestimmung im Land Berlin ist, daß:

§ 2 Abs. 4 VwVfG BE
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Der RBB darf damit nicht auf das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin zurückgreifen, aber auch nicht auf das des Bundes, weil das Land Berlin ein eigenes Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz hat.

Dem RBB stehen damit nur jene Kriterien zur Verfügung, wie sie in den Rundfunkstaatsverträgen niedergelegt sind.

Es wird übrigens bezweifelt, daß der RBB ein Organ des Landes Berlin ist; er ist auch kein Organ des Landes Brandenburg; er ist eine Gemeinschaftseinrichtung beider Länder.

VwVG §5 (2)
Zitat
Amtshilfe von Organen der Länder


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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G
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@Totalverweigerer... also der AG von Person A macht so etwas nicht (Barauszahlungen/Verrechnungsscheck) und wie mir bekannt ist, halten sich die AG auch an die Drittschudnerklärung, schon allein wegen dem angedrohtem Bußgeld und um nicht selber in die Mühlen der Justiz zu geraten. Und wenn gepfändet wird, dann sicherlich auch immer das, was eben über dem Freibetrag liegt, natürlich. Es soll noch AN geben, die über dem Freibetrag verdienen...

Aber darum geht es hier ja in dem Thread gerade nicht, es geht um den RBB-Anwendungsbereich und darum, was man gegen Urteil des Finanzgerichts am besten noch tun kann und ob es noch Rechtsmittel gibt. Das Finanzgericht selber hat eine Revision gegen das Urteil  ja auch nicht zugelassen.   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 15:20 von DumbTV«

G
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@pinguin....richtig!!!!! Ganz genau so sehe ich das auch. Besten Dank für deine Darlegungen  :)

Und was geschieht nun mit diesem Wissen, was das Finanzgericht verschleiert und das BVerfG in einer Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will?

Warum müssen eigentlich ständig wir diesen Offenkundigkeiten hinterherrenen, von einem Gericht zum nächsten gereicht werden und dafür auch noch Rechtsanwälte einholen und diese teuer bezahlen?

Was stimmt hier nicht???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 16:49 von Bürger«

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Und was geschieht nun mit diesem Wissen, was das Finanzgericht verschleiert und das BVerfG in einer Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen will? Was stimmt hier nicht???
Person A hat sich entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht an den Bundesfinanzhof gewandt.
Nur deshalb hat das BVerfG das nicht angenommen - wegen Nichtausschöpfung des Rechtsweges.

Etwas anderes wäre es gewesen, Person A hätte sich gleich an das BVerfG gewendet; gestützt auf jene Bereiche, wie sie im Forum bereits mannigfaltig als zulässige Variante der Direktbeschwerde diskutiert worden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 19:34 von Bürger«
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Etwas anderes wäre es gewesen, Person A hätte sich gleich an das BVerfG gewendet; gestützt auf jene Bereiche, wie sie im Forum bereits mannigfaltig als zulässige Variante der Direktbeschwerde diskutiert worden sind.

Wurde doch. Siehe Art. 19 Abs. 4 GG zum vorbehaltlos garantiertem Rechtsweg als Rechtsschutz gegen den Gesetzgeber gemäß Art. 17 GG  i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG. Das BVerfG hat aber auch hier die Beschwerde unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen  :-[  Ziel war natürlich, so ein Urteil vom Finanzgericht zu vermeiden. Was hat ausserdem der BFH mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Zwangsvollstreckungen zu tun, die zumal auf einem völlig falschen Rechtsweg  - aufgrund der Ablehnung durch das BVerfG  - beklagt werden mussten, um überhaupt gehört zu werden? Finanzgerichte sind nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zuständig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 21:05 von Bürger«

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Ganz wichtig übrigens noch, wenn auch wiederholt:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Der RBB darf gemäß RBB-Staatsvertrag nur auf Basis des Rechtes des Landes Berlin handeln, soweit nichts anderes von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt ist.

Hier wäre nun zu prüfen, ob die Rundfunkstaatsverträge andere Bestimmungen enthalten.

In jedem Falle aber hat das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung, weil es schon alleine bundesverfassungsrechtlich nicht vorgesehen ist, daß das Recht des einen Landes auch in einem anderen Land gilt.

Da das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes auch für das Land Berlin als Landesrecht gilt, ist auch der RBB grundsätzlich diesem Gesetz unterworfen, obschon er ja das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin nicht anwenden darf.

