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Autor Thema: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung  (Gelesen 21248 mal)

Z
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Naja, ein Vollstreckungsbescheid läßt sich nun aber nicht aufteilen, wenn mehr gefordert wird, als man schuldig ist, kann man den Bescheid ja nicht einfach kürzen.
Es wurde die gesamte Summe eingefordert, da kann das Gericht nicht sagen, ein Teil davon wäre gerechtfertigt. Wenn dem so wäre, dann muß der Gläubiger halt einen komplett neuen Antrag mit der korrigierten Summe stellen. Wir wehren uns aber gegen den aktuellen, nach dem Vortrag (des Gerichts) wird aber die Ungültigkeit (wenn auch nur in Teilen) festgestellt. Damit wäre für mich zumindest die ganze Summe aufgrund dieses Antrages eben nicht vollstreckbar, wäre ja noch schöner, wenn man sich Gerichtshilfe holen muß, um den eigentlichen Zahlbetrag zu ermitteln, dazu käme ja auch die Vollstreckungsgebühr, die sich nach der zu vollstreckenden Summe bemißt.
Aufgabe des Gerichts kann es also nicht sein, bestimmte Teilbeträge für vollstreckbar zu erklären, sonden lediglich die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsvorganges "Vollstreckung" zu überprüfen, dafür wurde es ja angerufen.
Wenn man dazu noch ein paar Paragraphen findet, sollte man das Gericht in seine Schranken weisen und an seine ursprüngliche Aufgabe erinnern können.


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o
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Basti, von wem ist denn das letzte Schreiben? Von einem Gericht, von einer LRA oder von wem sonst?

Dass eine Mahnung kein Verwaltungsakt sei (was hier forumsweit ähnlich gesehen wird), ist in diesem Schreiben überraschend bestätigt worden. Deshalb wird dieses Schreiben noch am ehesten von einem Gericht stammen, was auch die Formel mit der "Stellungnahme" nahelegen würde.

Wäre schon gut, wenn Du jenseits der Schwärzung angäbest, von welchem Organ dieses Schreiben denn nun stammt.

Und in der Tat, eine Aufteilung der Schuld bei der Vollstreckung ("teilweise Vollstreckung") ist nur sehr schwer denkbar. Normalerweise reicht schon 1 ct Abweichung, um die Vollstreckung unwirksam zu machen. Diese Genauigkeit kann man von einem Vollstrecker sehr wohl verlangen; denn Eigentum ist grundgesetzlich geschützt.


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o
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Okay, ich sehe gerade ganz unten im Scan das "Beglaubigt", genau so, wie ich es von VG auch kenne. Schön, dass anscheinend ein Richter mal die Angelegenheit der Vollstreckung etwas differenzierter sieht.


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G
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Und in der Tat, eine Aufteilung der Schuld bei der Vollstreckung ("teilweise Vollstreckung") ist nur sehr schwer denkbar. Normalerweise reicht schon 1 ct Abweichung, um die Vollstreckung unwirksam zu machen. Diese Genauigkeit kann man von einem Vollstrecker sehr wohl verlangen; denn Eigentum ist grundgesetzlich geschützt.
So pauschal würde ich das nicht sehen: wenn z.B. statt einer Forderung des Gläubigers von 1000 € nur eine von 990€ vollstreckt werden darf, dann wäre ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 500€ gegenüber einem Drittschuldner in meinen Augen nicht zu beanstanden.

Hier hat man sich aber anscheinend gegen einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gewehrt. Deshalb wäre es grundsätzlich sinnvoll, das entsprechende Schreiben des OGV mal im Wortlaut zu kennen.

Ich sehe da zwei Angriffspunkte: zum einen liegt es im Ermessen des OGV, ob er direkt eine Vermögensauskunft verlangt oder aber vorher noch bei einem Hausbesuch eine Pfändung versucht. Wie er das Ermessen ausübt, könnte von der Höhe des zu vollstreckenden Betrages abhängen. Hier könnte die Gegenansicht aber einwenden, dass die Differenz nicht allzu groß ist und sich auf die Ausübung des Ermessens nicht auswirkt.

