Naja, ein Vollstreckungsbescheid läßt sich nun aber nicht aufteilen, wenn mehr gefordert wird, als man schuldig ist, kann man den Bescheid ja nicht einfach kürzen.
Es wurde die gesamte Summe eingefordert, da kann das Gericht nicht sagen, ein Teil davon wäre gerechtfertigt. Wenn dem so wäre, dann muß der Gläubiger halt einen komplett neuen Antrag mit der korrigierten Summe stellen. Wir wehren uns aber gegen den aktuellen, nach dem Vortrag (des Gerichts) wird aber die Ungültigkeit (wenn auch nur in Teilen) festgestellt. Damit wäre für mich zumindest die ganze Summe aufgrund dieses Antrages eben nicht vollstreckbar, wäre ja noch schöner, wenn man sich Gerichtshilfe holen muß, um den eigentlichen Zahlbetrag zu ermitteln, dazu käme ja auch die Vollstreckungsgebühr, die sich nach der zu vollstreckenden Summe bemißt.
Aufgabe des Gerichts kann es also nicht sein, bestimmte Teilbeträge für vollstreckbar zu erklären, sonden lediglich die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsvorganges "Vollstreckung" zu überprüfen, dafür wurde es ja angerufen.
Wenn man dazu noch ein paar Paragraphen findet, sollte man das Gericht in seine Schranken weisen und an seine ursprüngliche Aufgabe erinnern können.