Der RBB darf sich zwar also auf die Bestimmungen der Rundfunkverträge berufen, muß sich dabei aber an die Bestimmungen dies in Landesrecht überführten Bundes-Verwaltungs-Vollstreckungsrechtes halten.

Und damit sind wir dann auch bei der Abgabeordnung, weil:

Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden sind:

a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(Muß man nun freilich in das Recht des Landes Berlin umformulieren).

Der RBB ist in jedem Falle keine benannte Vollstreckungsbehörde; zumal es den Verwaltungszweig "Rundfunk" ja nun wahrlich nicht hat?

Abgabeordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

§ 77 Duldungspflicht -> betrifft Steuern;

§§249 bis 258

§ 249
Zitat
Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden,

§ 250 Vollstreckungsersuchen
Zitat
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
Weder RBB noch BS sind definierte Vollstreckungsbehörden.

§252 Vollstreckungsgläubiger
Zitat
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Weder RBB noch BS sind eine Körperschaft.

§ 253 Vollstreckungsschuldner
Zitat
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
-> Vollstreckungsbehörde -> Finanzamt und Co.

§§ 262 bis 267

§ 261 Niederschlagung
Zitat
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Wie teuer ist die zwangsweise Beitreibung ausstehender Rundfunkbeiträge incl. etwaiger Zwangshaft? Ist sicher definitiv eine Verschleuderung öffentlicher Gelder.

§§ 281 bis 317
§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
[...]
Zitat
Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Zitat
§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

§§ 319 bis 327

Zitat
§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Zivilprozessordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung

§ 802g Erzwingungshaft
Zitat
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht [...]

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Bspw. aus gesundheitlichen Gründen des Vollstreckungsschuldners.

§§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung

§ 811 Unpfändbare Sachen
Zitat
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
-> jede Menge;

§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
Zitat
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

§ 812 Pfändung von Hausrat
Zitat
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

§§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Zitat
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

§ 850a Unpfändbare Bezüge
Zitat
Unpfändbar sind

1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
[...]
3. Aufwandsentschädigungen, [...], das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Zitat
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930        Euro1) monatlich,
[...]
beträgt.

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13) monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

Neue Freibeträge:
Zitat
für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 28.3.2017 I 750
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) +++)

Und die ist hier:
Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)
https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2017/BJNR075000017.html

Zitat
1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2017 in Absatz 1 Satz 1
von 1 073,88 auf 1 133,80 Euro monatlich,

§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Zitat
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.[...]

@grit
Zitat
Wurde doch.
Nein, wurde nicht.

Grundgesetz - https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.


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Wow, besten Dank pinguin und sehr hilfreich.  :)

@grit
Zitat
Wurde doch.
Nein, wurde nicht

Wat? Selbsverständlich wurden in der Verfassungsbeschwerde das Grundgesetz, also die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte herangezogen. Die Verfassungsbeschwerde war selbstverständlich auch sehr gut begründet; naja, muss ja, Art. 2 (1) hat natürlich auch nicht gefehlt. Keine Ahnung, wie "Nein, wurde nicht" gerade zu verstehen ist?

Gibts eigentlich die Möglichkeit, eine ganz normale Beschwerde gem. §13 EMRK an den BFH zu senden? Also es muss doch möglich sein, so etwas ohne Rechtsanwalt und diesem Antrag auf NZB tun zu dürfen. Wozu muss man sich überhaupt einen Rechtsanwalt dafür nehmen, zumal ja auch gar nicht sicher ist, ob der Antrag auf NZB überhaupt angenommen wird. So einen Antrag kann man doch auch ohne Rechtsanwalt verfassen. Unschön, dass alles so kompliziert gehalten wird  :-[


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Ich korrigiere mich:

Zitat
Der RBB darf gemäß RBB-Staatsvertrag nur auf Basis des Rechtes des Landes Berlin handeln, soweit nichts anderes von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt ist.

Hier wäre nun zu prüfen, ob die Rundfunkstaatsverträge andere Bestimmungen enthalten.
Es zählt für den RBB alleine der Wortlaut des RBB-Staatsvertrages; weil:

Zitat
soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt

und freilich bezieht sich diese Aussage im RBB-Staatsvertrag auf diesen RBB-Staatsvertrag.

In jedem Falle ist das Recht des Landes Brandenburg dem RBB damit entzogen.

