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Autor Thema: Das BVerfG zum Datenschutz  (Gelesen 17936 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#15: 10. Juli 2017, 08:54
Ja das könnte man(n) Frau so sehen, aber was ist dann mit § 48 BMG?

Zitat
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html

Ich sage doch nicht, dass die Betrachtung der Meldeämter und anderer Behörden zum Behörden-Status der ÖR-Sendeanstalten richtig ist. Fakt ist aber, dass sie den LRA die Behördeneigenschaft fast immer zumessen. Man könnte auch auf die Idee kommen, was schon mehrfach deutlich wurde, nämlich dass ÖR-Sender juristisch nicht fassbare Zwitter-Konstruktionen sind, die je nach Bedarf für ihre publizistisch tätige "Unternehmenspersönlichkeit" Artikel 5 in Anspruch nehmen, während sie ihr "einnehmendes Wesen" als "Behörde" dann entdecken, wenn es gilt den Bürger zu schröpfen. Ich will hier aber nicht über gespaltene Unternehmenspersönlichkeiten und den Geisteszustand der Insassen der Anstalten und anderer Sesselpupser spekulieren. Sonst sind wir eines Tages womöglich zu überrascht, wenn uns das BVerfG erklärt, wie schief wir hier mit unseren Überlegungen liegen und wie wunderbar alles in Ordnung ist mit der Zwangsfinanzierung des ÖR-Rundfunks.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

s
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#16: 10. Juli 2017, 09:05
auch hier wie so oft: Bundesgesetz bricht Landesgesetz! Darauf müsste man sich stützen.


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(Paul Schreyer)

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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#17: 10. Juli 2017, 10:27
Hier nur mal als Beispiel wie der Landesgesetzgeber den Gesetzestext formuliert:

Brandenburgischen Meldegesetzes
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
vom 2. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 54])
geändert durch Verordnung vom 30. September 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 52])

Quelle: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016
Zitat
§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
1.   Familienstand,
2.   derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.   Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.   Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5.   Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, derzeitige und letzte frühere Anschriften, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).

(2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
1.   Familienstand,
2.   Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.   Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, derzeitige und letzte frühere Anschriften, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).

Kommentar: Gemäß § 48 BMG kann der Rundfunk automatisierte personenbezogene Meldebestandsdaten nur publizistisch verwenden zur Auskunft gemäß § 50 Abs. (2) Satz 1. Im Klartext nur Auskunft für Alters- oder Ehejubiläen der Einwohner.

und weiter:
Zitat
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:
    1. Familienname,
    2. frühere Namen,
    3. Vornamen,
    4. Doktorgrad,
    5. Geburtsdatum,
    6. derzeitige und letzte frühere Anschriften,
    7. Einzugsdatum, Auszugsdatum und
    8. Sterbedatum.

(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.

Kommentar: Wie „fett“ markiert unzweifelhaft zitiert wird im Wortlaut, ist absolut keine Zitierung einer sogen. „Automation“ von personenbezogenen Meldebestandsdaten gegeben. Auch ist nur zitiert die Ermittlung im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes der volljährigen Einwohner.

Auch § 48 BMG (Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes) ist zu beachten bei der Landesgesetzgebung.
Die Durchführung des erfolgten „einmaligen“ automatisierten personenbezogenen Meldebestandsdatenabzugs und des am 01.01.2018 „wiederholten“ Abzuges, ist nach dem im November 2015 in Kraft getretenen BMG nach Meinung vieler Landesdatenschutzbeauftragten, verfassungswidrig (war dieser auch vor 2016). Die Landesdatenschutzbeauftragten haben die jeweiligen Landesgesetzgeber gewarnt. Aber der RBStV mit seinem § 11 Abs. (3, 4) wurde trotzdem „absichtlich grob willkürlich“ von den Landesparlamenten (Landtagen) abgesegnet.

