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Autor Thema: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung  (Gelesen 19011 mal)

B
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Würde gern die Frage nochmal stellen zum Thema Klage:
 
Müsste die Person A trotz Beschwerden auch noch fiktiv Klagen? Oder abwarten was die fiktive Beschwerde ergibt? Weil die fiktive Frist demnächst abläuft und Person A nicht weiß wie sich, dass mit der Beschwerde verhält.
 

Gruß


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Person A müsste, wenn Sie etwas erreichen will Klage einreichen, denn eine Beschwerde ist gegenüber einem Widerspruchsbescheid kein Rechtsmittel.


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B
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Die Beschwerde bezieht sich auf die Erinnerung.

Person A würde dann fiktiv eine Beschwerde beim Landgericht und eine Klage haben.


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Läuft hier eine Vollstreckung? Wieso Landgericht? Person A müsste zum VG.

Zur Info:
Die Beschwerde beim LG wegen der Erinnerung im Fall einer Vollstreckung wird sehr wahrscheinlich nur Kosten verursachen aber nicht helfen.

Zur Info wegen dem Widerspruchsbescheid:
Helfen würde sehr wahrscheinlich nur eine Klage vor dem VG.

Zur Info im Fall einer Vollstreckung:
Es könnte wahrscheinlich auch zusätzlich, kostet dann extra, zur Klage ein Verfahren nach VwGO §123 eröffnet werden, jedoch wird es dabei schwieriger, denn dabei muss wegen dem fortgesetzten Vollzugs in Form der Vollstreckung auf Unbill abgestellt werden. Das jedoch ist nicht ganz leicht. Tut Person A das jedoch nicht sehen die VGs die Vollstreckung sehr wahrscheinlich als zulässig an, weil Person A ja die Möglichkeit habe, jetzt Kredit aufzunehmen und später im Erfolgsfall die Gelder zurück zu erhalten.

Falls es also bereits eine Vollstreckung geben sollte, wobei diese an sich erst nach Rechtskraft eines Widerspruchsbescheids und dabei auch noch mit minimal einem Monat Verzug beginnen sollte,ja das ist richtig bekloppt so eine Vollstreckung.

Würde gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben wird häufig durch den Beklagten der weitere Vollzug des Bescheids in Form des Widerspruchsbescheids ausgesetzt.


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Person A hat noch keinen Vollstreckungsbescheid erhalten sollte jedoch eine Vermögensauskunft abgeben beim OGV. Dann wurde beim LG die Erinnerung in Anspruch genommen. Diese wurde abgelehnt weil alles rechtens sei.

Darauf hin hat Person A Beschwerde eingelegt.

Jetzt würde auch die Frist des Widerspruchs gegen die Widerspruchsbescheide auslaufen und somit müsste dann jetzt reagiert werden. Siehe dazu die Bilder auf der ersten Seite.

Dann wird Person A wohl fiktiv eine Klage beim VG einreichen müssen.

So wie ich es verstanden habe reicht es erst einmal aus nur eine Klage ohne Begründung zu verfassen, richtig ?
Hab mich daran orientiert:

Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg134685.html#msg134685

Danke erneut für die Hilfe ! :) 


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Kleine Zwischenfrage...

Was wäre wenn Person A hypothetisch die Frist verpasst hätte....  :-\

Gibt es da trotzdem noch die Möglichkeit des Klagens ?


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Zitat
Was wäre wenn Person A hypothetisch die Frist verpasst hätte....

Dann müsste Person A hypothetisch prüfen ob es überhaupt eine Frist gab.

Fristen sind oft an bestimmte Formen gebunden. Es könnte also sein, dass hier eine Frist an die Form der Bekanntgabe gebunden ist und nur beginnen würde, wenn bei der Form der Bekanntgabe die Formvorschriften eingehalten wurden.

Das könnte z.B. hypothetisch nicht der Fall sein, wenn die Form oder die Art der Zustellung Mängel hat.


https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/sachverhaltpdf/schleswig/AssUebersichtBekanntgabe_und_Zustellung.pdf

würde z.B. hypothetisch diese Sonderregelung gelten

Zitat
wichtige Sonderregelungen sind insbesondere Zustellungspflichten,
z.B. § 73 III 2 VwGO für den Widerspruchsbescheid; dann erfolgt
die (förmliche) Bekanntgabe "durch Zustellung".

dann reicht eine nicht "förmliche" Bekanntgabe  vielleicht nicht aus um eine Frist auszulösen.

Hypothetisch zu prüfen ist also ob diese oder andere Regelungen bestehen.

Es gibt Gerichte, welche das so sehen.

VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html


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Danke vorab für die Antwort.