Zum anderen enthält die Ladung zur Vermögensauskunft wohl den Hinweis, dass man dem Termin nicht Folge leisten muss, wenn man die ausstehende Forderung vollständig vorher begleicht. Wenn die Forderung falsch berechnet ist, dann wurde diese Bedingung ja fehlerhaft formuliert. Wegen der einschneidenden Konsequenzen einer verweigerten Vermögensauskunft (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bzw. Anordnung der Erzwingungshaft) scheint es mir angebracht zu sein, dass man auf die genaue Bestimmung des zu zahlenden Betrages nicht verzichtet.
Insbesondere wenn die Vermögensauskunft nur dann entfallen soll, wenn der Betrag vollständig bezahlt wird, wäre die Drohung mit den beiden negativen Rechtsfolgen offensichtlich rechtswidrig.

Hier könnte die Gegenseite einwenden, dass man ja nur den rechtmäßigen Betrag hätte bezahlen können, um die Vermögensaufkunft  abzuwenden und sich dann nach Zahlung gegen die weitere Vollstreckung wehren können.


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Wenn nicht vollständig bezahlt wird, kann immer noch für den "Rest" die Vermögensauskunft erzwungen werden, insofern ist das Wehren gegen die Vollstreckung wegen nicht korrekt ausgerechneter Schulden absolut gerechtfertigt bzw. nötig.

Natürlich ist es möglich, weniger als einem zusteht aus einer Forderung zu vollstrecken, allerdings muß die Forderung konkret benannt sein (Von den 1000 die geschuldet sind, werden 500 vollstreckt, setzt aber voraus, daß tatsächlich 1000 ausstehen).
Ich habe schon häufiger Teilbeträge von Titeln vollstrecken lassen, erstens ist die Gerichtsvollziehergebühr geringer, denn die bezahlt man ja im Voraus, egal, ob beim Schuldner was zu holen ist, außerdem kann man als Gläubiger "ausprobieren", ob der Schuldner inzwischen Geld hat...


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B
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Erstmal entschuldigt die späte Antwort und danke für die zahlreichen Antworten.

@GesamtSchuldner
Ich hab mal das Schreiben vom OGV hinzugefügt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dem (Gerichts-?)Schreiben...

...ist im unteren Absatz die (gerichtliche?) Aussage/ Auffassung zu entnehmen:
Zitat
[...] Die Festsetzungsbescheide dürften als Verwaltungsakte und damit Leistungsbescheide i.S.v. § 269 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren sein. [...]

Das ist ja mal ein flinker (gerichtlicher?) (Trug-)Schluss... ::)
...auf welchen (das Gericht?) freundlich aber bestimmt hingewiesen werden sollte, denn:

§ 269 Abs. 1 LVwG
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+269&psml=bsshoprod.psml&max=true
Zitat
§ 269 Beginn der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
2. die Leistung fällig ist und
3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

Die "Festsetzungsbescheide" enthalten nach allgemeinem Kenntnisstand gerade keine "Aufforderung zu einer Leistung" - sie "setzen" lediglich "fest", siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
sowie dort auch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und dortige weiterführende Links.

Sie haben damit gerade keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

"Leistungsbescheide" [i.S.v. § 269 LVwG], mit welchen "zur Leistung" der mit den "Festsetzungsbescheiden" festgesetzten Beträge "aufgefordert" würde, existieren nicht bzw. liegen nicht vor und sind - ausweislich des Vollstreckungsersuchens - auch nicht Gegenstand der vorliegenden Vollstreckung.

Die "Festsetzungsbescheide" mögen "Verwaltungsakte" sein - jedoch lediglich "feststellende Verwaltungsakte" i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
weswegen auch gegen diese "Festsetzungsbescheide" gerichtete Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.html
dort insbesondere die - fast wörtlich übertragbare - Passage aus einer Entscheidung des VG Gera
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
[...] siehe dazu unter
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Gera&Datum=06.05.2004&Aktenzeichen=5%20E%2071/04
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument
Sicherungs-Link - allerdings ohne Volltext, Volltext dort nur als PDF
https://web.archive.org/web/20190820205654/http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument

Zitat
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.