Siehe hier:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19.04.2016 - 69. Plenarsitzung (Hessen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18534.msg121199.html#msg121199
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#18: 10. Juli 2017, 10:29
Was Grundsätzliches: Ich bin kein Rechtsgelehrter und habe keinen geeigneten Titel. Kann nur wiedergeben, was ich zu lesen und zu verstehen imstande bin. Deshalb bin ich ungern bereit, Paragrafen, Urteile, abgeleitete Kausalzusammehänge rechtlich begründet hier darstellen zu wollen. Wer das besser kann - meine Hochachtung, wenn ich an unseren Profäten denke, ich verneige mich.

Hier in dem Fall zum persönlichen Datenschutz § 51 BMG ist zu beachten

->
Zitat
Bundesmeldegesetz
§ 51 Auskunftssperren
[...]
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Um eine Auskunftssperre nach § 51 BMG zu erlangen wird von den Meldeämtern folgendes zu Grund gelegt:

Zitat
Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)

Die  Meldebehörde  trägt  auf  Antrag  eine  Auskunftssperre  in  das  Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für  Leben,  Gesundheit,  persönliche  Freiheit  oder  ähnliche  schutzwürdige  Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung  einer  Auskunftssperre  nach  §  51  Absatz  1  BMG  zu  stellen,  in  dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person  durch  eine Melderegisterauskunft  eine  Gefahr  für  Leben,  Gesundheit, persönliche  Freiheit  oder  ähnliche  schutzwürdige  Interessen  erwachsen  kann.
Die  Meldebehörde  kann  im  Einzelfall  die  Vorlage  weiterer  Nachweise  vom  Antragsteller fordern. Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister  nur  erteilt  wird,  wenn  eine  Beeinträchtigung  schutzwürdiger  Interessen ausgeschlossen  werden  kann.  Die betroffene  Person  wird  vor  Erteilung  einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

D.h für mich nach allem was ich bisher habe ausfindig machen konnte. Es müssen Gründe für

--- Gefahr für  Leben
--- Gesundheit
--- persönliche  Freiheit
--- ähnliche  schutzwürdige  Interessen

benannt und mit dem Antrag vorgelegt werden - über dessen Beurteilung dann letztlich immer noch die Behörde in jedem Fall ein zuständiger Angestellter des Meldeamtes in der Sache nach seiner Prüfung entscheidet - ob dem Antrag der Auskunftssperre nach § 52 BMG entsprochen wird.

Zur Auslegung hier ein Aufsatz aus dem Novos-Verlag der Verwaltungsrechts-Zeitschrift LKV Landes- und Kommunalverwaltung für die Länder Berlin | Brandenburg | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Thüringen
von Oberregierungsrat Jürgen Bahl, Berlin.  http://www.lkv.nomos.de/fileadmin/lkv/doc/Aufsatz_LKV_13_09.pdf

Es war zu lesen, bezogen auf den Punkt Gesundheit, eventuell mit ärztlicher Bescheinigung die Auskunftssperre zu beantragen. Wie das anerkannt ärztlich zu begründen ist, kann ich nicht sagen, da es hierfür den § 52 BMG gibt. Beim § 52 BMG kann aufgrund z.B. eines Krankenhausaufenthaltes, einer Haftstrafe aber nur für diese begrenzte Zeit eine Auskunftssperre eingerichtet werden.

Ansonsten ist die Begründung darauf bezogen, wenn jemand gefährdet ist - z.B. wegen möglicher Entführungen, Stalking, bei Richtern, Kripobeamten und sicherlich vergleichbar im persönlichen Umfeld. Immer wenn das Leben eines Menschen in irgend einer Art und Weise gefährdet wäre, wenn jemand seine Anschrift erfahren könnte.

In diesem Zusammenhang ein Urteil des VGH München, in dem für einen Mitarbeiter des Sozialreferates eine Meldesperre eingetragen war, die nach seiner Versetzung und der veränderten Gesetzeslage keine Gültigkeit mehr hatte und seine Berufung vom VGH Bayern zurück gewiesen wurde.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-40044?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Um das zu verdeutlichen verweise ich auf
Zitat
Drucksache 341/15 des Bundesrates vom 12.08.2015
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1

In diesem Dokument das dem Bundesrat von der Bundesregierung zur Zustimmung vorgelegt wurde - ist alles enthalten wie bei der Anwendung des Bundesmeldegesetzes zu verfahren ist - mit Darstellung von Ablaufdiagrammen - einschließlich der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates.