Wenn also nachweislich aus einer seriösen Quelle feststeht, daß der RBB nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde ist, ist der Weg jedweder Amtshilfe zu; weil nur Behörden einander Amtshilfe leisten. Dann ist's seitens der einen Seite Amtsmißbrauch, seitens der anderen Amtsanmaßung.

Übrigens

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

Dem RBB wurden in diesem Staatsvertrag keine hoheitlichen Befugnisse übertragen; er hat nur das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen. Er darf sich also im Innern selber organisieren; mehr nicht.


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Wenn also nachweislich aus einer seriösen Quelle feststeht, daß der RBB nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde ist, ist der Weg jedweder Amtshilfe zu;


Ist mit seriöser Quelle hier der RBB- Staatsvertrag gemeint? 

Man schaue auch mal rechts auf der Website und den dort angegebenen Kontaktdaten. Genau von dort wurde am 09.01.2017 auf eine eMail-Anfrage (eines Users hier im Forum)  ebenso und schriftlich bestätigt,  dass der RBB KEINE Behörde ist. Und was machen die Gerichte? Ignorieren das einfach und/oder basteln dann solch abstrusen Wortgeflechte zusammen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Urteil vom 01.03.2017, Az. 7 K 7188/16
Zitat
Rn 40
c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass der RBB keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Auf!. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w. N.).

Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Exakt gleicher Wortlaut - Copy and Paste -  in einem anderen Urteil mit anderem Az aus 2017 vom FG ebenso vorliegend / Quelle privat


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  • Beiträge: 7.388
Eigentlich ist das inzwischen schon egal; nach den auch in den Länder Brandenburg und Berlin geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist eine öffentliche Stelle, die in Wettbewerb zu anderen steht, datenschutzrechtlich als nicht-öffentlich zu behandeln.

Nachzulesen hier zu §34:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Diskutiert bereits hier:

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150710.html#msg150710

Hervorgehoben für dieses Thema:

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
[...]
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.
[...]
Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung
[...]
zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.


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pinguin,  hast du dich gerade im. Thread verirrt?  Es ging doch soeben um die seriöse Quelle, den RBB-Staatsvertrag und den Behördenstatus  ;D


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pinguin,  hast du dich gerade im. Thread verirrt?
Nein; der Status "Behörde" kann bei einer öffentlichen Stelle, die im Wettbewerb zu anderen steht, keine Geltung haben, ist sie doch datenschutzrechtlich ihren nicht-öffentlichen Wettbewerbern gleichgestellt. D.h., sie darf nicht anders handeln, als es ihre Wettbewerber auch dürfen.

Zitat
Es ging doch soeben um die seriöse Quelle,
Ja, geht es noch; es war nur eine kleine themenübergreifende Abschweifung.

Zitat
Ist mit seriöser Quelle hier der RBB- Staatsvertrag gemeint?
Nö; die exklusive, schriftliche Aussage des Landes Berlin, also vom Senat, das der RBB keine Behörde ist. Nur eine derartige schriftliche Aussage wäre ja gerichtsfest?


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  • Beiträge: 1.025
@grit
ironie ON

anscheinend gilt:

lex rundfunkiensis 
§ 1  "Behörde" darf
§ 2  sollte "Behörde" nicht dürfen, tritt automatisch § 1 in Kraft

OFF


@ pinguin
datenschutzrechtlich - aber auch verwaltungsverfahrensrechtlich? Der Behördenbegriff kann weit gefasst werden? d.h. er ist je nach Anlass und Bedarf dehnbar?... vgl.

"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html
(scheint wie für den Rundfunk geschrieben...) und auch

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg142076.html#msg142076


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

G
  • Beiträge: 272
Nur eine derartige schriftliche Aussage wäre ja gerichtsfest?

Sollte man wohl annehmen, ist aber nicht so und die Beweise dafür liegen ja Dank diesem Forum nun mehr als genug vor. Recht wird in Sachen Rundfunkbeitrag nicht nur gebeugt, es wird sogar gebrochen.

@grit
ironie ON

anscheinend gilt:

lex rundfunkiensis 
§ 1  "Behörde" darf
§ 2  sollte "Behörde" nicht dürfen, tritt automatisch § 1 in Kraft

OFF


So ist es.  :-[   


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c
  • Beiträge: 1.025
Recht wird in Sachen Rundfunkbeitrag nicht nur gebeugt, es wird sogar gebrochen.

... bzw. fortgeschrieben: Gesetzesdeutungen und -auslegungen scheinen sich dem Zweck entsprechend zu entwickeln.


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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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