Rechtskräftig:    ja

"Grundstück" durch "Wohnung" sowie "(Wasser-)Beitrag" durch "Rundfunk-Beitrag" ersetzt, würde der Beschluss für unsere Zwecke formuliert sein ;)
Zitat
"Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind (ein) feststellende/r Verwaltungsakt/e i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er/sie feststellt/feststellen, dass für die veranlagte "Wohnung" die sachliche ("Rundfunk"-)Beitragspflicht in Höhe von insgesamt ___,__ € entstanden sei.
Über die Festsetzung hinaus enthält er/ enthalten sie aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein/Ihr Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus.

Damit beinhaltet/beinhalten der/die Festsetzungsbescheid/e auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage nicht entfällt.
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Heranziehungs- oder Leistungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30).
Ob der Widerspruch/ die Anfechtungsklage nun den Vollzug oder die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann dahingestellt bleiben, da die Behörde jedenfalls keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen – rechtlicher oder tatsächlicher Art – aus dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 645)."

Dies gilt es ab nun konsequent in allen Widersprüchen und Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" ohne Leistungsgebot geltend zu machen!!!
[...]

"Feststellende Verwaltungsakte" unterliegen - schon mangels vollstreckungsfähigem Inhalt - nicht der Verwaltungsvollstreckung - siehe u.a. unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html


Gemäß der (augenscheinlich an NDR gerichteten, dem Betroffenen aber wohl zur Kenntnis/ Stellungnahme gegebenen) gerichtlichen Verfügung...

...sowie den daraufhin von NDR vorgelegten Unterlagen (Festsetzungsbescheide/ Mahnungen) weiter oben in diesem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23076.msg197235.html#msg197235
könnte/ sollte nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden...
Zitat
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung fehlt es immer noch an der gem. gerichtlicher Verfügung vom __.__.____ erforderlichen "Vorlage des Leistungsbescheides i.S.v. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG", denn die vorgelegten "Festsetzungsbescheide" sind gerade nicht die erforderlichen Leistungsbescheide i.S.v. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG.
(...in direkter Anwendung des O-Tons des Gerichts in o.g. Verfügung ;))


Wunderbar! Person A kommt in den (zweifelhaft-rühmlichen) "Genuss", diese jahrelangen Mängel, die erst jetzt zunehmend bei den Vollstreckungsstellen zum Tragen kommen, auszufechten, wofür gutes Durchhalten, gutes Gelingen und eine gewisse Portion Zwecksarkasmus gewünscht seien ;)
Die Gelegenheit ist nicht die schlechtestes. Die Frist zur Gelegenheit der Stellungnahme sollte daher gut genutzt und nicht verpasst werden!


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G
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Die Ladung zur Vermögensauskunft wird ja explizit an die Bedingung geknüpft, dass eine vollständige Begleichung der fiktiven Forderung in Höhe von 635,25€ nicht möglich ist.

Da dieser Betrag zu hoch angesetzt und damit fehlerhaft ist, beruht die Ladung zur Vermögensauskunft auf falschen Voraussetzungen und ist damit rechtswidrig.

Daneben kann man natürlich versuchen - wie von @Bürger vorgeschlagen - die Qualität des Festsetzungsbescheides als Leistungsbescheid anzuzweifeln.

Mal sehen, wie das Gericht darauf reagiert.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in einem fiktiven Fall vorgekommen sein könnte, dass die LRA (z.B. in der Form eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung) und das Gericht (z.B. in der Form eines Antrages auf Ruhen des Verfahrens oder Klagebegründung) auf den rechtswidrigen Erlaß automatisierter Festsetzungsbescheide hingewiesen worden sein könnte, weil die Zulassung für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden wegen fehlender Rechtsvorschrift nicht gegeben sein könnte.