Ich kann nur jedem dieses Dokument zur Anwendung und Auslegung des BMG empfehlen.


Eine direkte Beachtung von § 1758 BGB und § 63 Benutzung in besonderen Fällen - Personenstandsgesetz sehe ich in diesem Zusammenhang nicht

Was die Anwendung von Ausnahmen des BMG betrifft, Steuerbehörden, Gerichtsvollzieher usw. kann ich nur nochmals auf diesen Beitrag weiter oben in hiesigem Thread verweisen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150647.html#msg150647


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K
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#19: 10. Juli 2017, 10:46
Mal ganz unbedarft gefragt:

Wenn hier von den Meldeämtern in ungesetzlicher Weise Daten aus dem Register weitergegeben werden und hierdurch finanzielle Nachteile erwachsen (hier konkret die Zwangsanmeldung mit behaupteter Gebührenpflicht), wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt  eine solche Pflicht erwachsen?

Ich denke, ohne dass die Meldeämter hier Druck bekommen, weil sie evtl. zum Schadensersatz verpflichtet werden, wird sich an deren Praxis wohl nichts ändern.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#20: 10. Juli 2017, 10:56
@muuhhhlli

Die Auskunftssperren sind nicht das „Problem“. Bitte darauf nicht versteifen. Das „Problem“ ist der „Landesgesetzgeber“ bei seiner „Vertrags- bzw. Gesetzestransformation“ seiner eigenen „Landesgesetze“, die nicht konform zum Grundgesetz GG verabschiedet werden, von den Landesparlamenten.

Die Meinung von @pinguin, ...
Zitat
(…) „Und das BVerfG sagt hier zum Selbstbestimmungsrecht, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, der Weitergabe seiner personengebundenen Daten gerichtlich widersprechen zu können.
Keine! Behörde ist befugt, personenbezogene Daten natürlicher Personen ohne Vorabinformation an diese an andere Behörden weiterzugeben, weil die natürliche Person die Möglichkeit haben muß, dieser Weitergabe vor der Weitergabe gerichtlich widersprechen zu können?
Was, bitte, verstehst Du daran nicht?“ (…)

sollte sich jeder verinnerlichen. Aber dieses „Konstrukt des Landesgesetzgebers RBStV“ kann nur das Bundesverfassungsgericht wieder richtigstellen.

Bitte dieses hier verinnerlichen von weiter oben im Thread:
Da es in diesem Thema ja um Datenschutz gemäß BVerfG geht und nicht um's Meldewesen nochmals Aussagen des BVerfG aus diesem Beschluß.

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#21: 10. Juli 2017, 10:59
Auch § 48 BMG (Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes) ist zu beachten bei der Landesgesetzgebung.
Die Durchführung des erfolgten „einmaligen“ automatisierten personenbezogenen Meldebestandsdatenabzugs und des am 01.01.2018 „wiederholten“ Abzuges, ist nach dem im November 2015 in Kraft getretenen BMG nach Meinung vieler Landesdatenschutzbeauftragten, verfassungswidrig (war dieser auch vor 2016). Die Landesdatenschutzbeauftragten haben die jeweiligen Landesgesetzgeber gewarnt. Aber der RBStV mit seinem § 11 Abs. (3, 4) wurde trotzdem „absichtlich grob willkürlich“ von den Landesparlamenten (Landtagen) abgesegnet.

Siehe hier:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19.04.2016 - 69. Plenarsitzung (Hessen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18534.msg121199.html#msg121199
Die Durchführung des Meldebestandsdatenabzug bezogen auf den RBStV wurde als erstes bei der Popularklage von Ermano Geuer vom bayerische Verfassungsgericht abgeschmettert und für rechtens erklärt.  Ich denke hier wurde ein taktischer Fehler begangen, denn diesem Gericht hätte die  Prüfung nicht vorgelegt werden sollen.