Person A wird leider nicht ganz schlau aus diesen Regelungen und woran man diese erkennt.

Beispiel:
Schreiben ist datiert auf den 27.04. Förmliche Zustellung erfolgte am 03.05. laut Datum auf dem gelben Brief. Unterschrift ist keine ersichtlich.

Der Widerspruchsbescheid bezieht sich auf ein Schreiben vom 19.10 des Vorjahres.

Wären das ggf. solche Fehler? Alles rein hypothetisch.

Hoffe diese hypothetischen Fragen sind nicht zu nervig... leider sieht Person A da leider nicht wirklich durch.


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Schreiben ist datiert auf den 27.04. Förmliche Zustellung erfolgte am 03.05. laut Datum auf dem gelben Brief. Unterschrift ist keine ersichtlich.

relevant ist nur "Förmliche Zustellung" -> damit ist sehr wahrscheinlich die Form richtig und auch die Frist ist gestartet, also insbesondere wenn das zugestellte Schreiben der förmlichen Zustellung ein Widerspruchsbescheid war.

Es könnte dann tatsächlich sein, dass die Frist abgelaufen ist:

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Beginn der Frist: Do, 04.05.2017   
Ende der Frist: Di, 06.06.2017


Leider kann PersonX nicht genau erklären, wie Person A im genauen Fall weiter verfahren könnte, wenn die Angaben so seien wie bisher angenommen.

Es gibt im Forum jedoch minimal ein Thema, welches aufzeigen könnte, wie eine Verfassungsbeschwerde bei fortgesetzer Vollstreckung möglich sein könnte.


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B
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Das ärgert Person A jetzt doch etwas...... Mal sehen was A als Antwort auf die Beschwerde bekommt.

Danke dir jedoch für die Hilfe bei dem fiktiven Problem:)


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Wenn sonst jemand einen Tipp für A hat wäre er dankbar.



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Die fiktiven Brieffreunde haben Person A geantwortet.

Anhang: AG-Beschluss1 + AG-Beschluss2

Nach diesem Schreiben hat Person A paar Tage später folgenden fiktiven Brief erhalten:

Anhang: LG-Brief.jpg


Jetzt stellen sich Person A folgende Fragen:

Kann die Person A so antworten als wenn es eine Klage begründen würde?

Kann die Person A die Frist verlängern oder wird dieses abgelehnt? Person A probt nämlich den Urlaub und hätte nicht ganz zwei Wochen zum Antworten auf das Schreiben.

Außerdem würde Person A sich sehr über weitere Hilfestellungen freuen :)


Edit "Bürger":
Externe Bilder müssen noch entfernt und hier - optimiert - als Anhang eingefügt werden. Bitte etwas Geduld.
Bitte keine externen File-Hoster nutzen, da bei deren Ausfall dann auch die Daten weg sind, was hier eine Diskussion verunmöglicht.
A4-Dokumente sind als Graustufen-Bilder in den Abmssungen ca. 800x1200px i.d.R. vollkommen ausreichend und lesbar - weitere Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Man könnte einiges anführen wie
- warum vertritt der BS die LRA???
- Akteneinsicht, welche Dokumente hat Kiel geliefert um die Vollstreckung zu rechtfertigen?
- Warum Amtshilfe (ist die LRA ausgeschlossen?)
...

Praktisch hilft aber meist nur eine Klage vor dem VG.

Und wahrscheinlich hast du die Möglichkeit direkt eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140



Edit "DumbTV":
Link ergänzt


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

B
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Danke für die Info. Werde das Person A mal unterbreiten.

Sonst vielleicht noch Etwas? Das mit der Verfassungsbeschwerde ist schon einmal ein guter Tipp.

Eine Frage noch:
Ist es eigentlich rechtens, dass Person A mittlerweile von verschiedenen Absendern Post erhält?
Sprich muss Person A dem Beitragsservice noch Antwort oder reicht die Brieffreundschaft mit der Stadt bzw. Gericht?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es ist ja schön, dass am Amtgericht Kiel Urteile des BVerwG gelesen werden. Ich bestreite aber nach wie vor, dass Aussagen des BVerwG zur Verfassungskonformität eine höhere Relevanz haben als solche von mir. Solange ungeklärte bzw. nicht entschiedene Verfassungsbeschwerden zum sog. Rundfunkbeitrag beim BVerfG vorliegen ist die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Rundfunkfinanzierung mindestens zweifelhaft. Die Richter am BVerwG können eine Verfassungsmäßigkeit annehmen, das bleibt ihnen ebenso unbenommen wie ich diese bestreite, aber wirksam bestätigen können sie diese m. E. nicht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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