Ganz wichtig übrigens noch, wenn auch wiederholt:
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Der RBB darf gemäß RBB-Staatsvertrag nur auf Basis des Rechtes des Landes Berlin handeln, soweit nichts anderes von den Ländern Brandenburg und Berlin bestimmt ist.
Hier wäre nun zu prüfen, ob die Rundfunkstaatsverträge andere Bestimmungen enthalten.
In jedem Falle aber hat das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung, weil es schon alleine bundesverfassungsrechtlich nicht vorgesehen ist, daß das Recht des einen Landes auch in einem anderen Land gilt.
Da das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes auch für das Land Berlin als Landesrecht gilt, ist auch der RBB grundsätzlich diesem Gesetz unterworfen, obschon er ja das Verwaltungs-Verfahrensgesetz des Landes Berlin nicht anwenden darf.
Der RBB darf sich zwar also auf die Bestimmungen der Rundfunkverträge berufen, muß sich dabei aber an die Bestimmungen dies in Landesrecht überführten Bundes-Verwaltungs-Vollstreckungsrechtes halten.
Und damit sind wir dann auch bei der Abgabeordnung, weil:
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
§ 4 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden sind:
a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(Muß man nun freilich in das Recht des Landes Berlin umformulieren).
Der RBB ist in jedem Falle keine benannte Vollstreckungsbehörde; zumal es den Verwaltungszweig "Rundfunk" ja nun wahrlich nicht hat?
Abgabeordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/§
77 Duldungspflicht -> betrifft Steuern;
§§249 bis 258§ 249
Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden,
§ 250 Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
Weder RBB noch BS sind definierte Vollstreckungsbehörden.
§252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Weder RBB noch BS sind eine Körperschaft.
§ 253 Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
-> Vollstreckungsbehörde -> Finanzamt und Co.
§§ 262 bis 267§ 261 Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Wie teuer ist die zwangsweise Beitreibung ausstehender Rundfunkbeiträge incl. etwaiger Zwangshaft? Ist sicher definitiv eine Verschleuderung öffentlicher Gelder.
§§ 281 bis 317§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
[...]
Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
§§ 319 bis 327§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
Zivilprozessordnung:https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung§ 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht [...]
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Bspw. aus gesundheitlichen Gründen des Vollstreckungsschuldners.
§§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung § 811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
-> jede Menge;
§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
§ 812 Pfändung von Hausrat
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
§§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
[...]
3. Aufwandsentschädigungen, [...], das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen,
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro1) monatlich,
[...]
beträgt.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13) monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
Neue Freibeträge:
für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 28.3.2017 I 750
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) +++)
Und die ist hier:
Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017)https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2017/BJNR075000017.html1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2017 in Absatz 1 Satz 1
von 1 073,88 auf 1 133,80 Euro monatlich,
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.[...]
@grit
Wurde doch.
Nein, wurde nicht.
Grundgesetz -
https://www.bundestag.de/ggArtikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;