Die Zuständigkeit ist sicherlich damit begründet, der Rundfunk wäre Ländersache, wenngleich ein bundesweiter Meldedatenabzug aller gemeldeten Personen über 18 keine Ländersache mehr darstellt. Dieses gilt aus meiner Sicht auch dann, wenn damit argumentiert wird, dass jede LRA nur Zugriff auf Ihre zuständigen Daten habe, in dem gemeinsamen Rechenzentrum des BS in Köln. Abgesehen von allen muss man sagen, dass die Datenschutzbeauftragten der LRA in Ihrer Zuständigkeit total versagt haben.

Was einfach für mich eine Lüge darstellt. Denn in dem Geschäftsberichten des BS wird in keinster Weise darauf Bezug genommen, dass die im RBStV vorgesehen Löschung von nicht benutzen Daten in welcher Größe (Anzahl Datensätze) nach 3 Jahren stattgefunden habe.


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#22: 10. Juli 2017, 11:16
@muuhhhlli
Die Auskunftssperren sind nicht das „Problem“. Bitte darauf nicht versteifen. Das „Problem“ ist der „Landesgesetzgeber“ bei seiner „Vertrags- bzw. Gesetzestransformation“ seiner eigenen „Landesgesetze“, die nicht konform zum Grundgesetz GG verabschiedet werden, von den Landesparlamenten.

@marga

ich hab das durchaus verstanden. Aber ich darf nicht unberücksichtigt lassen, dass der ganz Normal Bürger bei einer Klage nicht mit dieser Kausalkette von Meldeamt, Landesgesetzgeber, RBStV, BMG, Vertrags- bzw. Gesetzestransformation und schließlich das Grundgesetz, egal bei welchem Gericht nie ein Gehör finden wird. Deshalb dann auf § 51 BMG zu verweisen ist aus meiner Sicht, der genau so schlechte Lösungsansatz.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#23: 10. Juli 2017, 11:19
wenn hier von den Meldeämtern in ungesetzlicher Weise Daten aus dem Register weitergegeben werden und hierdurch finanzielle Nachteile erwachsen (hier konkret die Zwangsanmeldung mit behaupteter Gebührenpflicht) wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt  eine solche Pflicht erwachsen

Bitte dieses hier sehr gut  verinnerlichen:

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Artikel 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz

Und weiter:
Artikel 83
Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#24: 10. Juli 2017, 11:52
Was einfach für mich eine Lüge darstellt. Denn in dem Geschäftsberichten des BS wird in keinster Weise darauf Bezug genommen, dass die im RBStV vorgesehen Löschung von nicht benutzen Daten in welcher Größe (Anzahl Datensätze) nach 3 Jahren stattgefunden habe.

Es findet keine Löschung statt, wegen fehlender Kontrolle, da der BS seine eigene Datenschutzpolizei hat. Selbst die Landesdatenschutzbeauftragten haben hier keinen Einfluss. Der Datenschutzbeauftragte des BS/LRA wird vom jeweiligen Intendanten/Intendantin "auserkoren". Die Landesdatenschutzbeauftragten haben hier absolut keinen Einfluss auf BS/LRA. Auch wurde der BS als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR nichtrechtsfähig gegründet, sodass dieser machen kann was er möchte, weil nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD der BS als Teil der LRA tituliert wird. Was aber allein durch die privatrechtlich organisiert gegründete GbR mit fremden Gesellschaftern gar nicht möglich ist.
>:D >:D >:D :police: :police: :police:

Hier ein kurzer Auszug aus einer Klage einer fiktiven Person …
Zitat
(…) Die personenbezogenen Daten des Klägers sind spätestens am 00.00.0000 vom Beklagten zu löschen. Löschen ist das Unkenntlich machen gespeicherter personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. (4) Nr. 5. BDSG, d. h. der bloße Vermerk „Gelöscht“ genügt nicht. Hierzu zählen Methoden wie das Vernichten der Datenträger, Schwärzen, Schreddern etc. Selbst, wenn das Beitragskonto noch nicht ausgeglichen sein sollte. Der Beklagte hatte dafür die vorgegebene Frist von 12 Monaten zur Verfügung. Wenn der Beklagte diese Frist nicht einhält, kann dies nicht zur Last des Klägers gehen. Dafür werden vom Gesetzgeber Fristen ausgesprochen. Der Beklagte kann sich nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht auf § 11 Abs. (5) RBStV berufen, dass eine Löschfrist für personenbezogene Daten des Klägers unbeschränkt existiert. Nach § 9 Abs. (1) RBStV hat der Beklagte genügend Zeit, das Verwaltungszwangsverfahren zur Auskunft über den Kläger gemäß dem VwVfG einzuleiten. Wenn der Beklagte innerhalb der 12 Monatsfrist nicht in der Lage ist, das Verwaltungszwangsverfahren zur Auskunft über den Kläger nach §§ 9,12 RBStV einzuleiten und abzuschließen, kann der Beklagte sich nicht auf uneingeschränkte nichteinzuhaltende Löschfristen der personenbezogen Daten des Klägers berufen. (…)

Quelle § 3 Abs. (4) Nr. 5. Bundesdatenschutzgesetz BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR029550990.html

Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit …
Das Urteil wird nicht veröffentlicht …

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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#25: 10. Juli 2017, 13:18
wer ist dann zum Schadensersatz verpflichtet oder kann hierdurch überhaupt eine solche Pflicht erwachsen?
Im Falle automatisierter Vorgänge wurde der Bereich Schadensersatz in bereits weiter oben benannt unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.msg150671.html#msg150671

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__8.html

§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
Zitat
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
Im Falle einer kommunalen Meldebehörde, die es zugelassen hat, daß auf automatisierte Weise personenbezogene Daten widerrechtlich weitergegeben worden sind, haftet unabhängig eines tatsächlichen Verschuldens die Kommune, die Träger dieser Meldebehörde ist, also die Stadt bspw.

Es sei dann hier nochmals darauf hingewiesen, daß gemäß EU-Beamtenstatut bzw. Beamtensstatusgesetz der Mitarbeiter persönlich für alles verantwortlich ist, was er in seinem Dienst tut und er u. U. nur dann von seiner persönlichen Verantwortung frei wird, wenn er von seinem Dienstvorgesetzten die schriftliche Weisung hat, sich ganz oder in Teilen über das von ihm anzuwendende Recht hinwegzusetzen hat.

Beamtensstatusgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/

Zitat
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

Zitat
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Ich korrigiere mich sogar dahingehend, als daß der Mitarbeiter auch dann nicht von seiner persönlichen Verantwortung befreit wird, wenn er eine schriftliche Weisung seines Dienstvorgesetzten hat, wenn

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Abs. 2, Satz 3
Zitat
[...] das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
Bspw:

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#26: 10. Juli 2017, 17:37
Der Link in der Antwort weiter oben von User muuhhhlli betreffs dieses Bundesratsdokumentes
Zitat
Drucksache 341/15 des Bundesrates vom 12.08.2015
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
führt zur Suche beim Bundesgesetzgeber und wird hier gefunden:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Hier ist dann Melderecht und Datenschutz etwas vermischt, weil das eine mit dem anderen verbunden ist.

Zitat
aber was ist dann mit § 48 BMG?
Zu diesem §48 BMG hat es keine ergänzenden Aussagen; §48 BMG ist damit abschließend und selbsterklärend.

Zitat
eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
Hier hat es derartige viele Ergänzungen, daß gebeten wird, diese selbst nachzulesen; hier deswegen nur eine Auswahl.

Zitat
51.0.3.1 Erteilung der Auskunft trotz Auskunftssperre

Vor der Auskunftserteilung erhält die betroffene Person einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. [...]

Die Auskunft wird erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erteilt.
In meinem Falle erfolgte all dieses nicht; keine Info von niemandem.