Mehr zur inhaltlichen Anregung dazu siehe auch:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Vielleicht könnte man in der Stellungnahme auch darlegen, daß man den gesamten Vorgang "Vollstreckung" angegriffen hat und deshalb eine Aufteilung in eine "zulässige" und "unzulässige" Vollstreckung nicht möglich ist oder durch die Gesetzeslage nicht gedeckt sei.


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Ich weiß gar nicht was ich sagen soll. Vielen vielen dank für die zahlreichen Anregungen zum fiktiven Fall.

Aufgrund der Arbeit bin ich leider erst jetzt zum Antworten gekommen. Ich werde mich mal belesen und mit dann mal etwas formulieren :)

Bei Neuigkeiten melde ich mich umgehend :)

Danke noch mal und schönes Wochenende euch noch.


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Abend, es gab im fiktiven Fall Antwort vom Brieffreund...

Aber lest selbst. Jetzt bin ich leider erneut völlig überfragt.


Edit "Markus KA":
Bitte immer darauf achten auch Amtssiegel oder Stempel zu anonymisieren.
Idealerweise den Text eines Dokumentes in abgetippter Form bzw. OCR dem Forum zur Verfügung stellen, damit zu den entsprechenden Zitaten besser Bezug genommen werden kann.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2019, 21:01 von DumbTV«

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Immerhin ein achtbarer Teilerfolg!  :)

Dass der fiktive Nichtschuldner es immerhin bis zum Landgericht geschafft hat!

Der Beschlusstext enthält viele interessante Details.

Wir erfahren erneut, dass vermeintliche Mahngebühren nicht vollstreckbar sind.

Zur Frage, ob Festsetzungsbescheide Titel seien, aus denen vollstreckt werden könne, bezieht sich der Einzelrichter allerdings einzig auf eine Stelle in einem sog. "Gesetzeskommentar", von dem hier im Forum schon länger gemunkelt wird, dass mit diesem Medium die beteiligten LRA auf drittem Wege einen Parteivortrag vorzunehmen und damit Prozessbetrug zu begehen versuchen (Seite 6/Bild 6, erstes Drittel). Näheres dazu siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Zur Zahlungspflicht fiel dem Einzelrichter auch nichts anderes ein, dass diese schon kraft Gesetzes entstünden, und zur Zahlungshöhe, die dem vermeintlichen Schuldner ja schadensfrei bekannt gegeben werden müsste, äußert er sich gar nicht. Der Schuldner kann also verbindlich erst mit einem Festsetzungsbescheid erfahren, was er der LRA vermeintlich schuldet. Also, wie immer hier nichts Neues, und es bleibt nur die abweichende Meinung eines süddeutschen LG-Richters.

Mein Straßenbewohner meint übrigens, dass just in diesem längeren Absatz ein Herumlavieren des Einzelrichters Wort für Wort greifbar sei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2019, 01:51 von Bürger«

B
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Danke für dein Antwort :)

Jetzt stellt sich dem fiktiven Nichtschuldner die Frage, was er weiter machen kann.
Ansonsten wird er nämlich in dem fiktiven Fall die Zahlung vollziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2019, 20:07 von Bürger«

s
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Landesverwaltungsgesetz - LVwG - Schleswig-Holstein

§ 269 LVwG - Beginn der Vollstreckung
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+269&psml=bsshoprod.psml&max=true
Zitat
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem [...]
3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

§ 270 LVwG - Mahnung
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+270&psml=bsshoprod.psml&max=true
Zitat
(1) Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu übergeben oder zu übersenden.

Im Begründungstext des Gerichts steht doch bereits drin, wie die Mahnschreiben aussehen und was daran alles falsch ist. Das Gericht hätte jetzt eigentlich noch feststellen können, dass diese Mahnschreiben eben nicht den Anforderungen an §270 LVwG genügen und damit auch die Vollstreckung gar nicht beginnen darf. Wieso es diesen offensichtlichen Zusammenhang nicht erkennt, weiß nur der Fuchs.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2019, 20:11 von Bürger«

 
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