Zitat
51.0.3.4 Rechtsnatur der Auskunft

Die Auskunftserteilung wirkt der betroffenen Person gegenüber belastend. Die Entscheidung, die Auskunft zu erteilen, ist gegenüber der betroffenen Person, zu der eine Auskunftssperre eingetragen ist, ein Verwaltungsakt. Die nachfolgende Auskunft ist gegenüber der anfragenden Person oder Stelle ein Realakt. Der betroffenen Person ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
Bei einem belastenden Rechtsakt muß gemäß BVerfG der gerichtliche Weg vor Durchführung dieses Rechtsaktes gegeben sein.

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116

Zitat
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
Hat es im BMGVwV auch eine Ergänzung, braucht aber nicht kommentiert zu werden; es hat nur den Hinweis auf Geltung der ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

Viel wichtiger ist das:
Zitat
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

Da steht im BMGVwV ausführlich, daß keine öffentliche Stelle ist, wer als öffentliches Unternehmen im Wettbewerb zu anderen steht.

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

BMG §44 - Vollzitat
Zitat
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
    a) der Werbung oder
    b) des Adresshandels,
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind datenschutzrechtlich, weil sie im Wettbewerb zueinander und auch zu den privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen stehen, nicht als öffentliche Stellen zu behandeln.

Definition der öffentlichen Stelle nach dem
BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/

§§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG

Zitat
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
[...]

§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
   b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Das Land Brandenburg hat zwar ein eigenes Datenschutzgesetz http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

aber gemäß
 
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g und des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden.

und
Zitat
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Die Bestimmungen des BDSG sind damit, bis auf die wenigen Ausnahmen, ausdrücklich im Land Brandenburg gültig und einzuhalten.

Gemäß BMG in Verbindung zum BDSG ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Grund seines Wettbewerbscharakters keine öffentliche Stelle im Sinne der Bundesgesetzgebung.

Zur Erinnerung:
Brandenburgischen Meldegesetzes
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016
Zitat
Zitat
§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:

Es darf hier sehr stark bezweifelt werden, daß eine Behörde im Land Brandenburg befugt ist, personenbezogene Daten "mal eben einfach so" an ein Wettbewerbsunternehmen durchzureichen.

Für das Land Berlin sind die evtl. Bestimmungen noch zu sichten.


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Keine Unterstützung für
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#27: 10. Juli 2017, 21:34
Es darf hier sehr stark bezweifelt werden, daß eine Behörde im Land Brandenburg befugt ist, personenbezogene Daten "mal eben einfach so" an ein Wettbewerbsunternehmen durchzureichen.

@pinguin
Große Verbeugung für diese ausführliche Gesetzeswortlaut-Darstellung für den juristischen Laien zum verinnnerlichen und zum Verständnis der Verschachtelungen der jeweiligen Normen und Vorschriften.

Als Schlussbemerkung einer fiktiven Person (@drboe mal wegschauen  ;D) kann noch folgendes Zitat hinzugefügt werden, welches wie folgt lautet:

Zitat
Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk mit seinen nur peripheren öffentlichen Aufgaben verfügt über eine Handlungsmacht, über die nicht einmal staatliche Ordnungsbehörden verfügen.
Dem Freiheitsgehalt des individuellen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung läuft eine derart massive Handlungsmacht, der eine nur mindere öffentliche Aufgabe entspricht, zutiefst zuwider.
Einem solchen ist jeder Bürger ausgesetzt. Wo auch immer er Wohnsitz nimmt: Die Verfolgung durch den Rundfunk droht.

Quelle:
Seite 41 aus "Der Zwangsrundfunk oder warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist"
Eine Streitschrift
2. Auflage Ludwigshafen am Rhein 2017
Der Autor:
Frank Jürgen Werner Hennecke
Dr. jur. utr.
Leitender Ministerialrat a.D.
D-67061 Ludwigshafen am Rhein
Quelle:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/SET=2/TTL=1/MAT=/NOMAT=T/CLK?IKT=8062&TRM=Zwangsrundfunk+oder+Warum+die+neue+Rundfunkabgabe+rechts-+und+verfassungswidrig+ist

und hier:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg143945.html#msg143945
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2017, 23:18 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.388
Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#28: 10. Juli 2017, 23:30
Auch das Land Berlin hat ein eigenes Datenschutzgesetz, allerdings ist der zu lesende Text nicht auf dem aktuellen Stand, da es den Sender Freies Berlin ja schon lange nicht mehr hat.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1ojo/page/bsbeprod.psml;jsessionid=83320847CE061E5C13E5643815F6C018.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat
§ 31 Datenverarbeitung durch den Sender Freies Berlin

Durch viel Wühlen konnte ermittelt werden, daß die letzte Änderung des Datenschutzgesetzes des Landes Berlin in 2012 stattfand und hier im Rahmen des GVBL als PDF zu haben ist:

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Vom 16. Mai 2012

http://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2012/ausgabe-nr-12-v-24-5-2012-seite-137-bis-148.pdf

Nö, bringt nix, da muß man ja alle Änderungen seit der Urzeit sichten.  :-\

Der RBB-Staatsvertrag ist von 2002; von 2002 oder auch 2003 ist aber kein GVBL mehr online verfügbar.

Ein wenig steht ja auch im RBB-Staatsvertrag, was den Datenschutz anbelangt:
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
Fünfter Abschnitt: Datenschutz
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.

(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

Es gelten also für den RBB die Datenschutzbestimmungen des Landes Berlin, durch die kein Bürger durchsteigt, weil nur geändert, aber Änderungen in den eigentlichen Text nicht eingepflegt wurden? Ist ja wie mit den ganzen Rundfunkstaatsvertragsänderungen.

Wenn man jetzt aber unterstellt, daß sich der auch hier wiederzufindende Wortlaut des "alten" Datenschutzgesetzes von Berlin in der aktualisiertesten Fassung finden lassen würde, dürfte der RBB nur das, was auch für den SFB galt.

Originalfassung:
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die [...] §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zitat
§ 31 Datenverarbeitung durch den Sender Freies Berlin

(1) Soweit der Sender Freies Berlin personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten an Stelle dieses Gesetzes § 22 a des Berliner Pressegesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Der Sender Freies Berlin bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Vorschriften über den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich frei von Weisungen überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet der Beauftragte für den Datenschutz an den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.
[/i]

Für das Land Berlin müsste man jetzt den aktuellen Wortlaut des aktualisierten Datenschutzgesetzes kennen.

In Bezug auf
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die [...] §§ 11, 27 Abs. 2, §§ 28 bis 35, 39, 40, 42a und 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zitat
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Eher weniger, weil es ja automatisiert erfolgt?

§27 wurde hier schon abgehandelt; ein öffentliches Wettbewerbsunternehmen wird datenschutzrechtlich als nicht-öffentliches Wettbewerbsunternehmen behandelt. Wäre zu prüfen, ob das heute auch noch für Berlin so ist.

§ 28 betrifft die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke, die zulässig ist,

Zitat
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
Das wäre dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen RBB und Betroffenem?

Einigendes Merkmal der §§ 28 bis 30a
Zitat
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat,

Zitat
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
Ärzte bspw. müssen es damit nicht dulden, daß eine Meldestelle ihre Daten an den Rundfunk durchreicht, denn dafür hat diese Meldestelle diese Daten nicht erhalten.

Zitat
§ 43 Bußgeldvorschriften
[...]
2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
[...]

Zitat
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]


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Re: Das BVerfG zum Datenschutz
#29: 11. Juli 2017, 07:59
Übrigens, dieses bereits benannte BMGVwV enthält auch eine Aussage zu den schutzwürdigen Interessen, wegen deren eine Auskunftssperre bspw. zulässig ist

Zitat
8 Zu § 8 Schutzwürdige Interessen

Ob die Verarbeitung oder Nutzung von Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten gegen das Interesse der Meldebehörde oder eines Dritten an der Verarbeitung oder Nutzung der Daten abzuwägen.

Der Begriff „schutzwürdige Interessen“ umfasst nicht nur den Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Freiheit, sondern auch alle anderen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Interessen.

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